200 16 594 UV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (E 1199/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte von August 1999 bis Juli 2002 bei der Firma C.________ eine Anlehre zum ... (davon zwei Jahre Lehre als ...) und war dadurch über den Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. IIB] 303, 319). Bei einem Autounfall am 16. Juni 2002 erlitt der Versicherte als Mitfahrer eines Personenwagens ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma, traumatischer SAB (Subarachnoidalblutung) links, Mittelgesichtsfrakturen, stumpfem Bauchtrauma mit Milzruptur, Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts und Atelektase links, Fraktur processi transversi L1 – 2, Hämatom Tibia rechts und Rissquetschwunde am Philtrum sowie über Palpebrae superior rechts (Akten der Suva [act. II] 3 S. 3, act. IIB 303). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 21. März 2007 (Akten der Suva [act. IIA] 198) sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 69 % ab dem 1. April 2007 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. B. Anlässlich einer im Mai 2008 eingeleiteten Rentenrevision (act. IIA 217 ff.) setzte die Suva mit Verfügung vom 16. April 2009 (act. IIA 249) die bisher ausgerichtete Rente per 1. Mai 2009 auf 60 % herab. Nachdem der Versicherte am 1. September 2010 bei der D.______AG eine neue Arbeitsstelle angetreten (act. IIA 262) und die Suva den Versicherten im Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens (act. IIA 264 ff.) der MEDAS polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 29. November 2012; act. IIB 287 S. 4 ff.), teilte sie ihm mit Schreiben vom 22. Juli 2013 (act. IIB 292) mit, die Rente werde unverändert weiter ausgerichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 3 C. Am 14. Mai 2014 liess der Versicherte die Suva darüber in Kenntnis setzen, dass er in Absprache mit seinem Arbeitgeber das bisherige Arbeitspensum von 40 % versuchsweise auf 50 % steigern werde (act. IIB 293). Im daraufhin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren nahm die Suva eine Prüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse des Versicherten (act. IIB 296) vor. Dabei holte sie sowohl Angaben beim Versicherten (act. IIB 297, 301), als auch beim aktuellen Arbeitgeber - welcher am 26. März 2015 bestätigte, der Versicherte arbeite nun durchgehend im Umfang von 50 % (act. IIB 311) - ein. Mit Verfügung 30. März 2015 (act. IIB 313) reduzierte die Suva die bisherige Invalidenrente von 60 % ab dem 1. Januar 2015 auf 44 %. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 315) wies sie mit Entscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 326) ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 30. März 2015 und der Einspracheentscheid der Suva vom 20. Mai 2016 seien aufzuheben und ihm ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von mindestens 50 % auszurichten. Mit Eingabe vom 5. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 326). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 5 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 6 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Mai 2016 (act. IIB 326) mit demjenigen anlässlich der Verfügung vom 16. April 2009 (act. IIA 249), mit welcher die Suva dem Beschwerdeführer die bisher ausgerichtete Rente basierend auf einem IV-Grad von 69 % per 1. Mai 2009 auf 60 % herabsetzte. Zu prüfen ist, ob in diesem Zeitraum eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Bestätigung der laufenden Rente mittels Schreiben vom 22. Juli 2013 (act. IIB 292) ist in dieser Hinsicht unbeachtlich, da dieser keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen vorausging (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Anzeichen für eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 7 bracht. Es ist jedoch eine Änderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. April 2009 (act. IIA 249) war der Beschwerdeführer teilzeitlich (Präsentzeit ca. 60 %, Leistungsfähigkeit ca. 45 %) als ... im E.________ tätig (act. IIA 243). Die Invaliditätsbemessung wurde auf Basis des dabei erzielten Lohnes vorgenommen (act. IIA 249). Dieses Arbeitsverhältnis wurde infolge Betriebsschliessung (act. IIA 252) aufgelöst und seit dem 1. September 2010 arbeitet der Beschwerdeführer bei der D.