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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2017 200 2016 588

January 23, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,571 words·~13 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016

Full text

200 16 588 UV KOJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene C.________ ist während eines Ferienaufenthaltes in Djerba, Tunesien, am 1. September 2013 beim Schwimmen im Meer ertrunken. Dieses Ereignis wurde der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA), bei der er über seine Arbeitgeberin, D.________, obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, am 3. Oktober 2013 gemeldet (Akten der SWI- CA [act. II] 1). Die SWICA holte Unterlagen über den Hinschied des Versicherten ein (act. II 3, 6,) und versuchte in der Folge, den Bericht über die offensichtlich in Djerba (Tunesien) durchgeführte Obduktion (act. II 11) erhältlich zu machen. Ferner unterbreitete sie dem Hausarzt des Verstorbenen verschiedene Frage zu dessen Gesundheitszustand (act. II 17). Aufgrund des – mit erheblicher Verzögerung eingegangenen – Autopsie-Berichts des tunesischen Gesundheitsministeriums (act. II 38 und dessen Übersetzung act. II 40) gelangte die SWICA zum Schluss, dass der Tod des Versicherten nicht auf einen Unfall, sondern auf eine natürliche Ursache zurückzuführen sei und teilte dem damaligen Rechtsvertreter der hinterbliebenen Ehefrau A.________ mit Schreiben vom 21. Mai 2015 mit, dass für die Folgen des Ereignissen vom 1. September 2013 kein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe; gleichzeitig wurde das rechtliche Gehör gewährt (act. II 42). Nach wiederholter Fristverlängerung legte der Vertreter der hinterbliebenen Ehefrau mit Eingabe vom 17. August 2015 unter Berufung auf das bei Prof. em. Dr. med. E.________ eingeholte rechtsmedizinische Gutachten vom 13. August 2015 dar, dass und warum entgegen der Auffassung der SWI- CA von einem Unfalltod durch Ertrinken auszugehen sei und dementsprechend ein Leistungsanspruch der Hinterbliebenen gegenüber der Unfallversicherung bestehe (act. II 48).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 3 B. Auch im Lichte des vorgelegten Gutachtens hielt die SWICA an ihrer Auffassung fest und verfügte am 8. September 2015 die Ablehnung des Leistungsanspruchs; die aufgrund der Unterlagen, insbesondere des Autopsie- Berichts und des rechtmedizinischen Gutachtens, vorliegende Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten desjenigen aus, welcher vom unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle (act. II 51). Die Verfügung wurde auf Einsprache vom 8. Oktober 2015 hin (act. II 52) mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 bestätigt (act. II 54). C. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 21. Juni 2016 lässt A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die Verfügung vom 8. September 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung (UVG) festzusetzen und auszurichten. Eventualiter seien die Verfügung vom 8. September 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 aufzuheben und mit der verbindlichen Anordnung zur detaillierten Festsetzung der Ausrichtung eines Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Unrecht ausschliesslich auf die Ausführungen im Autopsie-Bericht (Beschwerdebeilage [act. I] 5 ff.) abstelle, welcher unprofessionell und inhaltlich unrichtig verfasst worden sei. Abzustellen sei vielmehr auf die Einschätzung von Prof. em. Dr. med. E.________ im rechtsmedizinischen Gutachten vom 13. August 2015 sowie auf die Angaben der angebotenen Zeugen; danach müsse von einem die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründenden Unfall ausgegangen werden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2016 beantragt die SWICA die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung zusammengefasst festhält, dass weder auf das rechtsmedizinische Gutachten von Prof. em.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 4 Dr. med. E.________ noch auf die angebotenen Zeugenaussagen abgestellt werden könne, sondern gemäss dem von einer ärztlichen Fachperson verfassten Autopsie-Bericht des tunesischen Gesundheitsministeriums von einem natürlichen Badetod auszugehen sei, der keine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung auslöse. