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Bern Verwaltungsgericht 19.02.2016 200 2016 70

February 19, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,347 words·~7 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2015

Full text

200 16 70 EL SCP/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1950 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ab dem 1. August 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu (Akten der AKB [act. II] 4). Nach Vornahme einer Abklärung zur Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der bei Dr. med. dent. B.________ vom 23. Juli 2013 bis 29. Januar 2014 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung (act. II 12 - 15, 17), erteilte die AKB am 19. Dezember 2014 Kostengutsprache im Umfang des Rechnungsbetrages von Fr. 3‘317.-- (act. II 18). Als Empfänger des Auszahlungsbetrages nannte die AKB die Sozialen Dienste … (act. II 18). Letztere führten mit Schreiben vom 18. März 2015 (act. II 28) aus, dass der Betrag von Fr. 3‘317.-- fälschlicherweise an den Versicherten ausbezahlt worden sei, obwohl die Kosten für die Zahnbehandlung durch sie erstattet worden seien.  In der Folge forderte die AKB vom Versicherten mit Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2015 (act. II 37) den Betrag von Fr. 3‘317.-zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (Titel „Einsprache / Erlassgesuch“; act. II 48) lehnte die AKB mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 (act. II 51) ab, wobei sie erwog, zum Erlassgesuch nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsforderung Stellung zu nehmen.  Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben und auf die Rückforderung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.  Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 3 waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.  Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL unter anderem ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, welche die Beschwerdegegnerin im Einzelfall durch Fachstellen abklären lassen kann (Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; Art. 13 der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 [EV ELG; BSG 841.311]).  Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass die zahnärztliche Behandlung bei Dr. med. dent. B.________ wirtschaftlich und zweckmässig war und die Honorarrechnung im Betrag von Fr. 3‘317.-- somit grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu erstatten ist (act. II 12 - 15). Weiter ist nicht umstritten, dass die Sozialen Dienste … die Honorarrechnung im vollen Betrag übernommen haben (vgl. Beschwerde S. 2 „Rechtsbegehren“ 4, act. II 28). Aus diesem Grund hatten letztere bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. April 2014 (act. II 9) denn auch die Direktauszahlung des genannten Betrages verlangt. Diese Vorgehensweise wurde am 20. Mai 2014 mit einer handschriftlichen Notiz auf der Honorarrechnung von Dr. med. dent. B.________ erneut bestätigt (act. II 12 S. 1).  Insoweit haben die Sozialen Dienste … die Honorarrechnung im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Leistungsbevorschussung bezahlt und den Leistungsanspruch im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 4 denversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf EL-Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend EL ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Unter „Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt" sind nicht nur periodische (Geld-) Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung der laufenden Lebenskosten zu verstehen, sondern grundsätzlich sämtliche von der Sozialhilfebehörde in dem vom EL-Nachzahlungsanspruch erfassten Zeitraum ausgerichteten, wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zu subsumieren, d.h. auch einmalige, sozialhilfeseitig übernommene Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 132 V 113 S. 117 f. E. 3.2.3).  Mit Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz [SHG; BSG 860.1]), wonach Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet sind, sobald die Ansprüche realisiert werden können, besteht zudem ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht. Aus diesem Grund stand den Sozialen Diensten … gemäss Art. 22 Abs. 4 ELV ein direktes Rückforderungsrecht zu und die Beschwerdegegnerin hatte im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGE 132 V 113 S. 117 f. E. 3.2.3) denn auch nicht zu klären, ob die primär dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungsansprüche mit der Bevorschussung der Zahnarztkosten im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abgetreten worden waren. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer mit der Leistungsbevorschussung und -beanspruchung durch die Sozialen Dienste … im Zeitpunkt der Nachzahlung durch die Beschwerdegegnerin der Leistungsanspruch gar nicht mehr zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 5  Bei diesem Ergebnis ist vorliegend nicht von Belang, dass die Beschwerdegegnerin mit der Anerkennung der vollen Kostenerstattung der zahnärztlichen Behandlung offenbar auch die in der Zeit vor dem Entstehen des EL-Anspruchs angefallenen Zahnarztkosten vergütet hat, wozu sie nach Art. 15 lit. b ELG nicht verpflichtet gewesen wäre (Behandlung vom 23. Juli 2013 bis 29. Januar 2014 [act. II 12], EL- Anspruch ab 1. August 2013 [act. II 4]).  Nach dem Dargelegten erweist sich die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Kostenvergütung aus EL- bzw. sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unrechtmässig, weshalb er mit Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2015 (act. II 37) zu Recht verpflichtet wurde, den Betrag von Fr. 3‘317.-- zurückzubezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2015 (act. II 51) gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Ob sich der Beschwerdeführer bei dieser klaren Sachlage auf den einsprache- wie auch beschwerdeweise geltend gemachten guten Glauben – welcher Voraussetzung für einen Erlass im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG wäre – berufen kann, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Juni 1993 [EG AHVG; BSG 841.11]) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, EL/16/70, Seite 6  Bei einer umstrittenen Rückforderung von Fr. 3‘317.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.