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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2017 200 2016 480

August 25, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,801 words·~9 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 18. April 2016

Full text

200 16 480 ALV KOJ/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. April 2003 beim B.________ angestellt, seit dem 1. Oktober 2011 als stellvertretender … in der Hauptabteilung … (siehe Antwortbeilage [AB] 116 f. und 130). Am 19. Februar 2016 verfügte das B.________ die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses (AB 146 ff.). Am 7. März 2016 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (nachfolgend ALK bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2016 (AB 139 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 wies die ALK den Versicherten darauf hin, dass sie verpflichtet sei, eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden eingetreten sei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen in der Kündigungsverfügung vom 19. Februar 2016 (AB 146 ff.) zu äussern (AB 119). Mit E-Mail vom 26. März 2016 verwies der Versicherte auf die Anfechtung der Kündigung beim Bundesverwaltungsgericht. Er habe dieser Anfechtung nichts beizufügen (AB 94). Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte die ALK den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AB 88). Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 67 ff.) wies sie mit Entscheid vom 18. April 2016 (AB 54 ff.) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 18. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und mit ihm die 45 Einstelltage seien aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 3 Am 10. Juni 2016 verfügte der zuständige Instruktionsrichter von Amtes wegen die Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kündigung vom 19. Februar 2016. Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Doppel des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016, mit welchem seine Beschwerde betreffend die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgewiesen wurde, zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 6). Auf eine Anfechtung dieses Urteils beim Bundesgericht habe er aus Kostengründen verzichtet. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2017 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Von der gewährten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 18. April 2016 (AB 54 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 5 sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 6 3. 3.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des B.________ vom 19. Februar 2016 fristlos aufgelöst (AB 146 ff.) Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (AB 101 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2016 abgewiesen (BB 6). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unstrittig war der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2011 Leiter des … in der Hauptabteilung …. Seinem … kamen unter anderem Aufgaben bzw. … im Bereich der … zu. In seiner Freizeit amtete er ab dem Jahr 2000 bis Mitte 2015 als Kassier der C.________ im Kanton Bern und in angrenzenden Gebieten (siehe BB 6 S. 2 und 13). Anfangs 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer auf eine Anzeige der C.________ hin ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Veruntreuung, Urkundenfälschung und eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung eröffnet. Sowohl gegenüber der Berner Kantonspolizei als auch gegenüber seinem Arbeitgeber gestand der Beschwerdeführer ein, mehrfach bzw. über längere Zeit Geldbeträge von den Vereinskonti der C.________ zu privaten Zwecken abgehoben zu haben. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der C.________ eine Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 98‘000.-- unterzeichnete (BB 6 S. 2 f. sowie S. 7). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens steht fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört und dass dies den Arbeitgeber zur erfolgten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hat. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem unbestrittenen und durch das rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsverfahren beweismässig klar feststehenden fehlbaren … Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Angesichts seiner beruflichen Tätigkeit in einem betreffend … Handeln hochsensiblen Umfeld musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein diesbezügliches fehlbares … Verhalten auch arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen haben wird. Er hat in diesem Sinne mit seinem fehlba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 7 ren … Verhalten eine Kündigung in Kauf genommen. Damit liegt ein Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Entsprechend hat ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eventualvorsätzlich die Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt (siehe E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen. Die verfügte Sanktion liegt mit 45 Einstelltagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens und damit mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle ohne Weiteres innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2016 (AB 54 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 8 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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