______AG als ... (act. IIA 262, 266, 268). Im Frühjahr 2014 steigerte er zudem das Arbeitspensum von 40 % (act. IIA 266, 268) auf nunmehr 50 % (act. IIB 293, 301 S. 3 ff., 311). Diese erwerblichen Veränderungen - Stellenwechsel, unterschiedliche Tätigkeit, Steigerung des Arbeitspensums - sind grundsätzlich geeignet, sich auf den IV-Grad auszuwirken. Ein Revisionsgrund ist somit ausgewiesen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Folgenden ist umfassend zu prüfen, ob sich der IV-Grad effektiv in dem für eine Rentenrevision erforderlichen erheblichen Ausmass verändert hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4. Zur Bestimmung des IV-Grades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Massgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, d.h. vorliegend diejenigen des Jahres 2014 (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). 4.1 Für die Ermittlung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 8 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 63‘570.-- (Fr. 4‘890.-- x 13 Monate) gestützt auf den Mindestlohn eines ... mit zehnjähriger Berufserfahrung gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das ... ([abrufbar unter <www.....ch> oder <www.gav-service.ch>]; act. IIB 307, 313 S. 2, 326 S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 9 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin verkenne mit dieser Annahme, dass heute ein hoher Prozentsatz der Arbeitnehmenden nicht mehr im angestammten Beruf tätig sei und die Weiterbildung einen höheren Stellenwert einnehme. Eine solche berufliche Entwicklung gelte es zu berücksichtigen. Er habe einen Lehrvertrag abgeschlossen, welcher ihn nach der Lehre zum Abschluss als ... hätte führen sollen. Da der Lehrmeister offenbar um seinen Ruf als Lehrmeister besorgt gewesen sei, sei die Lehre als ... abgeschlossen worden. Für ihn sei aber klar gewesen, dass er nach Absolvierung der Rekrutenschule seine Ausbildung fortgesetzt und das Fähigkeitszeugnis als ... erworben hätte (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dass er den Ehrgeiz gehabt hätte, die Lehre zum ... abzuschliessen, lasse sich auch daraus ableiten, dass er sein Arbeitspensum im Frühjahr 2014 unbedingt um einen Viertel auf 50 % habe erhöhen wollen (vgl. Beschwerde S. 8). 4.2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer nach begonnener Lehre zum ... eine Anlehre zum ... erfolgreich abgeschlossen hat (act. IIB 319) und nach deren Abschluss bzw. kurz vor Eintritt in die Rekrutenschule verunfallte. Auch wenn der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Anlehre seinen erlernten Beruf nie ausübte, ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall als ... tätig wäre. So führte er denn selbst anlässlich einer Besprechung im Dezember 2004 aus, ohne Unfall würde er vermutlich als ... tätig sein; konkrete Weiterbildungsabsichten hätten nicht bestanden (act. II 31). Die Rechtsprechung verlangt zur Berücksichtigung von hypothetischen (d.h. ohne gesundheitliche Einbusse erfolgenden) beruflichen Aufstiegen (mit daraus resultierendem höheren Einkommen), dass eine solche Entwicklung sehr wahrscheinlich sein muss (dazu SVR 2013 UV Nr. 4, 8C_145/2012, E. 3.1). Ausgeschlossen sind also „rein theoretische“ Aufstiegsmöglichkeiten (dazu SVR 2010 IV Nr. 49, 9C_85/2009, E. 3.7 mit Hinweis auf U 222/97). Auch bei jüngeren Versicherten, welche erst am Anfang einer beruflichen Laufbahn stehen, bzw. diese Laufbahn noch gar nicht betreten haben (dazu SVR 2010 UV Nr. 13, 8C_677/2009 E. 4.2) müssen zur Annahme eines Aufstiegs bei Eintritt des Gesundheitsschadens bereits konkrete Anhaltspunkte bestanden haben (SVR 2010 UV Nr. 13, 8C_677/2009, E. 4.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 16 N. 34). Entgegen der nunmehr vertretenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 10 Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erstellt, dass er eine Lehre zum ... abgeschlossen hätte. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er einen beruflichen Aufstieg und damit ein höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die ursprünglich begonnene ... Lehre vermag eine entsprechende berufliche Entwicklung nicht zu belegen, wurde diese doch gerade in eine Anlehre zum ... umgewandelt (act. IIB 319). Bestrebungen um im Anschluss an die Anlehre die Ausbildung zum ... zu absolvieren, sind aktenmässig nicht ersichtlich. Auch wenn sich der Unfall zwischen Anlehrabschluss und Beginn der Rekrutenschule ereignet hatte, wäre bei tatsächlich beabsichtigter Weiterbildung zum ... zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits um eine geeignete Ausbildungsstätte bemüht hätte. Eine Anwendung von Art. 28 Abs. 1 UVV ist damit ausgeschlossen. Ebensowenig lassen die Steigerungen der Arbeitspensen beim ehemaligen wie auch beim aktuellen Arbeitgeber einen Rückschluss auf die Validenkarriere zu, zumal auch die Gutachter der MEDAS eine Steigerung um 5 – 10 %, ausgehend von einem 40 % Pensum, als möglich einschätzen (act. IIB 287 S. 60 und S. 63). Zu beachten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse keine Weiterbildungen absolvierte. Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Fortbildung zum .... An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der heutige Arbeitgeber im Fragebogen der Invalidenversicherung ausführte, sein Mitarbeiter würde ohne Gesundheitsschaden nicht in dieser Tätigkeit arbeiten, sondern eventuell als ... (act. IIB 316 Ziff. 2.11). Hierbei handelt es sich um eine blosse Annahme, die keinen Rückhalt in den Akten findet. In Anbetracht dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Mindestlohn eines ... gemäss GAV für das ... abgestellt. Nach der Lohntabelle 1 2014 des GAV beträgt der monatliche Mindestlohn ab dem zehnten Erfahrungsjahr Fr. 4‘890.-- (GAV-Anhang 1). Für weitere Erfahrungsjahre sieht der GAV keine lohnmässige Berücksichtigung mehr vor. Der Mindestlohn setzt sich aus dem Grundlohn (Art. 26a GAV), dem Lohnindex (Art. 26b GAV), der Anstellungsfunktion (Art. 26c GAV), der Fortbildung (Art. 26d GAV) und der Erfahrung in der Funktion (Art. 26e GAV) zusammen. Vor diesem Hinter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 11 grund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass während der restlichen 30 oder 40 Jahren Berufstätigkeit in dieser Sparte keine Reallohnerhöhung mehr stattfinde (vgl. Beschwerde S. Ziff. 3). Im Mindestlohn werden Lohnanpassungen durch Jahresteuerung gemäss Landesindex für Konsumentenpreise und/oder Kaufkraftanpassungen ausdrücklich berücksichtigt (Art. 26b GAV). Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberorganisation ... Schweiz sowie die Arbeitnehmerorganisationen Syna, Unia, Baukader Schweiz und KV Schweiz die Mindestlöhne regelmässig mittels Zusatzvereinbarung zum GAV anpassen (vgl. Zusatzvereinbarungen 2010 - 2014 zum GAV, abrufbar unter www. ....ch). Das auf der Basis des GAV (inkl. Lohntabelle 1) berechnete Valideneinkommen von Fr. 63‘570.-- (Fr. 4‘890.-- x 13 Monate) ist damit nicht zu beanstanden. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin hat das vom Beschwerdeführer bei der D.______AG tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt doch die entsprechende Tätigkeit die vorgenannten Voraussetzungen, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist (act. IIB 301, 312 f., 326 S. 5; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, besteht das Arbeitsverhältnis seit dem 1. September 2010 (act. IIA 262) und die Tätigkeit als ... entspricht dem im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 29. November 2012 formulierten Zumutbarkeitsprofil (act. IIB 287 S. 60), womit der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aushttp://www.gav-holzbau.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 12 schöpft. Das jährliche Gehalt bei einem Arbeitspensum von 50 % (89.25 h / Monat) unter Berücksichtigung eines Brutto-Stundenansatz von Fr. 30.70 (Jahr 2014) beträgt Fr. 35‘619.70 (89.25 h x Fr. 30.70 x 13 Monate). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.3 und 4.3 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘950.30 und damit ein IV-Grad von gerundet 44 % (Fr. 27‘950.30 / Fr. 63‘570.-- x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]). Angesichts der Differenz des IV-Grades von mehr als 10 % gegenüber der Verfügung vom 16. April 2009 (IV-Grad von 60 %; act. IIA 249) liegt eine erhebliche Änderung vor, weshalb die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der Rente erfüllt sind (Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2016, 8C_475/2016, E. 2.3.3.2). 4.5 Hinsichtlich der vom Arbeitgeber gewährten Erhöhung des Stundenansatzes von Fr. 30.70 für das 2014 auf Fr. 31.10 für das Jahr 2015 (act. IIB 301) ist festzuhalten, dass daraus keine erhebliche Sachverhaltsänderung resultiert. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘570.-- (GAV 2015 Lohntabelle 1 [abrufbar unter <www. ....ch>]: Fr. 4‘890.-- x 13 Monate) und einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘083.80 (Fr. 89.25 h x Fr. 31.10 x 13 Monate) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘486.20 und damit ein IV-Grad von gerundet 43 % (Fr. 27‘486.20 / Fr. 63‘570.-- x 100). Verglichen mit dem zuvor festgesetzten IV-Grad von 44 % (vgl. E. 4.4 hiervor) liegt keine absolute Veränderung von 5 % vor (Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2016, 8C_475/2016, E. 2.3.3.2). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die Herabsetzung der Invalidenrente der Unfallversicherung auf 44 % per 1. Januar 2015 nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich der die Verfügung vom 30. März 2015 (act. IIB 313) bestätigende Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 326) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2017, UV/16/594, Seite 13 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.