200 15 869 ALV MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2014 zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV, act. IIB 24 f.) und stellte im Oktober 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2014 (Akten der Arbeitslosenkasse, act. IIA 3 ff.). Er unterzog sich in der Folge den Kontrollpflichten und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nachdem das RAV bis am 5. April 2015 die Arbeitsbemühungen für März 2015 nicht erhalten hatte, forderte es den Versicherten zur Stellungnahme auf (act. IIB 66). Am 19. April 2015 reichte der Versicherte eine Entschuldigung bzw. Erklärung ein und legte die Arbeitsbemühungen für März 2015 bei (act. IIB 73). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. IIB 76) stellte das RAV den Versicherten wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 76). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Einsprache (act. IIB 85 ff.). Mit Entscheid vom 28. August 2015 wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. IIB 105 ff.). B. Am 28. September 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 28. August 2015 sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Arbeitslosentaggelder zu gewähren. Er bringt vor, es sei kein materieller Schaden entstanden, welchen es zu entschädigen gelte. Hätte sich die Verspätung wiederholt, so wäre sie vorwerfbar. Die Einstellung sei unverhältnismässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 28. August 2015 (act. IIB 105 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von sechs Tagen infolge zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2015 zu Recht erfolgt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 4 1.3 Bei einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie unter anderem die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.3 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 5 spruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 5. April 2015 keine Arbeitsbemühungen für März 2015 einreichte. Diese legte er erst dem Schreiben vom 19. April 2015 bei. Dabei entschuldigte er sich für das Kommunikationsproblem – er könne keinen Beleg finden, dass er das Email mit dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für März 2015 am 1. April 2015 abgeschickt habe (act. IIB 69) – und die entstandene Verspätung (act. IIB 73). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Nachweis der Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht zu haben. Einen entschuldbaren Grund für die Verspätung bringt er nicht vor. Vielmehr geht er davon aus, dass es sich um ein Versehen handelte (Beschwerde S. 4). Daran ändert jedoch nichts, dass die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch keine Mahnung vorgesehen (E. 2.3 hiervor). Es ist nicht erforderlich, dass durch die Verspätung tatsächlich ein (materieller) Schaden entstanden ist. Auch die geltend gemachten persönlichen Umstände (Arbeitslosigkeit im 62. Altersjahr, bis dahin lückenlose Einzahlung in die Arbeitslosenkasse) können bei der Einstellung nicht berücksichtigt werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte deshalb im Grundsatz zu Recht. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 6 Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat sechs Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Betreffend Höhe der verfügten Sanktion ist er vom „Einstellraster“ der AVIG-Praxis ALE, D 72, des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), ausgegangen, welches bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht. Die Einstelldauer von sechs Tagen liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners. Es besteht kein Anlass hier einzugreifen. 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des beco vom 28. August 2015 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2015, ALV/15/869, Seite 7 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.