200 15 562 IV FUR/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. März 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 2 Sachverhalt: A. Im März 2010 meldete sich der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an und beantragte eine Rente (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor (AB 6, 8.1 – 8.13, 11 f., 15, 18, 23.1 – 23.7, 27, 35.1, 41 f.). Mit Mitteilung vom 21. August 2012 erachtete die IV-Stelle eine berufliche Abklärung für notwendig (AB 45). Der Versicherte wurde hierauf zwischen dem 11. September 2012 und dem 12. Oktober 2012 während insgesamt 20 Tagen in der C.________ in … abgeklärt. Aufgrund der dort gezeigten Leistung wurde ein Arbeitstraining in der D.________ im Elektrobereich mit anschliessender Platzierung im ersten Arbeitsmarkt vorgesehen. Bei vollzeitiger Präsenz seien zusätzliche Pausen von knapp zwei Stunden pro Tag zur Entlastung nötig. Die Gesamtleistung betrage 80% (AB 54). Am 15. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in der D.________ vom 14. Januar bis 7. April 2013 (AB 60; siehe auch AB 58). Am 12. April 2013 entschied sie, die Massnahme bis am 7. Juli 2013 zu verlängern (AB 68), als der behandelnde Arzt, der dem Versicherten vom 23. Januar bis 23. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit für die Massnahme von 50% bescheinigt hatte (vgl. AB 65 S. 2, 66 S. 2, 79 S. 1), eine schrittweise Pensumssteigerung auf 80% in Aussicht stellte (vgl. AB 67). Eine solche wurde vom Versicherten in der Folge jedoch nicht toleriert, worauf sich der behandelnde Arzt gezwungen sah, diesen wieder zu 50% arbeitsunfähig zu schreiben. Der Patient gebe an, selbst eine Präsenzzeit von 65% sei ihm nicht zumutbar (AB 73 S. 1). Nach vorgängiger Information des Versicherten durch die D.________ (vgl. AB 71 S. 1) wurden die beruflichen Massnahmen hierauf von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. Mai 2013 abgebrochen (AB 72), wobei sich der Versicherte gemäss einer E-Mail der D.________ an die IV-Stelle vom 30. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 3 2013 mit diesem Abbruch einverstanden erklärte und sogar froh darüber zu sein schien (AB 71 S. 1). Nachdem die weiteren Abklärungen durch die E.________ ergeben hatten, dass dem Versicherten eine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 – 15 kg und ohne Zwangshaltungen ganztags möglich und zumutbar ist (vgl. AB 89 S. 10 sowie AB 90.1, 94 und 96), forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, ihr bis am 1. Juli 2014 schriftlich mitzuteilen, ob er sich bereit erkläre, bei einer Wiederaufnahme des Arbeitstrainings in der D.________ dieses mit einer Präsenzzeit von 100% zu absolvieren. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, könnten die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (AB 92). Der Versicherte liess sich hierauf nicht vernehmen. Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 99.2, 99.3) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier am 10. September 2014 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung. Dieser kam in Übereinstimmung mit der E.________ zum Schluss, dass der Versicherte – von den perioperativen Phasen mit 6 bzw. nach dem Prothesenwechsel 12 Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit abgesehen – in Bezug auf eine angepasste, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit von funktioneller Seite her nie relevant in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Gleichzeitig wurde ein MEDAS-Gutachten empfohlen, da der medizinische Sachverhalt insbesondere von Seiten der Psyche und des geklagten Schlafapnoe- Syndroms noch nicht hinreichend geklärt zu sein scheine (vgl. AB 101 S. 7). Die IV-Stelle erteilte hierauf nach erneuter Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 104) über die Plattform SuisseMED@P den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung; zugewiesen wurde die Begutachungsstelle F.________ (siehe polydisziplinäres Gutachten vom 11. Februar 2015 inkl. Teilgutachten, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und Laborbefund [AB 115.1 – 115.5]). Insbesondere gestützt auf dieses Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28% mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 4 Vorbescheid vom 4. März 2015 die Abweisung seines Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht. Gemäss Gutachten würden ihm angepasste Tätigkeiten – von den perioperativen Phasen von 6 bzw. 12 Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit abgesehen – seit jeher bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich möglich und zumutbar sein (AB 117). Mit Vorbescheid vom 16. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten weiter in Aussicht, auch keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mehr zu leisten, da er sich trotz entsprechender Aufforderung vom 17. Juni 2014 bis heute nicht bereit erklärt habe, das abgebrochene Arbeitstraining mit einer Präsenzzeit von 100% wieder aufzunehmen (AB 119). Nachdem gegen die vorgesehenen Entscheide keine Einwände eingegangen waren, verneinte die IV-Stelle ihren Vorbescheiden entsprechend mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (AB 122) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (AB 124) eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Wiederaufnahme des Arbeitstrainings in der D.________). Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 4. Mai 2015 (AB 122) erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2015 (keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, am 17. Juni 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Anspruch auf berufliche Massnahmen sei festzustellen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen, namentlich der objektiven Leistungsfähigkeit, an die Vorinstanz zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 5 Am 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches er nach einem Anwaltswechsel mit Eingabe vom 5. Juli 2016 wieder zurückzog. In der Folge wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und es wurde ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen. Am 8. Juli 2016 wurde der Kostenvorschuss bezahlt und mit Eingabe vom 30. September reichte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Schlussbemerkungen ein mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei im Sinne der Anträge gutzuheissen. