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Bern Verwaltungsgericht 21.05.2015 200 2015 71

May 21, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,412 words·~12 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015

Full text

200 15 71 EL LOU/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 2 Sachverhalt: A. Die seit längerer Zeit Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente beziehende A.________, geboren 1925, trat am 7. Oktober 2014 ins Altersheim C.________ ein. Zuvor war sie auf der Grundlage eines mit Abtretungsvertrag vom 9. August 1985 eingeräumten unentgeltlichen und lebenslänglichen Wohnrechts in einer 3-Zimmerwohnung der Liegenschaft … wohnhaft (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 5, S. 4). Aufgrund des Heimeintritts berechnete die AKB die EL neu und sprach der EL-Bezügerin mit zwei Verfügungen vom 12. Dezember 2014 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 monatliche EL in Höhe von Fr. 3‘627.— (act. II 80) sowie ab Januar 2015 in Höhe von Fr. 3‘476.— (act. II 82) zu. Bei der Berechnung der EL berücksichtigte die AKB jeweils als Ertrag aus dem Wohnrecht einen Betrag von Fr. 5‘600.— pro Jahr sowie die aus dem Ausland bezogene Rente mit Fr. 1‘300.— (act. II 79, 81). B. In der gegen diese Verfügungen am 26. Dezember 2014 erhobenen Einsprache wurde sinngemäss beantragt, den Ertrag aus dem Wohnrecht bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen, dies mit der Begründung, eine Nachvermietung der Wohnung sei wegen Schäden an der Heizung, der elektrischen Anlage und am Wasseranschluss nicht möglich gewesen und von einer Sanierung werde vorderhand abgesehen (act. II 84). Diese Einsprache wies die AKB unter Hinweis auf die im Abtretungsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach die Wohnrechtsberechtigten berechtigt seien, die Wohnung weiterzuvermieten und den Mietzins für sich zu beanspruchen, falls sie die Wohnung nicht mehr selber bewohnen könnten, mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab (act. II 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 3 C. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 wird der in der Einsprache gestellte Antrag unter Hinweis auf die beigelegte Fotodokumentation erneuert, dies im Wesentlichen mit der auch dort vorgetragenen Begründung. Ferner wird geltend gemacht, dass der Betrag der ausländischen Rente auf der Basis des aktuellen €-Kurses zu bemessen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 hielt die AKB an der Anrechnung des Ertrages aus dem Wohnrecht fest, beantragte dagegen teilweise Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Bemessung des Wertes der ausländischen Rente; die Rente könne per 1. Oktober 2014 auf Fr. 1‘214.— (Umrechnungskurs: 1,21500) und per 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘208.— (Umrechnungskurs: 1,20781) angepasst werden; damit ergebe sich ab Oktober 2014 ein EL-Anspruch in Höhe von Fr. 3‘634.— und ab 1. Januar 2015 ein solcher in Höhe von Fr. 3‘644.— pro Monat. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den vertretenen Standpunkten sowie den gestellten Anträgen fest, wobei sich die Beschwerdeführerin zu der von der AKB beantragten Anpassung des Wertes der ausländischen Rente nicht mehr äusserte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf zwei Verfügungen vom 12. Dezember 2014 (act. II 80, 82) basierende Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 (act. II 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014 bzw. ab 1. Januar 2015; dabei ist insbesondere der Frage nach der Anrechnung des Ertrages aus dem Wohnrecht sowie der Anpassung des Wertes der ausländischen Rente an den neuen €-Kurs nachzugehen. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Unter Berücksichtigung des Ertrages aus dem Wohnrecht von Fr. 5‘600.— jährlich (vgl. act. II 52) sowie der Umrechnung der anrechenbaren ausländischen Rente nach angepasstem €-Kurs liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.— (bis 31. Dezember 2010 Fr. 25'000.—) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Oktober 2011, 9C_137/2011, E. 2). 2.4 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 6 übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). Bei einem späteren Verzicht auf eine Nutzniessung ist es nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. Folglich ist bloss der jährliche Wert der Nutzniessung als Einkommen in die EL-Rechnung aufzunehmen (BGE 122 V 394 E. 6b S. 401). Auch im Falle eines Nutzniessungsverzichts ist deshalb der hypothetische Nutzniessungsertrag als Verzichtseinkommen und nicht – nach entsprechender Kapitalisierung – als Verzichtsvermögen mit der Möglichkeit einer Amortisation zu berücksichtigen (AHI 1997 S. 146). Gleiches gilt für das Wohnrecht, wobei dessen Jahreswert dann nicht anrechenbar ist, wenn die Ausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen [WEL] Rz. 3482.13; vgl. dazu aber E. 3.2). 3. 3.1 Mit ärztlichem Zeugnis vom 9. März 2015 belegt (Beschwerdebeilage [act. I] 11) und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2014 im Altersheim C.