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Bern Verwaltungsgericht 07.07.2017 200 2016 1180

July 7, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,035 words·~20 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016

Full text

200 16 1180 ALV SCI/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) am 22. April 2016 ihr auf den 1. September 2012 bei der C.________ eingegangenes Arbeitsverhältnis als … per 31. Juli 2016 gekündigt hatte, meldete sie sich am 22. Juni 2016 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 2, 7-9). Anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23) hielt die Versicherte gegenüber dem RAV fest, spätestens Ende August 2016 nach … ziehen zu wollen, um dort die Ausbildung zur … zu absolvieren. Am 29. Juli 2016 stellte sie ab dem 31. Juli 2016 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse D.________ [nachfolgend D.________; act. IIB] 12-15). Auf die Frage, in welchem Ausmass sie bereit und in der Lage sei, zu arbeiten, gab die Versicherte 50% an (act. IIB 15 Ziff. 3). Als Grund ihrer Kündigung nannte sie das Absolvieren einer Ausbildung (act. IIB 14 Ziff. 20). Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Versicherte den Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (Leistungsexport) ab dem 26. August 2016, welchen das RAV Bern West mit Verfügung vom 23. August 2016 (act. IIA 61-62) ablehnte. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ (nachfolgend Rechtsvertreter), am 18. September 2016 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 24-27) Einsprache. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II 42-44) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Antrag auf Arbeitssuche stattzugeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 3 Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 4. Februar 2016 (recte: 2017) liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eine weitere Stellungnahme zukommen. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2017 auf, dem Gericht bis zum 30. März 2017 diverse Unterlagen einzureichen. Am 21. März 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur prozessleitenden Verfügung und am 30. April 2017 reichte er Unterlagen und eine weitere Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2017 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien die Gelegenheit, bis zum 1. Juni 2017 Schlussbemerkungen einzureichen. Hiervon machten die Parteien am 24. und 31. Mai 2017 Gebrauch. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2017 unter den Parteien ausgetauscht. Zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2017 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II 42-44). Streitig und zu prüfen ist der Leistungsexport, mithin der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für maximal drei Monate (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883] Rz. G67, 68). 1.3 Bei einem maximalen versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 2‘553.-- (act. IIB 31) sowie dem zu berücksichtigenden Zeitraum von drei Monaten (vgl. E. 2.4 nachfolgend) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 5 Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt sind das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsverordnungen zu beachten. Massgebend sind dabei in erster Linie die abkommens- und verordnungsrechtlichen Bestimmungen, während Weisungen und Kreisschreiben (namentlich das Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883]) allenfalls als Auslegungshilfe heranzuziehen sind. Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, nachfolgend: GVO; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, nachfolgend: DVO; SR 0.831.109.268.11) anwenden. Die beiden vorstehend genannten Erlasse sind für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getreten (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2012, 8C_455/2011, E. 2.1). Die GVO gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO). Im Titel II ist das anwendbare Recht geregelt. In Kapitel 6 des Titels III der GVO finden sich im Übrigen besondere Bestimmungen, welche die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 61 ff.). Unter Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 6 halt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des Mitgliedstaats und damit innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3 S. 214). 2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 GVO behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter diversen Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen. Dabei muss die arbeitslose Person u.a. vor der Abreise mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen (lit. a). Weiter werden die Leistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt (lit. d). Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Abs. 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sehen eine günstigere Regelung vor. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 3). 2.4 Das FZA und das am 21. Juni 2001 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) gelten in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsparteien und sind in räumlicher Hinsicht auf Sachverhalte anwendbar, die sich innerhalb der Territorien der jeweiligen Vertragsstaaten verwirklichen (vgl. KS ALE 883, Rz. G6). Für schweizerische Staatsangehörige ist der Leistungsexport in alle EU- /EFTA-Mitgliedstaaten möglich (KS ALE 883, Rz. G7). Für EU- Staatsangehörige ist der Leistungsexport aus der Schweiz nur in EU- Mitgliedstaaten möglich (Rz. G8). Der Leistungsexport setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind und ein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 7 spruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Rz. G39). Die dreimonatige Dauer, für welche Leistungen bei Arbeitssuche in einem EU-/EFTA- Mitgliedstaat weiter bezogen werden können, wird als Mitnahmezeitraum bezeichnet (Rz. G67). Auf einen Leistungsexport von drei Monaten besteht ein Rechtsanspruch. Von der in Art. 64 Abs. 1 lit. c GVO erwähnten Möglichkeit einer Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf sechs Monate macht die Schweiz keinen Gebrauch. Das RAV bewilligt den Leistungsexport für höchstens drei Monate. Gehen Verlängerungsgesuche beim RAV ein, müssen diese mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Schweiz generell keine Verlängerung des Mitnahmezeitraums auf maximal sechs Monate vorsieht (Rz. G68). 