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Bern Verwaltungsgericht 06.06.2016 200 2016 352

June 6, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,155 words·~6 min·4

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli (shbv 1/2016)

Full text

200 16 352 SH SCP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 1. März 2016 (shbv 1/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Am 24. November 2015 erliess der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) eine Verfügung betreffend den Anspruch auf Integrationszulagen ab April 2015 von A.________ (Beschwerdeführer; Akten des Beschwerdegegners [act. IIA] 7).  Dagegen erhob A.________ am 29. Januar 2016 beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Vorinstanz) Beschwerde (Akten der Vorinstanz [act. II] 10). Mit Entscheid vom 1. März 2016 (act. II 48) trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein und legte zur Begründung dar, diese sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und daher zu spät erfolgt.  Mit Beschwerde vom 7. April 2016 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss auch, auf seine Eingabe vom 29. Januar 2016 sei einzutreten.  Der Regierungsstatthalter verzichtete mit Zuschrift vom 12. April 2016 auf eine Stellungnahme, während der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ am 22. April 2016 auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei, schloss.  Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2016 wurden die beiden obgenannten Eingaben vom 12. und 22. April 2016 den Parteien, soweit sie nicht von diesen selbst stammten, zur Kenntnis gebracht. Da der Beschwerdeführer die per Einschreiben versandte Verfügung nicht binnen der siebentägigen Frist abholte, wurde sie ihm am 17. Mai 2016 nochmals mit normaler Post zugestellt.  Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 eine Notiz mit umfangreichen Beilagen ein.  Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 3 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).  Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid (und damit ein Endentscheid). Nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG entscheidet der Einzelrichter über Beschwerden gegen derartige Entscheide.  Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid vom 1. März 2016 (act. II 48). Streitig und zu prüfen ist demnach unbesehen der materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers einzig, ob die Vorinstanz auf die Eingabe vom 29. Januar 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG).  Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 4 nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der Akten (act. II 33-36) ist erstellt, dass die Verfügung vom 24. November 2015 (act. IIA 7) am 25. November 2015 der Post übergeben wurde und von der Post dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 nicht ausgehändigt werden konnte resp. deshalb zur Abholung bis am 3. Dezember 2015 gemeldet wurde. Da sich der Beschwerdeführer bei der Post nicht meldete, wurde die Verfügung am 4. Dezember 2015 an den Beschwerdegegner retourniert. Der siebte Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch war demnach der 3. Dezember 2015, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 4. Dezember 2015 begann.  Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Nach Fristablauf erfolgte Rechtshandlungen sind grundsätzlich unwirksam (MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 42 N. 1). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 (act. IIA 7) wurde am 29. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergeben (act. II 12). Da die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt offensichtlich abgelaufen war, wurde die Beschwerde zu spät erhoben.  Gründe, welche ein entschuldbares Säumnis im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weder die eingeschriebene Verfügung noch die Abholungseinladung erhalten und auf Vandalismus, Diebstahl sowie auf seinen angeblich mangelhaft, defekten und nicht abschliessbaren Briefkasten verweist (vgl. Beschwerde vom 7. April 2016, S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er diese Umstände seit Juli 2015 kennt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2015, Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) und bisher nichts Wirksames dagegen unternommen hat. Denn sollten die entsprechenden Vorbringen zutreffen und nicht blosse Schutzbehauptungen darstellen, wäre es ihm im Sinne einer Schadensabwehr oblegen, entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 5 chende Vorkehrungen (z.B. Postzurückhaltung auf der Poststelle, Umleitung der Post auf eine zuverlässige Adresse, Miete eines Postfaches) zu veranlassen. Daran ändert nichts, dass er angeblich Anzeige bei der Polizei erstattet und mietrechtliche Verfahren eingeleitet hat.  Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die zu spät erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2016 (act. II 10) nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid vom 1. März 2016 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.  Das Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG).  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdegegner hat gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 6 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (samt Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016) - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (samt Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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