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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2015 200 2015 183

May 20, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,506 words·~8 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 (1438928)

Full text

200 15 183 AHV KNB/SCC/SAC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015, AHV/15/183, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdeführer) war der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) von August 2011 bis Ende Dezember 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen. Nach einer "Steuermeldung AHV" für den Beitragspflichtigen und seine Ehefrau (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 6) verfügte die AKB am 25. Juni 2013 (AB 5) betreffend den Beitragspflichtigen die persönlichen AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2011 von Fr. 3‘744.35. Am 1. Juli 2013 erhob der Beitragspflichtige dagegen Einsprache (AB 4). Er brachte sinngemäss vor, dass das selbständige Erwerbseinkommen nicht mit den Erwerbseinkommen gemäss Einspracheentscheid der Steuerbehörde übereinstimme. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (AB 3) forderte die AKB den Beitragspflichtigen auf, die Einsprache detaillierter zu begründen, ansonsten nicht auf die Einsprache eingetreten resp. der Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten gefällt werde. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2013 (AB 2) machte der Beitragspflichtige geltend, dass er bereits AHV-Beiträge geleistet habe und verlangte eine Überprüfung der Einkommenszahlen. Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab. B. Am 21. Februar 2015 (Poststempel 23. Februar 2015) erhob der Beitragspflichtige gegen den Einspracheentscheid der AKB vom 26. Januar 2015 (AB 1) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, da das ermittelte massgebende Einkommen als Selbständigerwerbender von Fr. 41'700.-- zu hoch sei; es sei ihm eine neue Abrechnung zuzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015, AHV/15/183, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2015 (AB 1), mit welchem die AHV-Beiträge des Beitragspflichtigen als Selbständigerwerbender für das Jahr 2011 resp. die Periode vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf Fr. 3‘744.35 festgesetzt wurden. Streitig ist die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für diesen Zeitraum. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015, AHV/15/183, Seite 4 2. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015, AHV/15/183, Seite 5 wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist (vgl. AB 7). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin von einem zu hohen Erwerbseinkommen ausgehe und die Zahlen der Lohnausweise und der Verfügung der Steuerbehörde nicht übereinstimmen würden. Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011 wurden durch die Ausgleichskasse gestützt auf die von der Steuerbehörde übermittelten Angaben verfügt (AB 6). Die umstrittenen Beiträge in der Höhe von Fr. 3‘744.35 für das Jahr 2011 resp. die Periode vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 basieren auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 39‘115.-- unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf dem investierten Eigenkapital, was ein massgebendes Einkommen von Fr. 41‘700.-- ergab (AB 5). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, sind die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung (AB 2) beruhenden – Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich (vgl. Beschwerdeantwort S. 2, E. 2.1 hiervor). Der Verfügung vom 25. Juni 2013 (AB 5) resp. dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 (AB 1) liegt das in den Akten durch die Steuerbehörden ausgewiesene Erwerbseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von – wie erwähnt – Fr. 39'115.-- (AB 2 Ziff. 9220) zu Grunde. Das im Betrieb investierte Eigenkapital beträgt laut Akten der Steuerverwaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015, AHV/15/183, Seite 6 Fr. 29'724.-- (AB 2 Ziff. 28). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Angaben die AHV-Beiträge des Beschwerdeführers für die Periode vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zu Recht auf Fr. 3‘744.35 festgelegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die vom unselbständigen Erwerbseinkommen geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge gesondert zu betrachten und nicht in den Zusammenhang mit den hier strittigen persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen als Selbständigerwerbender zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt weiter nichts Substantielles vor, das etwas an der Berechnung zu ändern vermöchte bzw. diese als unrichtig erscheinen liesse. Es liegen zudem keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2015, AHV/15/183, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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