200 15 140 IV LOU/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen verfügte die IVB am 25. September 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 33). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem eine interdisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Mai 2014 (AB 67.1, S. 21; vgl. rheumatologisches Gutachten vom 15. April 2014 [AB 66.1] und psychiatrisches Gutachten vom 6. Mai 2014 [AB 67.1]) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni 2014 (AB 70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 73, 77, 80) verfügte die IVB am 9. Januar 2015 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2012 und einer ganzen Rente vom 1. Januar 2013 bis am 31. August 2014 (AB 82). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, lic.iur. C.________, mit Eingabe vom 9. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte insofern die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2015 als eine ganze Rente auch nach dem 1. September 2014 auszurichten sei. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. Mai 2014 nicht abgestellt werden könne bzw. die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden sei. Zudem rügt sie den Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt. Die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten und sei daher ausschliesslich als Erwerbstätige einzustufen. Glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 3 chentags stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 23. bzw. 26. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 5) zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 9. Januar 2015 betreffend die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2012 und einer ganzen Rente vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 (AB 82).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 4 In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Folglich ist vorliegend über den Antrag in der Beschwerde (S. 2) hinaus nicht nur der Zeitraum ab 1. September 2014 zu prüfen, sondern die ganze hier für eine Rentenzusprache in Frage kommende Zeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 5 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 6 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Die Ärzte des Spitals G.________ diagnostizierten (im undatierten Bericht; Eingang bei der IVB am 2. Dezember 2010) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei einem Status nach Prothesenimplantation C5/6 im Juli 2007 und aktuell den Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation und Überlagerung (AB 10, S. 3). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 27. September bis 10. Oktober 2010 attestiert (AB 10, S. 4; vgl. auch AB 6, S. 2). Bei erfolgreicher Schmerztherapie könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Der Zeitpunkt sei noch zu bestimmen (AB 10, S. 5). 3.1.2 Im Bericht vom 7. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit deutlicher Chronifizierungstendenz bei Prothesenimplantation C5/6 im Juli 2007 und aktuell einen Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation und Überlagerung (AB 12, S. 7). Beim Abklingen der Schmerzproblematik sei die bisherige Tätigkeit in der … sowie in der … noch zumutbar (AB 12, S. 9). 3.1.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, Spital J.________, diagnostizierte im Bericht vom 8. Juni 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom (vor allem an der rechten Schulter), eine Depression bei einem Zustand nach traumatischen Kindheitserlebnissen und eine psychosoziale Belastungssituation (AB 30, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50% bis 60% zumutbar (vgl. auch AB 14, S. 5). Eine angepasste Tätigkeit sei ca.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 8 vier bis viereinhalb Stunden pro Tag möglich. Durch eine Physiotherapie sei eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70% bis 80% möglich (AB 30, S. 6). Rein „stehende“ Tätigkeiten sowie die Rotation im Sitzen und Stehen seien nicht mehr zumutbar (AB 30, S. 8). 3.1.4 Vom 3. Juli bis 22. August 2012 war die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ in stationärer Behandlung (AB 37.5, S. 2; vgl. auch AB 41, S. 8 ff.). Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 3. Oktober 2012 eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen leichter Ausprägung, ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen, Verarmungsgedanken und familiärer Belastung für Depressionen (ICD-10: F33.3) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41; AB 37.5, S. 1). Aufgrund der funktionellen Einschränkungen bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch AB 37.4, S. 7 f.). Langfristig sei das Erlangen einer Arbeitsfähigkeit von bestenfalls 50% bis 60% in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten (AB 37.5, S. 3). 3.1.5 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital M.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Februar 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischem Symptom (ICD-10: F31.2) und einen Fersensporn rechts (AB 41, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Da die Beschwerdeführerin schon bisher nur in einem sehr beschränkten Rahmen habe beruflich tätig sein können, sei es mehr als fraglich, ob sie je wieder im freien Arbeitsmarkt eine Anstellung finden werde (AB 41, S. 4). Rein „sitzende“ und „stehende“ sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie auf Leitern und Gerüste steigen und das Heben und Tragen seien nicht mehr zumutbar (AB 41, S. 6). 