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Bern Verwaltungsgericht 19.10.2017 200 2016 142

October 19, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,584 words·~43 min·2

Summary

Verfügung vom 13. Januar 2016

Full text

200 16 142 IV 200 16 291 IV (2) FUR/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Oktober 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 13. Januar und 8. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. März 1986 bzw. 15. Mai 1987 unter Hinweis auf Halswirbelsäulenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Berufsberatung bzw. Umschulung an (Akten der IVB, Antwortbeilage in den Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 [AB] 1.1/129 - 134 und 175 - 180). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. August 1987 (AB 1.1/125) als gegenstandslos abgeschrieben und festgestellt, der Versicherten sei eine volle Arbeitsleistung als ... oder ... möglich und zumutbar. Am 20. Dezember 1991 meldete sich die Versicherte, unter Hinweis auf eine Endokarditis ulcerosa und rheumatica, bei der IVB zum Rentenbezug an (AB 1.1/61 - 66). In der Folge gewährte die IVB mit Verfügung vom 15. Juli 1993 (AB 1.1/42 f.) rückwirkend ab 1. November 1991, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 %, eine ganze Rente. Der entsprechende Invaliditätsgrad wurde im Rahmen von ordentlichen Revisionen mit Verfügungen vom 30. August 1996 (AB 1.1/1 f.) bzw. 27. November 2000 (AB 7) bestätigt. Ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom 3. Dezember 2001 (AB 12) wies die IVB am 16. Januar 2002 rechtskräftig ab (AB 14). Anlässlich einer erneuten ordentlichen Rentenrevision liess die IVB die Versicherte in der C.________ (MEDAS) in ... spezialärztlich begutachten (AB 26). Die entsprechende Expertise lag am 20. Juli 2006 vor und attestierte der Versicherte spätestens ab der am 17. Mai 2006 durchgeführten Exploration aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (AB 26/19 Ziff. 6.10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 28, 35) und der Einholung einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [AB 37]) hob die IVB mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 (AB 38) bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die laufende Rente per 31. Januar 2007 auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 3 Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 43) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 11. September 2007 (IV/67607) ab (AB 46). Dagegen opponierte die Versicherte beim Bundesgericht (BGer [AB 47]), welches die Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2008, 9C_720/2007 (AB 52), unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung der IVB vom 1. Dezember 2006 gut hiess und die Sache an die IVB zurück wies, damit sie zur erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, die Kooperation der Versicherten vorausgesetzt, die erforderlichen Vorkehren treffe und anschliessend über die im Grundsatz gebotene Rentenrevision in zeitlicher und masslicher Hinsicht neu verfüge (E. 4.2). B. In der Folge richtete die IVB die bisherige ganze Rente weiterhin aus (AB 54, 59, 62) und gewährte am 13. Juni 2008 (AB 55) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung. Beim Erstgespräch vom 17. Juli 2008 in der beruflichen Eingliederung gab die Versicherte an, sie könne während einer beruflichen Abklärung höchstens 30 % Präsenzzeit bewältigen (AB 61). Daraufhin forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 12. August 2008 (AB 63) zur Mitwirkung auf. Mit Schreiben vom 19. und 30. August 2008 (AB 64 f.) teilte die Versicherte der IVB sinngemäss mit, sie sei nur zu 30 % arbeitsfähig bzw. die mit dem MEDAS- Gutachten vom 20. Juli 2006 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % sei unzutreffend. Zwecks Klärung der gesundheitlichen Entwicklung seit dem MEDAS- Gutachten aus dem Jahr 2006 und einem am 12. Juli 2007 (vgl. AB 72) erlittenen Auffahrunfall erfolgte am 2. März 2009 eine Untersuchung der Versicherten durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (vgl. zwei Berichte je vom 6. März 2009 [AB 77 f.]). Daraufhin forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 12. März 2009 (AB 79) zur Schadenminderung und Mitwirkung auf und erteilte am 7. Mai 2009 (AB 90) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 4 beruflichen Abklärungsstelle E.________ vom 4. Mai bis 26. Juli 2009. Gemäss Angaben der beruflichen Abklärungsstelle E.________ (AB 99) habe die Versicherte ab der vierten Woche (27. Mai 2009) an der Massnahme nicht mehr teilgenommen mit der Begründung, die Narkolepsie- Spezialistin habe ihr einen Termin in zwei Wochen gegeben mit der Empfehlung, sie solle bis dahin nicht mehr arbeiten. In der Folge erging am 8. Juni 2009 (AB 96) eine weitere Aufforderung zur Schadenminderung und Mitwirkung, wobei die Versicherte angehalten wurde, das Belastbarkeitstraining bis spätestens am 11. Juni 2009 wieder aufzunehmen. Dieser Aufforderung ist die Versicherte – ohne sich nochmals bei der beruflichen Abklärungsstelle E.________ zu melden – nicht nachgekommen; zudem war sie auch telefonisch nicht erreichbar (AB 98). Das Eingliederungsmanagement der IVB schloss deshalb am 29. Juli 2009 das Dossier wegen der selbstlimitierenden Faktoren und der nicht ersichtlichen Motivation (AB 101). Die Massnahme wurde daraufhin am 15. Juni 2009 rückwirkend per 20. Mai 2009 abgebrochen (AB 98, 101). C. Am 20. Juli 2012 leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein (AB 111), wobei die Versicherte gegenüber der IVB am 15. Oktober 2012 angab (Ab 113), ihr Gesundheitszustand habe sich wegen eines neuen Bandscheibenvorfalls seit zirka sechs Monaten verschlechtert. Die IVB holte verschiedene medizinische Berichte ein, darunter auch eine Stellungnahme des RAD (AB 117 f., 123, 127, 131). Im Anschluss daran forderte die IVB die Versicherte am 31. Oktober 2013 (AB 132) auf, an einer vom 20. Januar bis 2. März 2014 vorgesehenen arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung (AMA [vgl. AB 133, 137 - 139]) mitzuwirken und zwecks Terminvereinbarung Kontakt aufzunehmen. Da sich die Versicherte während der AMA in medizinische Behandlung begab und der zuständige RAD-Arzt nicht ausschliessen konnte, dass es im Bereich der Lendenwirbelsäule zu einer Nervenwurzelkompression gekommen sei, wurde die AMA vorzeitig abgebrochen (AB 142 f., 146).