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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2015 200 2015 864

December 10, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,441 words·~12 min·4

Summary

Klage vom 28. September 2015

Full text

200 15 864 BV GRD/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Advokat B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagter betreffend Klage vom 28. September 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ (nachfolgend Beklagter), Inhaber der Einzelunternehmung D.________, schloss sich mit Anschlussvertrag vom 11. bzw. 20. Januar 2011 rückwirkend auf den 1. Dezember 2010 der Stiftung A.________ (nachfolgend Pensionskasse bzw. Klägerin) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge für den im Vorsorgereglement bzw. Vorsorgeplan umschriebenen Personenkreis an (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 3 f., 6). Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (KB 21) kündigte die Pensionskasse den Anschlussvertrag aufgrund nicht bezahlter Prämien auf den 30. Juni 2014 und stellte C.________ am 8. Dezember 2014 die Schlussabrechnung über den Betrag von Fr. 1‘524.25, mit einer Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2015, zu. Da die Schlussrechnung trotz Mahnung vom 5. Februar 2015, mit welcher zusätzlich eine Mahngebühr von Fr. 20.-- geltend gemacht wurde, nicht beglichen worden ist, leitete die Pensionskasse beim zuständigen Betreibungsamt die Betreibung über eine Forderung von Fr. 1‘844.25 nebst Zins zu 6 % seit 30. Januar 2015 ein (KB 24). Gegen den daraufhin am 21. Mai 2015 erlassenen und am 26. Mai 2015 zugestellten Zahlungsbefehl, erhob C.________ Rechtsvorschlag (KB 25). B. Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte die Pensionskasse, vertreten durch Advokat B.________, Klage gegen C.________ ein. Sie beantragt das Folgende: 1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 1‘844.25 nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 2015 sowie von Fr. 1‘250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 1‘844.25 nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 2015 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 3 Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beklagten auf, bis am 29. Oktober 2015 eine Klageantwort einzureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt im Weiteren, dass der Beklagte zur Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Klageschrift S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1; Kosten des Zahlungsbefehls; KB 25) zu verurteilen sei. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 4 berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlags die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Materiell zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘844.25 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 2015 und für die Rechtsöffnung inkl. materielles Klagebegehren von Fr. 1‘250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 6 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 1‘844.25 (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) mit den eingereichten Unterlagen (KB 3 - 7) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. Dezember 2010 erfolgte (KB 3). Aus den Beitragsabrechnungen für die Jahre 2010 bis 2014 inkl. Vorsorgeausweise (KB 8 f., 12 -14 und 17) gehen die einzelnen Prämien hervor und der Auszug des Prämienkontokorrents vom 3. September 2015 (KB 7) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Sodann kann gemäss Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin beim Arbeitgeber im Rahmen des Inkassoverfahrens für die erste Mahnung Fr. 20.-- bzw. für die zweite Mahnung Fr. 50.-- und für das Einreichen eines Betreibungsbegehrens Fr. 300.-- erhoben werden. Weiter sieht dieselbe Bestimmung bei Vertragsauflösung eine Entschädigung für jede versicherte Person von Fr. 50.-- jedoch mindestens Fr. 300.-- vor (KB 5, Kostenreglement S. 2 Ziff. 2.2). Der Beklagte hat zudem die Schlussabrechnung vom 8. Dezember 2014 (KB 22) mit einem Saldo von Fr. 1‘524.25 wie auch die danach erfolgte Mahnung vom 5. Februar 2015 (KB 23), mit welcher zusätzlich zum besagten Betrag Mahngebühren von Fr. 20.-- geltend gemacht wurden, nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. 3.2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verzugszins von 6 % ab 31. Januar 2015 stützt sich auf Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (KB 5, Geschäftsbedingungen) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da eine allgemeine Verzugszinspflicht praxisgemäss anerkannt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor), insoweit gutzuheissen, als der Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 1‘844.25 nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Über die geltend gemachte Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren im Betrag von Fr. 1‘250.-- (Klageschrift S. 1 Ziff. 1 und S. 7 f. Ziff. 13 f.), welche nicht Bestandteil der in Betreibung gesetzten Forderung bildet, wird nachfolgend im Rahmen der Parteientschädigung zu entscheiden sein. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 8 Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge (inkl. Mahngebühren, Vertragsauflösungs- und Inkassokosten) zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat (KB 16 -25). Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 200.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Letzteres trifft hier nach dem bereits Ausgeführten zu (vgl. E. 4.1 hiervor), so dass der anwaltlich vertretenen und gegenüber dem Beklagten teilweise obsiegenden Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 9 (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Diese macht eine Pauschalentschädigung für die Rechtsöffnung inkl. Klagebegehren von Fr. 1‘250.-geltend, deren Grundlage sich ebenfalls in Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin befindet (KB 5). Die Entschädigung erscheint mit Blick auf den gebotenen Aufwand (nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auch vermag das geringfügige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich die Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) keine Reduktion der Entschädigung zu begründen. Entsprechend wird diese auf Fr. 1‘250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Parteientschädigung wird mit Rechtskraft des Urteils zur Bezahlung fällig, weshalb deren Verzinsung ab Klageeinreichung nicht entsprochen werden kann. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 1‘844.25 nebst Zins zu 6 % seit 31. Januar 2015 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Im Umfang der Klagegutheissung wird der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Der Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2015, BV/15/864, Seite 10 5. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Klägerin - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48 Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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