200 15 23 SH SCJ/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 19. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab August 2004 vom Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli, act. II 1). Am 11. September 2014 wies ihn der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ an, bei der C.________ einen Testarbeitsplatz (TAP) anzutreten (Beschwerdebeilage, act. I 10; vgl. auch act. I 20). Für den Fall, dass er die Weisung missachten sollte, stellte der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ die Einstellung der Sozialhilfeleistungen in Aussicht. A.________ trat hierauf den angewiesenen TAP nicht an, weshalb der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ ihn unter Ansetzung eines neuen Termins ermahnte (act. I 9). Nachdem A.________ auch dieser Aufforderung keine Folge geleistet hatte, stellte der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 die wirtschaftliche Hilfe per 31. Oktober 2014 ein (act. II 1 f.; vgl. auch act. II 12 f.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2014 bzw. am 3. November 2014 beim Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli Beschwerde (act. II 4-8). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 wies der Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli die Beschwerde ab (act. II 20 ff.). B. Am 7. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Regierungsstatthalters Interlaken- Oberhasli und die Zusprechung von Sozialleistungen von November 2014 bis Ende Januar 2015.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 3 Am 23. Januar 2015 verzichtete der Regierungsstatthalter Interlaken- Oberhasli auf eine detaillierte Beschwerdevernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer Unterlagen (Rechnungen) ein. Der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ verzichtete am 6. Februar 2015 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Vorakten. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 19. Dezember 2014, mit welchem die dreimonatige (von November 2014 bis Januar 2015) Leistungseinstellung des Beschwerdeführers geschützt worden ist. Richtig ist der Hinweis im angefochtenen Entscheid, dass es entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut in der Verfügung vom 21. Oktober 2014 nicht um eine unbefristete Einstellung der Sozialhilfeleistungen geht, sondern dass die Leistungen ledig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 4 lich während der dreimonatigen Dauer des Einsatzes im TAP eingestellt werden. Streitig ist somit die dreimonatige Einstellung der Sozialleistungen wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, bei der C.________ einen auf diese Dauer befristeten TAP anzutreten. Der Streitwert liegt daher unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Gemäss Art. 23 SHG hat jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Abs. 1). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 2). Dabei gilt es, den Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 9 Abs. 1 SHG). Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG). 2.3 Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz knüpfen den grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen somit an bestimmte Vorhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 5 aussetzungen, indem sie klarstellen, dass die in Not geratene Person nur Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn sie sich ausserstande sieht – d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich, insbesondere durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt vorliegt, denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig ist in derartigen Konstellationen zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der unterstützungsbedürftigen Person vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (BGE 139 I 218 E. 3.3 S. 221). 2.4 Art. 36 SHG sieht Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit vor (Abs. 1). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren (Abs. 2). Im Unterschied zu Art. 23 SHG, der einen Anspruch auf Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt erst entstehen lässt, bezweckt Art. 36 SHG, weisungswidriges Verhalten ("Pflichtverletzungen") zu sanktionieren, das nicht die Ebene der Anspruchsvoraussetzungen als solche in Frage stellt (Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.4). Die Auffassung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise in Form (befristeter) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werde dürfe, wurde in BGE 130 V 71 E. 4.3 S. 76 mit dem Hinweis auf den auch im Bereich des Sozialhilferechts geltenden Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 6 rangs der Selbsthilfe ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E. 3.4 S. 221 f.). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung handelt (BGE 133 V 353 E. 4.2 S. 357 f.). Sozialhilfe ist damit subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen, sondern mit der Einstellung von Sozialhilfe zu rechnen (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 85 ff.). Nach Art. 27 Abs. 2 SHG ist die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Satz 1). Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Satz 2). Unter der Überschrift "Zumutbare Arbeit" hält Art. 8g der Verordnung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) fest, dass erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, verpflichtet sind, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Abs. 1). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Abs. 2; BGE 139 I 218 E. 3.5 S. 222). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung als ... (act. I 8) und bezieht seit August 2004 Sozialhilfeleistungen (act. I 10). Im Rahmen einer Reintegration in die Arbeitswelt fand vom 4. bis 19. Februar 2009 eine http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-353%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page353