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG und Art. 28 UVG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Ereignis vom 1. September 2013 als Unfall zu qualifizieren ist. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 5 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Insofern ist auf den Antrag, die Verfügung vom 8. September 2015 sei aufzuheben, nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 6 ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung (Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder er es binnen zwei Jahren seit dem Tod des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt sind (Art. 29 Abs. 3 UVG). Der Anspruch auf eine Rente beginnt mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten und endet mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Art. 29 Abs. 6 UVG). 3. 3.1 Als medizinische Grundlagen zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage enthalten die Akten die am 1. September 2013 ausgestellhttps://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx832x20xA29&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx832x20xA29&AnchorTarget= https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=DEx832x20&AnchorTarget=

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 7 te ärztliche Todesbescheinigung (bei act. II 6), die Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Februar 2014 (bei act. II 17), den in arabischer Sprache verfassten Bericht von Dr. G.________ vom 3. September 2013 über die durchgeführte Obduktion samt Übersetzung ins Französische (bei act. II 38) sowie eine Übersetzung desselben ins Deutsche (act. II 40) und ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes rechtsmedizinisches Gutachten von Prof. em. Dr. med. E.________ vom 13. August 2015 (bei act. II 48). 3.1.1 Im Totenschein wurde nach einer Erstuntersuchung festgehalten: „Cyanose sur la face, pupilles en position intermediane areactive, pas de traces de violence externe“. 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________ berichtete am 2. Februar 2014 zuhanden der SWICA, C.________ sel. habe an arterieller Hypertonie sowie beginnender Prostatahyperplasie gelitten und sei deswegen medikamentös behandelt worden; das Vorliegen von Herzproblemen wurde verneint. Über die Schwimmtätigkeit und den Trainingszustand des Patienten sei ihm nichts bekannt. 3.1.3 Die im Rahmen der Autopsie vorgenommene äusserliche Untersuchung ergab gemäss Bericht Folgendes: „Erstreckung der Leichenstarre auf alle Muskeln, Leichenblässe auf der hinteren Seite löst sich nicht durch Druckausübung, Gesicht und Gliedmassen weisen eine bläuliche Farbe auf, kein Anzeichen von Gewalteinwirkung“. Die eigentliche Autopsie ergab im Halsbereich keinerlei Schädigungen, im Brustbereich Lungenödeme in beiden Lungenflügeln, einen Blut-Stau in Höhe des Herzens, erhöhte Dicke der linken Kammerwand sowie eine teilweise Verstopfung in Höhe der Koronararterien und im Abdomen- und Beckenbereich einzig einen Blut-Stau in Höhe der Bauchorgane, ansonsten indessen keine Schädigungen. Daraus wurde der Schluss gezogen, der Tod sei durch einen atmungsbedingten Herzinfarkt während des Schwimmens verursacht worden, sodass es sich um einen natürlichen Tod handle. 3.1.4 Prof. em. Dr. med. E.________ bezeichnet den Autopsie-Bericht als ausserordentlich spärlich und nicht dem Standard einer korrekten Obduktion entsprechend. So fehlten Angaben zur Beschaffenheit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 8 Schleimhäute und zum Inhalt der Luftwege mitsamt Gewichtsangabe (Lungenödem), Angaben, um wieviel die linke Herzkammerwand verdickt und welche Koronararterien bis zu wieviel Prozent eingeengt gewesen seien sowie verschiedene andere Angaben. Die Befundbeschreibung sei mehr als nur lückenhaft und für eine Nachbeurteilung völlig unzureichend. Der daraus gezogene Schluss eines natürlichen Todes durch Herzinfarkt oder Herz-Kreislaufstillstand sei in keiner Weise nachvollziehbar. Aus seiner Sicht bestehe deshalb ein erheblicher Zweifel an der autoptischen Diagnose eines Lungenödems, d.h. einer durch ein Herzversagen bedingten Überwässerung der Lungen; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Lungenüberwässerung ein Zeichen des Ertrinkens sei. Weshalb C.________ ertrunken sei, könne nicht gesagt, aber eine natürliche Todesursache auch nicht bestätigt werden; mit hoher Wahrscheinlichkeit lasse sich annehmen, dass er beim Schwimmen im Meer ertrunken sei, was für einen Unfall als Todesursache spreche. 