200 15 649 AHV LOU/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. August 2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für das Jahr 2014 als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 7‘267.15 fest (Akten der AKB [act. II] 7]), wobei sie auch auf die hängige Betreibung Nr. … betreffend ausstehende persönliche Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 (vgl. act. II 8 ff.) Bezug nahm. Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (act. II 4) bzw. 8. Juni 2015 (act. II 2) ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung wegen „formeller sowie falscher Erhebung der Forderung“ sowie „wegen Verletzung von Art. 50c AHVG für die in Betreibung Nr. … gesetzte Forderung“ betreffend die Akontorechnung von „Fr. 1886.80“ für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, auf der Verfügung vom 8. August 2014 (sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid) fehlten die Angaben betreffend der örtlich zuständigen AHV-Ausgleichskasse sowie der AHV-Nummer, worin auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin bringe im vorliegenden Verfahren die gleichen materiellen Rügen vor, wie sie es bereits im Beschwerdeverfahren AHV/2014/922 getan habe und wie sie durch das angerufene Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 3 richt bereits rechtskräftig (und abschlägig) beurteilt worden seien (VGE AHV/2014/922 vom 2. Dezember 2014). Im Weiteren sei das Aufführen der AHV-Zweigstellen mangels entsprechender Verfügungskompetenz obsolet, weshalb auch die nämliche Rüge offensichtlich unbegründet sei. Mit Blick auf das bereits erwähnte Urteil erweise sich die Prozessführung deshalb als aussichtslos und mutwillig, weshalb darauf hinzuweisen sei, dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden könnten, sofern die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Gestützt darauf gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist die Beschwerde zurückzuziehen oder eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge holte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 19. August 2015 nicht ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert Frist weder ein Beschwerderückzug noch eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden AHV/IV/EO- Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) im Jahr 2014. Wie bereits in VGE AHV/2014/922 E. 1.2 festgehalten, gehört die Aufhebung des Rechtsvorschlags betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung Nr. … (act. II 8) nicht zum Streitgegenstand: Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen (Rz. 6016 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter www.admin.ch), was vorliegend erfolgt ist. Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts, vgl. ZAK 1978 S. 301; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB). 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge (act. II 7) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). http://www.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 5 2. 2.1 Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin hatte das Verwaltungsgericht mit bereits erwähntem und unangefochten gebliebenem Urteil vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Beitragserhebung unter Hinweis auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen erwogen, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben und diese angepasst würden, sofern sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zeige, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweiche. Würden innert Frist die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzten die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (VGE AHV/2014/922 E. 2, insbesondere E. 2.5). Auf diese Erwägungen kann auch vorliegend verwiesen werden. Ferner legte das Gericht dar, dass die AHV-Nummer nicht zwingender Bestandteil einer Beitragsverfügung oder eines Einspracheentscheids sei (vgl. E. 3.2 des soeben erwähnten Urteils). Etwas anderes folgt entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 50c AHVG, welche Bestimmung keine Angaben darüber enthält, in welchen Fällen die Versichertennummer zwingend aufgeführt werden muss. Sie nennt lediglich die Voraussetzungen, wann einer Person eine Versichertennummer zuzuweisen ist. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin neu vorbringt, auf der Verfügung der Beschwerdegegnerin fehle die örtlich zuständige Ausgleichskasse, verkennt sie, dass weder auf Bundes- noch Kantonsebene eine gesetzliche Grundlage besteht, welche den damit angesprochenen Zweigstellen Verfügungskompetenz einräumt, sondern diese ausschliesslich den kantonalen Ausgleichkassen obliegt (Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 23. Juni 1993 [EG AHVG; BSG 841.11]), mithin ein Aufführen der besagten Zweigstellen überflüssig und diese Rüge offensichtlich unbegründet ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 6 2.3 Schliesslich werden die festgelegten Beiträge inkl. der Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘267.15 in masslicher Hinsicht weder (konkret) gerügt noch finden sich Anhaltspunkte, welche Anlass zu weiteren Abklärungen oder zu einer anderen Berechnung bieten (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 2.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. 3.2 3.2.1 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 stellte der Instruktionsrichter unter Verweis auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen fest, mit Blick auf das erwähnte frühere Urteil (VGE AHV/2014/922) des angerufenen Gerichts und die offensichtliche Unbegründetheit der übrigen Rügen erscheine die Beschwerde vom 9. Juli 2015 als aussichtslos, was auch für die Beschwerdeführerin einsichtig sein müsse. Indem sie an ihrer offensichtlich rechtswidrigen Auffassung festhalte, müsse ihre Beschwerdeführung als leichtsinnig bzw. mutwillig eingestuft werden, was zur Auferlegung der Verfahrenskosten führen könne, sofern die Beschwerde nicht zurückgezogen werde. Gleichzeitig räumte er der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, innert Frist die Beschwerde zurückzuziehen oder aber eine Stellungnahme einzureichen. In der Folge holte die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht ab, weil sie der Post bis am 24. September 2015 einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt hatte (in den Gerichtsakten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 7 3.2.2 Nach der Rechtsprechung gilt die bei Briefkasten- und Postfachzustellung beachtete Zustellfiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, auch beim Postrückbehaltungsauftrag, sofern der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49, 123 III 492). Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2015 Beschwerde und hatte demnach mit postalischen Zustellungen seitens des Gerichts zu rechnen, was ihr zudem aus dem unlängst geführten Prozess (AHV/2014/922) bekannt war. Nachdem ihr die eingeschriebene prozessleitende Verfügung am 20. August 2015 mit der Abholfrist bis am 27. August 2015 gemeldet worden war (vgl. „Track and Trace“ [in den Gerichtsakten]), gilt die Sendung an diesem Tag als zugestellt. Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist weder eine Stellungnahme ein noch zog sie die Beschwerde zurück. 3.2.3 Entsprechend den Feststellungen in der prozessleitenden Verfügung vom 19. August 2015 erweist sich das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin somit als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG (vgl. E. 3.2.1 vorne), weshalb ihr Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, aufzuerlegen sind. 3.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+134+V+49&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-III-492%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page492 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+134+V+49&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-III-492%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page492
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 8 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2015, AHV/15/649, Seite 9 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.