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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2016 200 2016 687

December 1, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,804 words·~14 min·2

Summary

Verfügung vom 24. Juni 2016

Full text

200 16 687 IV KOJ/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach am 28. August 2012 erfolgter Früherfassung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. II] 1) meldete sich der 1973 geborene A.________ am 25. April 2013 für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, dass sein Sohn von einem LKW überrollt worden und er seither krank geschrieben sei (act. II 5). Die IVB holte die üblichen medizinischen (act. II 19, 27, 31, 35, 38, 40, 50) und erwerblichen (act. II 12, 13) Unterlagen sowie die Akten der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (Krankentaggeldversicherer; act. II 8.1 – 8.3, 43.1 – 43.3) ein. Hierzu liess die IVB den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung nehmen, welche sich am 7. Januar 2015 dahingehend äusserte, dass eine abschliessende medizinische Beurteilung aufgrund der derzeitigen Akten nicht möglich sei; sie empfahl eine psychiatrische Begutachtung, für welche sie im Februar 2015 einen Termin bei PD Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, reserviert hatte (act. II 54). Hierüber wurde der Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2015 in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen einzureichen (act. II 55). Am 21. Januar 2015 teilte der mit der Interessenwahrung beauftragte Rechtsanwalt B.________ der IVB mit, dass sich die Arbeitsfähigkeit seines Mandanten im Laufe der letzten drei Monate positiv entwickelt habe und damit gerechnet werden könne, dass diese noch weiter zunehme. Da es unter diesen Umständen durchaus wahrscheinlich sei, dass das IV- Gesuch zurückgezogen werden könne, ersuchte er darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren bzw. pendent zu halten und vorerst keinen Termin für eine medizinische Abklärung festzulegen (act. II 57). Auf Empfehlung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ (act. II 59) hielt die IVB an der in Aussicht genommenen Begutachtung fest und erliess am 30. Januar 2015 eine entsprechende Verfügung (act. II 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 3 B. Nach wunschgemässer Zustellung der Akten und Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme (vgl. act. II 61, 62, 63) liess der Versicherte am 24. Februar 2015 durch seinen Rechtsvertreter ausführen, dass es im vorliegenden Fall um einen komplexen Trauerprozess gehe, der von Seiten des mit der Begutachtung beauftragten Arztes spezielle Kenntnisse verlange; sollte der vorgesehene Gutachter nicht über entsprechende Qualifikationen verfügen, wäre ein anderer in diesem Bereich spezialisierter und zusätzlich mit erheblichem Wissen über den Hinduismus ausgestatteter Gutachter zu beauftragen. Zudem wäre zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des beauftragten Gutachters offen zu legen, in welchem Umfang (Prozentsatz des Gesamteinkommens) dieser sein Einkommen aus Aufträgen der Sozialversicherungen erzielt. Schliesslich sollten die unterbreiteten Gutachterfragen – was bisher unterblieben sei – auf den intensiven Trauerprozess sowie den kulturellen Hintergrund des Versicherten (hinduistischer Glaube) fokussieren (act. II 64). Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ hielt die verlangten Kenntnisse aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht für erforderlich (vgl. Stellungnahme vom und Aktennotiz 28. April 2015; act. II 68, 69) und führte am 8. Mai 2015 eine Laboruntersuchung beim Versicherten durch (vgl. act. II 70, 72). In seiner Eingabe vom 26. Mai 2015 hielt der Versicherte an seiner Auffassung fest, dass es zur Abklärung der vorliegend fraglichen psychischen Störung eines weitergehenden Spezialwissens bedürfe; der von der IVB beauftragte, nicht über entsprechendes Spezialwissen verfügende Gutachter werde deshalb abgelehnt und die Einsetzung eines geeigneten Gutachters verlangt, wobei sich auch hier die Frage nach der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Experten stelle (act. II 75). Daraufhin eröffnete die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2016, dass sie an der medizinischen Abklärung bei Prof. Dr. med. D.________ sowie der unterbreiteten Fragestellung festhalte; es stehe dem Versicherten frei, Zusatzfragen an den Gutachter zu formulieren (act. II 87).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 4 C. In seiner hiergegen am 27. Juli 2016 erhobenen Beschwerde lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, es sei die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die IVB anzuweisen, einen Gutachter in der vorliegenden Sache zu bestimmen, welcher spezielle fachliche Kenntnisse bezogen auf den Trauerprozess aber auch bezogen auf den Hinduismus habe. Zur Begründung wird auf die Eingaben vom 24. Februar und 26. Mai 2015 verweisen und diese zum integralen Bestandteil der Beschwerde erklärt. Die angefochtene Verfügung habe sich mit den in den genannten Eingaben vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt. Der dort geforderten Spezialkenntnisse bedürfe es, um allfällig religiös bedingte unfallfremde Faktoren von den Unfallfolgen (Dauer und Intensität der Arbeitsunfähigkeit) abzugrenzen. Mangels Ausführungen hierzu habe die IVB die Begründungspflicht massiv verletzt. Schliesslich enthalte die Verfügung keinen Entscheid hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit des von der IVB vorgesehenen Gutachters, was im Falle der Abweisung der vorliegenden Beschwerde noch zu einem späteren Zeitpunkt zu klären wäre. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 5 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 (act. II 87). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 6 2. 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 7 oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). 3. 3.1 Da eine abschliessende Beurteilung der sich stellenden Fragen (Diagnose, attestierte Einschränkungen, deren Auswirkung auf die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit, Erreichen eines medizinischen Endzustandes) aufgrund der Akten nicht möglich war, ordnete die IVB auf Anraten des RAD eine psychiatrische Begutachtung an und teilte dies dem Beschwerdeführer samt den vom Gutachter zu beantwortenden Fragen mit (act. II 55). Nach verschiedenen Interventionen seitens des Rechtsvertreters des Versicherten verfügte die IVB am 24. Juni 2016, dass sie an der Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________ festhalte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Juli 2016. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, dass der mit dem Gutachten beauftragte Prof. Dr. med. D.________ nicht über spezielle fachliche Kenntnisse zu Trauerprozessen sowie zum soziokulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers, namentlich dessen Religion, den Hindu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 8 ismus, verfüge und eine Begutachtung deshalb nicht zielführend sei. Hierzu wird – wie bereits in den Eingaben im Vorbescheidverfahren, auf welche als integraler Bestandteil der Beschwerde verwiesen wird – insbesondere geltend gemacht, die geforderten speziellen Kenntnisse seien unabdingbar, um das Mass und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen sowie um allfällig religiös bedingte unfallfremde Faktoren von unfallbedingten Faktoren abzugrenzen. Zu den Gründen, warum die IVB die erwähnten speziellen fachlichen Kenntnisse für eine Begutachtung als nicht notwendig erachte, lasse sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. Dass eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen ist, ist an sich nicht bestritten. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass es bei der angeordneten Begutachtung darum gehe, gesundheitliche Störungen objektiv festzustellen und die daraus resultierende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dies gehöre bei der vorliegend zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Fachbereich eines Psychiaters. Die IVB hat sich dabei auf die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ gestützt, welche eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtete, nachdem die sich stellenden Fragen (vgl. act. II 54 S. 2) aufgrund der Akten allein nicht schlüssig zu beantworten gewesen seien, zumal auch iv-fremde Faktoren vorgelegen hätten (act. II 54 S. 5 unten). Nach entsprechender Intervention des Rechtsvertreters des Versicherten wies Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 28. April 2015 darauf hin, dass jede/r Psychiater/in Kenntnisse über Trauerprozesse habe und wisse, dass man, wenn eine solcher Prozess länger anhalte und entsprechende Symptome vorlägen, von einer Depression spreche. Dies sei im ICD, kulturübergreifend, so festgehalten. Spezielle Kenntnisse über den Hinduismus brauche ein Gutachter nicht, da kulturspezifische Merkmale (spezielle religiöse Traditionen inkl. Glaube an Reinkarnation, Eheprobleme, weil man sich nicht scheiden lassen dürfe etc.) zu den sog. ivfremden Faktoren gehörten. Vorliegend gehe es um eine versicherungsmedizinische Einschätzung (act. II 68 S. 4 f.). Anlässlich einer Rückfrage beim behandelnden Psychiater, Dr. med. E.________, gab auch dieser gegenüber der RAD-Ärztin an, dass Kenntnisse über den Hinduismus bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 9 einer Begutachtung keine Rolle spielten (vgl. Aktennotiz vom 28. April 2015; act. II 69). Hierüber wurde der Rechtsvertreter des Versicherten in Kenntnis gesetzt (vgl. act. II 71). Die RAD-ärztlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Tatsächlich geht es bei der angeordneten Begutachtung zunächst darum zu untersuchen, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt oder nicht. Dies ist unabhängig von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziokulturellen und religiösen Hintergründen festzustellen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde geht es sodann nicht um die Abgrenzung unfallbedingter oder unfallfremder Faktoren, hat doch nicht der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten, sondern dessen Sohn; aus dieser traumatischen Situation hat sich beim Beschwerdeführer allenfalls – was eben gutachterlich abzuklären ist – eine gesundheitliche Beeinträchtigung entwickelt. Hierzu bedarf der untersuchende Arzt fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie, wird die sich aus einem länger dauernden Trauerprozess mit entsprechenden Symptomen ergebende gesundheitliche Störung diagnostisch doch den depressiven Erkrankungen zugeordnet. Der vorgesehene Gutachter verfügt als Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie über die vorliegend massgebenden fachlichen Qualifikationen und kennt sich dementsprechend auch mit Trauerprozessen aus. Kenntnisse über den Hinduismus sind im Rahmen der hier fraglichen Begutachtung – worauf auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ zutreffend hingewiesen hat (vgl. act. II 69) – jedenfalls entbehrlich. Die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar nicht sehr ausführlich, in Verbindung mit den – dem Beschwerdeführer bekannten – Einschätzungen der RAD-Ärztin erscheint die Begründungsdichte indessen als hinreichend, sodass von einer Verletzung der Begründungspflicht, wie sie in der Beschwerde gerügt wird, nicht die Rede sein kann. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Verfügung enthalte keinen Entscheid hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit des von der IVB vorgesehenen Gutachters, ist festzuhalten, dass die IVB mit der angefochtenen Verfügung, mit der sie an der vorgesehenen Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________ festgehalten hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 10 zwar nicht ausdrücklich, sehr wohl aber implizit auch zum Ausdruck gebracht hat, dieser Gutachter sei trotz wiederholter Auftragserteilung seitens der IVB von dieser nicht wirtschaftlich abhängig. In diesem Zusammenhang ist – wie auch die IVB in der Beschwerdeantwort s. 2 Ziff. 7 zutreffend ausgeführt hat – darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). Dass hinsichtlich des vorgesehenen Gutachters – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – aus fachlichen Gründen kein Ablehnungsgrund anzunehmen ist, wurde oben unter E. 3.1 ausgeführt; eine persönliche Befangenheit des Gutachters, die zum Ausstand führen könnte oder müsste, wird nicht geltend gemacht. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Festhalten der Beschwerdegegnerin an der vorgesehenen Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________ nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2016 erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2016, IV/16/687, Seite 12 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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