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Bern Verwaltungsgericht 29.05.2015 200 2015 223

May 29, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,634 words·~8 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014

Full text

200 15 223 KV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2015, KV/15/223, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist mit seiner Familie bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: GE- KVG bzw. Beschwerdegegnerin) für die Leistungsaushilfe eingeschrieben. Noch offene Kostenbeteiligungen für die Perioden vom 25. September bis 6. November 2013, vom 27. November bis 19. Dezember 2013, vom 22. Januar bis 4. April 2014 und vom 10. April bis 13. Mai 2014 im Totalbetrag von Fr. 1'304.55 (zzgl. Zins) mahnte die GE-KVG mehrfach und setzte diese schliesslich in Betreibung. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. September 2014 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hob die GE-KVG in der erwähnten Betreibung den Rechtsvorschlag auf. Dagegen erhob der Versicherte am 18. November 2014 Einsprache, welche die GE-KVG mit Entscheid vom 12. Dezember 2014 abwies (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 1). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit vom 28. Februar 2015 datierter und am 3. März 2015 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2015 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren (vorerst) auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Hierzu reichte die Beschwerdegegnerin am 16. März 2015 Belege betreffend Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids (BB 1) ein (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilagen [AB] 1 -3). Mit (identischen) vom 27. März 2015 datierten und am 26. und 27. März 2015 der Post übergebenen Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2015, KV/15/223, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit (Art. 58 ATSG) ist gegeben; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung der Beschwerde befugt, da es sich nicht um einen gestützt auf Art. 18 Abs. 2bis und 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) erlassenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin handelt, was die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen würde (Art. 90a KVG). Auch sind die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 (BB 5), mit welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 1'304.55 zuzüglich Zins und Betreibungskosten verhalten sowie der entsprechende Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 3. März 2015 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 rechtzeitig erfolgt ist. 1.2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2015, KV/15/223, Seite 4 der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen; die Artikel 38 - 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Dies gilt auch dann, wenn die Post eine längere Abholfrist gesetzt hat oder wenn der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist; auf Grund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist; für deren Berechnung spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag bzw. an einem anerkannten Feiertag beginnt (BGE 127 I 33 E. 2b S. 35). Fällt die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung indessen auf den Stillstand der Fristen, beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Stillstandes folgenden Tag zu laufen (SVR 2006 IV Nr. 34 S. 126 E. 4.2.3 und 4.4). 1.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den mit Einschreiben versandten Einspracheentscheid am 12. Dezember 2014 der Post übergeben und die Post das Einschreiben dem Beschwerdeführer (mangels Antreffen) am 15. Dezember 2014 mit Einladung zur Abholung bis 22. Dezember 2014 gemeldet hat. Aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2015, KV/15/223, Seite 5 der Akten ist weiter davon auszugehen, dass diese Sendung am 19. Dezember 2014 auf der Poststelle ... zur Abholung bereit lag (Ankunft in dieser Abhol-/Zustellstelle am 15. Dezember 2014 um 11:08 Uhr; AB 3), weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Darstellung in der Beschwerde, wonach an diesem Tag bei der Post ... kein Brief der Beschwerdegegnerin vorhanden gewesen sei, nicht gehört werden kann. Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben am 24. Dezember 2014 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt (AB 1 - 3). Damit ist gemäss den unter E. 1.2.1 hiervor angeführten rechtlichen Grundlagen unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides rechnen musste, von der Anwendbarkeit der Zustellungsfiktion auszugehen. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen, musste er doch aufgrund der am 18. November 2014 erhobenen Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2014 (vgl. BB 1/2 oben) mit der Bearbeitung seiner Einsprache und der Zustellung des entsprechenden Entscheides rechnen. Vorliegend ging der vom 12. Dezember 2014 datierte und gleichentags versandte Einspracheentscheid am 15. Dezember 2014 bei der Abholbzw. Zustellpoststelle ein (AB 1 - 3). In Anwendung der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (vgl. E. 1.2.1 hiervor), hat als Zustellungsdatum des Einspracheentscheides der 22. Dezember 2014 zu gelten. Aufgrund des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2014 bis 2. Januar 2015 (Art. 38 Abs. 4 ATSG) begann die dreissigtägige Beschwerdefrist erst am 3. Januar 2015 zu laufen (vgl. E. 1.2.1 hiervor) und endete Anfang Februar 2015. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde durch den Fristenstillstand nicht die Abholfrist von sieben Tagen verlängert, sondern lediglich der Beginn der dreissigtägigen Beschwerdefrist hinausgeschoben, weshalb die Post den Einspracheentscheid nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen richtigerweise der Beschwerdegegnerin zurückgesandt hat. Verlängert werden aufgrund des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 ATSG) nämlich nur Fristen im Rahmen des ATSG, was auf die postalische Abholfrist von sieben Tagen nicht zutrifft. Als Folge all dessen war die am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2015, KV/15/223, Seite 6 3. März 2015 der Post übergebene Beschwerde vom 28. Februar 2015 verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.2.3 Am 7. Januar 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 (BB 1) dem Beschwerdeführer nochmals mit normaler Post zugesandt, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, diese Sendung sei erst am 25. Februar 2015 bei ihm eingegangen (BB 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nach dem unter E. 1.2.2 hiervor Ausgeführten unerheblich, wann ihm der Einspracheentscheid mit normaler Post erneut zugestellt worden ist bzw. wann er ihn in Empfang genommen hat, weil dadurch keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst worden ist. So wurde der Einspracheentscheid nicht neu erstellt bzw. datiert, sondern es wurde dem Beschwerdeführer bloss eine Kopie des ursprünglichen Schreibens zugesandt. Eine allfällige Vertrauensgrundlage dafür, dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde, ist gestützt darauf nicht ersichtlich, zumal schon die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben vom 7. Januar 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass als Zustelldatum das Ende der siebentägigen Abholfrist gelte (BB 2). 1.3 Auf die Beschwerde kann offensichtlich nicht eingetreten werden, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2015, KV/15/223, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeinsame Einrichtung KVG (samt Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. März 2015) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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