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Bern Verwaltungsgericht 06.01.2017 200 2016 1004

January 6, 2017·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,957 words·~10 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Full text

200 16 1004 EL KOJ/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Januar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Regionale Sozialdienste ..., Herr B.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist ... Staatsangehörige und bezog ab November 2012 Ergänzungsleistungen (EL), wobei ihr als Einkommen eine Rente der … wegen voller Erwerbsminderung angerechnet wurde (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 109, 116, 119, 136, 140, 146, 148, 151, 157, 162, 165, 183 f., 187, 196). Nach einer Erhöhung dieser ausländischen Rente per 1. Juli 2016 (AB 197) ermittelte die AKB einen Einnahmeüberschuss (AB 200) und verneinte mit Verfügung vom 23. September 2016 (AB 201) ab 1. Oktober 2016 einen EL-Anspruch. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 206) mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 (AB 207) fest. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Berufsbeistand B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei über den 30. September 2016 hinaus EL zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss wurde seitens der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 eine Prozessvollmacht nachgereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (AB 207). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016 und in diesem Zusammenhang, welcher Wechselkurs für die Umrechnung der ausländischen Rente in Schweizer Franken anwendbar ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen jährlichen Einnahmeüberschuss von Fr. 213.--, wobei sie die ausländische Rente mit Fr. 10‘584.-- pro Jahr als Einnahme berücksichtigte (AB 200/1), während die Beschwerdeführerin einen Wechselkurs zwischen Euro und Franken von 1.07 (Beschwerde S. 1) und damit ein Einkommen von Fr. 10‘316.-- (EUR 803.48 pro Monat [AB 197] x 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 4 Monate x 1.07) geltend macht. Ausgehend von den um Fr. 268.-- tieferen Einnahmen (Fr. 10‘584.-- ./. Fr. 10‘316.--) ergäbe sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 55.-- (Fr. 213.-- ./. Fr. 268.--) pro Jahr. Der Streitwert für den hier massgebenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 2016 liegt folglich mit rund Fr. 13.-- (Fr. 55.-- / 12 Monate x 3 Monate) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich die Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SE 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 5 ben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete die in Euro ausgerichtete ausländische Rente (AB 197) mit dem Faktor 1.0978 in Schweizer Franken um (AB 201/3, 202). Bei diesem Umrechnungsfaktor handelt es sich um den von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den 1. September 2016 publizierten Devisenkurs (abrufbar unter <www.ecb.europa.eu>, Rubrik: Statistics / Exchange rates / Downloads / Historical rates; AB 207/1 Ziff. 2). Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsweisung. Danach sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) ausgerichtet werden, nach den Tageskursen gemäss EZB umzurechnen, wobei der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht, massgebend sein soll (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3452.01). 3.2 Verwaltungsweisungen – wie die besagte WEL – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 442 E. 5.2 S. 445 f.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 6 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Hingegen weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.3 Weder das ELG noch die ELV regeln die hier strittige Frage des anwendbaren Umrechnungskurses (vgl. SVR 2012 EL Nr. 9 S. 30 E. 3.2). Art. 32 Abs. 1 lit. a ELG verweist jedoch für das Verhältnis zum europäischen Recht unter anderem auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2004 121) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (AS 2005 3909) in ihrer angepassten Fassung. Per 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden. Unter dem Titel «Währungsumrechnung» regelt Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, dass als Wechselkurs zweier Währungen der von der EZB veröffentliche Referenzwechselkurs gelte, wobei die Verwaltungskommission (für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses bestimme. Zu dieser Bestimmung erliess die Verwaltungskommission den Beschluss H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. 2010/C 106/19; abrufbar unter <http://eur-lex.europa.eu>, Rubrik: Amtsblatt). Nach Ziff. 3 lit. b des erwähnten Beschlusses soll ein Träger eines Mitgliedstaates, wenn er nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs verwenden, der für den ersten Tag des Monats von der EZB veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Ebenso ist laut Ziff. 4 des Beschlusses zu verfahren, wenn ein Träger eines Mitgliedstaates – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaates umrechnen muss. Die Verordnungsbestimmung und der Beschluss sind nicht auf blosse Leistungsauszahlungen – wie beispielsweise das Ausrichten der AHV-Altersrente – anwendbar, hingegen auf Konstellationen wie die vorliegende, in der eine ausländische Leistung bei der Festsetzung einer inländi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 7 schen Leistung angerechnet werden muss (vgl. BGE 141 V 246 E. 5.2.1 S. 251 f. mit Hinweis auf SVR 2012 EL Nr. 9 S. 29 E. 3.3). 3.4 Die EL gelten als besondere beitragsunabhängige Leistungen (Art. 70 Abs. 2 lit. c der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang X lit. a). Gemäss Art. 70 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 werden solche Leistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt (vgl. auch: URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 32 N. 937; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, Art. 32 N. 4). Die vorstehend (vgl. E. 3.3 hiervor) skizzierte Regelung gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie dem Beschluss H3, welche in Rz. 3452.01 WEL übernommen wurde, finden folglich binnenrechtlich nicht direkt Anwendung. Wie bereits unter Herrschaft der früheren Rechtslage (vgl. SVR 2012 EL Nr. 9 S. 30 f. E. 3.3), stellt die in der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union bzw. im Beschluss der Verwaltungskommission umschriebene Umrechnungsmethode im Rahmen der Durchführung der EL aber eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Daran ändert der Umstand, dass seit 1. April 2012 nicht mehr auf den von der Verwaltungskommission, sondern einen von der EZB publizierten Wert abgestellt wird, nichts. Es besteht somit kein Anlass, von der WEL abzuweichen (vgl. E. 3.2 hiervor) und insbesondere auf die von den Schweizerischen Bankinstituten bei der Gutschrift der ausländischen Rente verwendeten (tagesaktuellen) Devisenkurse (Beschwerde S. 1; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3) abzustellen. 4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die ab 1. Juli 2016 erhöhte ausländische Rente korrekt in Schweizer Franken umgerechnet und die EL zu Recht mit Verfügung vom 23. September 2016 (AB 201) per 1. Oktober 2016 aufgehoben (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; Rz. 3643.01 WEL). Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 (AB 207) erweist sich weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan. 2017, EL/16/1004, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Regionale Sozialdienste ... z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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