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Bern Verwaltungsgericht 30.08.2016 200 2016 670

August 30, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,467 words·~32 min·4

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 17. Juni 2016 (shbv: 16/2016)

Full text

200 16 670 SH SCP/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Regionaler Sozialdienst C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 17. Juni 2016 (shbv: 16/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ wurde im September 2009 sowie seit August 2012 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde [EG] C.________ [nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdegegnerin; [act. IIB] 2. Rubrik S. 96; 147; 138 ff.; [IIC] 1-27 [eingefügt in IIB 2. Rubrik]). Am 24. März 2016 (act. IIB 4. Rubrik S. 276) teilte ihr der Sozialdienst mit, ab Juli 2013 bis und mit Februar 2016 sei die Auszahlung der Sozialhilfe irrtümlicherweise basierend auf einem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 747.50 (entsprechend einem Anteil von einer Person in einem Zweipersonenhaushalt) statt Fr. 522.50 (entsprechend einem Anteil einer Person in einem Vierpersonenhaushalt) ausbezahlt worden, was zuviel ausgerichteter Sozialhilfe im Betrag von Fr. 7‘200.-- entspreche. Weil sich A.________ in der Folge weigerte, eine dem nämlichen Schreiben beiliegende Schuldanerkennung und Rückerstattungsvereinbarung (act. IIB 4. Rubrik S. 277) zu unterzeichnen (act. IIB 2. Rubrik S. 79), erliess der Sozialdienst am 6. April 2016 (act. IIB 4. Rubrik S. 274) eine Verfügung, mit welcher er unrechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 7‘200.-- von A.________ zurückforderte. Als Rückzahlungsmodalität ordnete er den Abzug in monatlichen Raten à Fr. 178.35 von der laufenden Unterstützung – beginnend ab Mai 2016 – an, sofern ein Anspruch auf Integrationszulage bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel mit Entscheid vom 17. Juni 2016 (Akten des RSA Biel [nachfolgend Vorinstanz bzw. Beschwerdegegner], [act. II], pag. 012 ff.) ab. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 3 1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 17. Juni 2016 und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2016 sei von einer Rückforderung eines Betrages von Fr. 7‘200.-- gegenüber der Beschwerdeführerin abzusehen. 2. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen geltend, es bestehe zumindest ein Gleichgewicht zwischen Gewinnaussichten und Verlustgefahren, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren sei, zumal auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (S. 2 und 7). Hinsichtlich der Rückforderung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, entgegen der Vorinstanz habe sie die fehlerhafte Grundbedarfsberechnung nicht erkennen können und eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten liege deshalb nicht vor. Sodann habe die Beschwerdegegnerin grobfahrlässig gehandelt, indem sie erst nach drei Jahren das Sozialhilfebudget kontrolliert habe. Eine solche Überprüfung müsse mindestens halbjährlich erfolgen, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens anfangs 2014, „zu ihren Gunsten“ jedoch spätestens im Juli 2014 den Irrtum hätte entdecken müssen, womit die Verjährung spätestens im Juli 2015 eingetreten respektive der Rückerstattungsanspruch verjährt sei (S. 5). Im Weiteren werde der Beschwerdeführerin durch die angeordnete Ratenzahlung des Rückforderungsbetreffnisses die Integrationszulage „mehr oder weniger gestrichen“, was einen Härtefall darstelle. Der Befreiungstatbestand der Härtefallregelung sei somit zu bejahen. Schliesslich sei in analoger Anwendung von Art. 36 SHG von einer Rückerstattung mittels Verrechnung abzusehen, nachdem die Beschwerdeführerin „absolut keine Pflichtverletzung und kein Fehlverhalten begangen“ habe. Zum selben Ergebnis führe die Berücksichtigung der SKOS-Richtlinien, welche einen Verzicht auf Rückerstattung vorsähen, wenn die Sozialhilfeleistungen in gutem Glauben bezogen worden seien und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Regionale Sozialdienst C.________ nach dem Sitzgemeindemodell organisiert sei, weshalb – soweit die Rückforderung betreffend – als Gegenpartei die EG C.________ fungiere. Im Weiteren sei – soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die im angefochtenen Entscheid verweigerte unentgeltliche Rechtspflege richte – die Vorinstanz als Gegenpartei ins Verfahren einzubeziehen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme betreffend Rückforderungsanspruch bzw. auf eine Beschwerdeantwort bezüglich der Verweigerung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. In der Begründung weist sie auf die Umstände hin, weshalb sie fälschlicherweise nur die Beschwerdeführerin und ihren Partner im Budget berücksichtigt habe. Ergänzend macht sie geltend, dass die Beschwerdeführerin die Falschberechnung auch hätte feststellen müssen. Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am 10. bzw. am 12. August 2016 weitere Akten der Beschwerdeführerin ein (vgl. Aktennotiz vom 11. August 2016). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 5 vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel vom 17. Juni 2016 (act. II pag. 012 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 7‘200.-- sowie die Frage, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren) zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 6 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2, 23448 vom 23.7.2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17.3.2009, E. 3.4). 2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 7 tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 vom 22.3.2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 3. 3.1 Es ist erstellt und unter den Parteien zu Recht unbestritten, dass der GBL im vorliegend massgeblichen und der geltend gemachten Rückforderung zugrunde liegenden Zeitraum von Juli 2013 bis Februar 2016 nach Massgabe eines Vierpersonenhaushalts zu bestimmen ist, lebten doch der … geborene Sohn und die … geborene Tochter sowie der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin während dieser Zeit im gemeinsamen Haushalt (vgl. act. IIB 10. Rubrik S. 451). Demnach beziffert sich der GBL nach den massgeblichen SKOS-Richtlinien 12/10 (Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]) auf monatlich Fr. 522.50 (Fr. 2‘090.-- / 4) pro Person, wobei sich – was ebenso ausser Streit steht – die Unterstützungspflicht aufgrund der von den Kindern erzielten Einkünfte (Lehrlingslohn des Sohnes [vgl. act. IIB 5. Rubrik S. 328 f.]) und Unterhaltsbeiträgen (vgl. act. IIB 3. Rubrik S. 225 und 10. Rubrik S. 453) sowie der Nichtberücksichtigung des nicht unterstützten Konkubinatspartners bei der Budgetberechnung (vgl. act. IIB 4. Rubrik S. 264) auf die Person der Beschwerdeführerin beschränkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 SHV i.V.m. Ziffern E. 1.3 bzw. F. 3.1 der SKOS-Richtlinien 12/12 respektive 04/05). 3.2 Weiterhin gehen die Parteien davon aus, dass das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin bis Juni 2013 korrekt und anschlies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 8 send – ab Juli 2013 bis Februar 2016 – auf der Grundlage eines zu hohen GBL ermittelt wurde. Aus den im Recht liegenden Akten geht indes hervor, dass die Budgetberechnung auch für die Monate Juli und August 2013 korrekt ermittelt wurde (vgl. act. IIC 2. Rubrik S. 1 f.), wobei sich der im Monat August 2013 mit Fr. 836.50 höher veranschlagte GBL dadurch erklärt, dass ein im Vormonat erfolgter Abzug von Fr. 314.-- (act. IIB 2. Rubrik S. 135) wiederum dazugerechnet wurde. Erst ab September 2013 wurde der Budgetberechnung ein zu hoher respektive auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts ermittelter GBL von Fr. 747.50 (Fr. 1‘495.-- / 2) zugrunde gelegt, womit sich die geltend gemachte Rückforderung um Fr. 450.-- (Fr. 747.50 - Fr. 522.50 x 2) auf Fr. 6‘750.-- (Fr. 225.-- x 30 Monate) reduziert. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 6‘750.-- unrechtmässig bezogen hat. Da der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs anknüpft und daher auch dann erfüllt ist, wenn der betroffenen Person keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 2.2 vorne), stossen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne, insoweit ins Leere. Sodann sind auch die Befreiungstatbestände von Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG unbestrittenermassen nicht erfüllt. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht jedoch die Verjährung der Rückforderung geltend. Dem hiervor Dargelegten zufolge berechnete die Beschwerdegegnerin das Unterstützungsbudget ab September 2013 basierend auf einem um Fr. 225.-- zu hohen GBL. Sie hat den Fehler am 3. Februar 2016 festgestellt, der Beschwerdeführerin mitgeteilt (act. IIB 4. Rubrik S. 278) und das Budget korrigiert (act. IIB 2. Rubrik S. 81). 