Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.11.2015 200 2015 750

November 6, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,821 words·~9 min·4

Summary

Verfügung vom 3. Juli 2015

Full text

200 15 750 IV ACT/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Mai 2001 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 27/3-7) rückwirkend ab 1. September 1999 eine Viertels- und ab 1. Dezember 1999 bis 31. August 2000 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig und in Widerspruch dazu stellte sie eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Mai 2001 und weitere periodische Rentenleistungen in Aussicht. B. Nachdem die ganze Invalidenrente in der Folge weiter ausgerichtet worden war und die IVB den Irrtum bei einem internen Abgleich festgestellt hatte, verfügte sie am 4. Juni 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 23. Mai 2001 (AB 27/3-7), soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab September 2000 vorsehe (AB 30). Mit separater Verfügung vom 16. Juni 2014 (AB 33) verpflichtete sie den Versicherten, die vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 170‘211.-- zurückzuerstatten. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (AB 34) hob das Verwaltungsgericht mit unangefochtenem Urteil vom 9. Januar 2015, IV/2014/658- 659 (AB 45), die Wiedererwägungsverfügung (AB 30) auf, während es die Rückerstattungsverfügung (AB 33) schützte. Ein daraufhin gestelltes Erlassgesuch vom 14. März 2015 (AB 49) wies die IVB mit Verfügung vom 3. Juli 2015 (AB 55) ab. C. Mit Eingabe vom 28. August 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 3 Verfügung vom 3. Juli 2015 sei kostenfällig aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juli 2015 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 170‘211.--. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehen hingegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 4 Höhe bzw. die rechtskräftig gerichtlich bestätigte (AB 45) Rückforderungsverfügung vom 16. Juni 2014 (AB 33). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 5 Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 3. 3.1 Die vorgesehene Befristung des Rentenanspruchs wurde im Vorbescheid vom 30. Januar 2001 (AB 15) typografisch durch Unterstreichung («Es entsteht folgender befristeter Rentenanspruch» [AB 15/2]) bzw. Fettdruck («Vom 01.09.1999 bis 30.11.1999 steht Ihnen befristet eine Viertelsrente zu. Vom 01.12.1999 bis 31.08.2000 steht Ihnen befristet eine ganze Rente zu» [AB 15/2]) hervorgehoben. Am 2. März 2001 teilte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 6 Beschwerdegegnerin der für die Berechnung und Auszahlung des Rentenanspruchs zuständigen Ausgleichskasse (Art. 60 Abs. 1 lit. b bzw. c IVG) mit, es sei ein befristeter Rentenanspruch zugesprochen worden; auch hier wurde explizit auf die Befristung hingewiesen, indem in der Rubrik «Befristung der Leistung» des entsprechenden Formulars ein Datum eingetragen wurde (AB 17/1). Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt (AB 17/2). Damit hätte ihm ohne weiteres klar sein müssen, dass allein eine befristete Invalidenrente zugesprochen wurde und auch ausgerichtet werden sollte. 3.2 Die Rentenverfügung vom 23. Mai 2001 (AB 27/3-7) wurde entsprechend den Vorgaben (Rz. 3049 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 1998 gültig gewesenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) im Namen der Beschwerdegegnerin von der Ausgleichskasse erlassen. Sie bestand aus zwei, typografisch deutlich voneinander abgrenzbaren Teilen: Der erste Verfügungsteil der Ausgleichskasse (vgl. Rz. 3048.1 KSVI) deutete auf eine unbefristete Rente hin («ab 1.05.2001 bis auf weiteres können wir pro Monat folgende ordentliche Renten der IV ausrichten» [AB 27/4]), während im zweiten Verfügungsteil der Beschwerdegegnerin (vgl. Rz. 3048.2 KSVI) – in Übereinstimmung mit dem Vorbescheid (AB 15) sowie der Mitteilung an die Ausgleichskasse (AB 17) – von einer befristeten Rente die Rede war (AB 27/6 f.). Dem Beschwerdeführer hätte dieser offensichtliche Widerspruch auffallen müssen, war er als Adressat doch gehalten, die Verfügung zumindest einer Plausiblitätskontrolle zu unterziehen (vgl. Entscheid des BGer vom 5. September 2013, 8C_225/2013, E. 4.1). Zudem wäre er verpflichtet gewesen, die Verwaltung auf die augenfällige Diskrepanz aufmerksam zu machen und nachzufragen, was gelte (vgl. BGer 8C_225/2013, E. 4.3). Ob dies eine Meldepflichtverletzung (Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. seit 1. Januar 2003 zudem: Art. 31 ATSG) darstellte (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4), ist vorliegend unerheblich, denn eine solche ist nicht erforderlich (vgl. E. 2.2 hievor). In der Unterlassung, sich bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, ist ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken, das nicht als leichte Nachlässigkeit zu bezeichnen ist und dazu führt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den guten Glauben berufen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 7 kann (vgl. BGer 8C_225/2013, E. 4.3). Daran ändert der Umstand nichts, dass selbst die Verwaltung diesen offensichtlichen Fehler zunächst nicht bemerkte (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3), vermag doch dieser Fehler die anfänglich nicht vorhandene Gutgläubigkeit angesichts des für den Beschwerdeführer leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl. ARV 2002 S. 196 E. 3). 3.3 Die sinngemässe Behauptung, gesundheitliche Gründe hätten ein Erkennen des Fehlers bzw. eine entsprechende Meldung an die Verwaltung verunmöglicht (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3; AB 48/4, 49/1), wurde nicht näher substanziiert und findet in den Akten keinen Rückhalt. Vielmehr führte der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bereits rund ein Vierteljahr vor Erlass des Vorbescheids vom Januar 2001 (AB 15) im Bericht vom 14. Oktober 2000 (AB 12) aus, ab September 2000 sei das Befinden «seit langem wieder echt gut» und der Beschwerdeführer sei «Herr seiner selbst» (AB 12/1 Ziff. 1). 3.4 Mangels guten Glaubens kann die Frage nach der kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hievor) offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu Recht nicht erlassen. Die gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 (AB 55) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2015, IV/15/750, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2015 750 — Bern Verwaltungsgericht 06.11.2015 200 2015 750 — Swissrulings