200 15 827 ALV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war neben anderen Anstellungen ebenfalls im B.________ arbeitstätig. Das Anstellungsverhältnis mit besagtem B.________ wurde aufgrund … auf Ende Oktober 2014 aufgelöst, wobei die Versicherte in den Monaten November und Dezember 2014 im selben Betrieb im Zwischenverdienst weiterbeschäftigt wurde (Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Oberland [act. IIA] 7; Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. IIC] 127 - 132, 136). Am 11. November 2014 meldete sich die Versicherte beim RAV zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (act. IIA 6 – 7). Mit zwei Schreiben vom 10. Dezember 2014 (act. IIA 21 f.) machte das RAV die Versicherte darauf aufmerksam, dass es für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs zu wenig und für den Monat November 2014 keine Arbeitsbemühungen erhalten hätte. Die Versicherte erhielt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen - Gelegenheit, entsprechende Nachweise nachzureichen oder den Grund für deren Fehlen anzugeben. Nach dem die Versicherte am 18. Dezember 2014 (act. IIA 23) eine Stellungnahme eingereicht hatte, verfügte das RAV am 24. März 2015 wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit fünf Einstelltage ab dem 1. Dezember 2014 (act. IIA 57 – 59). Die dagegen am 22. April 2015 erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 - 6) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (act. II 9 – 11) ab und bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage. B. Mit Eingabe vom 12. September 2015 gelangte die Versicherte an das beco und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Das beco leitete die Eingabe der Versicherten als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (act. II 9 – 11). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 4 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von fünf Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 5 Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, von der sich aus Art. 26 Abs. 2 AVIV ergebenden Pflicht Kenntnis gehabt zu haben, wonach die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats oder dem ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). So wurde der Beschwerdeführerin im November 2014, als sie sich für Leistungen der Arbeitslosenversicherung anmeldete (act. IIA 6 f.), das einschlägige Formular zur Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch ausgehändigt, welches das Vorgehen hinsichtlich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen und der fristgebundenen Einreichung derselben enthält. Dieses Formular unterzeichnete sie am 13. November 2014 und übergab es gleichentags dem RAV (act. IIA 5). Zudem wies die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 zwei Bewerbungen aus dem Monat Oktober 2014 mittels dem dafür vorgesehenen Formular nach, welches ebenfalls auf die zu berücksichtigende Frist und auf die Folgen bei deren Nichtbeachtung hinweist (act. IIA 19 f.). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der - in quantitativer Hinsicht genügenden (vgl. act. IIA 16 – 18 [Wiedereingliederungsvereinbarung]: zwei Arbeitsbemühungen pro Monat) - Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 6 bemühungen für die Kontrollperiode November 2014 bis zum fraglichen Tag des 5. Dezembers 2014 nicht erbracht hat. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie die zusammen mit ihrer Einsprache vom 22. April 2015 (act. II 1 - 6) ausgeschnittenen Stelleninserate vom 23. Oktober, 6., 13., 20. und 27. November 2014 (act. II 3) als Nachweise eingereicht hätte, wären diese Arbeitsbemühungen nach dem 5. Dezember 2014 und somit zu spät eingereicht worden. 3.2 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss wie ein vollständiges Fehlen von solchen ebenfalls zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt und dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entspricht. Weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entschliessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Einstelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat einen nach Verschulden abgestuften Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4. hiernach). Nach der gesetzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.3 Ein entschuldbarer Grund für das Verstreichenlassen der Frist ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 7 Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. II 9 – 11), was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2015 Ziff. 1.D/1 [erstmals keine Arbeitsbemühungen: 5 - 9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von fünf Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2015 (act. II 9 – 11) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2015, ALV/15/827, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.