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 5 Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen (AB 150, 153, 159) kam der RAD am 26. November 2014 zum Schluss (AB 161), dass weiterhin das medizinische Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2006 Gültigkeit habe. Die IVB sah deshalb ein Belastbarkeitstraining in der F.________ in ... vor (AB 163). Da die Versicherte der IVB das Datum einer geplanten Handoperation nicht wie vereinbart mitteilte, die Versicherte auch telefonisch nicht erreichbar war und laut Auskunft der Praxis des behandelnden Arztes unklar war, wann die Operation durchgeführt werden sollte, wurde die Versicherte am 4. Mai 2015 (AB 167) zur Schadenminderung bzw. zur Teilnahme am geplanten Belastbarkeitstraining vom 20. Juli bis 18. Oktober 2015 (AB 168) aufgefordert. Nachdem die Handoperation links am 20. Juli 2015 stattgefunden hatte (AB 171 und Protokoll der IVB per 19. April 2016, S. 4, Eintrag vom 9. Juli 2015 [im Gerichtsdossier IV/2016/291]), erging am 28. Oktober 2015 (AB 175) im Zusammenhang mit dem nun vom 9. November 2015 bis 21. Februar 2016 geplanten Belastbarkeitstraining in der F.________ in ... (AB 176, 178) eine erneute Aufforderung zur Schadenminderung. Mit Vorbescheid vom 19. November 2015 (AB 179) kündigte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an, da die Versicherte trotz Aufforderung dem Belastbarkeitstraining seit dem 11. November 2015 unentschuldigt ferngeblieben sei, womit sie ihre Pflicht zur Schadenminderung gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verletzt habe. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 (AB 181) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 20 % die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Gleichzeitig kündigte sie an, einer Beschwerde gegen die Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhob die Versicherte am 28. Dezember 2015 (AB 182) Einwände. Hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen verfügte die IVB am 13. Januar 2016 (AB 185) und in Bezug auf die Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 6 bung der bisherigen ganzen Rente am 8. Februar 2016 (AB 192) wie vorbescheidweise angekündigt. D. D.a Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 185) betreffend beruflicher Massnahmen erhob die Versicherte am 21. Januar 2016 Beschwerde (Verfahren IV/2016/142). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Gewährung beruflicher Massnahmen. Am 1. Februar 2016 stellte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D.b Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 (AB 192) betreffend Rente (Verfahren IV/2016/291) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 8. März 2016 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 26. April 2016 zog die Instruktionsrichterin die EL-Akten der Beschwerdeführerin bei, welche am 4. Mai 2016 beim Gericht eingingen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 7 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Erwägungen: 1. 1.1 Die beiden Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 betreffen die gleichen Parteien und hängen sachlich eng zusammen, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 13. Januar 2016 (AB 185 [berufliche Massnahmen]) und vom 8. Februar 2016 (AB 192 [Rente]). Streitig und zu prüfen ist die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente per 31. März 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 8 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 9 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.5 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen unter Einhaltung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 10 einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 11 in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 2.9 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353). Sofern RAD- Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Gericht wird entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und E. 4.6 S. 471, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3. 3.1 Im Entscheid vom 28. April 2008, 9C_720/2007, E. 4.2 (AB 52), hat das Bundesgericht die Rentenrevision als grundsätzlich geboten bezeich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 12 net, wobei in medizinischer Hinsicht das voll beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 20. Juli 2006 (AB 26) massgebend war. Darin führten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 26/17 f.): 1. Neurasthenie (ICD-10: F48.0)  Differenzialdiagnose: nicht organische Hypersomnie (ICD-10: F51.1) 2. chronisch rezidivierende Cephalea (ICD-10: M53.1)  Differenzialdiagnose: im Rahmen eines cervikocephalen Schmerzsyndroms 3. Chronisches Panvertebralsyndrom bei leichter Wirbelsäulenfehlform (ICD-10: M53.8) 4. Myofasziales Schmerzsyndrom des rechten Schultergürtels (ICD-10: M75.0) 5. Tendenz zu allgemeiner Hyperlaxität (ICD-10: M24.2) 6. Idiopathische Hypersomnie anamnestisch (ICD-10: M51.1) Die Experten gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... in der ... bzw. als ... aus rein psychiatrischer Sicht spätestens seit der Begutachtung aufgrund der Neurasthenie nur noch zu 20 % eingeschränkt sei (AB 26/18 Ziff. 6.2 und 6.3). Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestehe auch für leidensadaptierte andere Beschäftigungen. Keine Einschränkungen ergäben sich aus rheumatologischer und internistischer Sicht (AB 26/18 f. Ziff. 6.4). 3.2 Die Pflicht zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen besteht soweit die betreffenden Massnahmen zumutbar sind, insbesondere müssen sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sein (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich der Zumutbarkeit der nach dem Bundesgerichtsentscheid eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 185) von einer 80 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Es ist folglich zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der Zeit von 2006 bis Anfang 2016 verändert hat. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Am 12. Juli 2007 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (vgl. AB 72). In diesem Zusammenhang gab Dr. med. G.________, Fach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 13 arzt für Allgemeine Innere Medizin, in einem undatierten Bericht (AB 72/2) als Diagnose ein exacerbiertes Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall an und hielt fest, am 8. Oktober 2007 sei die Behandlung abgeschlossen worden, da der Status quo ante in etwa erreicht worden sei. 3.2.2 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 22. Dezember 2008 (AB 75) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:  Fibromyalgie  Chronisches Fatiguesyndrom  Status nach HWS-Kontusions-/Distorsionstrauma Auto versus Lastwagen 12. Juli 2007  Discopathie L5/S1 mit Discushernie links ohne Neurokompression Dr. med. H.________ gab an, es bestehe seit einem Autounfall Lastwagen versus Auto vom 12. Juli 2007 ein invalidisierendes Schmerzsyndrom. Durch diesen Unfall sei das chronische Fatiguesyndrom der Beschwerdeführerin und die bekannte schwere Fibromyalgie, weswegen die Patientin seit Jahren IV-pflichtig sei, akzentuiert worden. Aktuell sei sie kaum gehfähig, kaum motivierbar, nicht einmal kleinste Arbeiten könne sie selbstständig ausführen aufgrund dieser chronifizierten Schmerzen. Ohne Morphinpräparate sei sie nicht mobilisierbar. Auffallend sei eine Parästhesie L5 links ohne motorische Ausfälle gewesen, ansonsten habe eine eingeschränkte Beweglichkeit in HWS, BWS, LWS sowie insbesondere Schmerzen bei Bewegung und Belastung bestanden. Eine Reintegrierbarkeit sei weder im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben. 3.2.3 Im Untersuchungsbericht vom 6. März 2009 (AB 78; vgl. auch den Bericht ebenfalls vom 6. März 2009 [AB 77]) führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen auf (AB 78/4):  Genetischer humoraler Immundefekt (IgG-Defekt), Substitutionstherapie  Gemäss MEDAS-Gutachten: Neurasthenie  Gemäss eigener Untersuchung: Anamnestisch Schmerzen, Hypersomnie, Migräne. Keine objektivierbare Erkrankung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 14 Die RAD-Ärztin gab zusammenfassend an (AB 78/4), es fänden sich keine relevanten, zum Gutachten von 2006 differenten Befunde. Der Unfall von 2007 habe keinen Einfluss, die Wirbelsäule sei frei beweglich. Radiologisch sei im Arztbericht von Dr. med. H.________ eine Discushernie L5/S1 beschrieben. Im Bereich des Dermatoms L5 angegebene Parästhesien könnten, müssten aber nicht mit dieser Discushernie im Zusammenhang stehen. Motorisch bestünden keine Einschränkungen, auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Parästhesien keine Auswirkung. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit betrage wie im Gutachten 2006 veranschlagt, 80 % und zwar für die bisherige wie auch für andere Tätigkeiten (bis mittelschwer, volle Ausschöpfung nach Muskelaufbau, d.h. nach spätestens zwölf Wochen einforderbar). Die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin sei nach wie vor, es könnten nicht mehr als 30 % Arbeit geleistet werden. 3.2.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, gab im Bericht vom 21. Oktober 2009 (AB 105) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Tagesmüdigkeit, DD Tagesschläfrigkeit an und hielt fest, die übrigen Diagnosen seien in den Arztbriefen der vorangegangenen Abklärungen an anderen Institutionen zu entnehmen. Dr. med. I.________ führte aus, lange motorische Ruhezeiten von 10 bis 15 Stunden Dauer pro Tag, im Sinne möglicher Schlafzeiten, liessen sich objektivieren. Die Ruhephasen seien im Vergleich mehrerer Tage sehr unregelmässig verteilt. Objektivierbare Schläfrigkeit zeige sich am frühen Vormittag, trotz angeblich vorher eingenommenem Ritalin. Offensichtlich leide die Beschwerdeführerin. Die Schläfrigkeit erscheine demonstrativ zur Schau gestellt. Die Zeitangaben entsprechend dem Aktigrafieprotokoll würden von den aufgezeichneten Aktivitäts- und Ruhephasen deutlich abweichen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne angenommen werden, dass die Beschwerden durch schlechte Schlafhygiene und wahrscheinlich eine psychische Erkrankung verursacht seien. Eine Schläfrigkeit lasse sich objektivieren. Die psychiatrische Diagnose und die Indikation der Ritalin- Behandlung seien unklar und seien nicht reevaluiert worden. Eine qualitativ und quantitativ „normale“ Arbeitszeit, Arbeitsleistung und soziale Beziehung im Rahmen der Berufstätigkeit würden kaum erreicht werden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich durch eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung vermindern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 15 3.2.5 Am 8. Dezember 2010 erfolgte eine Rückenoperation (vgl. AB 159/2). Dr. med. H.________ führte postoperativ im Bericht vom 1. Februar 2011 (AB 159/6) die folgenden Diagnosen auf:  Zustand nach Dekompression L4/5 und L5/S1 links  Discushernie L5/S1 links mit Kompromittierung der Nervenwurzel L5  Zustand nach Autounfall Lastwagen versus Auto am 12. Juli 2007  Chronisches Fatiguesyndrom  Fibromyalgisches Schmerzsyndrom Dr. med. H.