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Bern Verwaltungsgericht 24.01.2017 200 2016 1104

January 24, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,545 words·~18 min·3

Summary

Verfügung vom 11. Oktober 2016

Full text

200 16 1104 IV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit 2006 als ... im B.________ am C.______AG tätig (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1, 14 S. 2, 15 S. 2, 20 S. 2 ff.). Sie meldete sich im Oktober 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (AB 1). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (orthopädisches Gutachten vom 11. Januar 2016 [AB 41.1]). Nach Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 14. Juli 2016 (AB 53) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Juli 2016 die Ablehnung einer Rente in Aussicht (AB 55). Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (AB 56, 58). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 lehnte die IVB den Anspruch auf eine Rente ab (AB 59). B. Am 11. November 2016 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt die Zusprechung einer Rente. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. Oktober 2016 (AB 59). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 4 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 5 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2016 (AB 59) stützt sich auf das orthopädische Gutachten vom 11. Januar 2016 (AB 41.1). Darin diagnostiziert Dr. med. D.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein panaxiales Schmerzsyndrom mit/bei einer lumbosakralen Spondylarthrose, myofaszialen Triggerpunkten und muskulärer Dysbalance sowie einer Bursitis trochanterica beidseits (S. 14). Es bestünden körperliche Beeinträchtigungen auf HWS-, LWS-, auf Hüft- sowie auf Fusshöhe (S. 16 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit sei fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (S. 16 Ziff. 4). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, in dem die Explorandin die ... links tragen müsse und sie keine … und … verschieben oder … tragen könne. Diese Leistungsminderung betrage als ... 20 % (S. 16 Ziff. 5). An einer anderen Arbeitsstelle wie in einem ... (da hier der Stressfaktor herabgesetzt sei, so dass weniger schwere und hektische Arbeiten anfallen würden) könne die Explorandin die verbleibenden Fähigkeiten besser verwerten (S. 16 Ziff. 10). Eine angepasste Tätigkeit sei eine Arbeit, bei welcher das Tragen und Heben von Gewichten auf maximal 10 kg limitiert sei. Es seien Gehen auf ebenem Gelände bis maximal 60 Minuten mit geschlossenen Schuhen ohne hohe Lastanteile, Stehen bis 30 Minuten, Sitzen auf ergonomischen Stuhl bis 30 Minuten zumutbar. Das Besteigen von Treppen oder Leitern sei untersagt (S. 16 Ziff. 11). Es solle sich um eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Aufenthalt an der Kälte und mit wenig Stressfaktoren handeln (S. 17 S. Ziff. 12). Eine angepasste Tätigkeit könne die Explorandin sechs bis sieben Stunden pro Tag ausführen (S. 17 Ziff. 13). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 6 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Unter den Parteien ist das vom Gutachter Dr. med. D.________ umschriebene Zumutbarkeitsprofil unbestritten. Soweit der Gutachter die Frage hinsichtlich der besseren Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit damit beantwortet, dass dies hier nicht die Frage sei, sei doch die Frage mit Bezug auf eine andere Arbeitsstelle wie in einem ... zu beantworten, in welcher der Stressfaktor herabgesetzt sei, so dass weniger schwere und hektische Arbeiten anfallen müssen, übernimmt er die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu AB 41.1 S. 15). Damit ist er seinem Auftrag, eine umfassende Beurteilung aus objektiver medizinisch-theoretischer Sicht abzugeben, nicht vollständig nachgekommen (AB 41.1 S. 16). Unbegründet lässt er denn auch, weshalb eine den degenerativen Befunden optimal angepasste wechselbelastende leichte Tätigkeit bloss zwischen sechs und sieben Stunden am Tag soll ausgeübt werden können (AB 41.1 S. 17). Dies widerspricht denn auch den gutachterlichen Ausführungen (AB 41.1 S. 15), wonach die Schmerzen am unteren Rücken- und am Gesäss klar belastungsabhängig seien und eine Schmerzmitteleinnahme nur gelegentlich und je nach Anstrengung erfolge. Letzteres lässt darauf schliessen, dass in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit die Schmerzen nicht in einer das Arbeitspensum um rund 20 % einschränkenden Weise auftreten. Der Gutachter setzt sich denn auch nicht mit den Beurteilungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 7 E.