j 200 16 165 IV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog aufgrund einer multiplen Sklerose ab dem 1. März 2006 eine Viertelsrente bzw. ab dem 1. August 2007 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Per 31. Juli 2009 hob die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisher ausgerichtete Rente infolge Statuswechsels auf. Seit dem 1. August 2015 bezieht die Versicherte wiederum eine halbe Rente (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2016, IV/15/1070). B. Im August 2015 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 105). Sie gab an, in der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und lebenspraktische Begleitung zu benötigen (AB 105 S. 3, 5). Die IVB nahm medizinische Abklärungen vor und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (AB 118) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2015 (AB 119) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Die IVB holte nach dagegen erhobenen Einwänden (AB 125) eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein (AB 128) und verfügte am 16. Dezember 2015 wie angekündigt (AB 129). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 3 chen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 6. und 13. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Berichte zu den Akten. Der Instruktionsrichter hiess mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gut. Die Beschwerdegegnerin nahm durch ihren Abklärungsdienst mit Bericht vom 28. Juni 2016 Stellung zu den Eingaben der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 4. Juli 2016). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Stellung zur Beschwerdeantwort. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (prozessleitende Verfügung vom 18. Juli 2016), machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2016 Gebrauch, während die Beschwerdegegnerin darauf mit Eingabe vom 25. Juli 2016 verzichtete. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2016 wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Beizug von nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Akten ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Dezember 2015 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 5 Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.4 Gemäss Randziffer 8064 f. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen und ab 1. Januar 2015 gültigen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gelten die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV unter anderem bei Blinden und hochgra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 6 dig Sehschwachen als erfüllt. Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3. 3.1 In der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin an, in der "Fortbewegung" seit 2012 hilflos zu sein ("im Freien"; "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" [AB 105 S. 3 Ziff. 4.1.6]); dies aufgrund zunehmender Gleichgewichtsstörungen und der Abnahme des Sehvermögens. Für die weiteren fünf alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.3 hiervor) verneinte sie eine Hilflosigkeit. Auch in der Beschwerde spricht sie lediglich von einer Hilflosigkeit bei der Fortbewegung (S. 8). Die Beschwerdegegnerin hingegen verneinte im Abklärungsbericht vom 16. Oktober 2015 auch bezüglich dieser alltäglichen Lebensverrichtung das Vorliegen einer Hilflosigkeit (AB 118 S. 6 Ziff. 6.6). So oder anders ist die Voraussetzung der Hilflosigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung bei leichter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 7 Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV und damit auch betreffend Hilflosenentschädigungen bei höhergradiger Hilflosigkeit nicht erfüllt. Aus Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV kann die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ableiten, was sie denn auch zu Recht nicht geltend macht. Die im Abklärungsbericht vom 16. Oktober 2015 erwähnte und durch die Spitex durchgeführte Cortisoninfusion (AB 118 S. 3 und 4 Ziff. 3) hatte lediglich vorübergehenden Charakter im Rahmen eines Krankheitsschubes, was rechtsprechungsgemäss den Begriff der dauernden Pflege nicht erfüllt (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 93 E. 5.2.1; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). Aus den Akten ergibt sich nichts, was dem widersprechen würde. 3.2 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, bei ihr liege eine hochgradige Sehschwäche vor, infolge derer sie nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Orthoptik-Bericht des Spitals C.________ vom 24. März 2015 (AB 113 S. 6 f.) wurden eine schubförmige Multiple Sklerose mit cerebellären Okulomotorikstörungen und Optikusneuropathie mit Visusminderung sowie eine Myopie diagnostiziert. Es könne nicht differenziert beurteilt werden, wie weit auch eine zentrale Vestibularisdysfunktion vorhanden sei. Bei Bedarf könnte eine genaue Abklärung im Schwindelzentrum erfolgen. Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung infolge hochgradiger Sehschwäche vom 26. August 2015 (AB 113 S. 5) wurde festgehalten, der korrigierte Visus betrage rechts 0,8 und links 0,1. Eine Gesichtsfeldeinschränkung im Sinne von Randziffer 8065 KSIH (vgl. E. 2.4 hiervor) liege nicht vor. 3.3.2 Dem Bericht der Stelle D.________ vom 8. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin viel Zeit brauche, um Sehinformationen aufzunehmen und/oder zu verarbeiten. Sie erreiche zwar einen binokularen Fernvisus von 0,8, aber die Optotypen würden nur bis zu einem Visuswert von 0,4 relativ fliessend er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 8 kannt, kleinere Zeichen nur mit viel Verzögerung. Sie sehe die Optotypen wechselnd mehr oder weniger scharf. Auch bei anderen Tests (Trefftest, Lesetest) falle diese Verlangsamung auf. Beim Lesetest brauche die Patientin kontinuierlich mehr Zeit, wenn die Schriftgrösse kleiner werde. Sie stelle beim Lesen auch fest, dass die Sehschärfe nicht konstant sei. Sie sehe nicht alle Buchstaben auf Anhieb, eventuell auf Grund der Gesichtsfeldeinschränkungen. Hinzu kämen Probleme mit dem Stereosehen, ein erhöhter Lichtbedarf und starke Blendempfindlichkeit. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage nach dem Vorliegen einer hochgradigen Sehschwäche auf den vom Spital C.________ ausgefüllten Fragebogen vom 26. August 2015 (AB 113 S. 5). Dazu ist festzustellen, dass die dort aufgeführten Befunde – welche die für die Annahme einer hochgradigen Sehschwäche erforderlichen Werte nicht erreichten (vgl. E. 2.4 hiervor) – bereits anlässlich einer Untersuchung am 24. März 2015 erhoben worden sind (AB 113 S. 6). Die am 13. November 2015 von der Stelle D.________ durchgeführte Low-Vision-Abklärung zeigte gegenüber derjenigen vom März 2015 bereits verschlechterte Werte; so wurde für das rechte Auge nunmehr ein Fernvisus von 0,5 (BB 3 S. 1 Ziff. 1.1.1; früher: 0,8 [AB 113 S. 5 f.]) festgestellt, bis Juni 2016 reduzierte sich dieser auf 0,3 (BB 5). Dem Bericht der Stelle D.________ vom 8. Dezember 2015 ist zudem zu entnehmen, dass sich beidseits Gesichtsfeldeinschränkungen gezeigt hätten: Beim rechten Auge rechts von der Mitte im Sinne eines vergrösserten blinden Flecks, beim linken Auge links bis an die Mitte (BB 3 S. 2 Ziff. 1.2). Demgegenüber wurden im Orthoptik-Bericht des Spitals C.________ vom 24. März 2015 (AB 113 S. 6 f.) noch keine Gesichtsfeldeinschränkungen dokumentiert. Damit lagen zwar die Visuswerte auch im Rahmen der Untersuchung vom 13. November 2015 über dem erforderlichen Schwellenwert, es bleibt jedoch unklar, inwieweit die Kombination von Visusverminderung und Gesichtsfeldeinschränkung die Beschwerdeführerin bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte einschränkt und sie hierbei auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen ist (vgl. Randziffer 8065 KSIH). Hierzu finden sich in den medizinischen Unterlagen keine Angaben. Ebenso unklar bleibt, wie sich die im Bericht vom 8. Dezember 2015 (BB 3) unter anderem aufgeführten Verzögerung und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 9 Verlangsamung im Sehen auswirken. Nicht geklärt ist zudem auch der Zusammenhang und die Beeinflussung zwischen Sehbeeinträchtigung und dem offenbar auftretenden Schwindel. Insofern erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten hochgradigen Sehschwäche als ungenügend abgeklärt. 3.5 Wie es sich schliesslich bezüglich des von der Beschwerdegegnerin verneinten Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV; AB 118 S. 7 f. Ziff. 8) verhält, muss offen bleiben, kann doch diese Frage aufgrund der ungenügenden medizinischen Abklärung ebenfalls nicht beantwortet werden. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 (AB 129) ist aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Verwaltung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen. Anschliessend wird die Verwaltung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu zu verfügen haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 10 te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Fürsprecher B.________ macht in seinen Kostennoten vom 7. Juli und 30. August 2016 ein Honorar von insgesamt Fr. 4'804.70 zuzüglich Auslagen von Fr. 84.70 und 8 % MWSt. im Betrag von Fr. 391.--, somit total Fr. 5'280.40, geltend. Auch unter Berücksichtigung des zweifachen Schriftenwechsels erscheint dieser Betrag gemessen am objektiv erforderlichen Prozessaufwand als zu hoch, zumal der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Rente vertrat (VGE IV/15/1070), mithin schon umfassende Aktenkenntnis hatte, was den vorliegenden Aufwand reduzierte. Mit Blick auf andere, bezüglich des erforderlichen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Anwaltsgebühren ist der Parteikostenersatz vorliegend ermessensweise auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich die mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege als hinfällig. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, IV/16/165, Seite 11 die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.