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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2016 200 2015 596

January 11, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,116 words·~21 min·3

Summary

Verfügung vom 27. Mai 2015

Full text

200 15 596 IV SCI/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene, als Hilfszimmermann sowie Landwirt tätige A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 2012 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Diese veranlasste Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 81) verfügte sie am 10. Juni 2014 (AB 82) den Abschluss der beruflichen Eingliederung und lehnte weitere berufliche Massnahmen ab. Nach Einholung eines Berichts bei ihrem Abklärungsdienst (AB 85) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2014 (AB 86) bei einem Invaliditätsgrad bis 31. März 2014 von 39% und ab 1. April 2014 von 17% die Verneinung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte hiergegen am 1. Oktober 2014 (AB 90) Einwände erhoben hatte, holte die IVB einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie FMH (AB 101), und eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (AB 105) ein. Mit zweitem Vorbescheid vom 2. April 2015 (AB 106) stellte sie bei einem Invaliditätsgrad bis 31. März 2014 von 39% und ab 1. April 2014 von 17% die Verneinung des Anspruchs auf eine IV-Rente in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2015 (AB 107) Einwände. Nach Einholung eines weiteren Berichts beim Abklärungsdienst (AB 110/2) verfügte die IVB am 27. Mai 2015 (AB 111) wie im Vorbescheid angekündigt. B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Mai 2015 sei aufzuheben. 2. Der Invaliditätsgrad sei für die Zeit bis 31. März 2014 und ab 1. April 2014 neu zu bestimmen und die sich daraus ergebenden Renten festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 3 3. Eventuell seien die Akten für zusätzliche Abklärungen und zur Neubestimmung des IV-Grades an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kostenfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich bis zum 29. Oktober 2015 zur Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der Tätigkeit in der Landwirtschaft und der Aufnahme einer besser angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu äussern. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 aus, sollte der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Landwirt nicht rentenausschliessend eingegliedert sein, wäre ihm die Aufgabe dieser Tätigkeit zwecks Annahme einer besser angepassten unselbstständigen Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2015 aus, die Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt sei ihm unzumutbar. Weiter macht er Ausführungen zur Berechnung des Valideneinkommens. Die Eingaben wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2015 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 27. Mai 2012 (AB 111). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 5 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 6 3. Die ärztliche Einschätzung von Gesundheitszustand und Leistungsprofil ist unbestritten und belegt: Gemäss den medizinischen Unterlagen trat nach einem gefässchirurgischen Eingriff vom März 2012 (bei im Januar 2012 operierter akuter Typ A Aortendissektion und zwischenzeitlich notfallmässiger Hospitalisation) eine Armplexusläsion rechts ein. Es persistiert seither eine namhafte funktionelle Einschränkung der rechtsdominanten Hand (vgl. u.a. Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 30. Januar 2015 [AB 103 S. 2]). Von kardialer Seite her ist der Beschwerdeführer leistungsfähig und beschwerdefrei, muss allerdings auf grössere Gewichtsbelastungen verzichten (vgl. Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. Juli 2012 [AB 18/1 S. 2 Ziff. 1.4]). Dr. med. D.________ ging mit Blick auf die effektiven Tätigkeiten (Hilfszimmermann und Landwirt) davon aus, dass eine Arbeitsaufnahme zu jenem Zeitpunkt noch nicht möglich war (S. 2 f. Ziff. 1.6 ff.). Letzteres stimmt mit den Feststellungen des Abklärungsdienstes (vgl. Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. August 2012 [AB 19 S. 4 Ziff. 6]) überein. Eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte im Februar 2013 (Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. Februar 2013 [AB 25 S. 2 Ziff. 5]). Im gleichen Zeitpunkt wurde unter Verweis auf die letzte Untersuchung vom 13. Juni 2012 kardial ein Zustand ohne Einschränkung attestiert (vgl. Bericht der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie, E.________, vom 11. März 2013 [AB 27 S. 5]; vgl. auch Bericht von Dr. med. F.________, vom Spital G.________ sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 19. Februar 2014 [AB 73], wo kardial allein eine eingeschränkte Belastbarkeit beim Heben supramaximaler Gewichte postuliert wurde [S. 2 Ziff. 1.7]). Basierend auf den ärztlichen Berichten überzeugt die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2013 (AB 35), wonach der Beschwerdeführer spätestens bei Ablauf des Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) in einer angepassten Tätigkeit wiederum ganztags und unter Berücksichtigung der Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 7 händigkeit ohne zusätzliche Einschränkung arbeitsfähig war (S. 5). Daran hat sich bis heute nichts geändert. In den angestammten Tätigkeiten der Zimmerei und Landwirtschaft ist und bleibt der Beschwerdeführer nur noch mit erheblichen Leistungsminderungen einsetzbar (vgl. undatierten Bericht von Dr. med. B.________ basierend auf der Untersuchung vom 17. Dezember 2014 [AB 101 S. 5 ff. Ziff. 1.6 f.]). Diese Einschätzung wird denn u.a. auch vom RAD-Arzt Dr. med. C.________ geteilt (vgl. Bericht vom 30. Januar 2015 [AB 103]). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 8 nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.1.3 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.1.1). Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch ein selbstständig erwerbender Landwirt aus der Sicht der Invalidenversicherung seinen Hof aufzugeben (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 17. August 2004, I 643/2003 E. 3.2). Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 9 Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität (Entscheid des EVG vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1). 4.2 Die undatierte IV-Anmeldung ging am 4. Mai 2012 (AB 1) bei der Beschwerdegegnerin ein. Ein Rentenanspruch kann unter Berücksichtigung der Karenzfrist von sechs Monaten (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens ab November 2012 bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit trat am 23. Januar 2012 (erste Operation [AB 11.3]) ein. Unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht damit frühestens ab Januar 2013 Anspruch auf eine Rente. Dies ist unbestritten. 4.3 Was das Valideneinkommen betrifft, ist zu klären, in welchem Beruf der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich tätig wäre und was er hierbei für ein Einkommen erzielen würde. 4.3.1 Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder auch weiterhin in der Zimmerei tätig gewesen wäre, ist bei der Festlegung des Valideneinkommens das Einkommen als Hilfszimmermann unter Hinzurechnung desjenigen der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Ist hingegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - den Erwerb im Holzbau, auch wenn zuvor während Jahren erzielt, als Gesunder zugunsten einer Aufstockung des Landwirtschaftsbetriebes aufgegeben hätte, bleibt der Erwerb als Hilfszimmermann unberücksichtigt und ist allein das Erwerbseinkommen in der Landwirtschaft zu berücksichtigen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Abklärung vor Ort am 23. Juli 2014 (AB 85) geltend, es sei geplant gewesen, dass er bei guter Gesundheit die Tätigkeit als Hilfszimmermann aufgegeben hätte und seine Ehefrau bei I.________ zu 20 bis 40% gearbeitet hätte. Die Ehefrau hätte den Arbeitsvertrag bereits erhalten, die Stelle dann aber wegen seiner Herzprobleme nicht antreten können (S. 2 Ziff. 2.1). Nun würden seine Frau und sein Sohn auf dem Betrieb mitarbeiten, um die reduzierte Leistungsfähigkeit zumindest teilweise zu kompensieren (Beschwerde S. 2). Auch machte der Beschwerdeführer geltend, Verträge zur Vergrösserung hätten bereits vorgelegen und seien allein zufolge der Erkrankung dann gescheitert (AB 85 S. 6 Ziff. 9). Die Möglichkeit, Milchkontingente von seinem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 10 Nachbarn zu erwerben habe er bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens wahrgenommen. Eine Übernahme von Pachtland sei geplant gewesen (AB 101 S. 5 Ziff. 1.7). 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat während Jahren ein beachtliches Einkommen im Holzbau erzielt (vgl. IK-Auszug [AB 39]). Dieses betrug in den zehn Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens durchschnittlich jährlich Fr. 49‘654.--. In der gleichen Zeitspanne erwirtschaftete er in der Landwirtschaft gemäss IK-Auszug (AB 39) ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 9‘391.80. Gestützt auf die eingereichten Jahresrechnungen (vgl. AB 20.1-20.3) ging die Beschwerdegegnerin gar davon aus, das durchschnittliche landwirtschaftliche Einkommen der Jahre 2006 bis 2011 habe nur Fr. 1‘747.-- betragen (vgl. u.a. AB 85 S. 6 Ziff. 8). Im Arbeitgeberbericht der J.________ vom 5. Dezember 2012 (AB 9) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Pensum eines voll Erwerbstätigen (42 Stunden pro Woche entsprechend dem betriebsüblichen Pensum) im Holzbau absolviert (S. 3 Ziff. 2.9). Dies überzeugt mit Blick auf die konkreten Lohnabrechnungen nicht (vgl. AB 11.4/2). Danach hat der Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr 2011 in 26 Wochen 826.8 Stunden, d.h. 31.8 Stunden pro Woche in der Zimmerei gearbeitet. Dies entspricht einem Pensum von 75% (31.8 Stunden / 42 Stunden x 100). Damit hatte der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit als Hilfszimmermann nicht eine vollschichtige Tätigkeit inne. Immerhin ist aber auch aus dieser Sicht die Hilfszimmermanntätigkeit der Haupterwerb. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er hätte (auch) als Gesunder die Landwirtschaft zum Haupterwerbsbereich gemacht, spricht, dass die Pacht von neuem Land erst und kurzfristig 2014 - d.h. lange nach Eintritt des Gesundheitsschadens - erfolgte (AB 85 S. 3 Ziff. 4). Dies wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer ab dem 30. Januar 2014 (geplant bis 4. Mai 2014) durch ein Coaching an seinem ehemaligen Arbeitsplatz als Hilfszimmermann unterstützt wurde. Erst am 11. März 2014 (AB 75) teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er kurzfristig Anfang März 2014 landwirtschaftliche Fläche durch Pacht habe übernehmen können und seinen Wunsch ganztags als Landwirt tätig zu sein, umsetzen möchte, weshalb er auf das Angebot zur Wiedereingliederung in die frühere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 11 Tätigkeit als Hilfszimmermann verzichte (S. 2). So hat der Beschwerdeführer denn auch in seiner letzten Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 (in den Gerichtsakten) explizit ausgeführt, die Aufstockung des Landwirtschaftsbetriebes sei erst nach der Erkrankung und in Wahrung seiner Schadenminderungspflicht erfolgt. Insgesamt bestehen damit erhebliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer als Gesunder keine Tätigkeitsverlagerung in die Landwirtschaft vorgenommen hätte. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er auch als Gesunder eine Tätigkeitsverlagerung vorgenommen hätte, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Wenn für die Festlegung des Valideneinkommens auf die letzten als Gesunder erzielten Einkommen (gemäss IK-Auszug; vgl. AB 39) aus Zimmerei und Landwirtschaft (zusammengerechnet) abgestellt wird, was angesichts der tieferen Einkommen im Landwirtschaftsbereich zweifellos nur zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, ändert sich nichts am rentenablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin. 4.3.4 Im besten Fall ergibt sich unter Berücksichtigung des im IK-Auszug (AB 39) aufgelisteten landwirtschaftlichen Einkommens 2011 von Fr. 9‘094.--, des als unselbstständiger Hilfszimmermann im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 49‘803.-- sowie des als … erwirtschafteten Lohnes von Fr. 1‘331.-- ein Valideneinkommen von Fr. 60‘228.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 (vgl. Tabelle 1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, dem Haupterwerb folgend nach Zeile F Baugewerbe, des Bundesamtes für Statistik [BfS]) resultiert ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 61‘003.20 (Fr. 60‘228.-- / 101.0 x 102.3). 4.4 4.4.1 Dem Beschwerdeführer sind die angestammten Tätigkeiten als Hilfszimmermann und Landwirt auch mit den entsprechenden Hilfsmitteln nur noch eingeschränkt zumutbar. Der Abklärungsdienst hat die angestammten Tätigkeiten zu Recht als körperlich betont bezeichnet und dargelegt, dass an sich eine andere Tätigkeit zu suchen wäre, da die Einschränkungen als Hilfszimmermann und Landwirt gross sind und der Einsatz von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 12 Hilfsmitteln nicht die entsprechende Entlastung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bringen (AB 37 S. 2 Ziff. 3 und 54 S. 5 Ziff. 10). In Bezug auf die Tätigkeit als Hilfszimmermann wurden denn anlässlich des von der Beschwerdegegnerin gewährten Coachings auch im Vergleich zu früher deutliche Einschränkungen vorgefunden (AB 75 S. 2). Bei einigen Arbeiten war der Beschwerdeführer gar nicht mehr einsetzbar, bei anderen resultierte eine Leistungsfähigkeit zwischen 40 und 80% (S. 3). In einer Verweistätigkeit wäre er hingegen ganztags und unter Berücksichtigung der Einhändigkeit ohne zusätzliche Einschränkung arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Tätigkeit als Landwirt ideal eingegliedert zu sein. Eine bessere Eingliederung sei weder möglich noch zumutbar. Zu prüfen ist damit, ob ihm die Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebes und die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 4.1.3). 4.4.2 Mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil kann der Beschwerdeführer mit einem Berufswechsel, d.h. der Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit seine Arbeitsfähigkeit besser verwerten, als in der Tätigkeit als Landwirt, wo nur noch eine stark reduzierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Daran ändert der Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin ein selbstamortisierendes Darlehen zur Anschaffung von Hilfsmitteln im Landwirtschaftsbetrieb im Umfang von Fr. 25‘700.-- gewährte (AB 94), nichts. Auch erscheint ein Berufswechsel aufgrund der weiteren Umstände als zumutbar. So spricht das Alter des Beschwerdeführers (47-jährig im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Mai 2015) nicht gegen einen Berufswechsel. Die noch mögliche Aktivitätsdauer verlangt einen solchen vielmehr (Entscheid des EVG vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.2). Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht die Möglichkeit, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und der Beschwerdeführer zwar eingeschränkt aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig ist. Auch war er vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur zum Teil als Landwirt tätig und ging über 25 Jahre vorab einer unselbstständigen Beschäftigung als Hilfszimmermann nach, bei der er in den letzten 20 Jahren vor dem Eintritt der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jeweils AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 13 pflichtige Jahreslöhne zwischen Fr. 40‘000.-- und Fr. 50‘000.-- erwirtschaftete (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK; AB 8]). Eine Eingliederung im Bereich der Landwirtschaft ist auch deshalb ungeeignet, weil dort zu einem erheblichen Teil schwere und risikobehaftete Tätigkeiten (z.B. mit Motorsäge und anderen Maschinen) auszuführen sind, die zufolge der körperlichen Einschränkung zum Selbstschutz und zum Schutz von anderen Personen vermieden werden sollten. Dem behandelnden Facharzt gegenüber machte der Beschwerdeführer zwar geltend (vgl. AB 101), gerade solche Tätigkeiten mit „Tricks“ noch ausüben zu können. Dies ändert am Risiko jedoch nichts. Wenn solche Tricks in der Landwirtschaft zur Kompensation der gesundheitlichen Defizite möglich sind, so sind selbstredend einfachere Tätigkeiten, die den gesundheitlichen Einschränkungen besser angepasst sind, ebenfalls möglich. Davon geht offenbar auch der behandelnde Arzt aus. In diesem Sinne ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, direkt in eine seinem Leiden besser angepasste Tätigkeit zu wechseln. Dabei ist auch die erfahrungsgemäss mit dem Alter abnehmende Möglichkeit der Kompensation bereits vorhandener Defizite zu berücksichtigen, welche die rasche Aufnahme einer angepassten Tätigkeit umso dringender erscheinen lässt. Auch in diesem Sinne ist ein Wechsel bereits zum jetzigen Zeitpunkt indiziert. In einer Gesamtwürdigung überwiegen die Faktoren, die für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels sprechen, weshalb eine Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes zuzumuten ist bzw. das verstärkte Engagement in der Landwirtschaft als nicht hinreichende Selbsteingliederung zu betrachten ist. Somit hat sich der Beschwerdeführer bei der Invaliditätsbemessung ein Einkommen als Unselbstständigerwerbender anrechnen zu lassen. Er ist bei der Festlegung des entsprechenden Einkommens so zu behandeln, wie wenn er seinen Betrieb aufgegeben und eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Der Invaliditätsgrad ist damit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Weitere Ausführungen zu den Erkenntnissen in den Abklärungsberichten Landwirtschaft, d.h. zu den Einschränkungen bzw. dem Invaliditätsgrad in der Landwirtschaft, erübrigen sich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 14 4.4.3 In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer ganztags und unter Berücksichtigung der Einhändigkeit ohne zusätzliche Einschränkung arbeitsfähig (vgl. E. 3 hiervor). Da er zudem gemäss seinen eigenen Aussagen auch schwere und risikobehaftete Tätigkeiten mit „Tricks“ noch ausüben kann (vgl. E. 4.4.2 hiervor), sind ihm einfachere, seinen gesundheitlichen Problemen angepasste Tätigkeiten ebenfalls möglich. Dem hier massgeblichen Leistungsprofil angepasste Tätigkeiten stehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. So hat das Bundesgericht diesbezüglich u.a. entschieden dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus genügend realistische Stellen für Personen, die funktionell sogar als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, zu finden sind (Entscheid des BGer vom 28. August 2015, 8C_217/2015, E. 2.2.1). Das Invalideneinkommen ist anhand der Tabelle TA1 der LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zu ermitteln. Es ergibt sich dabei unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 (vgl. Tabelle 1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014, Zeile B-S, Totalwert, des BfS) ein Invalideneinkommen von Fr. 65‘633.35 (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden + 0.7%). Es kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Selbst wenn der maximal mögliche Abzug von 25% (Invalideneinkommen von Fr. 49‘225.-- [Fr. 65‘633.35 x 75%]) berücksichtigt wird, ändert dies am Resultat eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads nichts. Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 11‘778.20 (Fr. 61‘003.20 - Fr. 49‘225.--) ergibt sich (bestenfalls) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 19% (Fr. 11‘778.20 x 100 / Fr. 61‘003.20). 5. Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2015 (AB 111) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 15 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2016, IV/15/596, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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