________ hielt fest, von Seiten der lumbalen Dekompression zeige die Beschwerdeführerin ein sehr schönes Resultat, es gehe ihr gut. Die ischialgieforme Komponente sei praktisch verschwunden, die Belastbarkeit der Wirbelsäule bereits recht gut erhalten mit einer Gehfähigkeit von immerhin einer Stunde. Insgesamt zeige sich ein regelrechter Verlauf nach obgenanntem Eingriff. 3.2.6 Im Bericht vom 31. Januar 2013 (AB 118) gab die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an, wobei sie festhielt, wegen lumbalen Problemen (Status nach Diskushernie) sollte keine schwere Arbeit verrichtet werden. Das Zumutbarkeitsprofil sei an sich unverändert. Zumutbar sei dasselbe wie 2006: 100 % Präsenz, 80 % Leistung für eine angepasste Tätigkeit. Es müsse medizinisch nicht erneut abgeklärt werden, es habe sich nichts Relevantes verändert. Das Bundesgericht habe den Nachweis einer Eingliederung verlangt (bzw. man müsse nachweisen, dass der Wille dazu fehle und dies nicht krankheitsbedingt sei, wobei das zweite mit dem psychiatrischen Gutachten schon ausgewiesen sei). Bis jetzt habe die Beschwerdeführerin nie Motivation für die Eingliederung gezeigt. 3.2.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 17. Juli 2013 (AB 127) aus, er habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Tendovaginitis stenosans auf Höhe des A I-Ringbandes am Zeigefinger rechts behandelt und dabei eine Dekompression des Ringbandes am Zeigefinger rechts vorgenommen, dies am 19. Dezember 2012. Des Weiteren sei auch eine Dekompression des N. medianus rechts bei Carpaltunnelsyndrom Grad II rechts erfolgt, dies am 27. März 2013. Die postoperative Nachbetreuung und der postoperative Verlauf hätten sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 16 absolut problemlos mit termingerechtem Verlauf gestaltet. Die beiden gestellten Diagnosen und die beiden durchgeführten Operationen führten in keiner Art und Weise zu einer Beeinträchtigung in irgendwelcher Form, sei dies bezüglich körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkung. Er habe die Behandlung am 16. Mai 2013 abgeschlossen. Es seien keine bleibenden Einschränkungen zu erwarten. 3.2.8 Am 20. Februar 2014 (AB 144) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Rheumatologie, die folgenden (Haupt-)Diagnosen auf:  Ischialgieformes Schmerzsyndrom rechts  Immundefektsyndrom mit absolutem Immunglobulinmangel IgG Subklasse Typ IV  Status nach HWS-Distorsion 1979 Dr. med. K.________ gab an, weder klinisch noch im Labor fänden sich Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Die Symptomatik sei mit dem Immundefektsyndrom gut zu erklären. Eine gründliche neurologische Abklärung wäre aber sicher sinnvoll, zumal im Gespräch mehrmals der Eindruck von absenzartigen Störungen entstanden sei. Zwischen 1997 und 1999 sei die Beschwerdeführerin regelmässig im Zentrum für Schlafmedizin des Spitals L.________ gesehen worden, eine Polysomnographie sei normal gewesen, es scheine aber nie ein EEG durchgeführt worden zu sein. Seither habe keine neurologische Untersuchung mehr stattgefunden. Eine berufliche Reintegration auch zu einem kleinen Pensum mache bei dieser Patientin wohl keinen Sinn, da ihr für eine Erwerbstätigkeit die physischen Reserven schlicht und einfach fehlten. 3.2.9 Nachdem Dr. med. M.________, Facharzt für Anästhesiologie, am 4. Dezember 2012 (AB 117) ab dem 1. Dezember 2012 bis auf weiteres eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und am 28. Mai 2013 (AB 123) angegeben hatte, die gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit sei wie bisher, berichtete er am 22. April 2014 (AB 145) von einem stationären Gesundheitszustand und dass sich seit der letzten Diagnosestellung keine Änderungen ergeben hätten. Er gab die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:  Immundefektsyndrom  Spondylarthrosen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 17 Er attestierte nun eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, die Beschwerdeführerin sei physisch nicht belastbar. Die Sitz- und Stehdauer sei sehr kurz, ein Arbeitspensum von maximal ein bis zwei Stunden sei zumutbar. 3.2.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ gab im Bericht vom 26. November 2014 (AB 161) an, hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen bestehe eine subjektive Leistungsunfähigkeit; es seien physische und psychische Ressourcen vorhanden, welche ungenutzt blieben. Die Beschwerdeführerin dürfe keine schweren Arbeiten bei Status nach Operation an der Wirbelsäule 2010 mit Hemilaminektomie mehr ausüben. Ansonsten liege keine objektive Behinderung vor, hingegen eine Reihe von anamnestischen bzw. subjektiven Faktoren, welche, gemischt mit IV-fremden Faktoren, für die bisherige Rente ausschlaggebend gewesen seien. Die polydisziplinäre Untersuchung vom Juli 2006 habe nachweislich einen guten körperlichen Zustand gezeigt, an dem seither nur die Wirbelsäulenoperation eine kleine Änderung ergeben habe. Psychisch sei aufgrund der Anamnese, in der Schmerzen und Müdigkeit ganz im Vordergrund stünden, eine „Neurasthenie“ diagnostiziert und auf Grund von dieser eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch jetzt stünden nach wie vor Schmerzen und Müdigkeit im Zentrum der Klagen, auch da habe sich nichts verändert. Die Schlussfolgerung von damals, für leichte Arbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, könne auch heute als zutreffend und gültig bezeichnet werden. Würden allein die objektivierbaren Faktoren berücksichtigt werden, könnte keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Objektiv ergebe sich der 2010 neue Zustand an der lumbalen Wirbelsäule, welcher aber nur bewirke, dass