200 15 511 IV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. März 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ gesetzlich vertreten durch die Beistände B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Mai 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am TT.MM.JJJJ geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführer) wurden aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen (381, 386, 497, 274) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter anderem medizinische Massnahmen und Pflegebeiträge zunächst wegen Hilflosigkeit leichten, später wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage {AB} 1, 9 f., 208.1/56 ff.). Ab 1. Februar 2003 wurden die Pflegebeiträge infolge einer Hilflosigkeit schweren Grades erhöht (AB 78), per 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades umgewandelt (AB 91) und mit Verfügung vom 10. Juni 2004 revisionsweise bestätigt (AB 104). Die Hilflosenentschädigung schweren Grades wurde nach Einholen von Abklärungsberichten wiederholt revisionsweise bestätigt (AB 115 f., 140 f. und 146, 179 f., 214 f.), letztmals mit Verfügung vom 23. April 2013 (AB 251; vgl. auch AB 243 und 245). B. Anlässlich einer weiteren Revision von Amtes wegen von Dezember 2014 holte die IVB wiederum diverse Unterlagen ein, namentlich Auskünfte der Eltern (AB 326 bzw. 335) sowie von der behandelnden Ärztin (AB 339), und veranlasste einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte (AB 340). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 (AB 341) rückwirkend ab 1. Januar 2015 die Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Aussicht. Auf Einwand hin (AB 342) holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 346) ein und verfügte alsdann am 8. Mai 2015 (AB 354) entsprechend dem Vorbescheid.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 3 C. Hiergegen erhoben die Eltern der Versicherten als deren Beistände mit auf den 23. Mai 2015 datierter und am 3. Juni 2015 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Mit der innert der gerichtlich hierzu gesetzten Frist eingereichten verbesserten Beschwerde vom 15. Juni 2015 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragen, ihr sei unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. September 2015 (zusammen mit der einverlangten Kostennote) sowie Duplik vom 26. Oktober 2015 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Mai 2015 (AB 354). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob diese zu Recht (rückwirkend) von einer Hilflosenentschädigung schweren Grades auf eine solche mittleren Grades herabgesetzt wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Für die Prozessführung, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist grundsätzlich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die von der Erwachsenenschutzbehörde für die Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Erreichens der Mündigkeit als Beistände eingesetzten Eltern sind in der Ernennungsurkunde vom 21. Oktober 2014 (AB 342/2 ff.) in Anwendung von Art. 420 ZGB explizit von der Pflicht zur Einholung dieser Zustimmung entbunden worden. Entsprechend bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Prozessführungsvollmacht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 5 2. Die Eltern bzw. Beistände rügten in der Beschwerde vom 23. Mai 2015 (Postaufgabe 3. Juni 2015) ausschliesslich eine nicht hinreichende Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung, da sie hierzu nicht beigezogen worden seien. Die Beschwerdeführerin selber könne sich diesbezüglich nicht richtig einschätzen. Auch der inzwischen beigezogene Anwalt machte in der verbesserten Beschwerde vom 15. Juni 2015 (S. 7 f. Art. 5) unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer geistigen Einschränkung ihre Hilfsbedürftigkeit nicht richtig einschätzen, überschätze sich und verkenne, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen sie überall Dritthilfe benötige. Dies führe dazu, dass sie bei der Abklärung vom 3. Februar 2015 (vgl. AB 340) nicht zutreffende Aussagen zu ihrer Hilfsbedürftigkeit gemacht habe, auf welche die Beschwerdegegnerin dann zu Unrecht als "Aussagen der ersten Stunde" abgestützt habe. Zudem kritisierte der Anwalt die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2015 (AB 354) auch inhaltlich und verlangte entsprechend (weiterhin) eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (bzw. den Verzicht auf die revisionsweise Herabsetzung; vgl. S. 9 ff. Art. 7). 