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Bern Verwaltungsgericht 04.02.2016 200 2015 841

February 4, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,002 words·~20 min·1

Summary

Einspracheentscheid vom 20. August 2015

Full text

200 15 841 EL SCP/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Beiständin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 37). Nachdem ihm rückwirkend vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2012 und vom 1. August bis 30. September 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente zugesprochen wurden (AB 73), meldete er sich am 10. März 2015 erneut zum Bezug von EL an (AB 74). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) sprach ihm die AKB ab dem 1. März 2015 EL zur Invalidenrente zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für teilinvalide Versicherte von Fr. 19’290.-- (AB 90 S. 3, AB 88 f.). Zudem wies die AKB darauf hin, dass sie vom hängigen Rentenrevisionsverfahren bei der IV-Stelle Kenntnis habe. Sollte dadurch eine höhere IV-Rente resultieren, sei sie bereit, die Anrechnung des Mindesteinkommens erneut zu überprüfen. Bis jedoch die IV-Stelle nicht neu entschieden habe, könne auf die Anrechnung nicht verzichtet werden (AB 90 S. 3). Eine dagegen am 5. August 2015 erhobene Einsprache (AB 95) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die Berufsbeiständin B.________, mit Eingabe vom 18. September 2015 Beschwerde erheben. Er beantragt sinngemäss, ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das angerechnete Mindesteinkommen für Teilinvalide sei nicht anzurechnen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er könne und habe seine theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht wirtschaftlich nutzen können, da er seit über zwei Jahren krank und arbeitsunfähig sei sowie invaliditätsfremde Gründe vorlägen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt namentlich aus, es sei nicht Sache der EL-Durchführungsorgane den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen, sondern sie habe lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe bestünden, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend sprachliche und fachliche Kenntnisse verfügen solle, um eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Invaliditätsfremde Gründe, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichten, seien nicht ersichtlich. Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 23. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. November 2015 an der Beschwerde und den gestellten Anträgen fest. Er führt hauptsächlich aus, er habe sprachliche sowie fachliche Defizite und seine schlechten sozialen Voraussetzungen würden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren. Trotz rechtlichem Anspruch sei ihm bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, mitzuteilen und zu begründen, in welcher Eigenschaft sie aus eigenem Recht Parteistellung beanspruche und weshalb sie es nicht als ihre Aufgabe betrachte, den Beschwerdeführer über die einzelnen Verfahrensschritte aufzuklären und dessen Meinung zu vertreten. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, selbst keine Parteistellung zu beanspruchen. Für den Beschwerdeführer führt sie darin weiter aus, es sei fraglich, ob die knappe Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör genüge. Die in der Einsprache vorgebrachten Einwände betreffend die bestehenden invaliditätsfremden Faktoren seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, die attestierte 50 % Arbeitsfähigkeit ohne weiteres zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin hätte diesbezüglich zumindest weitere Abklärungen vornehmen müssen. Zudem werden die bisherigen Anträge dahingehend ergänzt, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 4 eventualiter die Sache zur erneuten Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Unerheblich ist dabei, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 nicht als Beschwerde bezeichnet ist. Die Bezeichnung des (formellen) Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 2. September 2003, P 61/02, E. 2.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist vielmehr der Inhalt der entsprechenden Eingabe bzw. der daraus hervorgehende Wille. Der Eingabe ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) bestätigenden Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) nicht einverstanden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. August 2015 (AB 101). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2015 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘290.-- (AB 90 S. 3) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er zum einen beanstandet, es sei ihm trotz rechtlichem Anspruch bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden (Beschwerde S. 3 und Replik vom 11. November 2015) und zum andern sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) nicht ausreichend begründet (Stellungnahme vom 30. November S. 1 f. [in den Gerichtsakten]). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 6 von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des BGer vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). Vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen die Parteien nicht angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG). 2.3 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.4 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd errichtete am 12. November 2013 über den Beschwerdeführer eine Beistandschaft gemäss Art. 394 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und ernannte dabei B.