schwere Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Ansonsten habe es keine objektivierbare Veränderung gegeben. Die subjektiven Klagen seien immer etwa gleich, geprägt von Schmerzen und Müdigkeit und der Betonung, nicht arbeiten zu können (vgl. auch das Verhalten in der AMA, wo sie sich bereits nach der geringsten ersten leichten Tätigkeit der Arbeit unter Angabe von Schmerzen entzogen und danach nicht mehr mitgewirkt habe). Am bisherigen Zumutbarkeitsprofil könne aus medizinischer Sicht festgehalten werden. Das Profil hätte aus medizinischer Sicht immer gegolten, auch in der Zeit als die Beschwerdeführerin die Rente bekommen habe und schon bevor diese zugesprochen worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 18 3.2.11 Im Zusammenhang mit einer am 20. Juli 2015 erfolgten Operation am linken Daumen (AB 171 und Protokoll der IVB per 19. April 2016, S. 4, Eintrag vom 9. Juli 2015 [im Gerichtsdossier IV/2016/291]) gab die RAD- Ärztin Dr. med. D.________ nach RAD-interner Rücksprache mit einem Orthopäden am 28. Juli 2015 (AB 172) an, nach einer solchen Operation könne der Daumen nach sechs Wochen wieder voll belastet werden. 3.2.12 Im Notfallbericht des Spitals N.________ vom 7. September 2015 (AB 180/4 f.) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom  Operation vor zirka fünf Jahren (Dr. med. H.________)  Status nach Infiltrationen, letztes Mal im Juni (2015)  Aktuell stärkste Schmerzen muskulär Gesäss rechts seit gestern mit pseudoradikulärer Ausstrahlung Bein rechts Es wurde festgehalten, seit gestern bestünden akut aufgetretene Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis oberhalb des Knies. Nach Rücksprache mit Dr. med. O.________ habe er eine Infiltration vorgenommen. 3.2.13 Die behandelnden Ärzte des Spitals L.________ gaben im Bericht vom 23. Dezember 2015 (AB 186/15 f.) die folgenden Hauptdiagnosen an:  Chronisches Krankheitsgefühl mit Nausea (morgens), Müdigkeit, Migräne und intermittierendem Fieber  TSH-Erhöhung von 5.80 mU/L Es wurde angegeben, es handle sich um die zweijährliche immunologische Kontrolle. Die Beschwerdeführerin verabreiche sich 10mg, entsprechend 2g Hizentra subkutan wöchentlich mit Therapiepause von Juni bis August. Sie leide in der letzten Zeit wieder vermehrt an chronischen Schluck- und Halswehbeschwerden. Sie habe in den Übergangszeiten 2014/2015 vermehrt Ohrenschmerzen gehabt. Es lägen keine Pneumonie, keine Sinusitis und keine Bronchitis vor. Es habe drei bis vier Schübe von Acne/Furunkulose im Gesichtsbereich gegeben. Das Körpergewicht sei um 58/59kg stabil. Selten gebe es durchfallähnlich Episoden (zirka vier pro Jahr), selten GERD.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 19 3.2.14 Dr. med. O.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom Spital N.________ gab am 21. Januar 2016 (AB 186/9) an, die Beschwerdeführerin sei wegen des Grundleidens erwerbsunfähig. Während des Belastbarkeitstrainings sei es zur akuten Dekompensation im Rahmen des Grundleidens gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zu der Zeit 100 % arbeitsunfähig gewesen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf verschiedene operative Eingriffe geltend (Beschwerde vom 8. März 2017 [Verfahren IV/2016/291] S. 5 Ziff. 5 und 6), seit dem Bundesgerichtentscheid im Jahr 2008 habe sich ihr Gesundheitszustand verändert. Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren verschiedentlich operiert. Zu einer im Dezember 2008 erfolgten Karpaltunneloperation links wurde im RAD-Untersuchungsbericht vom 6. März 2009 (AB 78/4) eine reizlose Narbe festgehalten; verbleibende negative Auswirkungen wurden keine erwähnt. Auch nach der Rückenoperation vom 8. Dezember 2010 (AB 159/2) zeigte sich ein regelrechter Verlauf (AB 159/6); dieser Eingriff führte laut der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ allein dazu, dass keine schweren (auch keine mittelschweren [AB 150/6]) Arbeiten mehr ausgeführt werden dürften (AB 161/4). Sodann führten weder die am 19. Dezember 2012 am rechten Zeigefinger erfolgte Operation noch die Karpaltunneloperation rechts vom 27. März 2013 zu einer bleibenden Einschränkung (AB 127). Schliesslich war laut RAD nach der Operation vom 20. Juli 2015 am linken Daumen (AB 171 und Protokoll der IVB per 19. April 2016, S. 4, Eintrag vom 9. Juli 2015 [im Gerichtsdossier IV/2016/291]) dieser nach sechs Wochen wieder voll belastbar (AB 172). Ebenso wenig hat der Auffahrunfall vom 12. Juli 2007 (vgl. AB 72) bleibende Folgen hinterlassen, da laut Dr. med. G.________ der Status quo ante in etwa am 8. Oktober 2007 erreicht worden sei (AB 72/2) und auch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ festhielt (AB 78/4), der Unfall von 2007 habe keinen Einfluss, die Wirbelsäule sei frei beweglich. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2007 (AB 46/19), wonach die Beschwerdeführerin lediglich zirka zwei bis drei Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 20 den nachmittags arbeitsfähig sei und noch offen sei, inwieweit die Arbeitsfähigkeit auf therapeutischem Weg dauerhaft gesteigert werden könne, Bezug nimmt (Beschwerde vom 8. März 2016 [Verfahren IV/2016/291] S. 4 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass bereits im Urteil VGE IV/67607, E. 4.2 (AB 46), ausgeführt wurde, dass auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann, da Dr. med. P.________ nicht substantiiert begründe, inwiefern die fachärztliche Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 2006 (AB 26) nicht zutreffend sein solle, was vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 9C_720/2007, E. 2.3, 3.1 und 3.2). Sodann überzeugt es, wenn die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ festhält (AB 150/6), dass auf angekündigte neurologische Untersuchungen (oder ein EEG) – wie dies die Rheumatologin Dr. med. K.