________ auseinander, welcher wiederholt bildgebende Abklärungen (vgl. AB 13 S. 6, 16 S. 9) veranlasst und gestützt darauf mangels Hinweisen auf ein radikuläres Reizsyndrom von einem unauffälligen Neurostatus berichtete und therapeutische Behandlungsoptionen aufzeigte, welche soweit sie befolgt wurden, vorübergehend zu einer deutlichen Besserung geführt haben (AB 16 S. 11 f. [= AB 13 S. 6 f. = AB 17.2 S. 13 f.]; AB 16 S. 7; AB 58 S. 8 f.). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag (6 ½ Stunden pro Tag x 5 Tage pro Woche = 32 ½ Stunden pro Woche; vgl. E. 5.2.3 hiernach) in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird, so resultiert ein rentenausschliessender IV-Grad (E. 5.3 hiernach). 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 4.2 Die Beschwerdegegnerin geht von einem Status im Bereich Erwerb von 94 % aus mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte ohne die gesundheitlichen Beschwerden ihren Beschäftigungsgrad der Jahre 2006 bis 2009 beibehalten (AB 53 S. 5 Ziff. 3.4, 59 S. 2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin wiederum macht geltend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 8 sie würde als Gesunde zu 100 % arbeiten, dies habe sie auch in den vorherigen Anstellungen – selbst als die Kinder noch kleiner gewesen seien – so getan. Laut Akten arbeitet die Beschwerdeführerin seit 2006 als … im B.________ (AB 20 S. 2 f.). Gemäss Arbeitsvertrag beträgt in diesem Betrieb die Normal-Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche. Die Arbeitseinsätze würden schriftlich festgelegt, wobei in Ausnahmesituationen eine flexible Arbeitseinteilung optimalen Dienst am Kunden ermögliche (AB 15 S. 3). Im Abklärungsbericht vom 14. Juli 2007 (AB 53) wurde festgehalten, es bestünden dort für alle Mitarbeiter spezielle Arbeitsbedingungen, d.h. dass bei gutem Wetter/Saison viele Stunden gearbeitet würden, bei schlechtem Wetter müsse man den Arbeitsplatz früher verlassen. Die Arbeitszeiten würden sich nach dem Bedürfnis des Arbeitgebers richten; es würden keine Arbeitsverträge mit festem Pensum ausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe von 2006 bis 2009 denn auch einen Beschäftigungsgrad von 90 bis 94 % gehabt. Die Beschwerdeführerin sei immer darin interessiert gewesen, so viel wie möglich zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie jedoch ab 2010 das Pensum reduzieren müssen (auf ca. 82 %). Ab Juli 2014 sei sie dann zu 50 % arbeitsunfähig geworden. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie ohne die gesundheitlichen Einschränkungen gerne so wie früher (2006 bis 2009) gearbeitet hätte. Sie hätte bis zur offiziellen Pensionierung so weitergearbeitet (S. 5 Ziff. 3.4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist (Beschwerde S. 1), ist ihr gemäss Arbeitsvertrag kein fixes Arbeitspensum garantiert (AB 15 S. 3, 20 S. 3). Es ist damit davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit, wie für frühere Anstellungen geltend gemacht, ein volles Arbeitspensum geleistet hätte, wenn sie hierzu von der Nachfrage am Arbeitsplatz her Gelegenheit erhalten hätte. Beim Status ist deshalb im Bereich Erwerb von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen und die Invalidität ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen, wobei auf das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist, also keine Aufrechnung auf ein Pensum von 100 % zu erfolgen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 9 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘873.-- aus; dabei stützte sie sich auf den im Jahr 2013 erzielten Bruttolohn von Fr. 48‘827.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 73 % und rechnete dieses Einkommen auf einen Beschäftigungsgrad von 94 % auf (AB 53 S. 7 Ziff. 3.8). Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Stelle schwankende Einkommen erzielte (AB 12 S. 3, 44 S. 1), so dass für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf einen ausgeglichenen Mittelwert der erzielten Einkommen abzustellen ist. In den Jahren 2009 bis 2012 hat die Beschwerdeführerin einen Mittelwert der Einkommen von Fr. 56‘008.25 erzielt (IK- Auszug [AB 44 S. 1: Fr. 60‘043.-- {2009}, + Fr. 53‘906.-- {2010} + Fr. 57‘367.-- {2011} + Fr. 52‘717.-- {2012} =] Fr. 224‘033.-- / 4 = Fr. 56‘008.25) bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1‘551.44 Stunden (Jahresstunden [AB 52 S. 3 ff., 22.1-3: 1658.50 {2009} + 1477.50 {2010} + 1602.00 {2011} + 1467.75 {2012} =] 62’05.75 / 4 = 1‘551.44) und bei einem durchschnittlichen Stundenlohn (inkl. Ferienentschädigung) von Fr. 36.10 (Fr. 56‘008.25 / 1‘551.44 = 36.10). Dieses durchschnittliche Einkommen von Fr. 56‘008.25 ist höher als das von der Beschwerdeführerin in allen bei diesem Arbeitgeber geleisteten Arbeitsjahren erzielten Durchschnittseinkommen von Fr. 54‘065.-- (AB 44 S. 3; Einkommen von 2007- 2013 insgesamt bzw. durchschnittlich: [Fr. 224‘033.-- {2009-2012} + Fr. 50‘251.-- {2007} + Fr. 55‘344.-- {2008} + Fr. 48‘827.-- {2013} =] Fr. 378‘455.-- / 7 = Fr. 54‘065.--). Eine Indexierung hat nicht zu erfolgen, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 10 die Beschwerdeführerin nach dem generierten Umsatz (12,5 %) entlöhnt wurde und der Grundlohn (3.06) konstant blieb (AB 20 S. 3 Ziff. 2.10). Damit ist das Valideneinkommen auf Fr. 56‘008.25 festzusetzen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 59 S. 2) von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen ist, kann ihr nicht gefolgt werden; denn dieses Einkommen ergibt sich aufgrund einer Umrechnung eines zu Spitzeneinsatzzeiten erzielten Einkommens auf ein fiktiv höheres Pensum, was nicht zulässig ist (vgl. dazu AB 53 S. 7). 5.2 5.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 5.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 11 ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor als ... am angestammten Arbeitsplatz zu einem Pensum von 50 % tätig. Es wäre ihr jedoch eine angepasste Tätigkeit mit einem höheren Pensum zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht das effektiv erzielte Einkommen beigezogen, sondern auf die LSE abgestellt. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total; TA1_tirage_skill_level: abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/ta- bellen.assetdetail.327886.html), indexiert auf das Jahr 2015, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54‘052.55 (Fr. 4‘300.-- / 103.6 x 104.1 x 12 / 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der (mindestens gemäss Gutachten) zumutbaren Arbeitsfähigkeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag (6 ½ Stunden pro Tag x 5 Tage pro Woche = 32 ½ Stunden pro Woche [32,5 / 41,7 x 100 = 77,94 %]) bzw. 77,94 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 42‘125.55 (Fr. 54‘052.55 / 100 x 77,94 = Fr. 42‘125.55). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ist nicht zu beanstanden (vgl. AB 53 S. 7 Ziff. 3.8), steht doch der Beschwerdeführerin nach den hypothetischen Annahmen der Beschwerdegegnerin im Alter von 60 Jahren ein Wechsel in eine andere Branche bevor. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch vor längerer Zeit – als ... bei einer ... gearbeitet hat und über ausgezeichnete mathematische Fähigkeiten verfügt (vgl. AB 28 S. 3). Damit resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 37‘915.70 (Fr. 42‘125.55 x 0,9). 5.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 56‘008.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 37‘915.70 resultiert eine Einbusse von Fr. 18‘092.55 und damit ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 32 % (Fr. 18‘092.55 / Fr. 56‘008.25 x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 12 Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. Oktober 2016 (AB 59) erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hat als ausgewiesen zu gelten (Beschwerdebeilage IA unpaginiert). 6.3 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 6.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2017, IV/16/1104, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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