________ als dessen Beiständin. Dieser wurde im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft u.a. die Aufgaben übertragen, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (AB 42). In der Neuanmeldung vom 10. März 2015 (AB 74) zum Bezug von EL trat die Beiständin gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vertreterin des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 7 schwerdeführers auf. In Nachachtung dieses Vertretungsverhältnisses wurde dann auch die Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90) an die Adresse der Beiständin gesandt. Eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung war nicht notwendig, da im Bereich der EL das Einspracheverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 42 und 52 ATSG; E. 2.2 hiervor). Im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte der vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur vorliegenden Sache zu äussern, was er auch getan hat (AB 95). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Für eine allfällige ungenügende Kommunikation zwischen der Beiständin und dem Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen, zumal die Beiständin verpflichtet ist, persönlich mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten (vgl. Art. 405 ZGB) und die Aufgaben in deren Interesse zu erfüllen (vgl. Art. 406 ZGB und prozessleitende Verfügung vom 12. November 2015). Des Weiteren ist anzumerken, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden ist, konnte er sich denn mit Replik vom 11. November 2015 und mit Stellungnahme vom 30. November 2015 zur Beschwerdeantwort bzw. zur Angelegenheit wiederholt äussern. Soweit es dem Beschwerdeführer mit seiner Rüge allenfalls darum geht, die Beschwerdegegnerin hätte sich selber einen Eindruck von seinen Einschränkungen verschaffen müssen, würde es sich hierbei um die Durchführung einer Beweismassnahme handeln. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigen sich solche Beweismassnahmen deshalb, weil es bei der hier vorherrschenden Ausgangslage nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und Charaktereigenschaften, aus medizinischer bzw. psychiatrischer Sicht abzuklären (vgl. E. 4.2 hiernach). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) die massgeblichen Rechtsgrundlagen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die wesentlichen Überlegungen hinreichend und zutreffend dargelegt (vgl. E. 4.2 hiernach), weshalb sie den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 8 von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad und die geltend gemachten medizinischen Gründe nicht zu überprüfen hatte. Dem durch seine Beiständin vertretenen Beschwerdeführer war es somit ohne weiteres möglich, den besagten Einspracheentscheid in den hauptsächlich gerügten Punkten sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Aufgrund dieser Umstände sowie unter dem Aspekt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 ATSG weder ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung noch jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für die Entscheide wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. E. 2.3 hiervor), liegt hier ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung geltend macht, handelt es sich nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern um eine Frage der materiellen Richtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides, welche nachfolgend zu prüfen ist (vgl. E. 3 und 4 hiernach). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 9 3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 3.3.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bis unter 70 % (lit. c). 3.3.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 10 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (AB 36 f.). Unter diesen Umständen ist ihm grundsätzlich bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese rechtliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Ausgehend von dieser Regelvermutung rechnete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101), in Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2015 (AB 90), dem unbestrittenermassen nicht erwerbstätigen, noch nicht 60-jährigen teilinvaliden Beschwerdeführer bei der Berechnung der Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- an (AB 88 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es ihm möglich und zumutbar sei, ein solches Mindesterwerbseinkommen zu erzielen. Er weist namentlich darauf hin, dass er seit über zwei Jahren krank und arbeitsunfähig sei sowie invaliditätsfremde Gründe vorlägen (Beschwerde S. 3). 4.2 Im vorliegenden Verfahren geht es primär um die Frage der grundsätzlichen Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne eines objektiven Tatbestandselements - auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275), was zur Beurteilung in die Zuständigkeit der EL-Behörden fällt. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bildet dagegen die gesundheitliche Entwicklung und deren erwerbliche Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 11 Gegenstand des Verfahrens. Sofern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verändern sollte, würde dies zu einer neuen Festlegung des Invaliditätsgrades führen; gestützt darauf wäre gegebenenfalls die Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Eine allfällige rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch von der zuständigen IV-Stelle abzuklären und der Invaliditätsgrad ist von ihr festzusetzen. Es ist denn auch nicht Sache der für die Festsetzung der EL zuständigen Ausgleichskasse, den Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die EL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Die EL-Organe verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Invalidität bzw. der medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sie keine selbständige Prüfung vornehmen können (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273). Bei der Frage, ob die EL-Behörde aufgrund dieser Bindungswirkung den Ausgang des Revisionsverfahrens bei der IV abzuwarten und das Einspracheverfahren zu sistieren hat oder ob sie nach Abschluss des IV- Verfahrens rückwirkend eine Leistungskorrektur im Rahmen eines Revisionsverfahrens vornimmt, steht ihr nach der erwähnten Praxis ein weiter Spielraum zu. 4.2.1 In der Einsprache vom 5. August 2015 (AB 95) wie auch im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands auf den Bericht von med. pract. C.