________ für sinnvoll hielt (AB 144) – nicht weiter einzugehen sei, da das Augenverdrehen noch keine Absenz mache und die Absenzen(epilepsie) eine Krankheit des Kleinkindesalters sei, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin plötzlich eine Absenzenepilepsie habe, sei verschwindend klein. Sie würde auch das Zumutbarkeitsprofil nicht beeinträchtigen (aber den Führerschein kosten), denn es hätte vorerst eine korrekte Behandlung zu erfolgen. Zur Müdigkeitsproblematik ist festzuhalten, dass Dr. med. I.________ am 21. Oktober 2009 davon ausging (AB 105), dass die Beschwerden durch schlechte Schlafhygiene und wahrscheinlich eine psychische Erkrankung verursacht seien, wobei sich die Einschränkungen durch eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung vermindern liessen. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt Dr. med. M.________ eine 50 %- bzw. 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. AB 117, 123, 145), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diesbezüglich eine ausführliche medizinische Begründung fehlt und das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten (und behandelnden Spezialärzten) der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte (und behandelnde Spezialärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 20.März 2006, I 655/05, E. 5.4). Im gleichen Sinne ist der Bericht des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 21 behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 22. Dezember 2008 (AB 75) zu würdigen, gemäss welchem eine Reintegrierbarkeit weder im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei. 4.2 Zwecks Prüfung der gesundheitlichen Situation wurden in den vergangenen Jahren verschiedentlich Stellungnahmen des RAD eingeholt (AB 118, 143, 150, 161, 172) und am 2. März 2009 fand eine Untersuchung durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ statt (AB 77 f.). Vorliegend ist auf die voll beweiskräftigen (vgl. E. 2.7 hiervor) Berichte von Dr. med. D.________ vom 6. März 2009 (AB 78; vgl. auch AB 77), vom 31. Januar 2013 (AB 118) und 26. November 2014 (AB 161) abzustellen, in welchen überzeugend und schlüssig dargelegt wurde, dass nach wie vor das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2006 massgebend ist, wonach in leidensangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, wobei seit 2010 nach der Wirbelsäulenoperation dahingehend ein neuer Zustand gegeben ist, als schwere (und auch mittelschwere [AB 150/6]) Arbeiten nicht mehr zumutbar sind (vgl. insbesondere AB 161). Daran vermögen die nach der letzten RAD-Stellungnahme vom November 2014 (AB 161) erstellten medizinischen Berichte nichts zu ändern bzw. keine auch nur geringen Zweifel zu wecken (vgl. E. 2.9 hiervor). Dass die Operation am linken Daumen im Juli 2015 zu keiner bleibenden Einschränkung geführt hat, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor). Weiter wurde im Notfallbericht des Spitals N.________ vom 7. September 2015 (AB 180/4 f.) keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten und bei der Konsultation vom 10. Dezember 2015 im Spital L.________ (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2015 [AB 186/15 f.]) handelte es sich um die zweijährliche immunologische Kontrolle im Zusammenhang mit dem bei der Beschwerdeführerin bestehenden und bereits bekannten Immundefekt. Schliesslich wird im Bericht von Dr. med. O.________ vom 21. Januar 2016 (AB 186/9) lediglich allgemein von einer Erwerbsunfähigkeit wegen eines Grundleidens und einer akuten Dekompensation im Rahmen des Grundleidens während des Belastbarkeitstrainings berichtet, ohne diesbezüglich eine eingehende medizinische Begründung anzuführen. Zudem hat Dr. med. O.________ nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 22 für eine kurze Zeit Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, nämlich vom 11. November bis 7. Dezember 2015 (AB 180/1 f.). 4.3 Nach dem Dargelegten war auch bis Anfang 2016 das im MEDAS- Gutachten vom 20. Juli 2016 (AB 26) festgelegte Zumutbarkeitsprofil – 80 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – massgebend, jedoch mit der zusätzlichen Einschränkung, dass nach der Rückenoperation im Jahr 2010 keine schweren (und auch keine mittelschweren) Arbeiten mehr zumutbar waren (vgl. E. 4.2 hiervor). Somit waren die von der Beschwerdegegnerin nach dem Bundesgerichtsentscheid vom April 2008 eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdeführerin zumutbar. 4.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vom 9. November 2015 bis 21. Februar 2016 geplanten Belastbarkeitstraining in der F.________ in ... (AB 176, 178) zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund einer Verletzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG verneint hat. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde vom 21. Januar 2016 [Verfahren IV/2016/142] und Beschwerde vom 8. März 2016 [Verfahren IV/2016/291] S. 6 Ziff. 10), sie habe während der Dauer des Belastbarkeitstrainings unter Tendinitis und chronischen lumbovertebralen Schmerzen gelitten. Während ihres Eingliederungsversuches bei Frau Q.________ in ... habe sich bereits am zweiten Tag gezeigt, dass sie zu starke Schmerzen an der Wirbelsäule und gleichzeitig Schmerzen an den unteren Wirbeln habe. Bereits am dritten Tag, also am 11. November 2015, habe sie infolge von Schmerzen nicht mehr erscheinen können. Sie habe sich notfallmässig ins Spital N.________ begeben. Gegen die Schmerzen habe sie eine Ketalarinfusion erhalten. Sie habe auch unter einem starken Migräneanfall gelitten. Gleichentags, also am 11. November 2015, habe sie ihre „Vorgesetzte“, Frau Q.