3. 3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 6 angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 3.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 3.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 7 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). 3.4 Damit eine laufende Hilflosenentschädigung erhöht, reduziert oder aufgehoben werden kann, ist eine erhebliche Veränderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich (Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 67). Die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Vergleichszeitpunkte, des Grundsatzes der Anpassung für die Zukunft und des Verfahrens (vgl. E. 3.4.1 ff. nachfolgend) gelten analog (KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 68). Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 424 zudem festgehalten, dass das Erreichen des Mündigkeitsalters für sich allein keinen neuen Versicherungsfall hinsichtlich der Hilflosenentschädigung darstellt und eine Überprüfung allein unter revisionsrechtlichem Blickwinkel erlaubt ist. 3.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 8 Wurde die Rente – bzw. eine Hilflosenentschädigung – zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 3.4.3 Eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; BGE 137 V 424). 4. 4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 9 Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juli 2014, 8C_834/2013, E. 5.1). Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). 4.2 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5. 5.1 Die KESB … ernannte am 21. Oktober 2014 mit Blick auf die Vollendung des 18. Altersjahres (Mündigkeit) die Eltern der Beschwerdeführerin als deren Beistände gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 ZGB. Diesen wurde im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft u.a. die Aufgaben übertragen, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 11 den, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (AB 342/2 ff.). Dass der Abklärungsdienst die Abklärung am 3. Februar 2015 ohne Beizug der Eltern bzw. Beistände der inzwischen mündigen Beschwerdeführerin vorgenommen hat, haben diese nicht unwesentlich selbst zu vertreten. Diese haben, obwohl bereits am 21. Oktober 2014 per 10. Dezember 2014 eingesetzt (vgl. AB 342/2 ff.), die Beschwerdegegnerin hierüber nicht informiert. So reichten sie den Revisionsfragebogen am 15. Dezember 2014 ein (AB 326 bzw. 335), ohne auf die kurz zuvor erfolgte Verbeiständung hinzuweisen. Erst im Rahmen des Einwandes (AB 342) und damit nach Erstellung des Abklärungsberichts (AB 340) wurde die Ernennungsurkunde (AB 342/2 ff.) eingereicht. Obschon sich die Eltern bzw. Beistände im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur vorliegenden Sache äussern konnten, haben sie den heute geltend gemachten formalen Mangel jedoch selbst damals noch in keiner Weise gerügt (AB 342/1). Vorbescheidverfahren sind in besonderer Weise geeignet, die der Partei zustehenden Gehörsansprüche umzusetzen (KIESER, a.a.O., Art. 42 N. 10 ff.; vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.7 f. S. 106 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor, zumal sich die Eltern bzw. Beistände der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Angelegenheit äussern konnten. 