3.1.6 Im Bericht vom 28. Februar 2013 führten die Ärzte der Klinik K.________ aus, die bisherige Tätigkeit als … und … sei noch zumutbar. Bei Klinikaustritt (22. August 2012) habe noch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei zuerst im geschützten Rahmen langsam und schrittweise zu steigern. Sie empfahlen, die bisherige Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 9 keit nicht mehr an verschiedenen Stellen (mehrere …), sondern an einer bis maximal drei Stellen auszuüben. Die Leistungsfähigkeit sei mindestens zur Hälfte durch die depressive Symptomatik und die Schmerzproblematik eingeschränkt (AB 43, S. 4). Ab dem 1. August 2012 könne wahrscheinlich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von ca. 20% im geschützten Rahmen gerechnet werden (AB 43, S. 5). 3.1.7 Dr. med. D.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 15. April 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts seit 28 Jahren (ICD-10: M54.0; AB 66.1, S. 24). Wegen den Veränderungen an der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin nur noch vermindert belastbar. Bei einer adaptierten Tätigkeit lasse sich keine Beeinträchtigung des Arbeitspensums oder der Leistungsfähigkeit begründen (AB 66.1, S. 28). Dr. med. E.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 6. Mai 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7; AB 67.1, S. 14). Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Beschwerden von Seiten der bipolaren Störung müsse insgesamt, obwohl aktuell eine Remission festgestellt werden könne, dennoch, aufgrund einer bestehenden Vulnerabilität, längerfristig mit einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit gerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass keine weiteren depressiven oder manischen Episoden mehr auftreten. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin immer noch in teilstationärer Behandlung. Bis zum Austritt, der etwa im Mai 2014 geplant sei, müsse von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Juli 2012 ausgegangen werden (AB 67.1, S. 18). In der interdisziplinären Beurteilung vom 6. Mai 2014 führten die Dres. med. D.________ und E.________ aus, aus rein rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren oder rückenbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne nur leichte Arbeiten, welche an die Wirbelsäule adaptiert seien, ausführen, dies unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils im rheumatologischen Gutachten. Darüber hinaus könne als gemeinsame interdisziplinäre Beur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 10 teilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (AB 67.1, S. 21). 3.1.8 Vom 9. Dezember 2013 bis 15. Mai 2014 war die Beschwerdeführerin in den psychiatrischen Dienste N.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 15. Mai 2014 diagnostizierte Dr. med. O.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Ausbildung (ICD-10: F31.3; Z55.0; Z56.0; AB 77, S. 7). Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zu 30% im geschützten Rahmen in der Abklärungsstelle P.________. Es sei ab Anfang Juli eine Steigerung auf 40%, dann auf 50% geplant (AB 77, S. 8). 3.1.9 Im Schreiben vom 27. August 2014 führte Dr. med. I.________ aus, die Einschätzung von Dr. med. O.________ vom 15. Mai 2014 sei realistisch, zumal man davon ausgehen könne, dass „nur“ die psychiatrische Morbiditäten berücksichtigt worden seien und sich die somatische Komponente additiv auswirke. Er attestierte eine 40%-50%-ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (AB 77, S. 6). 3.1.10 Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Bericht vom 22. September 2014 aus, dass weiterhin auf die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. April und 6. Mai 2014 bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 6. Mai 2014 abgestellt werden könne (AB 80, S. 2). 3.1.11 Im Bericht vom 20. Februar 2015 führte med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2013 wegen einer bipolaren affektiven Störung in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung ist, aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 50% arbeitsfähig im geschützten Rahmen (BB 5, S. 2; vgl. auch AB 77, S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 11 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 15. April und 6. Mai 2014 (AB 66.1, 67.1) bzw. die interdisziplinäre Beurteilung vom 6. Mai 2014 (AB 67.1, S. 21) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen basieren auf eingehenden psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abzustellen ist. 3.3.2 In somatischer Hinsicht legte der rheumatologische Gutachter Dr. med. D.________ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 12 chronischen cervikobrachialen Schmerzsyndroms bzw. der Veränderungen an der Halswirbelsäule nur noch leichte, die Wirbelsäule nicht belastende Arbeiten ohne Belastungskonstanz zumutbar sind. Rein sitzende Tätigkeiten, insbesondere wenn diese in Zwangshaltungen ausgeübt werden müssen, sind nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin benötigt einen Arbeitsplatz, wo sie zwischendurch bzw. ca. halbstündlich aufstehen kann und keine Tätigkeiten mit Reklination des Kopfes und Über-Kopf-Arbeiten ausüben muss (AB 66.1, S. 24, 28; 67.1, S. 21). Diese Beurteilung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 3.3.3 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10: F31.7; AB 67.1, S. 14). Er führte nachvollziehbar aus, dass aufgrund dieser Störung bzw. des Verlaufs von Ende 2011 bis heute von einer leichtgradigen Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit auszugehen ist (AB 67.1, S. 17). Obwohl im Zeitpunkt der Begutachtung eine Remission festgestellt werden konnte, muss aufgrund einer bestehenden Vulnerabilität längerfristig mit einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit gerechnet werden, vorausgesetzt, dass keine weiteren depressiven oder manischen Episoden mehr auftreten. Im Zeitpunkt der Begutachtung befand sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Dienste N.