3.4 3.4.1 Indem für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt wird, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 9 rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. E. 2.4 vorne), ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei zumutbarer Sorgfalt den rückforderungsrelevanten Sachverhalt vor Februar 2016 hätte erkennen können. Dabei ist zunächst festzustellen, dass für die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde postulierte halbjährliche Überprüfungspflicht keine gesetzliche oder verordnungsmässige Grundlage besteht. Zwar sieht Art. 44 Abs. 1 SHG vor, dass der Sozialdienst die Voraussetzungen für eine Rückerstattung „regelmässig“ abklärt (vgl. E. 2.4 vorne). Diese Formulierung spricht jedoch eher für eine situationsbezogene Überprüfungspflicht und gegen eine starre zeitliche Periodizität (vgl. auch Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission zur Änderung des SHG vom 24. Januar 2011 [Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, Novembersession 2010, Beilage 28, Geschäft 2009.0712 {nachfolgend: Tagblatt des Grossen Rates, Vortrag 2010}], Art. 44, S. 15). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. Vom Sozialdienst kann erwartet werden, dass er eine Überprüfung von bestimmten Budgetpositionen dann vornimmt, wenn diese von den Leistungsbezügern beanstandet werden. Dies war im November 2014 der Fall, als die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Zwischenbericht (act. IIB 1. Rubrik S. 30) die Frage stellte „Wieso wird der GBL für einen 2 Personenhaushalt und nicht für einen 4 Personenhaushalt ausbezahlt?“ (act. IIB 1. Rubrik S. 31). Die daraufhin erfolgte Erklärung der Beschwerdegegnerin, die beiden Kinder würden nicht mehr einbezogen, ist unzutreffend, geht doch aus dem erwähnten Zwischenbericht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) in einem Vierpersonenhaushalt wohnte, mithin der GBL einen Viertel eines Vierpersonenhaushalts und nicht die Hälfte eines Zweipersonenhaushalts ausmachte. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin bei gebotener Sorgfalt im November 2014 vom Rückerstattungstatbestand in grundsätzlicher und masslicher Hinsicht (vgl. E. 2.4 vorne) hätte Kenntnis erlangen müssen und sie somit ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt gewesen wäre, die laufenden Sozialhilfeleistungen dem effektiven Bedarf anzupassen. 3.4.2 Mit Blick auf die erst im März bzw. April 2016 erfolgte Rückforderung sind damit zunächst diejenigen Leistungen, welche im Zeitraum zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 10 schen September 2013 und November 2014 erbracht wurden, verjährt. Doch auch mit Bezug auf die ab Dezember 2014 bis Februar 2016 unverändert ausgerichteten Sozialhilfeleistungen ist der Beschwerdegegnerin die zumutbare Kenntnis um die Unrechtmässigkeit des den Budgetberechnungen zugrundeliegenden GBL jeweils zuzurechnen, weshalb die Verjährungsfrist prinzipiell auch für die Rückforderung der im nämlichen Zeitraum erbrachten Leistungen ausgelöst wurde. Mit andern Worten ist die Rückforderung der einzelnen Leistungen insoweit verjährt, als sie länger als ein Jahr vor Erlass des die Rückforderung grundsätzlich sowie masslich festlegenden Rechtsakts erbracht wurden. Dabei stellt sich die Frage, ob als fristwahrend im Sinne von Art. 45 Abs. 1 SHG die (in der Folge gescheiterte) Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG) oder aber die Verfügung über die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG) zu betrachten ist. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2016 (act. IIB 4. Rubrik S. 276 f.) eine Rückerstattungsvereinbarung mit Schuldanerkennung und Rückzahlungsvereinbarung über einen Betrag von Fr. 7‘200.-- zukommen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, diese zu unterschreiben (act. IIB 2. Rubrik S. 79), erliess die Beschwerdegegnerin am 6. April 2016 (act. IIB 2. Rubrik S. 274 f.) eine entsprechende Rückforderungsverfügung. Indem Art. 44 Abs. 2 SHG den Sozialdienst ausdrücklich dazu anhält, mit der rückerstattungspflichten Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung hinsichtlich der Rückerstattungsmodalitäten zu treffen, fällt einzig sie als massgeblicher und damit fristwahrender Rechtsakt im Sinne der hiervor aufgeworfenen Frage in Betracht, dies unabhängig davon, ob die (schriftlich verfasste und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellte) Vereinbarung tatsächlich zustande kam oder nicht. Diese Lösung trägt somit der im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens getroffenen Regelung hinsichtlich der zeitlichen Abfolge von Vereinbarung und Verfügung Rechnung. Denn würde auf den Zeitpunkt der Verfügung abgestellt, bliebe unberücksichtigt, dass die rückerstattungspflichtige Person durch entsprechendes Verhalten im Rahmen der vor Erlass einer Verfügung anzustrebenden Vereinbarung die förmliche Festsetzung des Rückerstattungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 11 anspruchs hinauszögern und allenfalls dessen (teilweise) Verjährung gleichsam provozieren könnte. Dies liefe denn auch der gesetzlichen Konzeption von Art. 44 Abs. 2 SHG zuwider, wonach der Sozialdienst verpflichtet ist, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, welche Pflicht sich sowohl auf den