________ lebt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin Begünstigte eines Wohnrechts an einer Wohnung in der Liegenschaft … ist, in welcher sie bis zum Eintritt ins Altersheim wohnhaft gewesen ist. Das mit Abtretungsvertrag vom 9. August 1985 eingeräumte unentgeltliche und lebenslängliche Wohnrecht ist dabei so ausgestaltet, dass die Wohnrechtsberechtigten berechtigt sind, die Wohnung weiterzuvermieten und den Mietzins für sich zu beanspruchen, wenn sie die Wohnung nicht selber bewohnen sollten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 7 Dementsprechend wurde der – nach den massgebenden kantonalen Steuerdaten festgelegte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 12 ELV; WEL Rz. 3433.2) – Betrag von zuletzt Fr. 5‘600.— (vgl. act. II 29) in den früheren EL- Berechnungen jeweils als anrechenbares Einkommen berücksichtigt (act. II 61, 66, 69, 72), was denn auch zu Recht unbeanstandet geblieben ist. 3.2 Nach der Vereinbarung im Abtretungsvertrag vom 9. August 1985 steht den Wohnrechtsberechtigten zu, die betreffende Wohnung zu vermieten, wenn sie das Wohnrecht nicht mehr selbst ausüben können, und den daraus resultierenden Ertrag zu vereinnahmen. Damit ist dieser Ertrag grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Altersheim als Einkommen anzurechnen, und zwar sowohl für steuerliche als auch für el-rechtliche Belange (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2007, P 43/06). Aus den Steuerunterlagen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass kein steuerrechtlich relevanter Mietertrag mehr angerechnet würde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die Wohnung könne aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr vermietet werden und deshalb dürfe in der EL-Berechnung auch kein entsprechender Mietertrag angerechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden: Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sind in der fraglichen Wohnung tatsächlich gewisse Installationen schadhaft; offenbar wurden teilweise bereits Sanierungsmassnahmen durchgeführt, auf andere wurde dagegen aus finanziellen Gründen und im Hinblick auf den Heimeintritt der Beschwerdeführerin verzichtet (vgl. act. I 1, 2 sowie die beigelegte Fotodokumentation). Ob die Wohnung – wie dies vom ehemaligen Bauinspektor der Gemeinde D.________ im Schreiben vom 9. März 2015 (act. I 12) angegeben wird – nicht mehr bewohnbar ist, kann indessen letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Ertrag aus einer Vermietung anrechenbar. Als Wohnrechtsberechtigte hatte die Beschwerdeführerin für den gewöhnlichen Unterhalt aufzukommen, während nötige wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes zu Lasten des Eigentümers gegangen wären (vgl. Art. 778 Abs. 1 i.V.m. Art. 764 des Schweizerischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 8 Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZBG; SR 210). Angesichts dessen hätte die Beschwerdeführerin Anspruch darauf gehabt, dass die Wohnung – nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine spätere Vermietung – durch den Eigentümer in einem vertragsgemässen Zustand erhalten wird und sie hätte diesen Anspruch allenfalls auch zivilrechtlich durchsetzen können. Da sie dies unterlassen hat, hat sie auf Einkommen verzichtet (vgl. E. 2.3 hiervor). Wenn sich die Eigentümerschaft ihrer mit dem eingeräumten lebenslänglichen Wohnrecht begründeten Verpflichtung entzieht, indem sie den Unterhalt vernachlässigt hat und das Haus bzw. die Wohnung verfallen lässt, sodass das Objekt (angeblich) nicht mehr vermietet werden kann, ist dies jedenfalls nicht durch die EL, d.h. durch entsprechend höhere Leistungen, zu entgelten. 3.3 Die Anrechnung des Mietertrages im Umfang von Fr. 5‘600.— bei der Bemessung der EL erweist sich damit als rechtmässig, die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Was den in der Beschwerde beanstandeten Wert der ausländischen Rente anbelangt, hat die AKB diesen in der Beschwerdeantwort ausgehend von den – beigelegten – durch die Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit für Wanderarbeiter zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates herausgegebenen Währungsumrechnungskurse angepasst und die EL ab Oktober 2014 auf Fr. 3‘634.— sowie ab Januar 2015 auf Fr. 3‘644.— berechnet; in diesem Sinne beantragte sie teilweise Gutheissung der Beschwerde. 4.2 Mit der beantragten Korrektur hat die AKB dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen, welche replicando auch nichts Weiteres dagegen vorgebracht hat. Es sind zudem keine Hinweise ersichtlich, die die angepasste Bewertung der ausländischen Rente als nicht rechtmässig erscheinen liessen. Dass die AKB – entgegen Rz. 3452.01 WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2013), wonach Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 9 durch die Europäische Zentralbank publiziert werden – von den oben genannten Währungsumrechnungskursen ausgegangen ist, entspricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer dem Einzelfall angepassten und gerecht werdenden Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und ist auch aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2011, 9C_377/2011, E. 3); das Vorgehen der AKB ist mithin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich im Sinne des Antrages der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 gutzuheissen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die EL ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 3‘634.— und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘644.— festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, EL/15/71, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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