________. Bis zum Austritt am 15. Mai 2014 muss von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Juli 2012 ausgegangen werden (AB 67.1, S. 18). An dieser Beurteilung vermag die Einschätzung von Dr. med. O.________, Dr. med. I.________ und med. pract. F.________, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer längeren depressiven Phase, von welcher sie sich bis heute nicht erholte habe, lediglich im geschützten Rahmen zu 40%-50% arbeitsfähig sei (AB 77, S. 5 f., 8; BB 5, S. 2), nichts zu ändern. Wie manische gehören anschliessende längere depressive Phasen zum Beschwerdebild der bipolaren Störung (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 164 f.). Die erwähnte Depression wurde im psychiatrischen Gutachten vom 6. Mai 2014 unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 13 der Diagnose der bipolaren Störung miteinbezogen (vgl. auch AB 80, S. 2). Der Umstand, dass der Gutachter Dr. med. E.________ keine Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. pract. F.________ veranlasste, ändert ebenfalls nichts, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht durch med. pract. F.________, sondern durch einen Psychiater der psychiatrischen Dienste N.________ behandelt worden ist (vgl. AB 67.1, S. 17). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes - hier med. pract. F.________ - einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Juli bzw. 1. Oktober 2012 (Ablauf des Wartejahres; vgl. E. 5.1 hiernach) bis 15. Mai 2014 zu 100% und ab dem 16. Mai 2014 in einer angepassten Tätigkeit zu 20% arbeits- und leistungsunfähig ist. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 14 fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 (AB 82) stützt sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Juni 2014 (AB 70). Darin wurde die Beschwerdeführerin zu 80% als Erwerbstätige und zu 20% als Hausfrau eingestuft (AB 70, S. 7 Ziff. 4). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 29. Mai 2013 an, für sie sei immer klar gewesen, dass sie entweder Kinder habe oder arbeiten gehe. Sie habe bereits damals gewusst, dass sie nicht 100% arbeiten könne, weil sie vor 25 Jahren schon unter Schmerzen gelitten habe. Sie wäre nach dem Schulaustritt der Kinder wieder voll in die Berufstätigkeit eingestiegen. Wenn sie keine Schmerzen hätte und die Tochter nicht mehr zu Hause leben würde, würde sie gerne mit einem Pensum von 100% arbeiten (AB 70, S. 5 Ziff. 3.4). Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat im Juni 1991 (vgl. AB 5, S. 1)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 15 zu 100% einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. AB 67.1, S. 10). Dieses Pensum reduzierte sie jedoch noch vor der Geburt ihrer Kinder in den Jahren 1992 und 1995 (vgl. AB 4, S. 2 f.). Die Frage, ob die Pensumsreduktion aufgrund ihrer Schmerzen erfolgte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. AB 19, S. 8), kann und muss nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist die erwerbliche Situation vor der Heirat nach der Rechtsprechung nicht ein wesentliches Kriterium für die Festsetzung des Status. Hingegen gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie zu 100% arbeiten würde, wenn sie keine Schmerzen hätte und ihre Tochter nicht mehr zu Hause leben würde. Diese wohnt jedoch im Zeitpunkt der Abklärung und damit im hier massgebenden Zeitpunkt seit dem Jahr 2012 (vgl. E. 5.1 hiernach) immer noch bei der Beschwerdeführerin. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100% arbeiten würde. Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Pensum von 80% ist somit nicht zu beanstanden. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Wechselwirkung bei den Einschränkungen im Haushalt eine zusätzliche Einschränkung von 10% gewährt wurde (vgl. E. 6.2 hiernach). 4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Infolge dessen ist der Invaliditätsgrad entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor), im Erwerbsbereich mittels eines Einkommensvergleiches (vgl. E. 5 hiernach) und im Aufgabenbereich Haushalt mittels eines Betätigungsvergleichs (vgl. E. 6 hiernach), zu bestimmen. 5. 5.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Zusätzlich muss das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG abgelaufen sein. Die Versicherten haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 16 nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Dres. med. D.________ und E.