grundsätzlichen wie auch den masslichen Aspekt der Rückforderung bezieht. Die vorliegend angestrebte Vereinbarung vom 24. März 2016 (act. IIB 4. Rubrik S. 277) äussert sich zu Bestand und Umfang der Rückforderung sowie den Rückzahlungsmodalitäten und nennt die rückerstattungspflichtige Person, womit die Beschwerdegegnerin am 24. März 2016 grundsätzlich fristwahrend über die Rückforderung befunden hat, soweit die Verjährung in diesem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war. 3.4.3 Die Sozialhilfeleistungen wurden vorliegend vorschüssig am Ende des Vormonats ausgerichtet. Demnach gilt der Rückforderungsanspruch für Leistungen, welche für die Monate September 2013 bis März 2015 (Gutschrift am 26. Februar 2015 [act. IIB 1. Rubrik S. 24 und IIC 2. Rubrik S. 17]) erbracht wurden, grundsätzlich als verjährt, womit sich die Rückforderung um weitere Fr. 4‘275.-- auf Fr. 2‘475.-- reduziert. 3.5 Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2016 macht die Vorinstanz geltend, es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die Beschwerdegegnerin auf die Änderung in ihrem Budget anzusprechen und die fehlerhafte Grundbedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin zu melden (act. II pag. 014 E. 2.8). Auch die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die Falschberechnung ebenfalls hätte feststellen müssen. Die Frage hinsichtlich einer allfälligen Meldepflicht der Beschwerdeführerin kann sich nur im Kontext einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Verjährung sowie im Lichte der Härtefallregelung (vgl. Art. 44 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV) respektive der Leistungskürzung (Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG [vgl. E. 3.7 hinten]) überhaupt stellen, besteht die Rückforderung an sich doch unabhängig von einem allfälligen (schuldhaften) Fehlverhalten oder einer Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2 vorne). Die Vorinstanz handelt die von ihr postulierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 12 Meldepflicht denn auch unter dem Aspekt der Verjährung ab (act. II pag. 014 E. 2.8). Wird – wie vorliegend – die Verjährung geltend gemacht, führt dies zur gerichtlichen Überprüfung, ob deren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 446). Die Verjährungseinrede bleibt dann verwehrt, wenn sie als rechtsmissbräuchlich erscheint (BUCHER, a.a.O., S. 469). Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist auch der Private im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden. Ein auch im öffentlichen Recht anerkannter Ausfluss davon ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem Bürger stets auf eine Verkürzung von dessen gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist – insbesondere wenn es aus passivem Verhalten abgeleitet wird – Zurückhaltung angebracht. In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen und andererseits auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen, beruhen. Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403). Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in aktiver Weise – wie etwa durch unzutreffende oder irreführende Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – zur Falschberechnung des GBL beigetragen hat. Vielmehr basierte diese auf einem Versehen der Beschwerdegegnerin, welche ab September 2013 der Budgetberechnung beim GBL einen Vier- statt einen Zweipersonenhaushalt zugrunde legte. Wenn folglich aus einem einzig passiven Verhalten der Beschwerdeführerin eine Bindungswirkung abgleitet werden soll, müssen die Anforderungen an die konkreten Umstände hoch angesetzt werden. Derlei Umstände können sich etwa aus gesetzlichen Regelungen ergeben (vgl. THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 556 f.). In diesem Zusammenhang beruft sich die Vorinstanz auf Art. 28 Abs. 1 SHG, wonach Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 13 erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen haben. Wie eingangs dargelegt, wird insoweit jedoch weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse falsche oder unzutreffende Angaben gemacht hätte. Entgegen der Annahme der Vorinstanz muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Tragweite des Irrtums der Beschwerdegegnerin nicht erkannte, als sie die Frage stellte, weshalb der GBL für einen Zweiund nicht für einen Vierpersonenhaushalt ausbezahlt werde, hätte doch eine entsprechende Korrektur nicht zu einem höheren, sondern zu einem tieferen GBL geführt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das blosse Nichtmelden eines behördlichen Berechnungsfehlers als Pflichtverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 SHG zu betrachten wäre. Denn eine entsprechende Kontrollpflicht wird weder in