3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Autopsie-Bericht des tunesischen Gesundheitsministeriums (act. I 5 ff.) die einzige echtzeitliche und auf einer ärztlichen Untersuchung beruhende Dokumentation über die Todesursache darstellt. Auch wenn dieser nach Einschätzung von Prof. em. Dr. med. E.________ nicht „internationalen Standards“ entspricht, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bericht von einer medizinischen Fachperson verfasst worden ist, was im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird. Dass der Bericht verglichen mit hiesigen Standards allenfalls gewisse Lücken aufweist, bedeutet andererseits noch nicht, dass die darin enthaltenen Feststellungen „offensichtlich unrichtig“ sind. Solches behauptet auch Prof. em. Dr. med. E.________ nicht, er stellt indessen fest, das Protokoll sei für eine Nachbeurteilung völlig unzureichend. Letzteres mag zwar insofern zutreffen, als der Autopsie-Bericht (nur) für denjenigen aufschlussreich ist, der auch den Leichnam gesehen hat, wozu indessen Prof. em. Dr. med. E.________ selbstredend keine Gelegenheit hatte. Es sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen Gründen der berichtende Gerichtsmediziner aus seinen Untersuchungen unzutreffende Schlüsse hätte ziehen und dokumentieren sollen. Die diesbezüglichen Überlegungen auf S. 14 der Beschwerde, in welchen für ein solches Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 9 gehen kommerzielle und touristische Gründe sowie mangelnde Sicherung der Badebereiche gemutmasst werden, sind rein spekulativ und deshalb unbeachtlich. Es darf einer Amtsperson ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte denn auch nicht unterstellt werden, sie habe – aus welchen Gründen auch immer – bewusst eine falsche Beurteilung vorgenommen. Für Prof. em. Dr. med. E.________ sprechen die ihm bekannten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Unfall als Todesart. Zugleich hat er aber selber erwähnt, es könne nicht gesagt werden, weshalb C.________ mutmasslich ertrunken sei. Der unfallbedingte Ertrinkungstod wird somit nur als Möglichkeit – und überdies ohne schlüssige Begründung – in Betracht gezogen. Der zuständige tunesische Gerichtsmediziner hat demgegenüber zweifelsfrei eine natürliche Todesursache festgestellt und bescheinigt; darauf ist abzustellen. Die weiteren von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismittel ändern daran nichts: Entgegen der Darstellung in der Beschwerde enthält der Autopsie-Bericht keine konkreten Hinweise darauf, dass C.________ „sehr grosse Mengen Meerwasser geschluckt“ hat, woraus gegebenenfalls auf einen Ertrinkungstod und damit auf ein Unfallgeschehen geschlossen werden könnte. Soweit sich die Beschwerdeführerin hierbei auf die Zeugenaussage von H.________, der damals mit dem Verstorbenen im Meer schwimmen war, vom 4. Juni 2016 (act. I 9) stützt, kann dem nicht gefolgt werden: Die Angaben des Genannten am Tag nach dem Ereignis (act. I 8) und diejenigen vom Juni 2016 sind nämlich nicht stringent. Während er in seinen zeitnahen Angaben nicht erwähnt hatte, dass er und C.________ Wasser geschluckt und deshalb stark gehustet hätten, stellt er dies in seinen späteren Schilderung in den Fokus, relativierte dies aber insofern, als er angab, er könne sich vorstellen, dass auch C.________ Wasser geschluckt habe. Solches wurde im Bericht vom 2. September 2013 nicht erwähnt und erscheint als nachgeschoben. Abschliessend ist festzuhalten, dass Zeugen zwar die äusseren Umstände und Abläufe eines Ereignisses beschreiben können, über die eigentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 10 Todesursache – die für den Leistungsanspruch entscheidend ist – jedoch keine Auskunft geben können, handelt es sich dabei doch um eine medizinische Frage, die von den hierfür qualifizierten Fachpersonen zu beantworten ist. Von der beantragten (rechtshilfeweisen) Befragung der zusätzlich angerufenen Zeugin ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abzusehen. 3.3 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der obigen Ausführungen als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2017, UV/16/588, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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