________ haben in ihren Gutachten vom 15. April und 6. Mai 2014 (AB 66.1, 67.1) bzw. der interdisziplinären Beurteilung vom 6. Mai 2014 (AB 67.1, S. 21) die Arbeitsunfähigkeit wie folgt festgelegt: 100% für die Zeit vom 3. Juli 2012 bis zum 15. Mai 2014 und 20% ab dem 16. Mai 2014. Zudem führten sie aus, dass aufgrund des Verlaufs von Ende 2011 bis heute vor dem Hintergrund der bipolaren Störung von einer leichtgradigen Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit von 20% auszugehen ist (AB 67.1, S. 17 f.). Gestützt auf diese Angaben ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass frühestens am 2. Oktober 2012 (Beginn des Wartejahres: 3. Oktober 2011) während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% vorgelegen hat und die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in diesem Zeitpunkt erfüllt war (AB 70, S. 11 Ziff. 9). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensvergleich vorzunehmen. Da auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG gegeben war, erweist es sich als korrekt, dass ihr die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr von 40% ab 1. Oktober 2012 (zunächst) eine Viertelsrente zugesprochen hat (vgl. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung], Rz. 4001). Da die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli 2012 bis zum Austritt aus den psychiatrischen Diensten N.________ am 15. Mai 2014 dauerte und seither eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, ist per Mai 2014 ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 17 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 18 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt stundenweise als … und als …. Diese Tätigkeiten musste sie gemäss eigenen Angaben im Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (vgl. AB 19, S. 3; 26, S. 3; 27; 67.1, S. 10; 70, S. 3 f.). Da gestützt auf die Akten bzw. mangels Berichte der ehemaligen Arbeitgeber nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin diese Anstellungen tatsächlich aus gesundheitlichen oder invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat - immerhin gab die Beschwerdeführerin an, ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 1991 aus gesundheitlichen Gründen reduziert zu haben (vgl. AB 19, S. 8; 70, S. 5) - und in welchem Gesamtpensum sie effektiv tätig war, lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern. Folglich ist das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn zu ermitteln (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Dabei ist auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Niveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, Total, abzustellen. Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls dieser Wert heranzuziehen, da damit zumutbare Verweistätigkeiten abgebildet werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit - hier per 2. Oktober 2012 100% und per 16. Mai 2014 20% - unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da in der Verweistätigkeit nur noch leichte Arbeiten möglich sind (vgl. E. 3.3.2 hiervor) rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von 10%, wie er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 19 auch von der Beschwerdegegnerin festgesetzt worden ist. Ein weiterer Abzug ist nicht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und im hier massgebenden Zeitpunkt 49 Jahre alt (vgl. E. 5.2.2 hiervor). 5.4 Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad per 2. Oktober 2012 von 100%, gewichtet 80% und per 16. Mai 2014 von 22%, gewichtet 18% (80% Erwerb). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2014 (AB 70) ist nicht zu beanstanden; er erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 6.1 hiervor), weshalb auf ihn abzustellen ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die Einschränkung im Aufgabenbereich beträgt per Oktober 2012 16% (AB 70, S. 9 f. Ziff. 6). Für die Invaliditätsbemessung per 16. Mai 2014 wurde eine zusätzliche Einschränkung von 10% aufgrund der Wechselwirkung bei den Einschränkungen im Haushalt angerechnet (insgesamt 26%; vgl. KSIH, Rz. 3099), was ebenfalls nicht zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 20 anstanden ist. Gewichtet führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 3.2% bzw. 5.2% (20% Aufgabenbereich). 7. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung eines Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad per Oktober 2012 83% (80% [vgl. E. 5.4 hiervor] und 3.2% [Einschränkung Aufgabenbereich; vgl. E. 6.2 hiervor]). Dies berechtigt unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV ab Januar 2013 zu einer ganzen Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil ist die Beschwerdeführerin seit dem Klinikaustritt am 16. Mai 2014 zu 80% arbeits- und leistungsfähig, was einen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 2.5 hiervor). Per Mai 2014 resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 23% (18% [vgl. E. 5.4 hiervor] und 5.2% [Einschränkung Aufgabenbereich; vgl. E. 6.2 hiervor]). Dies berechtigt zu keiner Invalidenrente (mehr; vgl. E. 2.3 hiervor). In Anbetracht der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze Rente somit per 1. September 2014 aufzuheben. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass selbst bei Annahme einer 100%-igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und damit der Anwendung der allgemeinen Methode (vgl. E. 2.4 hiervor) per 16. Mai 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22% resultieren würde. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2015 (AB 82) erweist sich daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 21 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist mit dem Sozialhilfebudget (BB 3) ausgewiesen. Des Weiteren kann das Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/2015/140, Seite 22 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.