________, angerufen, um ihr zu sagen, das sie sich gerade in einer Notfallbehandlung befinde und deswegen nicht am Belastbarkeitstraining werde teilnehmen können. Da sie mitten in der notfallmässigen Behandlung gewesen sei, habe sie dieses Telefonat nicht „rechtzeitig“ bis um 9.30 Uhr führen können, sie habe erst eine halbe Stunde später angerufen. Während des Telefonats habe sie Frau Q.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 23 versichert, ein Arztzeugnis zu bringen. Diese habe zur Antwort gegeben, dass das Belastbarkeitstraining folglich eingestellt werde. Sie sollte am 24. November 2015 ihre Schlüssel an sie retournieren, was die Beschwerdeführerin am 24. November 2015 um 11.45 Uhr getan habe. Sie hoffe, dass die halbe Stunde Verspätung für die Abmeldung nicht als innerer Protest gegen die Eingliederungsmassnahme interpretiert werde. Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der letzten Wiedereingliederungsmassnahme hänge vollumfänglich mit ihrem Beschwerdebild, der Grunderkrankung sowie dem erneuten Ausbruch eines Erschöpfungszustandes zusammen (Beschwerde vom 8. März 2016 [Verfahren IV/2016/291] S. 7 Ziff. 1). Das Scheitern der Wiedereingliederungsmassnahmen habe gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr eingliedern lasse, dass sie rein objektiv betrachtet, ihre Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten könne, weshalb die Rente weiterhin im vollen Umfang ausgerichtet werden müsse (Beschwerde vom 8. März 2016 [Verfahren IV/2016/291] S. 7 f. Ziff. 3). 4.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass im Vorfeld des fraglichen Belastbarkeitstrainings bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 (AB 175) eine Aufforderung zur Schadenminderung und Mitwirkung erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, sich am 9. November 2015 bei der F.________ in ... zu melden und am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, wobei eine durchgehende Präsenz und eine Pensensteigerung (von anfänglich zwei auf drei und schliesslich vier Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche) vorgesehen war. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin verlangt, bei allfälligen Absenzen ab dem ersten Abwesenheitstag einen begründeten Arztbericht einzureichen; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne begründeten Arztbericht sowie unentschuldigte Absenzen würden nicht akzeptiert. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte sie der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. Im Anhang des Schreibens vom 28. Oktober 2015 (AB 175) waren zudem Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG im Wortlaut abgedruckt. Eine gleiche Aufforderung zur Schadenminderung und Mitwirkung erging bereits am 4. Mai 2015 (AB 167), da das Belastbarkeitstraining ursprünglich für die Zeit vom 20. Juli bis 18. Oktober 2015 geplant gewesen war (AB 168), aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 24 aufgrund der im Juli 2015 erfolgten Daumenoperation verschoben werden musste. In der Folge hat die Beschwerdeführerin laut Angaben von Frau Q.________ von der F.________ in ... (vgl. Protokoll der IVB per 19. April 2016, S. 8, Eintrag vom 16. November 2015 ([im Gerichtsdossier IV/2016/291]) das Belastbarkeitstraining am 9. November 2015 angetreten und die zwei Stunden Präsenz absolviert. Am 10. November 2015 sei sie von den zwei Stunden Präsenz während einer Stunde (wegen Schmerzen) gelegen. Am 11. November 2015 habe sie sich erst um 10.00 Uhr telefonisch gemeldet und sei nicht erschienen. Am 12. November 2015 habe sich die Beschwerdeführerin nicht gemeldet und sei nicht erschienen. Auf Nachfrage von Frau Q.________ habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie notfallmässig ins Spital müsse und sicherlich bis am 23. November 2015 arbeitsunfähig sei. Bis zum 16. November 2015 habe sie weder ein Arztzeugnis noch einen begründeten Arztbericht eingereicht. Am 3. Dezember 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11. und 19. November 2015 des Spitals N.________ ein (AB 180), gemäss welchen der Beschwerdeführerin von Dr. med. O.________ vom 11. November bis 7. Dezember 2015 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 180/1 f.). Zudem ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 11. November 2015 eine Ketalarinfusion verabreicht wurde (AB 180/3) und sie bereits am 7. September 2015 im Spital N.________ in notfallmässiger Behandlung stand (AB 180/4 f.). Im Beschwerdeverfahren IV/2016/142 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein kurzes Arztzeugnis von Dr. med. O.________ vom 21. Januar 2016 (AB 186/9) ein. 4.4.3 Mit Blick auf die im Schreiben vom 28. Oktober 2015 (AB 175) geforderte Mitwirkung und Schadenminderung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ab dem 11. November 2015 erfolgten Absenz beim Belastbarkeitstraining die Vorgabe, ab dem ersten Abwesenheitstag einen begründeten Arztbericht einzureichen, nicht erfüllt hat. Erst am 3. Dezember 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (AB 180) und ein kurz begründetes Arztzeugnis von Dr. med. O.________ legte die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 25 führerin erst im Beschwerdeverfahren IV/2016/142 vor (AB 186/9), wobei dieses Arztzeugnis sehr allgemein gehalten und wenig aussagekräftig ist. Eine rechtzeitig vorgelegte, eingehende medizinische Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage hätte sein sollen, am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, liegt somit nicht vor. Nicht entscheidend ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. November 2015 erst um 10.00 Uhr anstatt um 9.30 Uhr bei Frau Q.________ abgemeldet haben soll. Ebenso wenig von Relevanz ist, dass zwischen den Schilderungen der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin und Frau Q.________ dahingehend eine Diskrepanz besteht, als die Beschwerdeführerin die notfallmässige Behandlung vom 11. November 2015 erst am 12. November 2015 und nicht bereits am 11. November 2015 gegenüber von Frau Q.