________, praktischer Arzt, vom 30. Juli 2015 (AB 91). Dieser führt aus, der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit Jahren in Behandlung. Er leide unter enormen psychischen Problemen, ständiger Unruhe, Angst, Platzangst, Atemnotgefühl und Insuffizienzgefühl. Der Beschwerdeführer könne jederzeit aggressiv sein. Bei einer Adipositas hypermagna könne er sich nur mit Schwierigkeiten bewegen, dazu kämen Atmungsprobleme bei chronisch-asthmoider Bronchitis und ständigem Durchfall. Er sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 12 hyperaktiv, ziehe sich aber schubweise für Wochen in seine Wohnung zurück (AB 91 S. 1). In dieser sehr komplexen Situation einer Persönlichkeitsstörung mit schubweisen Depressionen, psychogener Hoch/Kleinwertschätzung mit steigender Entgleisungs-/Aggressionsgefahr, wo er seine aggressiven Impulse nicht unter Kontrolle habe, sowie den körperlichen Symptomen sei eine Beschäftigung in der öffentlichen Wirtschaft absolut unmöglich (AB 91 S. 2). Die Annahme von med. pract. C.________, in der freien Wirtschaft sei eine Beschäftigung des Beschwerdeführers absolut unmöglich, basiert auf den von ihm erhobenen somatischen und psychischen Befunden, welche Gegenstand des zurzeit hängigen IV-Rentenrevisionsverfahrens bilden und nach den Darlegungen hiervor nicht auch noch von der EL-Behörde zu prüfen sind. Die Beschwerdegegnerin hält damit zu Recht bis zum Abschluss des laufenden Rentenrevisionsverfahrens am bisher gültigen Invaliditätsgrad von 50 % fest. Zudem hat sie ausdrücklich und wiederholt festgehalten, dass – sofern ein höherer Invaliditätsgrad resultieren sollte – eine rückwirkende Neuberechnung der EL gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werde (AB 90 S. 3, AB 101 S. 2 Ziff. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2), worauf sie gegebenenfalls zu behaften sein wird. 4.2.2 Neben den medizinischen Gründen trägt der Beschwerdeführer auch invaliditätsfremde Gründe vor, weshalb ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein soll. So führt er insbesondere fehlende sprachliche und fachliche Kompetenzen wie auch soziale Belastungsfaktoren (schwierige Familienverhältnisse, finanzielle Schwierigkeiten, unstrukturierte Tagesabläufe, zunehmende Isolation) auf (Beschwerde S. 2, Replik S. 1, Stellungnahme vom 30. November 2015 S. 3 [in den Gerichtsakten]). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Unternehmungen im Waren- und Personentransport tätig war (AB 32 f.). Er arbeitete u.a. auch als … bzw. als … (AB 13, 28, 31 S. 5). Damit verfügt er sowohl über mechanische wie auch administrative (Zeiten- und Routenplanung, Zollabfertigung usw.) Fähigkeiten und Kenntnisse, womit davon auszugehen ist, er verfüge über fachliche Kompetenzen, welche die Anforderungen des Arbeitsmarktes an Hilfsarbeiter übersteigen. Zudem war der Beschwerdeführer, ursprünglich von Beruf gelern-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 13 ter … (AB 30), auch nachdem er in die Schweiz eingereist war, im … tätig (AB 25 f., 33). Soweit er etwas anderes behaupten lässt, entbehrt dies jeder Grundlage. Gleiches gilt hinsichtlich der Sprachkenntnisse, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach mehr als 25-jährigem Aufenthalt in der Schweiz über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um Hilfstätigkeiten auszuführen. Abgesehen davon spricht er zweifellos serbokroatisch und damit eine Sprache, mit der er sich auch auf dem für Hilfsarbeiter in der Region Bern infrage kommenden Arbeitsmarkt, ausreichend verständigen kann. Hinzu kommt, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen – mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten – vorhanden wären. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er versuche immer wieder Arbeit zu finden (Beschwerde S. 1 f.), vermag dies deshalb nicht zu überzeugen, weil er weder Bewerbungen ins Recht gelegt hat noch sich den Akten Hinweise zu erfolglosen Arbeitsbemühungen entnehmen lassen. Die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Invalidität auf dem für ihn infrage kommenden realen Arbeitsmarkt in der Lage ist, ein tatsächliches Einkommen zu erzielen, vermag er somit nicht durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). In Anbetracht dieser Ausgangslage bestand und besteht für die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282) kein Anlass zu weiteren Abklärungen. 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, welche es ihm verunmöglichen sollen, seine verbliebenen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, denn auch nicht arbeitsmarktlicher, sondern insoweit gesundheitlicher Natur sind, als sie sich offenkundig auf den Psychostatus beziehen und deren Erheblichkeit – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist – im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens abzuklären ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 14 lichkeitsbezogenen Defizite und Charakterzüge einem potenziellen Arbeitgeber sozialpraktisch überhaupt noch zumutbar ist, gilt es doch hierbei vorab zu klären, inwiefern dem Beschwerdeführer zugemutet und von ihm bei Aufbietung allen guten Willens gefordert werden kann, sein Verhalten zu zügeln. 4.3 Was schliesslich die Höhe des von der Beschwerdegegnerin aufgerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 19‘290.-- anbelangt, erscheint dieses mit Blick auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) wohlwollend, wäre es nach empirischen Erkenntnissen mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % doch möglich als Mann im untersten Kompetenzniveau Fr. 33‘069.20 zu verdienen (Fr. 5‘210.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate : 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2014] : 101.7 x 103.2 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2012 bzw. 2014] x 0.5 [Beschäftigungsgrad 50 %]). 4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2015 (AB 101) ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2015 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2016, EL/15/841, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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