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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2015 200 2015 266

December 9, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,555 words·~13 min·4

Summary

Verfügung vom 16. Februar 2015

Full text

200 15 266 IV LOU/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit Oktober 2001 als ... für die C.________ (Dossier der Invalidenversicherung, act. II 15). Er bezog zudem eine IV-Rente; nachdem die IV- Stelle des Kantons Solothurn wegen Wohnsitzwechsels des Versicherten die Akten an die IV-Stelle Bern (IVB) überwiesen hatte, erfolgte im Jahr 2008 eine Revision. Nach Einholung eines Fragebogens Arbeitgeber (act. II 15) verfügte die IVB am 9. Januar 2009 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ab Ende Februar 2009 (act. II 18). Im Rahmen einer weiteren Revision (act. II 21, 24, 27) verfügte die IVB am 27. November 2013 die Sistierung der bisherigen Dreiviertels Rente ab dem 1. Dezember 2013 (act. II 28). Nach Abklärungen passte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 38) – rückwirkend die IV-Rente an bzw. hob sie per 31. Dezember 2011 auf. Sie ermittelte im Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad per 1. Januar 2009 von 51 %, per 1. Januar 2010 von 46 %, per 1. Januar 2011 von 44 % und per 1. Januar 2012 von 38 % sowie per 1. Januar 2013 von 33 %. Sie stellte in der Folge fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 1. Juli 2013 (Kenntnisnahme der IV-Stelle) eine Verletzung der Meldepflicht vorliege (act. II 43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Zusammenhang mit der Rückforderung von zu viel geleisteten IV- Renten gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) dem Versicherten am 27. Juni 2014 das rechtliche Gehör (Akten der AKSO, IIA unpaginiert). Am 6. Juli 2014 reichte der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________ (vgl. IIA unpaginiert), eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die Invalidenversicherung vom Versicherten zu viel bezahlte Leistungen ab dem Januar 2009 in der Höhe von Fr. 103‘263.-- zurück (act. II 44; act. IIA unpaginiert). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 3 Am 5. Oktober 2014 stellte der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________ (vgl. IIA unpaginiert), ein Erlassgesuch (act. II 47). Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 lehnte die IVB das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2014 ab. Die Rückforderung beruhe darauf, dass die IV-Rente rückwirkend per Juli 2009 aufgrund der Rentenrevision eingestellt worden sei. Das höhere Einkommen, welches der Versicherte erhalten habe, sowie die weiteren Lohnerhöhungen seien nicht gemeldet worden. Der gute Glaube könne bei einer Meldepflichtverletzung nicht bejaht werden. Das Kriterium der grossen Härte müsse bei dieser Sachlage nicht geprüft werden (act. IIA unpaginiert). Nachdem der Versicherte am 29. August 2014 ein Gesuch um Umschulung (act. II 45) gestellt hatte und von der IVB zur Mitwirkung (Einreichung einer Liste der behandelnden Ärzte) aufgefordert worden war (act. II 52), trat die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 55) – mit Verfügung vom 11. März 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (act. II 56). B. Am 15. März 2015 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die „Erlassverfügung vom 11. Juli 2014“. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 beantragte die IVB, es sei auf die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. Februar 2015 und 11. März 2015 nicht einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2015, erlassen von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) im Namen der IVB, richte. Es werde diesbezüglich auf die Stellungnahme der AKSO (vom 6. Juli 2014 [act. IIA unpaginiert]) verwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer im Rahmen einer Replik auf klarzustellen, gegen welche der Verfügungen (vom 11. Juli 2014, 16. Februar 2015 oder 11. März 2015) sich die Beschwerde richte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 4 Am 26. Juli 2015 hielt der Vertreter fest, der Beschwerdeführer habe nicht absichtlich die Meldepflicht vergessen. Er brachte sinngemäss vor, dass die Rückzahlung – bei schon bestehenden Schulden – eine grosse Härte bedeute. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, es gehe aus der Replik hervor, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der AKSO vom 16. Februar 2015 anfechten wolle. Die entsprechende Verfügung sei jedoch bisher nicht eingegangen. Er forderte die Beschwerdegegnerin zur Duplik und zur Einreichung der mit dem Erlassgesuch in Zusammenhang stehenden, bei der AKSO erhältlich zu machenden, Akten auf. Mit Duplik vom 30. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme der AKSO vom 30. September 2015 ein. Der Beschwerdeführer verzichtete innert Frist bis 4. Dezember 2015 Schlussbemerkungen einzureichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Februar 2015 (act. IIA unpaginiert). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung betreffend zu viel bezogener IV-Renten in der Höhe von Fr. 103‘263.-für die Zeit von 2009 bis Ende Juni 2013 (vgl. act. II 43 S. 2; act. II 44). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2014 [act. II 44]). Entgegen der von der AKSO in den Stellungnahmen vom 10. Juli 2015 (act. II 62) und vom 30. September 2015 vertretenen Auffassung wollte der Beschwerdeführer vorliegend die Rückforderungsverfügung vom 11. Juli 2014 nicht anfechten (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 31. Juli 2015). Selbst wenn er dies mit Eingabe vom 15. März 2015 hätte tun wollen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rückforderungsverfügung vom 11. Juli 2014 (act. II 44) ist in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 6 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 7 2.1.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.1.4 Das schriftliche, begründete und mit den nötigen Belegen versehene Erlassgesuch ist spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Analog zur Rechtsprechung zu aArt. 79 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsvorschrift (ARV 2006 S. 242 E. 3.4). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die zu viel bezogenen IV- Renten von Fr. 103‘263.-- in gutem Glauben empfangen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 8 In der Verfügung vom 9. Januar 2009 (act. II 18) ging die IVB bei der Ermittlung des Invaliditätseinkommens von einem Lohn von Fr. 2‘500.-- aus (act. II 15 S. 3, 18 S. 1). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der für die C.________ seit 2001 tätige Beschwerdeführer ab Oktober 2008 einen höheren Lohn erzielte (act. II 34.6) und auch in den folgenden Jahren jeweils Lohnerhöhungen erfolgten (act. II 34.1-34.5), wobei der Beschwerdeführer dies der IVB nicht meldete. In den für die Rückerstattung relevanten Rentenverfügungen vom 9. Januar 2009 (act. II 18), 30. Januar 2009 (act. II 19) und 17. Februar 2012 (act. II 20) wurde jedoch auf die Meldepflicht hingewiesen. Es hätte dem Beschwerdeführer deshalb bewusst sein müssen, dass bezüglich der Lohnerhöhungen eine Meldepflicht besteht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese nicht vorsätzlich verletzt hat. Praxisgemäss würde bereits eine leichte Fahrlässigkeit zur Bejahung der Meldepflichtverletzung genügen (vgl. E. 2.2). Zwar richtete der Beschwerdeführer die für seinen Vater ausgestellte Vollmacht vom 15. April 2003 (act. IIA), wonach sämtliche Korrespondenz und Unterlagen an seinen Vater zu richten seien, lediglich an die AKSO. Dessen ungeachtet wurden die für die Rückerstattung relevanten Rentenverfügungen der IVB vom 30. Januar 2009 (act. II 19) und 17. Februar 2012 (act. II 20) mit den einschlägigen Hinweisen auf die Meldepflicht von der IVB direkt dem Vater des Beschwerdeführers eröffnet. Damit hatte auch er als Vertreter des Beschwerdeführers Kenntnis der Meldepflicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie er sinngemäss geltend macht – aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Meldepflicht persönlich wahrzunehmen, hätte der Vater bei der gebotenen Aufmerksamkeit als Vertreter des Beschwerdeführers die Lohnerhöhungen melden müssen. Dass auch keine Meldung durch seinen Vertreter erfolgte, muss sich der – allenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Einhaltung der Meldepflicht fähige – Beschwerdeführer anrechnen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen wurde die Meldepflichtverletzung vom Vertreter bereits im Schreiben vom 6. Juli 2014 (act. IIA unpaginiert) ausdrücklich anerkannt. Die Verletzung der Meldepflicht stellt kein leichtes Verschulden dar, sondern ist mindestens als grobfahrlässig einzustufen (vgl. E. 2.1.1 hiervor), denn der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter hat nicht das Mindestmass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 9 an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 4). Dem Vorbringen, die Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers infolge seiner gesundheitlichen Probleme sei als entschuldbar zu betrachten und es lägen Versäumnisse der Beschwerdegegnerin vor, kann nicht gefolgt werden; damit wurde nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer die zu viel geleisteten IV-Renten im guten Glauben empfangen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen sollte, indem seine Ehefrau im Jahr 2011 anlässlich der EL-Anmeldung auf der Gemeinde einen Lohnausweis von ihm abgegeben habe, sei er seiner Meldepflicht gegenüber der IV nachgekommen, liegt er falsch. Praxisgemäss kann von den verschiedenen mit den allfälligen Ansprüchen des Beschwerdeführers befassten Amtsstellen nicht erwartet werden, dass sie sich jeweils gegenseitig über dessen Vermögensverhältnisse informieren. Stattdessen besteht vielmehr eine den Beschwerdeführer betreffende gesetzliche Meldepflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2). Deren Verletzung übersteigt nach den vorliegenden Umständen offenkundig den Grad der bloss leichten Fahrlässigkeit. 3.2 Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte (vgl. E. 2.1.2 hiervor) bedeutet, offen gelassen werden. 3.3 Bei diesem Ergebnis kann ebenfalls offen bleiben, ob das Erlassgesuch vom 5. Oktober 2014 innerhalb der Frist von 30 Tagen (vgl. E. 2.1.4 hiervor) bei der AKSO eingereicht wurde. 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2015 (act. IIA unpaginiert) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung vom 28. November 2006 besteht im Verfahren um Erlass einer Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung keine Kostenpflicht. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist ihm zurück zu erstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang der Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Er werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/15/266, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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