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Bern Verwaltungsgericht 31.01.2017 200 2016 609

January 31, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,933 words·~20 min·3

Summary

Verfügung vom 26. Mai 2016

Full text

200 16 609 IV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2003 unter Hinweis auf ein Unfallereignis vom 16. Juni 2002, bei welchem er ein Schädel-Hirntrauma erlitten hatte, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte insbesondere die Akten der C.________ein (act. II 9), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (act. II 54 S. 2 ff.) mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 76 % zu. B. Nach einer im September 2006 (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [act. IIA] 61) bzw. Januar 2007 (act. IIA 68) eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IVB am 12. November 2007 – entsprechend dem Vorbescheid vom 5. Oktober 2007 (act. IIA 73) – die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem ermittelten IV-Grad von 69 % (act. IIA 75). Diesen Anspruch bestätige die IVB im Rahmen einer weiteren Rentenrevision mit formloser Mitteilung vom 23. April 2009 (act. IIA 97) bei einem IV-Grad von neu 60 %. Nachdem der Versicherte am 1. September 2010 bei der D.________ AG eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte (act. IIA 118 S. 2 ff., act. IIA 119.4), wurde nach einer erneuten Rentenrevision dem Versicherten mit Mitteilung vom 12. Juli 2012 (act. IIA 120) die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente bei einem unveränderten IV-Grad von 60 % angezeigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 3 C. Am 15. Mai 2014 liess der Versicherte die IVB darüber in Kenntnis setzen, dass er in Absprache mit seinem Arbeitgeber das bisherige Arbeitspensum von 40 % versuchsweise auf 50 % steigern werde (act. IIA 131). Anlässlich der daraufhin eingeleiteten Rentenrevision nahm die IVB wiederum erwerbliche und medizinische Erhebungen vor (act. IIA 132 f., 139 f.) und stellte alsdann mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 142) die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und liess am 27. Januar 2015 Einwand erheben (act. IIA 145). In der Folge tätigte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; act. IIA 149 S. 3 ff.), einen Verlaufsbericht beim Hausarzt (act. IIA 155 S. 2 ff.) sowie Angaben zum Arbeitsverhältnis (act. IIA 152, 157 S. 2 f.) ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 159, 162) setzte die IVB mit Verfügung vom 26. Mai 2016 (act. IIA 168) die bisherige Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente bei einem ermittelten IV-Grad von 45 % (per 2014) bzw. 44 % (per 2015) herab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 28. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 26. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Mit Eingabe vom 10. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Mai 2016 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 6 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2009 (act. IIA 97), mit welcher der bisherige Rentenanspruch revisionsweise bestätigt wurde, mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2016 (AB 169) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Denn mit dem im März 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren führte die Beschwerdegegnerin eine umfassende Sachverhaltsabklärung durch. Dass diese Abklärung teilweise indirekt – über den Beizug der Akten der C.________ (act. IIA 91 – 96, 88) – erfolgte, ändert daran nichts. Die Bestätigung der laufenden Rente mittels formloser Mitteilung vom 12. Juli 2012 (act. IIA 120) ist in dieser Hinsicht unbeachtlich, da dieser keine hinhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 7 reichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Es steht zu Recht ausser Frage, dass der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Vergleichszeitraum unverändert geblieben ist. Der RAD- Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 24. April 2015 (act. IIA 149 S. 3 ff.) denn auch aus, seit der letzten Abklärung am 12. Juni 2007 sei ein medizinisch weitgehend stabiler Zustand ohne wesentliche Verbesserung dokumentiert (S. 6). Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes sind nicht ersichtlich (act. IIA 139 S. 3) und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist jedoch eine Änderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. April 2009 (act. IIA 97) war der Beschwerdeführer teilzeitlich als … im F.________ tätig (act. IIA 86). Die Invaliditätsbemessung der C.________, auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, wurde auf Basis des dabei erzielten Lohnes vorgenommen (act. IIA 96). Seit dem 1. September 2010 arbeitet der Beschwerdeführer nunmehr bei der D.________ AG als … (act. IIA 114 S. 3, 115 S. 2, 118 S. 2, 119.1 ff.). Im Frühjahr 2014 steigerte er zudem das Arbeitspensum von 40 % (act. IIA 119.1 – 3) auf 50 % (act. IIA 131, 140 S. 2). Diese erwerblichen Veränderungen – Stellenwechsel, unterschiedliche Tätigkeit, Steigerung des Arbeitspensums – sind grundsätzlich geeignet, sich auf den IV-Grad auszuwirken. Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen, was auch von den Parteien nicht bestritten wird, weshalb der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Streitig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 4. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 8 das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, d.h. vorliegend diejenigen des Jahres 2014 (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 9 er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2016 (act. IIA 168) bei der Berechnung des Valideneinkommens davon aus, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden als … tätig und ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 64‘245.-- für 2014 gestützt auf die Werte der C.________ aus dem Jahr 2008 (act. IIA 96 [Fr. 60‘755.--]) mit anschliessender Indexierung (Index Jahr 2008: 118.7 Punkte; Index Jahr 2010: 122.1 Punkte [Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993 – 2010, Abschnitt D, Verarbeitendes Gewerbe; Industrie]: Fr. 60‘755.-- / 118.7 x 122.1 = Fr. 62‘495.--; Index Jahr 2010: 100 Punkte; Index Jahr 2014: 102.8 Punkte [Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 – 2015, Wirtschaftszweig F, Baugewerbe/Bau]: Fr. 62‘495.-- / 100 x 102.8 = Fr. 64‘245.--). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin verkenne mit dieser Annahme, dass heute ein hoher Prozentsatz der Arbeitnehmenden nicht mehr im angestammten Beruf tätig sei und die Weiterbildung einen höheren Stellenwert einnehme. Eine solche berufliche Entwicklung gelte es nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Gute Fachkräfte seien mit dem Mindestlohn gemäss GAV kaum anzulocken. Es sei also von einem mittleren Einkommen als … auszugehen (vgl. Beschwerde S. 6). Er habe einen Lehrvertrag abgeschlossen, welcher ihn nach der Lehre zum Abschluss als … hätte führen sollen. Da der Lehrmeister offenbar um seinen Ruf als Lehrmeister besorgt gewesen sei, sei die Lehre als … abgeschlossen worden. Für ihn sei aber klar gewesen, dass er nach Absolvierung der Rekrutenschule seine Ausbildung fortgesetzt und das Fähigkeitszeugnis als … erworben hätte (vgl. Beschwerde S. 7). Der Abschluss eines Lehrvertrages zum … sei ein eindeutiges Zeichen, welches Berufsziel er nach Schulabschluss ins Auge gefasst gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 8). Dass er den Ehrgeiz gehabt hätte, die Lehre zum … abzuschliessen, lasse sich auch daraus ableiten, dass er sein Arbeitspensum im Frühjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 10 2014 unbedingt um einen Viertel auf 50 % habe erhöhen wollen (vgl. Beschwerde S. 9). 4.2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nach begonnener Lehre zum … eine Anlehre zum … erfolgreich abgeschlossen hat (act. IIA 145 S. 5 – 7) und nach deren Abschluss bzw. kurz vor Eintritt in die Rekrutenschule verunfallte. Auch wenn der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Anlehre seinen erlernten Beruf nie ausübte, ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall als … tätig wäre. So führte er denn selbst anlässlich einer Besprechung im Dezember 2004 gegenüber der aus, ohne Unfall würde er vermutlich als … tätig sein; C.________ konkrete Weiterbildungsabsichten hätten nicht bestanden (act. II 44 S. 17). Die Rechtsprechung verlangt zur Berücksichtigung von hypothetischen (d.h. ohne gesundheitliche Einbusse erfolgenden) beruflichen Aufstiegen (mit daraus resultierendem höheren Einkommen), dass eine solche Entwicklung sehr wahrscheinlich sein muss (dazu SVR 2013 UV Nr. 4, 8C_145/2012, E. 3.1). Ausgeschlossen sind also „rein theoretische“ Aufstiegsmöglichkeiten (dazu SVR 2010 IV Nr. 49, 9C_85/2009, E. 3.7 mit Hinweis auf U 222/97). Auch bei jüngeren Versicherten, welche erst am Anfang einer beruflichen Laufbahn stehen, bzw. diese Laufbahn noch gar nicht betreten haben (dazu SVR 2010 UV Nr. 13, 8C_677/2009 E. 4.2) müssen zur Annahme eines Aufstiegs bei Eintritt des Gesundheitsschadens bereits konkrete Anhaltspunkte bestanden haben (SVR 2010 UV Nr. 13, 8C_677/2009, E. 4.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 16 N. 34). Entgegen der nunmehr vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, dass er eine Lehre zum … abgeschlossen hätte. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er einen beruflichen Aufstieg und damit ein höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die ursprünglich begonnene …lehre vermag eine entsprechende berufliche Entwicklung nicht zu belegen, wurde diese doch gerade in eine Anlehre zum … umgewandelt (act. IIA 145 S. 7). Bestrebungen um im Anschluss an die Anlehre die Ausbildung zum … zu absolvieren, sind aktenmässig nicht ersichtlich. Auch wenn sich der Unfall zwischen Anlehrabschluss und Beginn der Rekrutenschule ereignet hatte, wäre bei tatsächlich beabsichtigter Weiterbildung zum … zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 11 rer bereits um eine geeignete Ausbildungsstätte bemüht hätte. Eine Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist damit ebenfalls ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer die berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte. Ebensowenig lassen die Steigerungen der Arbeitspensen beim ehemaligen wie auch beim aktuellen Arbeitgeber einen Rückschluss auf die Validenkarriere zu, zumal auch der Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Verlaufsbericht vom 2. August 2015 (act. IIA 156 S. 2 ff.) von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Zu beachten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse keine Weiterbildungen absolvierte. Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Fortbildung zum …. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der heutige Arbeitgeber im Fragebogen der Invalidenversicherung ausführte, sein Mitarbeiter würde ohne Gesundheitsschaden nicht in dieser Tätigkeit arbeiten, sondern eventuell als … (act. IIA 140 S. 3 Ziff. 2.11) bzw. im Schreiben vom 14. Juni 2016 (Beschwerdebeilage [BB 8]) ausführte, von seinem Einsatz und seiner Arbeitsleistung her, wäre eine Position als Vorarbeiter ohne Unfallfolgen durchaus möglich. Hierbei handelt es sich um blosse Annahmen, die keinen Rückhalt in den Akten finden. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall als … arbeiten. Es ist deshalb sachgerecht, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den für dieses Gewerbe massgebenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abzustellen. Nach der Lohntabelle 1 des GAV 2014 für das ... ([abrufbar unter <www. ....ch> oder <www.gav-service.ch>]) beträgt der monatliche Mindestlohn ab dem zehnten Erfahrungsjahr Fr. 4‘890.-- (GAV-Anhang 1). Für weitere Erfahrungsjahre sieht der GAV keine lohnmässige Berücksichtigung mehr vor. Der Mindestlohn setzt sich aus dem Grundlohn (Art. 26a GAV), dem Lohnindex (Art. 26b GAV), der Anstellungsfunktion (Art. 26c GAV), der Fortbildung (Art. 26d GAV) und der Erfahrung in der Funktion (Art. 26e GAV) zusammen. Sodann werden im Mindestlohn Lohnanpassungen durch Jahresteuerung gemäss Landesindex für Konsumentenpreise und/oder Kaufkraftanpassungen berücksichtigt (Art. 26b GAV) und die Arbeitgeberorganisation ... ... sowie die Arbeitnehmerorganisationen Syna, Unia, Baukader Schweiz und KV Schweiz passen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 12 die Mindestlöhne regelmässig mittels Zusatzvereinbarung zum GAV an (vgl. Zusatzvereinbarungen 2010 - 2014 zum GAV, abrufbar unter www. ....ch). Nicht massgebend ist, was der Beschwerdeführer bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Das Valideneinkommen für das Jahr 2014 ist somit – auf der Basis des GAV (inkl. Lohntabelle 1 2014) – auf Fr. 63‘570.-- (Fr. 4‘890.-- x 13 Monate) festzusetzen. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin hat das vom Beschwerdeführer bei der D.________ AG tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt doch die entsprechende Tätigkeit die vorgenannten Voraussetzungen, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist (act. IIA 168 S. 2; vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 S. 9 Ziff. 7). Das aktuelle Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG besteht seit dem 1. September 2010 (act. IIA 119.4, 140 S. 1) und der RAD-Arzt beschreibt die Tätigkeit als … als gut angepasst (act. IIA 149 S. 7), womit der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Der in dieser Tätigkeit erzielte Lohn entspricht gemäss den Angaben des Arbeitgebers der tatsächlich erbrachten Leistung (act. IIA 152 S. 1). Es liegt damit offensichtlich kein Soziallohn vor. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist demnach auf das effektiv bei der D.________ AG erzielte Einkommen abzustellen. Das jährliche Gehalt bei einem Arbeitspensum von 50 % (89.25 h / Monat) unter Berücksichtigung eines Bruttohttp://www.gav-holzbau.ch http://www.gav-holzbau.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 13 Stundenansatz von Fr. 30.70 (Jahr 2014) beträgt Fr. 35‘619.70 (89.25 h x Fr. 30.70 x 13 Monate). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.3 und 4.3 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘950.30 (Fr. 63‘570.-- - Fr. 35‘619.70) und damit ein IV-Grad von gerundet 44 % (Fr. 27‘950.30 / Fr. 63‘570.-- x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]). Mit Blick auf den aus der Invaliditätsbemessung resultierenden IV-Grad von 44 % hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelrente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Auch der Herabsetzungszeitpunkt auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung vom 26. Mai 2016 (act. IIA 168; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist nicht zu beanstanden. 4.5 Hinsichtlich der vom Arbeitgeber gewährten Erhöhung des Stundenansatzes von Fr. 30.70 für das 2014 auf Fr. 31.10 für das Jahr 2015 (act. IIA 152 S. 2, 157 S. 2) ist festzuhalten, dass daraus unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt keine relevante Einkommensverbesserung resultiert (vgl. Art. 31 IVG). Bei einem unter Berücksichtigung des höheren Stundenansatzes berechneten Invalideneinkommen von Fr. 36‘083.80 (Fr. 89.25 h x Fr. 31.10 x 13 Monate) übersteigt die jährliche Einkommensverbesserung den Betrag von Fr. 1‘500.-- (Fr. 464.10 = Fr. 36‘083.80 - Fr. 35‘619.70) nicht und selbst ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘570.-- (GAV 2015 Lohntabelle 1 [abrufbar unter <www.....ch>]: Fr. 4‘890.-- x 13 Monate) und dem Invalideneinkommen von Fr. 36‘083.80 ergäbe sich, bei einem IV-Grad von gerundet 43 % (Fr. 27‘486.20 / Fr. 63‘570.-- x 100), weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2016 (act. IIA 168) im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 14 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, IV/16/609, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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