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 verweist die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihre früheren Ausführungen und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 6 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Mai 2015 (AB 124). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Da sich die Kosten der Massnahme auf unter Fr. 20‘000.-- belaufen (siehe das Kontrollblatt vom 21. August 2015 i.V.m. AB 68, 72, 92 und 124), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 7 Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sich nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG u.a. gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht nachgekommen ist. 3. 3.1 Nachdem Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dem Beschwerdeführer trotz objektiv unverändertem, eigentlich reizlosem Befund von Seiten des linken Kniegelenks aufgrund von dessen Angabe, das Arbeitstraining in der D.________ zu einem Pensum von 100% sei für ihn deutlich zu viel und habe jeweils zu starken Schmerzen in der Nacht geführt, vom 23. Januar bis 23. März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit für die Massnahme von 50% attestiert hatte (AB 65 S. 2, 66 S. 2, 79 S. 1), hielt die D.________ im März 2013 fest, bei einem Pensum von bloss 50% mache eine Verlängerung des Arbeitstrainings keinen Sinn (vgl. AB 66 S. 2). In Absprache mit Dr. med. H.________ wurde das Pensum in der Folge ab dem 24. März 2013 auf 65% gesteigert und für die Zeit ab dem 25. April 2013 eine weitere Steigerung auf 80% geplant (vgl. AB 67).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 8 3.2 Am 23. April 2013 meldete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. H.________, dass er mit dem geforderten Arbeitspensum und der Präsenzzeit von 65% nicht zurechtkomme. Mehrmals habe er schon die Arbeitsstelle verlassen müssen, da er starke Schmerzen gehabt habe. Obwohl Dr. med. H.________ die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers in der Folge nicht durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde erklären konnte, hielt er fest, dass er nicht umhin komme, den Beschwerdeführer wieder zu 50% arbeitsunfähig zu schreiben. Dieser gebe an, selbst eine Präsenzzeit von 65% sei ihm nicht zumutbar (AB 73). Hierauf wurden die beruflichen Massnahmen nach vorgängiger Information des Beschwerdeführers durch die D.________ (vgl. AB 73 S. 1) mit Mitteilung vom 1. Mai 2013 von der IV-Stelle abgebrochen (AB 72), wobei sich der Beschwerdeführer gemäss einer E-Mail der D.________ an die IV-Stelle vom 30. April 2013 mit diesem Abbruch einverstanden erklärte und sogar froh darüber zu sein schien (AB 71 S. 1). 3.3 Nachdem die weiteren Abklärungen durch die E.________ ergeben hatten, dass dem Beschwerdeführer eine überwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 – 15 kg und ohne Zwangshaltungen ganztags möglich und zumutbar ist (vgl. AB 89 S. 10 sowie AB 90.1, 94 und 96) und folglich erstellt war, dass es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen wäre und auch nach wie vor zumutbar ist, das Arbeitstraining in der D.________ mit einer Präsenzzeit von 100% zu absolvieren, forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG auf, ihr bis am 1. Juli 2014 schriftlich mitzuteilen, ob er sich bereit erkläre, bei einer Wiederaufnahme des Arbeitstrainings in der D.________ dieses mit einer Präsenzzeit von 100% zu absolvieren. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, könnten die Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (AB 92). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung unstrittig nicht nach. 3.4 Mit Vorbescheid vom 16. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mehr zu leisten, da er sich trotz entsprechender Aufforderung vom 17. Juni 2014 bis dato nicht bereit erklärt habe, das abgebrochene Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 9 training mit einer Präsenzzeit von 100% wieder aufzunehmen. Auch auf diesen Vorbescheid hin erklärte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht bereit, das Arbeitstraining mit einer Präsenzzeit von 100% wieder aufzunehmen. Hierauf erging die angefochtene Verfügung. 3.5 In den gesamten Akten finden sich keine Anhaltpunkte, die ein Arbeitstraining in der D.________ mit einer Präsenzzeit von 100% als dem Beschwerdeführer objektiv unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem aufgrund der weiteren medizinischen Abklärungen durch die E.________ eine objektive Unzumutbarkeit bezüglich der Massnahme wie auch des geforderten Pensums hatte ausgeschlossen werden können, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert hat, seine Bereitschaft zu einer vollzeitlichen Teilnahme an der Massnahme zu erklären, verbunden mit der Androhung, dass die Leistungen ansonsten gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden könnten. Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren damit korrekt durchgeführt. Dass sich der Beschwerdeführer trotz des Hinweises auf die Rechtsfolgen bis heute nicht bereit erklärt hat, das abgebrochene Arbeitstraining mit einer Präsenzzeit von 100% wieder aufzunehmen, obwohl ihm dies objektiv zweifellos zumutbar wäre (siehe auch das MEDAS- Gutachten vom 11. Februar 2015 [AB 115.1] sowie die darauf basierende, mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 4. Mai 2015 [AB 122]), zeigt seine fehlende Eingliederungsbereitschaft. Aufgrund dessen hat die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV- Stelle Bern vom 12. Mai 2015 (AB 124) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2017, IV/15/562, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.