5.2 Mit ihrer Argumentation, gemäss Bundesgericht sei für eine beweiskräftige Abklärung die Anwesenheit der Rechtsbeistände nicht vorausgesetzt (Beschwerdeantwort, Ziff. 6 f.), verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es vorliegend nicht um gewillkürt bestellte (Rechts)Vertreter, sondern von der hierfür zuständigen Behörde eingesetzte, für handlungsunfähige Personen handelnde Beistände (nach früherem Recht deutlicher als "Vormund" bezeichnet) geht. Die bei der Erhebung durch den Abklärungsdienst anwesende Bezugsperson des Schulheims ... vermag die Anwesenheit der Beistände nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hingegen verkennt ihrerseits, dass entscheidendes Qualitätskriterium der Abklärung nicht die formale Teilnahme der Beistände, sondern die mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmende Erhebung ist. Anders als bei eigentlichen Rechtshandlungen ist damit bei der Abklärung der tatsächlichen Verhält-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 12 nisse das Mitwirken der Beistände kein konstitutives Erfordernis. Die unterbliebene Information der Beistände stellt damit weder einen unheilbar der Beschwerdegegnerin anzulastenden Umstand dar, noch lässt sie den Abklärungsbericht unverwertbar werden. Vielmehr hat das Gericht mit aller Sorgfalt, unter Berücksichtigung aller Akten und vollumfänglich frei zu prüfen (vgl. E. 1.4, 4.2 vorstehend und E. 6.3 nachfolgend), ob die Abwesenheit der Beistände zu Fehlannahmen in der Erhebung des tatsächlichen Sachverhalts geführt hat. 6. 6.1 Die medizinischen Diagnosen – sensomotorisch komplette Paraplegie sub Th4 (AIS A) mit Teilinnervation bis Th8 bei Meningomyelocele, autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie schwere restriktive Ventilationsstörung (AB 314/1; vgl. auch AB 261/1) – sind seit langem bekannt und unbestritten. Die diesbezüglichen diversen Abklärungen noch als Kleinkind erlauben jedoch für die hier zu beurteilenden Fragen keine massgeblichen Aussagen, denn sie beinhalten die im Verlaufe des Erwachsenwerdens erzielten Fortschritte nicht. Letztmals im April 2013 (AB 251) war die schwere Hilflosigkeit nach umfassenden Abklärungen (vgl. AB 115, 140, 179, 214, 243) bestätigt worden. Damit ist für die Frage, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen (vgl. E. 3.4 hiervor), die vor der Verfügung vom 23. April 2013 (AB 251) erhobene Sachlage (AB 243) mit dem Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich bis am 8. Mai 2015 (angefochtene Verfügung; AB 354) entwickelt hat. In dieser Zeit haben sich in rein diagnostischer Hinsicht keine Veränderungen ergeben. Dies ist unbestritten. 6.2 Der Verfügung vom 23. April 2013 (AB 251) lag zur Hauptsache der Abklärungsbericht vom 15. Februar 2013 (AB 243) zugrunde. Darin wurde die Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund der notwendigen erheblichen Dritthilfe in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht. Seither sind im Wesentlichen folgende Einschätzungen ergangen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 13 6.2.1 Gemäss dem Bildungsbericht des Schulheims ... zum Standortgespräch vom 11. März 2013 vom 8./22./23. April 2013, der der Beschwerdegegnerin im November 2013 zugestellt worden ist, habe die Beschwerdeführerin aus sozialpädagogischer Sicht an Selbstständigkeit gewonnen und gute Fortschritte gemacht. Insbesondere lege sie die Kleider selbstständig parat, müsse aber teilweise noch daran erinnert werden. Beim Katheter gelinge es ihr, mit Hilfe eines Alarms der Uhr das Ventil zu bestimmten Zeiten zu öffnen. Die Körperpflege erledige sie mit Unterstützung eines Flipcharts sehr selbstständig. Gelegentlich brauche sie einen kurzen Anstoss, damit sie damit beginne. Es sei ihr ein Anliegen, mit möglichst wenig zusätzlichen Hilfsmitteln ihre Abläufe weiter zu üben und auszuführen. Bei regelmässig wiederkehrenden Handlungen gelinge es ihr bereits besser, die Abläufe einzuhalten. In der Physiotherapie habe sie ein regelmässiges