2.5 Die versicherte Person muss vor ihrer Abreise grundsätzlich während mindestens vier Wochen (= 28 Kalendertagen) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet gewesen sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben (KS ALE 883, Rz. G55). Diese Wartefrist ermöglicht dem RAV, die versicherte Person in freie Stellen zu vermitteln und damit deren Arbeitslosigkeit zu beenden (sog. Vorrang des inländischen Arbeitsmarkts [Rz. 56]). Ein Leistungsbezug ist während der vierwöchigen Wartefrist nicht vorausgesetzt, die versicherte Person muss lediglich dem schweizerischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Wartefrist wird auch während des Bestehens von Sanktionstagen (Art. 30 AVIG) oder Wartezeiten (Art. 18 AVIG) getilgt (Rz. 57). Solange und soweit die versicherte Person dem inländischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, werden Beginn oder Tilgung der Wartefrist aufgeschoben. Dabei sind die zur Nichtverfügbarkeit führenden Gründe (Krankheit, Unfall, Militär, bewilligte Landesabwesenheit gemäss Art. 25 AVIV etc.) unerheblich (Rz. 58). 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 8 dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.8 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Am 22. April 2016 (act. IIA 7) kündigte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2016. Die Anmeldung beim RAV erfolgte am 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Am 24. Juni 2016 reiste die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 9 führerin nach … (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 6). Ihren Angaben zufolge (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017 S. 2 Ziff. 2) dauerte der Aufenthalt eine Woche. Ein Rückflugticket, das dies belegen würde, wurde selbst im gerichtlichen Beweisverfahren nicht beigebracht. Der Aufenthalt hat gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch die Arbeitssuche zum Ziel gehabt (vgl. Eingabe vom 30. April 2017 S. 2 Ziff. 2). Arbeitsbemühungen in … lassen sich in den für Mai bis Juli 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen (act. IIA 27-28) ab 18. Juli 2016 finden, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen wieder in der Schweiz weilte. Ihre Wohnung in der Schweiz kündigte die Beschwerdeführerin auf den 31. Juli 2016. Die Wohnungsübergabe fand am 26. Juli 2016 (act. IA 2) statt. Bei der Einwohnergemeinde meldete sich die Beschwerdeführerin per 29. Juli 2016 zwecks Wegzug nach …/… ab (act. IIA 163-164). Schliesslich wurde im gerichtlichen Beweisverfahren ein Rückflugticket (ohne Hinflugticket) vom 16. August 2016 für den Flug …-… (act. IIA 5) eingereicht, wobei der Aufenthalt im … gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin rund zwei Wochen gedauert habe (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017, S. 2 Ziff. 2), d.h. die Abreise Anfangs August 2016 gewesen sein müsste. Am 18. August 2016 (act. IIA 40) stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Leistungsexport ab dem 26. August 2016. 3.2 Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli 2016 gedauert hat, war die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 arbeitslos. Ab diesem Zeitpunkt konnte bzw. musste sie der Arbeitslosenversicherung der Schweiz zur Verfügung stehen. In dieser Zeit hielt sie sich jedoch im Wesentlichen nicht in der Schweiz, sondern im Ausland auf. Damit erfüllt sie die Voraussetzung, vorgängig zum Export während mindestens 28 Tagen der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestanden zu haben, nicht. Hinzu kommt, dass sie unbestritten spätestens am 26. August 2016 (vgl. act. IIA 4) die Schweiz definitiv verlassen hat. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise nicht wie für einen Leistungsexport gefordert, mindestens vier Wochen (28 Kalendertagen) nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit beim RAV als arbeitslos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 10 tungsexport nicht. Damit braucht letztlich nicht weiter geklärt zu werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass sie bereits vor der definitiven Ausreise am 26. August 2016 im August 2016 nur Arbeitsbemühungen für … tätigte (act. IIA 155). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Tragweite des Leistungsexports nicht verstanden, weil sie vom Beschwerdegegner nicht korrekt informiert worden sei, bzw. ihr wichtige Informationen vorenthalten worden seien. Der Beschwerdegegner hätte die Beschwerdeführerin „kompetent, objektiv und mit der gebotenen Sachlichkeit“ beraten und sie darauf hinweisen müssen, sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse anzumelden, damit alle Unterlagen möglichst rasch eingereicht werden könnten (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2017 S. 2 Ziff. 2). Sie macht damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG geltend. 4.2 4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 11 eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 4.2.2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 12 ensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 4.3 4.3.1 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV am 22. Juni 2016 (act. IIA 1-9) schriftlich zur Kenntnis genommen hat, dass sie insbesondere die ihr abgegebene Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können.