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 7 berufliche Abklärung in der ... des D.________ in … statt; vom 2. Juni 2009 bis 21. Januar 2010 hatte der Beschwerdeführer dort einen Einsatz zu 80 %. Vom 16. April bis 14. November 2011 war er zu 50 % und vom 15. November 2011 bis 5. Januar 2012 zu 80 % im D.________ in … tätig. Seither lehnte er eine Teilnahme an Integrationsmassnahmen ab (act. II 22). Die Sozialleistungen (Grundbedarf) wurden ihm deshalb ab dem 1. März 2012 für zwölf Monate um 15 % gekürzt (act. I 17, 18); ab dem 1. März 2013 bzw. ab dem 1. März 2014 erfolgten weitere Kürzungen des Grundbedarfs um 15 % für jeweils maximal zwölf Monate (act. I 15, 16; act. II 22 f. ). Nachdem der Beschwerdeführer gerügt hatte, es sei ihm nie eine zumutbare Arbeit angeboten worden (Beschwerde ans Regierungsstatthalteramt Oberhasli-Interlaken vom 27. Februar 2014 [act. I 14]), teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai und 5. August 2014 mit, er sei für einen TAP angemeldet (Beschwerdebeilage, act. I 11-12). Am 11. September 2014 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, per 1. Oktober 2014 bei der C.________ gegen eine existenzsichernde Entschädigung einen TAP für drei Monate anzutreten (act. I 10). Auch einer weiteren Aufforderung am 1. Oktober 2014, den bis 31. Dezember 2014 reservierten TAP bis spätestens am 15. Oktober 2014 anzutreten, kam er nicht nach (act. I 9, II 1). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Anordnung zum TAP-Antritt für den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zum Antritt solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Bst. a und Art. 29 Abs. 2 Bst. b SHG. Dies ungeachtet, ob mit der C.________ ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist oder nicht (vgl. BVR 2013 S. 469 E. 5.1). Damit trifft den Beschwerdeführer die Pflicht, die Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. 3.3 Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie Leistungskürzung oder einstellung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar sind (Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG; BVR 2013 S. 470 E. 5.3). Es ist erstellt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 8 dass der Beschwerdeführer ab Januar 2012 eine Teilnahme an Integrationsmassnahmen ablehnte, weshalb der Beschwerdegegner Sanktionen (Kürzungen des Grundbedarfs um 15 %) verfügte. Vor einer weiteren Kürzung im Jahr 2014 wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 (mit Mahnung vom 8. Februar 2014) an, an einem Gesprächstermin im D.________ teilzunehmen (act. I 15). Auch diese Weisung befolgte er nicht. Die Kürzungen des Grundbedarfs führten nicht zu einer Änderung seines Verhaltens, er blieb ablehnend gegenüber Integrationsmassnahmen (act. I 15-18; vgl. auch act. II 22 f.). Die Einstellung des Beschwerdeführers ist zudem widersprüchlich, brachte er doch einerseits am 27. Februar 2014 in einer Beschwerde gegen eine Sanktion vor, der Sozialdienst habe ihm nie eine zumutbare Arbeit „anerboten“ (act. I 14). Andererseits führte er in der Beschwerde vom 30. Oktober 2014 aus, er habe dem Sozialdienst nie gesagt, er solle Arbeit für ihn suchen (act. II 4). Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine zumutbare Stelle zu suchen bzw. anzunehmen, erscheint unter diesen Umständen als fraglich. Gemäss Angaben des C.________ ist Ziel der „Testarbeitsplätze“ denn auch, Sozialhilfebeziehende, deren Situation und/oder Arbeitsmotivation für den Sozialdienst nicht klar fassbar sind, im Rahmen eines Arbeitseinsatzes abzuklären und weiterführende Strategien wie z.B. eine mögliche Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt zu entwickeln (act. I 20). Der Beschwerdegegner durfte dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage ohne weiteres gestützt auf Art. 27 Abs. 2 SHG in Konkretisierung des im Sozialhilfewesen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatzes die Weisung zum TAP-Antritt erteilen. Entsprechend den Abklärungsergebnissen können Schlüsse zur Arbeitsmotivation und zur Bereitschaft, sich in eine Arbeitsstruktur einzuordnen, gezogen und weitergehende Strategien zur Verminderung bzw. Beseitigung der Bedürftigkeit entwickelt werden (vgl. BVR 2013 S. 470 E. 5.4). Der Beschwerdeführer hätte bei seinem dreimonatigen Arbeitseinsatz bei der C.________ bei einem Vollpensum von 40 Stunden einen Lohn von Fr. 2‘600.-- pro Monat erzielt, was sich bei einem sozialhilferechtlichen Existenzminimum von Fr. 1‘771.20 existenzsichernd auswirkt (act. I 8, 20). Er hätte somit seinen Lebensunterhalt jedenfalls während der vorgesehenen Zeit selber bestreiten können. Der TAP-Einsatz ist somit auf die Behebung der Bedürftigkeit ausgerichtet und stellt sich nicht als Sanktion dar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 9 (BVR 2013 S. 471 E. 5.4). Mit einer Dauer von drei Monaten ist er zudem auch in zeitlicher Sicht zumutbar. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 Bst. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungsund Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (vgl. E. 2.3 hiervor und BVR 2013 S. 472 E. 5.7.1). Beim TAP-Einsatz im C.________ werden einfache handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt (act. I 20), es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ... für solche Arbeiten geeignet ist. Im Übrigen ist eine allfällige Unterforderung bei der zu verrichtenden Tätigkeit nach gefestigter Praxis hinzunehmen. Die Herausforderung einer TAP-Teilnahme liegt denn auch hauptsächlich im ausserfachlichen Bereich (BVR 2013 S. 473 E. 5.7.5). Im Rahmen seiner Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, der Weisung zu folgen (act. II 8). Ein Arztzeugnis, welches seine Angaben bestätigt hätte, hat er jedoch nicht eingereicht (vgl. act. II 24). Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Tätigkeit im Rahmen des TAP für den Beschwerdeführer aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nicht zumutbar war. 3.4 Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer am 11. September 2014 mit, dass per 1. Oktober 2014 ein TAP frei werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen bei Nichtantreten des TAP aufmerksam gemacht (act. I 10). Da er der Weisung nicht folgte, wurde er am 1. Oktober gemahnt, den TAP bis spätestens am 15. Oktober 2014 anzutreten. Es wurde zudem bei Nichteinhaltung der Weisung die Einstellung der Sozialhilfe ab November 2014 für drei Monate in Aussicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 10 gestellt, sollte die Weisung nicht befolgt werden, und es wurde das rechtliche Gehör gewährt (act. I 9). Der Beschwerdeführer musste sich unter diesen Umständen der Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisung bewusst sein. Da der TAP bis zum 31. Dezember 2014 offen blieb (act. II 12, 24), stand dem Beschwerdeführer die existenzsichernde Tätigkeit konkret und damals unmittelbar zur Verfügung. 3.5 Unter dem Aspekt der Pflicht zur Annahme konkret verfügbarer Arbeit ist die Beschwerdegegnerin nicht zu einer unbefristeten Einstellung der Sozialhilfe berechtigt (BVR 2013 S. 477 E. 7.4.1). Der dreimonatige TAP- Einsatz wurde mit Fr. 2‘600.-- pro Monat entschädigt und hätte dem teilnehmenden Beschwerdeführer den Lebensunterhalt gesichert (vgl. E. 3.3 hiervor). Da er die konkrete Möglichkeit gehabt hätte, durch die Arbeitsleistung im TAP sich seinen Lebensunterhalt während drei Monaten zu verdienen, ist die Leistungseinstellung rechtens. Der Beschwerdegegner richtete für Oktober 2014 noch Sozialleistungen aus (act. II 19), da davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer das Entgelt von Fr. 2‘600.-- für Oktober 2014 für die Arbeit im TAP erst gegen Ende des Monats ausbezahlt worden wäre. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Leistungen nicht bereits ab Oktober 2014, sondern erst ab November 2014, aber konsequenterweise bis Januar 2015 verweigert hat. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Nothilfe geltend macht (vgl. Eingabe vom 23. Januar 2015), kann ihm diese von November 2014 bis Januar 2015 nicht gewährt werden (vgl. auch E. 2.4 hiervor). Denn es liegt hier keine Kürzung von Sozialhilfeleistungen infolge einer Pflichtverletzung gemäss Art. 36 SHG vor. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer während der dreimonatigen Teilnahme am Testarbeitsplatz für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen können. Damit fehlt es in dieser Zeit an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Hilfeleistungen (Subsidiaritätsprinzip), was den Beschwerdegegner dazu berechtigte, während drei Monaten die wirtschaftliche Hilfe ganz zu verweigern. Ab dem 1. Februar 2015 kann sich der Beschwerdeführer wieder für den Bezug von Sozialhilfe anmelden. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, es sei die Verfügung der Gemeinde B.______ vom 24. Oktober 2001 wieder in Kraft zu setzen, diese sei nie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 11 „gekündigt“ worden. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2014 sind richtig, so dass darauf verwiesen werden kann (act. II 25 f.). Insbesondere ist der Beschwerdegegner nicht auf unbestimmte Zeit auf die am 24. Oktober 2001 erlassene Verfügung gebunden. Auch bei Dauerrechtsverhältnissen erfolgt eine Anpassung, wenn sich – wie hier – die Verhältnisse seit der letzten Verfügung erheblich geändert haben. Denn es wurde mehrmals versucht, den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. E. 3.1 hiervor) und in diesem Zusammenhang wurde die Verfügung vom 24. Oktober 2001 bereits in einem früheren Zeitpunkt durch neue Verfügungen ersetzt. 3.7 Damit erweist sich der Entscheid des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 19. Dezember 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenso keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, SH/15/23, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingaben des Regierungsstatthalters Interlaken- Oberhasli vom 23. Januar 2015 und des Gemeindeverbands Sozialdienst B.________ vom 6. Februar 2015) - Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2015 und des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2015) - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2015 und des Gemeindeverbands Sozialdienst B.________ vom 6. Februar 2015) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.