Kraft-Ausdauer-Programm gemacht. Sie transferiere nun sicherer und meistens in einem Anlauf, auch in unbekannten Situationen. Sie meistere die Hindernisse sicherer und mit weniger Hilfe. Auch im Fachbereich Ergotherapie führe die Beschwerdeführerin bekannte Handlungsabläufe meist selbstständig aus, wobei es zu Beginn meist noch einer mündlichen Aufforderung von aussen bedürfe. Bei neuen Handlungsabläufen sei sie noch unsicher und brauche zu Beginn sowie bei den Übergängen von Teilschritt zu Teilschritt noch Unterstützung oder eine mündliche Aufforderung. Sie überwinde kleinere Hindernisse mit Sicherheit und Stolz. Sie übernehme in der praktischen Arbeitsgruppe diverse Ämtli und könne einfache vorgegebene Aufgaben zuverlässig ausführen (AB 269/3 ff.). Im Verlaufsbericht des ... wurde im Abschnitt "Physio" (Juli 2013) festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige beim An- und Ausziehen noch Unterstützung, sei aber in den Alltagshandlungen grösstenteils selbstständig (AB 259/2 Ziff. 2). Im Bericht der "Ergo" (vom 15. Juli 2013) wird auf ein selbstständiges Fortbewegen im Handrollstuhl hingewiesen. Beim An- und Ausziehen brauche sie Unterstützung bei den Hosen und den Schuhen. Beim Essen, Zähneputzen und Urin ablassen sei sie selbstständig, brauche jedoch strukturierte Hilfe und Kontrolle, damit sie nichts vergesse (AB 259/4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 14 6.2.2 Vom 15. Juli bis 2. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer ärztlich begleiteten Jugendrehabilitation in der Rehaklinik D.________ vom 15. Juli bis 2. August 2013 behandelt. Die Beschwerdeführerin habe deutlich von der Rehabilitation profitiert und sie besitze weiteres Potential. Es finde sich bei ihr eine breitspektral verminderte mentale Leistungsfähigkeit mit attentionalen, mnestischen, visuo-konstruktiven und exekutiven Dysfunktionen bei Arnold Chiari-Malformation mit Hydrozephalus seit Geburt. Die deutlichen Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit setzten den beruflichen Möglichkeiten enge Grenzen; die berufliche Eingliederung müsste sicherlich im geschützten Rahmen erfolgen. Von physiotherapeutischer Seite seien die Therapieschwerpunkte auf dem Transfertraining mit verschiedenen Höhendifferenzen, dem Rollstuhlhandling sowie dem Stehtraining im manuellen Freistehbarren gelegen. Von ergotherapeutischer Seite seien die Schwerpunkte auf das Erreichen der grösstmöglichen Selbstständigkeit im Alltag gelegt worden. Insbesondere am selbstständigen Anziehen im Bett sei gearbeitet worden. Zum Zeitpunkt des Austritts habe sie sich komplett selbstständig anziehen können, wenn auch mit weiterhin erhöhtem Zeitaufwand (AB 261/3). Vom 14. bis 31. Juli 2014 befand sich die Beschwerdeführerin erneut in der Rehaklinik D.________ zur Jugendrehabilitation. Im entsprechenden Bericht vom 6. November 2014 wurde eine medizinisch unveränderte Situation festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe von der Rehabilitation sehr profitiert (AB 314/1 f.). Aus ergotherapeutischer Sicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nun auch den Transfer Bett-Rollstuhl-Bett selbstständig und sicher durchführen. Sie könne sich innerhalb von 15 bis 20 Minuten komplett – inklusive Beinorthesen – selber anziehen. Das Ausziehen sei komplett selber möglich (AB 314/3). 6.2.3 Im Revisionsfragebogen vom 15. Dezember 2014 haben die Eltern bzw. Beistände die Frage nach der Notwendigkeit von Hilfe beim An-/ Auskleiden mit "ja", beim Essen hingegen mit "nein" beantwortet. Bei letzterem wurde ergänzend vermerkt, das Essen müsse bereitgestellt werden (AB 326 bzw. 335). In Übereinstimmung dazu erachtete die Hausärztin im Bericht vom 23. Januar 2015 eine Hilfsbedürftigkeit beim An-/Auskleiden als gegeben, nicht aber beim Essen (AB 339/3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 15 6.2.4 Anlässlich der Abklärung Hilflosenentschädigung von Februar 2015 (Erhebung vom 3. Februar 2015, Bericht vom 4. Februar 2015; AB 340) führte die Beschwerdeführerin im Beisein einer Bezugsperson des Schulheims ... gegenüber der Abklärungsfachperson aus, in der Rehaklinik D.