200 15 926 ALV MAW/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly Stadt A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner B.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 24. September 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene B.________ (Versicherter) bezog ab Februar 2012 bis zu seiner Aussteuerung per 4. September 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 81, 212). Im Juli 2013 haben der Versicherte und seine Ehefrau mit der Stadt A.________ (Beschwerdeführerin) einen „Vertrag über die Führung einer Einkommensverwaltung“ für den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis zum 14. Juli 2014 (AB 51 f.) abgeschlossen und eine entsprechende Vollmacht (AB 53) erteilt. Im Rahmen dieser Einkommensverwaltung war das beco mit Schreiben vom 18. Juli 2013 gebeten worden, die dem Versicherten auszurichtenden Taggelder auf ein von der Stadt A.________ geführtes Konto zu überweisen (AB 91). B. Am 21. August 2015 (AB 60 ff.) verfügte das beco gegenüber der Stadt A.________ eine Rückforderung von dem Versicherten aufgrund der Nichtdeklaration eines Zwischenverdienstes zu Unrecht ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘333.60. Das beco wies mit Entscheid vom 24. September 2015 (AB 34 ff.) die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 39 ff.) ab und bestätigte die Rückforderung von Fr. 1‘333.60 gegenüber der Stadt A.________. C. Hiergegen erhob die Stadt A.________ mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 24. September 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht rückerstattungspflichtig sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 3 Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen. Von der Möglichkeit, sich zum Streit zu äussern, machte dieser in der Folge keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. September 2015 (AB 34 ff.), in welchem die Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung vom 21. August 2015 (AB 60 ff.) zur Rückerstattung von ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘333.60 verpflichtet worden ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern: a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und b die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. 2.2 Die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung richtet sich laut Art. 95 Abs. 1 AVIG nach Art. 25 ATSG ausser in den Fällen nach den Art. 55 und 59cbis Abs. 4. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.3 Rückerstattungspflichtig sind:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 5 a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Versicherte die in den Monaten August und September 2013 erzielten Erwerbseinkommen (vgl. AB 70) gegenüber dem Beschwerdegegner nicht deklariert (AB 84, 86) und Letzterer in der Folge zu hohe Taggeldleistungen ausgerichtet hat. Unbestrittenermassen erfolgte die Auszahlung dieser Leistungen aufgrund des im Juli 2013 abgeschlossenen Vertrags über die Führung einer Einkommensverwaltung (AB 51 f.) auf ein von der Beschwerdeführerin geführtes Konto (AB 91). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 1‘333.60 zurückzuerstatten hat. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 24. September 2015 (AB 34 ff.) hat der Beschwerdegegner zunächst richtig ausgeführt, dass eine Behörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 6 gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht rückerstattungspflichtig sei, wenn sie als reine Inkasso- und Zahlstelle tätig geworden sei (vgl. BGE 110 V 10 E. 2b S. 14 f.; 118 V 214 E. 4a S. 221 f.). Sodann hielt sie fest, es habe eine Bevorschussung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung seitens der Beschwerdeführerin stattgefunden, weshalb diese eine fürsorgerische Funktion gehabt und nicht lediglich als Zahlstelle fungiert habe. Entsprechend sei sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV rückerstattungspflichtig. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der zwischen der Beschwerdeführerin sowie dem Versicherten und seiner Ehefrau abgeschlossene Vertrag sieht eine reine Einkommensverwaltung vor, mit dem Ziel, die Ehegatten zu befähigen, ihr Einkommen künftig selbständig so zu verwalten, dass sie ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen, keine weiteren Schulden entstehen und von der Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen abgesehen werden kann (AB 51). Eine allfällige Bevorschussung ausstehender Leistungen ist nicht vorgesehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin dem Versicherten in Erwartung zukünftiger Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte Vorschussleistungen ausrichten sollen, nachdem dieser bereits seit Februar 2012 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte. Die Akten geben schliesslich auch keinen Hinweis darauf, dass im hier interessierenden Zeitraum Leistungen bevorschusst worden wären. Im Gegenteil ist dem beschwerdeweise eingereichten „Klienten Kontojournal von 15.07.2013 bis 31.10.2013“ (Beschwerdebeilage [BB] 3) zu entnehmen, dass eine erste Zahlung in der Höhe von Fr. 150.-- (Grundbedarf für den Lebensunterhalt Akonto) erst am 27. September 2013 und damit nach dem Zeitpunkt der Aussteuerung per 4. September 2013 (AB 81) verbucht worden ist. 3.3 Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ist somit davon auszugehen, dass in demjenigen Zeitraum, in welchem der Versicherte (teilweise) unrechtmässige Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weder Sozialhilfeleistungen ausgerichtet noch Vorschüsse gewährt wurden. Die Beschwerdeführerin ist damit bezüglich der hier interessierenden Leistungen nicht fürsorgerisch, sondern lediglich als reine Inkasso- und Zahlstelle tätig geworden, womit kein Anwendungsfall von Art. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 7 Abs. 1 lit b ATSV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 ATSG vorliegt. Sie ist somit nicht verpflichtet, die vom Versicherten zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 1‘333.60 an den Beschwerdegegner zurückzuerstatten. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2015 (AB 34 ff.) ist aufzuheben. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG hat die Beschwerdeführerin trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 24. September 2015 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2016, ALV/15/926, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - Stadt A.________, Sozialamt - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - B.________ - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.