Art. 28 Abs. 1 SHG noch in den Budgetberechnungen im Sinne einer Weisung erwähnt. Ebenso wenig kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – im vorliegenden Fall aus dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 9 SHG) auf eine Meldepflichtverletzung geschlossen werden, war doch der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen hiervor – allenfalls auch aufgrund der in den Monaten zuvor erfolgten Unterstützungsleistungen unterschiedlicher Höhe – die Tragweite des behördlichen Fehlers nicht bewusst. Abgesehen davon könnte eine Pflichtverletzung bestenfalls zu einer Sanktion nach Art. 36 Abs. 1 SHG, indessen nach dem Wortlaut von Art. 45 SHG nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Zusammenfassend kann in Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch mit Blick auf die in Art. 44 Abs. 1 SHG verankerte Pflicht der Beschwerdegegnerin, die Voraussetzungen einer möglichen Rückerstattungspflicht regelmässig zu überprüfen, nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin von der Geltendmachung der Rückerstattungsforderung abgehalten. Somit erweist sich die Berufung auf die Verjährung vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 14 3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die von September 2013 bis Februar 2016 bezogene wirtschaftlichen Sozialhilfe grundsätzlich rückerstattungspflichtig, die Rückforderung für die zuviel bezogenen Leistungen im Zeitraum von September 2013 bis März 2015 indes verjährt ist. Insgesamt beziffert sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 2‘475.--. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mangels jeglichen Fehlverhaltens respektive zufolge Vorliegens eines Härtefalls sei von einer Rückforderung abzusehen. 3.7.1 3.7.1.1 Nach Art. 44b Abs. 1 SHG kann der Sozialdienst Rückerstattungsansprüche, die gemäss Art. 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungen verrechnen. Die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 sind zu beachten. 3.7.1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Tagblatt des Grossen Rates, Vortrag 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Tagblatt des Grossen Rates, Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). Für das anwendbare Recht im vorliegenden Fall heisst dies, dass auf das seit 1. Januar 2012 geltende Recht, Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV, abzustellen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 15 3.7.1.3 Gemäss Art. 11c SHV liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Nach der Gerichtspraxis ist ein Härtefall zu bejahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3.7.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. April 2016 (act. IIB 4. Rubrik S. 274 f.) in Ziffer 2 des Dispositivs die Rückzahlungsmodalitäten hinsichtlich des Rückerstattungsbetreffnisses wie folgt umschrieben: „Die Schuld wird in monatlichen Raten von Fr. 178.35 abgezogen, sofern ein Anspruch auf Integrationszulage besteht (der Anspruch auf eine Integrationszulage wurde gemeinsam definiert mit der Einreichung von 5 Arbeitsbemühungen monatlich).“ Mit dieser Regelung hat die Beschwerdegegnerin eine Verrechnung mit laufenden fälligen Leistungen angeordnet, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. E. 3.7.1.1 vorne). Indem die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Weiteren namentlich davon abhängt, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vereinbarte Ratenzahlung unter dem Gesichtspunkt von Art. 36 Abs. 2 SHG (vgl. E. 3.7.1.1 vorne) sowie der Härtefallregelung (vgl. E. 3.7.1.2 f. vorne) standhält. 3.7.3 Die gemäss Verfügung vom 6. April 2016 monatlich zu leistenden Rückzahlungsraten setzen sich aus 15% des GBL von monatlich Fr. 522.50 (ausmachend Fr. 78.40) sowie der Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat (Art. 8a Abs. 2 lit. a SHV) zusammen. Soweit die Beschwerdeführe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 16 rin geltend macht, ihr sei keine Pflichtverletzung oder ein Fehlverhalten vorzuwerfen, weshalb von einer Rückerstattung abzusehen sei, gilt Folgendes: Zwar trifft es zu, dass mit dem in Art. 44b Abs. 1 SHG enthaltenen Verweis auf Art. 36 Abs. 2 SHG die grundsätzlich auf die Kürzung von Sozialhilfeleistungen zugeschnittenen Regelungen auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Rückerstattung bzw. Verrechnung zur Anwendung gelangen, womit auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist. Ob ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, kann nach dem Dargelegten offen bleiben (vgl. E. 3.5 vorne). Selbst wenn dies zuträfe, führte dies entgegen der Beschwerdeführerin nicht zum Schluss, dass bei fehlendem Verschulden von einer Rückforderung abzusehen ist, stände eine solche Auffassung doch in Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Rückerstattungspflicht unabhängig von einer allfälligen Pflichtverletzung der betroffenen Person besteht (vgl. E. 2.2 vorne). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, zumal sich die die Kürzung des GBL um 15% – auch unter Berücksichtigung von Ziffer A.8.2 der SKOS-Richtlinien 12/10 – als nicht unverhältnismässig erweist und sich im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 SHG hält. Ebenso ist nicht zu beanstanden, Leistungen mit Anreizcharakter, wie sie die Integrationszulage vorliegend darstellt, mit in die Verrechnung einzubeziehen (vgl. SKOS-Richtlinien 12/10, a.a.O.). Dass mit dem faktischen Wegfall der Integrationszulagen die Integration in den Arbeitsmarkt bzw. der damit bezweckte Anreiz zur Stellensuche gefährdet wäre, ist nicht erstellt, zumal die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten weiterhin in der Lage und offenkundig auch willens ist, sich im Rahmen der mit der Beschwerdegegnerin getroffenen Vereinbarung um offene Stellen zu bemühen (vgl. act. IIB 5. Rubrik S. 310 ff.); hiervon abgesehen, bezweckt die Integrationszulage ohnehin nicht die Begleichung allfälliger Gewinnungskosten in Zusammenhang mit der Arbeitssuche. Schliesslich führen auch Billigkeitsüberlegungen (Art. 11c SHV) zu keiner anderen Schlussfolgerung: Insoweit ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft von vier Personen wohnt, wobei weder ihre beiden Kinder noch ihr Konkubinatspartner unterstützungsbedürftig sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass letztlich alle in der Hausgemeinschaft lebenden Personen nicht nur von den zuviel ausgerichteten Sozialhilfeleistungen mitprofitiert haben, sondern die Beschwerdegegnerin auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 17 Aufrechnung eines Beitrages der Mitbewohner an die Haushaltführung durch die Beschwerdeführerin verzichtet hat (vgl. act. II pag. 010). Unter Berücksichtigung dieser persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände besteht deshalb kein Anlass, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen. 3.7.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass weder die Rückzahlungsmodalitäten im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beanstanden sind noch ein Härtefall im Sinne von Art. 11c SHV vorliegt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit insoweit als rechtmässig. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2‘475.-- in monatlichen Raten von Fr. 178.35 zurückzuerstatten hat. Die Beschwerde ist somit in Aufhebung von Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids teilweise gutzuheissen. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerde vom 9. Mai 2016 abgewiesen und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen. Sie obsiegt im Umfang von zwei Dritteln (vgl. E. 3.8 vorne), weshalb Ziffer 3.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ebenfalls aufzuheben und die Akten zu neuem Entscheid über die Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Verfahren. 5.1 5.1.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 18 einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 5.1.2 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 5.2 Die Vorinstanz – in diesem Streitpunkt nunmehr der Beschwerdegegner – hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die angebliche Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint, woran mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 19 Blick auf den Verfahrensausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgehalten werden kann. Da die Beschwerdeführerin indes nicht vollumfänglich obsiegt, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Umfang des Unterliegens nicht gegenstandslos geworden und somit nachfolgend umfassend zu prüfen. In der Hauptsache war im vorinstanzlichen Verfahren eine Rückforderung im Betrag von Fr. 7‘200.-- streitig, wobei eine ratenweise Rückzahlung vereinbart wurde und die grundsätzliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht zur Debatte stand. Insoweit vermag die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht allein zu begründen. Es ist deshalb zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. Der rechtlich zu würdigende Sachverhalt ist unbestritten, übersichtlich und bietet demzufolge keine Schwierigkeiten. In rechtlicher Hinsicht ging es ausschliesslich um die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, wobei die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs unbestritten war und einzig die Verjährungs- sowie die Härtefallfrage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Damit erweist sich das hier im Streit liegende Sozialhilfeverfahren als nicht besonders komplex. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, sich in Beschwerdeverfahren vor dem RSA zu Recht zu finden, womit sie insoweit nicht auf die Unterstützung eines Anwalts angewiesen war (vgl. hierzu die am 5. Juli 2013 verfasste Rechtsschrift [act. IIB 4. Rubrik S. 285 f.]), dies umso weniger, als die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angefochtene Verfügung vom 6. April 2016 einfach verständlich ist. Hinzu kommt, dass im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren das Anwaltsmonopol nicht gilt (Art. 15 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 SHG), und damit von Gesetzes wegen auch eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht gezogen wird. Indem aufgrund des im Sozialhilfeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1.1 vorne) grundsätzlich ein strenger Massstab hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege anzulegen ist, vermögen die klaren tatsächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 20 und die im Wesentlichen auf die Durchsetzbarkeit des Rückerstattungsanspruchs fokussierenden rechtlichen Verhältnisse den Beizug eines Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 6. Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich hinsichtlich der Kostenliquidation was folgt: 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 6.2 6.2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 12). Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 21 deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin im Umfang von zwei Dritteln, womit Anspruch auf eine entsprechend reduzierte und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung besteht. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. August 2016 ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird auf total Fr. 1‘890.75 ([Aufwand Fr. 2‘565.--, Auslagen von Fr. 61.-- und Mehrwertsteuer [MWSt.] von Fr. 210.10] x 2/3) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 6.3 6.3.1 Soweit im Umfang des Obsiegens nicht gegenstandslos geworden, bleibt schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu prüfen. Dieses beurteilt sich unter denselben rechtlichen Voraussetzungen wie beim vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 5.1.1 f. vorne). Indes stellt sich die Situation im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht insofern anders dar, als im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juni 2016 – anders als in der insoweit kurz und rudimentär gehaltenen Verfügung vom 6. April 2016 – diverse Rechtsfragen detailliert erläutert wurden, deren Klärung es im vorliegenden Beschwerdeverfahren bedurfte. Nachdem das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war, die Prozessarmut mit Blick auf die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zu bejahen ist und die rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen – zumal die Beschwerdeführerin bis anhin vor dem Verwaltungsgericht noch kein Beschwerdeverfahren in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten angehoben hatte –, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen. 6.3.2 Der tarifmässige Parteikostenansatz beläuft sich inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 2‘836.10 (vgl. auch E. 6.2.2 vorne). Die amtliche Entschädigung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9.5 Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 22 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 1‘900.-- (9.5 x 200.--) zuzüglich Fr. 61.-- Auslagen und Fr. 156.90 MWSt. (8 % von Fr. 1‘961.--), insgesamt Fr. 705.95 (Fr. 2‘117.90 x 1/3), festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird a) Ziffer 3.1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Biel vom 17. Juni 2016 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Einwohnergemeinde C.________ den Betrag von Fr. 2‘475.-- zurückzuerstatten und b) Ziffer 3.3 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Biel vom 17. Juni 2016 insoweit ausgehoben, als die Akten zur Neufestsetzung der Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz zurückgehen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Soweit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Einwohnergemeinde C.________ hat der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, SH/16/670, Seite 23 Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘890.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. 6. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘836.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse eine um zwei Drittel reduzierte, auf Fr. 705.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Biel - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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