“ sorgfältig studieren und sich allfällige Fragen für das erste Beratungsgespräch notieren solle (act. IIA 1). In dieser Broschüre (u.a. auch abrufbar unter https://www.vol.be.ch) wird klar und unzweideutig darauf hingewiesen, dass für den Fall der Arbeitsuche im Ausland besondere Bestimmungen gelten. Damit war die Beschwerdeführerin hinreichend in Kenntnis gesetzt, dass ihre Situation betreffend besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen könnten und sie sich eigenverantwortlich die notwendigen Informationen zu beschaffen hat. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdegegner zufolge der ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen die Problematik (rechtzeitig) hätte erkennen können und die Beschwerdeführerin hätte instruieren müssen. 4.3.2 Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2012 (act. IIA 2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 (Wiedereintritt) zu 50% bei der C.________ AG als … angestellt war. In ihrer Kündigung vom 22. April 2016 (act. IIA 7) gab die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund eine berufliche Neuorientierung mit einer Ausbildung im … an. Dies erwähnte sie auch gegenüber dem Beschwerdegegner in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 2016 (act. IIA 8-9). Im Fragebogen „Sind Sie fit für Ihre neue Stelle“ gab die Beschwerdeführerin unter Interessen „Ausbildung machen“ an (act. IIA 3-4). Als Gründe, welche die Stellensuche erschweren würden, führte sie die familiäre Situation (geschieden, in anderen Unterlagen „getrennt“ [vgl. u.a. act. IIB 15, 19] – wobei der eigenständige Wohnsitz ab März 2014 bestanden hat [vgl. act. IA 1]) – an. Dass sie die Ausbildung in … zu absolvieren beabsichtigte bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 13 gar nach … emigrieren wollte, erwähnte sie hingegen nicht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung abgegebenen Informationen bestand kein Anlass des Beschwerdegegners, sie weitergehend zu beraten. Vielmehr liess sich aus der Anmeldung auf einen Standardfall mit Arbeitssuche in der Schweiz schliessen. 4.3.3 Aus den Akten (u.a. act. IIA 21-23) ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der am 6. Juli 2016 unterschriebenen Wiedereingliederungsvereinbarung angab, an einer Auswanderung zwecks Weiterbildung interessiert zu sein. Sie wolle auf anfangs August 2016, spätestens jedoch Ende August 2016 auswandern und ab dem 5. September 2016 eine Ausbildung in … aufnehmen. Für Arbeitsangebote in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin offen für Alternativen. Als Zwischenziel wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin vervollständige ihre Unterlagen für die Arbeitslosenkasse, damit diese den Anspruch klären könne. Damit ist vorab der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse nicht mit der notwendigen Vehemenz vorangetrieben, unbegründet. Festgesetzt wurde in der Vereinbarung vom 6. Juli 2016 (act. IIA 21-23) weiter, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit bis zum 5. August 2016 einzureichen habe. Die Bewerbungen gingen am 28. Juli 2016 beim Beschwerdegegner ein (act. IIA 28). Aus diesen ergeben sich vier schriftlich-elektronische Bewerbungen für Stellen in der Schweiz und fünf für …. Auch aus diesen Unterlagen musste der Beschwerdegegner nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit Beginn der per 1. August 2016 anstehenden Arbeitslosigkeit ihre vereinbarungsgemässen Arbeitsbemühungen für die Schweiz vernachlässigen bzw. der Kontrollpflicht nicht hinreichend nachkommen werde. 4.3.4 Aufgrund des Dargelegten kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sie nicht hinreichend über ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt (vgl. u.a. Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 S. 2 Ziff. 2 und vom 10. Juni 2017 S. 3) nicht gefolgt werden. Obwohl die Wohnungskündigung bereits vor der Anmeldung zum Leistungsbezug und vor der Beratung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sein musste, der Entschluss und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 14 Anmeldung für die Weiterbildung in … und auch der Plan, mit dem Lebenspartner in … zusammenzuziehen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2017 S. 3 Ziff. 3) ebenfalls deutlich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. August 2016 festgestanden haben muss, hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner hierüber echtzeitlich nicht bzw. später allein bruchstückhaft in Kenntnis gesetzt. Noch während des letzten Arbeitsverhältnisses wie auch in den ersten Wochen der Arbeitslosigkeit hat die Beschwerdeführerin längere Vorbereitungsaufenthalte, d.h. Ferien (zu den kontrollfreien Tagen vgl. Art. 27 AVIV), für den Umzug in … absolviert. Auch dies hat sie echtzeitlich gegenüber dem Beschwerdegegner nicht offen gelegt. All diese Umständen waren dem Beschwerdegegner nicht bekannt. Es bestand damit kein (für den Beschwerdegegner erkennbarer) Anlass, die Beschwerdeführerin weitergehend zu beraten. Es liegt damit keine Verletzung der Beratungspflicht des Beschwerdegegners vor. 5. Aufgrund des Dargelegten erweist sich der abgelehnte Leistungsexport und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 (act. II42-44) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2017, ALV/16/1180, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (inkl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2017 - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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