________ in vielen Bereichen Fortschritte gemacht zu haben. So gehe nun der Transfer besser (S. 1 Ziff. 1). Die Abklärungsfachperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen des Aufstehens/Absitzens/Abliegens, der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfe (S. 3 f. Ziff. 6.2, 6.4, 6.5 und 6.6), nicht aber beim An-/ Auskleiden und Essen. Die Beschwerdeführerin könne sich mehrheitlich selber anziehen. Man müsse ihr zwar zum Teil helfen und kontrollieren, so bei den Socken und manchmal beim Hineinschlüpfen in die Hosenbeine. Die Schienen könne sie selber an- und ausziehen. Bei gewissen Verschlüssen brauche sie manchmal Hilfe, sie sei aber bestrebt, es selber zu machen. Die Kleiderwahl treffe sie selber, sie könne auch alles selber aus dem Schrank nehmen. Entsprechend sei die vereinzelt in Anspruch genommene Hilfe nicht mehr als erheblich zu werten, zumal gemäss der Ergotherapie (vgl. E. 6.2.2 zweiter Abschnitt hiervor) das An- und Ausziehen in üblicher Zeit gelinge (S. 2 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin könne sodann selbstständig essen und trinken, sie könne auch alles selber schneiden. Eine Schnitte streiche sie sich auch selber. Da sie eher wenig trinke, müsse sie daran zwischendurch erinnert werden. Diese Erhebungen würden sich mit der Einschätzung der Hausärztin (vgl. E. 6.2.3 hiervor) decken (S. 3 Ziff. 6.3). 6.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 16 6.4 Die von Ärzten und weiteren Fachpersonen der Rehaklinik D.________ erstellen Berichte zu den Rehabilitationsbehandlungen (vgl. E. 6.2.2 hiervor) enthalten einlässliche und nachvollziehbare Darstellungen der Situation. Die in der Rehaklinik D.________ tätigen Ärzte und Therapeuten sind im Umgang mit Menschen, die gleiche oder ähnliche Behinderungen wie die Beschwerdeführerin aufweisen, geübt. Sie konnten die Beschwerdeführerin im Jahresabstand je während zweier Wochen intensiv beobachten. Die klaren und detaillierten Aussagen haben zufolge der in der Rehaklinik D.________ vorhandenen hohen Fachkompetenz und der im vorliegenden Fall umfassenden (auch ärztlichen) Betreuung hohen Beweiswert. 6.4.1 In Bezug auf die Lebensverrichtung An-/Auskleiden haben die Ärzte und Fachpersonen der Rehaklinik D.________ nach zweiwöchiger Beobachtung anlässlich der letzten Jugendrehabilitation klar, unmissverständlich und unter ausdrücklicher Benennung der Tätigkeit wie auch der dafür notwendigen Zeit festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich alleine anund ausziehen, dies auch in Bezug auf die Schienen (Orthesen). Dass die Beschwerdeführerin hierfür zuweilen mehr Zeit benötigt, wie dies von den Eltern geltend gemacht wird (vgl. verbesserte Beschwerde, S. 10), ändert nichts. Zum einen spielt bei der Beschwerdeführerin als (gesundheitsbedingt) Nichterwerbstätige und Bezügerin einer ganzen IV-Rente die Zeitfrage höchstens eine untergeordnete Rolle. Die selbstständige Verrichtung und das Einräumen der hierfür notwendigen (nicht übermässigen) Zeit ist denn auch nicht zuletzt für die Erhaltung dieser Fähigkeiten wichtig, d.h. auch vom therapeutischen Standpunkt her geboten. Die notwendige Zeit ist ihr deshalb zuzugestehen. Wenn also die Eltern ihrem grossen Pflichtgefühl folgend nicht nötige Hilfestellungen leisten, ist dies zur Kenntnis zu nehmen, ohne dass dies aber eine Hilflosigkeit im Sinne der Hilflosenentschädigung begründen würde. 6.4.2 Es ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer geistigen Schwächen nicht in der Lage wäre, alleine zu leben und etwa einen Haushalt zu führen. Insoweit wäre sie auch nicht in der Lage, für sich Nahrungsmittel zu kaufen und zuzubereiten. Dies beschlägt jedoch nicht die Frage der Lebensverrichtung "Essen", geht es bei letzterem doch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 17 allein um die Nahrungsaufnahme. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an motorischer Schwäche in den Armen leidet, jedoch mit Besteck umgehen und selbstständig essen kann. Die anderslautenden Ausführungen in der anwaltlichen Beschwerdeverbesserung (S. 10 unten) erweisen sich damit als aktenwidrig. So verneinte die Hausärztin in diesem Bereich ausdrücklich eine Hilfsbedürftigkeit und selbst die Eltern der Beschwerdeführerin haben im Revisionsfragebogen die entsprechende Frage (grundsätzlich) mit "nein" beantwortet (vgl. E. 6.2.3 hiervor). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die für das Essen notwendigen motorischen Fähigkeiten auch deshalb überzeugend, weil es der Beschwerdeführerin inzwischen durchaus gelingt, in erheblichem Mass (zwar begleitet und im Sinne des Trainings) mit dem Handrollstuhl (längere) Strecken und auch kleine Absätze zu bewältigen (vgl. hierzu z.B. AB 364/5). Dies ist nur möglich, wenn die oberen Extremitäten über Kraft verfügen und eine hinreichende motorische Koordination sichergestellt ist. Letztlich haben die Eltern selbst auf den Vorbescheid (AB 341) und in Kenntnis des Abklärungsberichts (AB 340) hin denn auch einzig die Einschätzung des An- und Ausziehens kritisiert, die Festlegung des Abklärungsdienstes hinsichtlich des Essens hingegen nicht thematisiert (vgl. AB 342). Hinsichtlich des Essens stellen die Angaben im Revisionsfragebogen (AB 326 bzw. 335) und die unterbliebene Kritik der Eltern bzw. Beistände anlässlich des Einwandverfahrens (vgl. AB 342) Aussagen der ersten Stunde dar, welche sich insofern unbefangener und zuverlässiger erweisen als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Dies gilt es zu berücksichtigen, zumal sich die frühere Darstellung nahtlos ins Gesamtbild aller Akten einfügt. Damit hat der Abklärungsdienst – anders als beschwerdeweise vorgetragen (Beschwerdeverbesserung, S. 8 oben) – nicht auf (unqualifizierte) Aussagen der ersten Stunde der verbeiständeten Beschwerdeführerin, sondern vielmehr auf die gesamte Aktenlage und insbesondere die nachvollziehbaren und überzeugenden ärztlichen Beurteilungen (vgl. E. 4.2.1 hiervor) abgestellt. 6.4.3 An der Massgeblichkeit der vom Abklärungsdienst vorgenommenen Einschätzung ändern auch die rein formalen Beanstandungen der mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 18 auf die Vollendung des 18. Altersjahres (Mündigkeit) als Beistand eingesetzten Eltern nichts (vgl. bereits E. 5 hiervor). Die Akten ergeben ein konsistentes, den Abklärungsbericht stützendes Bild. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin bzw. den Beiständen auch nicht belegt, in welcher Weise ihre Teilnahme bzw. Aussagen anlässlich der Abklärung geeignet gewesen wären, die mit den medizinischen Akten in Übereinstimmung stehende Erhebung der Tatsachenlage und Einschätzung des Abklärungsdienstes in Frage zu stellen. 6.5 Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Sodann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und einer Betreuerin des Schulheims ... einlässlich mit deren Einschränkungen befasst und diese detailliert beschrieben. Die nach eigenen Abklärungen erfolgte Einschätzung des Abklärungsdienstes überzeugt und stimmt mit den Akten überein. Fehleinschätzungen sind nicht feststellbar. Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4. Februar 2015 (AB 340) erfüllt die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Weitere Abklärungen sind – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerdeverbesserung – nicht nötig. 6.6 Der nach der letzten Verfügung erstellte Zustand (vgl. E. 6.2 hiervor: Hilfsbedürftigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen) stellt im Vergleich zum Zustand anlässlich der letzten Revision (vgl. E. 6.2 f. hiervor: Hilfsbedürftigkeit nur noch in vier von sechs Lebensverrichtungen) eine wesentliche Verbesserung dar. So ergibt sich denn im Übrigen bereits aus den beiden Berichten der Rehaklinik D.