________ erwähnt haben soll. Allein massgebend ist hier das fehlende Einreichen eines begründeten Arztberichts ab dem ersten Abwesenheitstag. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. In Bezug auf das am 9. November 2015 beginnende Belastbarkeitstraining erfolgte die Aufforderung zur Mitwirkung und Schadenminderung mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 (AB 175) unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall; eine gleiche Aufforderung war bereits am 4. Mai 2015 (AB 167) ergangen (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.4.4 Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2008, 9C_720/2007 (AB 52) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 185) im Zusammenhang mit der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen insgesamt sechs Mal zur Mitwirkung bzw. Schadenminderung aufgefordert wurde (AB 63, 79, 96, 132, 167, 175). Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass bereits im Zusammenhang mit dem vorzeitig abgebrochenen (AB 99) Belastbarkeitstraining in der beruflichen Abklärungsstelle E.________ vom 4. Mai bis 26. Juli 2009 (AB 90) das Dossier wegen selbstlimitierender Faktoren und der nicht ersichtlichen Motivation der Beschwerdeführerin geschlossen wurde (AB 101). Sodann wurde Anfang 2014 eine AMA aufgrund geltend gemachter Schmerzen und dem Verdacht einer Nervenwurzelkompression vorzeitig abgebrochen (AB 142 f., 146), wobei ein in der Folge am 6. Februar 2014 (AB 153/2) durchgeführtes MRI der LWS im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 26 2012 (AB 131), wo insgesamt keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression gegeben waren, keine wesentlichen Veränderungen, insbesondere kein Diskushernienrezidiv, ergab. Folglich scheiterte auch die vorgesehene AMA, ohne dass es dafür einen objektiven medizinischen Grund gegeben hat. 4.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin insbesondere im Zusammenhang mit dem Belastbarkeitstraining vom 9. November 2015 bis 21. Februar 2016 ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 IVG nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG mit Verfügung vom 13. Januar 2016 (AB 185) zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Die Beschwerde im Verfahren IV/2016/142 ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Was die Rentenrevision (vgl. E. 2.6 hiervor) betrifft, hat das Bundesgericht diese dem Grundsatz nach mit Entscheid vom 28. April 2008, BGer 9C_720/2007, E. 4.2, geschützt. Die vom Bundesgericht als notwendig erachteten Eingliederungsmassnahmen konnten aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden. Wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. E. 4.1 - 4.3 hiervor) hat sich das im voll beweiskräftigen MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2006 festgelegte Zumutbarkeitsprofil nur minim verändert. Es besteht nach wie vor eine 80 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, jedoch mit der zusätzlichen Einschränkung, dass nach der Rückenoperation im Jahr 2010 keine schweren (und auch keine mittelschweren) Arbeiten mehr zumutbar sind. Der in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2016 (AB 192) vorgenommene Einkommensvergleich gibt keinen Anlass zu Bemerkungen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. 5.2 Folglich hat die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zur Recht per 31. März 2016 (vgl. Art. 88bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 27 Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben. Damit ist auch die Beschwerde im Verfahren IV/2016/291 abzuweisen. 6. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten ausgewiesen ist (vgl. Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV/2016/142, Beschwerdebeilage [BB/IV/2016/142] 2 - 4; Akten der Beschwerdeführerin im Verfahren IV/2016/291, Beschwerdebeilage [BB/IV/2016/291] 8 - 10), diese Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Die entsprechenden Gesuche der Beschwerdeführerin sind somit für die beiden Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwältin B.________ für die beiden genannten Verfahren als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 28 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit. 6.3 6.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3.2 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ festzusetzen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwältin B.________ am 11. Mai 2016 eingereichte Kostennote belegt den Aufwand für die beiden Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 und ist nicht zu beanstanden. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘762.10 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘522.50 [10.09 h x Fr. 250.--], Auslagen: Fr. 35.--, Mehrwertsteuer: Fr. 204.60 [8 % von Fr. 2‘557.50]). Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘018.-- (10.09 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 35.-- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 29 Mehrwertsteuer von Fr. 164.25 (8 % von Fr. 2‘053.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘217.25, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin werden gutgeheissen. 4. Die Verfahrenskosten für die beiden Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 von total Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5. In den Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird für die beiden Verfahren IV/2016/142 und IV/2016/291 auf total Fr. 2‘762.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘217.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Okt. 2017, IV/16/142, Seite 30 - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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