________ betreffend die im Jahresabstand erfolgten Jugendrehabilitationen (vgl. E. 6.2.2 hiervor) eine massgebliche Veränderung. Es liegt ein Revisionsgrund vor, der zur umfassenden Prüfung führt. 6.7 Die zweifellos und unbestritten schwer behinderte Beschwerdeführerin, die voraussichtlich auf Dauer auf hohe Betreuungsleistungen angewiesen sein wird, hat in tatsächlicher Hinsicht zufolge der inzwischen erreichten Verbesserungen in den Lebensverrichtungen allein noch Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 19 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. E. 3.2 hiervor). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung schweren Grades zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt. 6.8 Die Verbesserung ist seit der (erneuten) Jugendrehabilitation in der Rehaklinik D.________ (bis 31. Juli 2014; entsprechender Bericht vom 6. November 2014 [vgl. E. 6.2.2 zweiter Abschnitt hiervor]) belegt und seit der Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung (Erhebung vom 3. Februar 2015, Bericht vom 4. Februar 2015 [vgl. E. 6.2.4]) erstellt. Die Herabsetzung kann unter Verweis auf das unter E. 3.4.4 hiervor Ausgeführte erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgen. Die Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin bzw. den Beiständen noch im Monat Mai 2015 zugestellt. Damit entfaltet die Herabsetzung (erst) auf den 1. Juli 2015 Wirkungen, womit auch Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 3.4.3 hiervor) eingehalten ist. Da die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten die zeitliche Festlegung der Reduktion der Hilflosenentschädigung nicht korrekt vorgenommen hat, ist die Beschwerde insoweit dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen entsprechend gutzuheissen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin obsiegt allein zu einem geringen Teil, wobei zugleich zu beachten ist, dass die entsprechende Frage gar nicht gerügt worden war, sondern vom Gericht von Amtes wegen korrigiert wird (vgl. E. 6.8 hiervor). Insoweit rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 1/3 auszugehen, womit die Verfahrenskosten zu 1/3 der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 20 rin hat somit Verfahrenskosten von Fr. 233.35 zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die Beschwerdeführerin hat folglich Verfahrenskosten von Fr. 466.65 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen und Fr. 233.35 sind der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote vom 28. September 2015 eine Anwaltsgebühr von Fr. 3'780.-- geltend, entsprechend einem Aufwand von 14 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.40 und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 308.05. In Anbetracht der nicht komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes liegt der geltend gemachte Aufwand an der oberen Grenze des Gebotenen. Angesichts der insgesamt umfangreicheren Akten und des doppelten Rechtsschriftenwechsels kann auf eine Reduktion jedoch gerade noch verzichtet werden. Die geltend gemachten Kosten von total Fr. 4'158.45 (inkl. Auslagen und MWSt) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Somit ist der Parteikostenersatz auf Fr. 1'386.15 (Fr. 4'158.45 : 3) festzulegen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 8. Mai 2015 insoweit abgeändert, als die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades per 1. Juli 2015 erfolgt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016, IV/15/511, Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zu 1/3 und der Beschwerdeführerin zu 2/3 auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 233.35 zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 466.65 werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 233.35, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Umfang von Fr. 1'386.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.