200 15 14 IV publiziert in BVR 2016 S. 121 SCI/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brönnimann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch C.________, Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2004 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) litt an rezidivierenden neonatalen Hypoglykämien (Geburtsgebrechen Ziff. 498 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV; SR 831.232.21]) sowie einem Kryptorchismus (Geburtsgebrechen Ziff. 355 Anhang GgV) und bezog deswegen Leistungen der Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der IV-Stelle Bern, Antwortbeilage [AB] 5, 11). Am 7. Juli 2011 wurde der Versicherte unter Hinweis auf eine Autismus- Spektrum-Störung (Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV) bei der IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen in Form von Beiträgen an eine Sonderschulung angemeldet (AB 25). Daraufhin holte die IVB medizinische Unterlagen ein (AB 29 f., 34 f.). Mit Mitteilung vom 16. Februar 2012 anerkannte sie das Geburtsgebrechen Ziff. 405 Anhang GgV und erteilte diesbezüglich Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (AB 36). Mit Telefonat vom 27. Februar 2014 wandte sich die Mutter des Versicherten an die IVB und führte aus, die Schule stelle zur Betreuung ihres Sohnes keine Praktikantin mehr zur Verfügung und verlange nun einen Assistenzbeitrag (AB 43). Unter Hinweis auf den Umstand, dass der Versicherte keine Hilflosenentschädigung erhalte, verfügte die IVB – nach Vorbescheid vom 28. Februar 2014 (AB 44) – am 11. April 2014 die Abweisung des Begehrens um einen Assistenzbeitrag (AB 45). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 17. April 2014 wurde der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IVB angemeldet (AB 46). Hierauf holte die IVB medizinische Unterlagen (AB 47) sowie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Juni 2014 (AB 51) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2014 stellte die IVB dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (AB 52). Zu den dagegen erhobenen Einwänden (AB 56) liess die IVB den Abklärungsdienst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 3 Stellung nehmen (AB 61) und verfügte am 20. November 2014 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 64). B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch C.________, Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2014 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades seit September 2010 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 20. November 2014 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Für minderjährige Versicherte bestehen besondere Voraussetzungen (vgl. Art. 42bis IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 5 d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe „Pflege“ und „Überwachung“ beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. „Dauernd“ hat dabei nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr“, sondern ist als Gegensatz zu „vorübergehend“ zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 6 stehen. Unter dem Begriff der „Pflege“ ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (beispielsweise im Rahmen einer Schule oder eines Heims) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (Entscheid des BGer vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin sei nach der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 7. Juli 2011 (AB 25) bzw. nach Eingang des Berichts der Klinik J.________ vom 12. September 2011 (AB 29) verpflichtet gewesen, die Hilflosigkeit von sich aus näher abzuklären, mithin sei unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Nachzahlung gemäss Art. 48 IVG bereits per September 2010 ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstanden (Beschwerde, S. 5). Zu prüfen ist damit vorab, ab welchem Zeitpunkt ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstanden sein könnte. 3.2 3.2.1 Nach Art. 42 Abs. 4 IVG wird die Hilflosenentschädigung frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 7 Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss die Bestimmung zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Demnach entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 3.2.2 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). 3.2.3 Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 121 V 195 E. 2 S. 197; SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 8 3.3 Weder aus der Anmeldung vom 7. Juli 2011 (AB 25), welche sich allein auf die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV und die Zusprache der entsprechenden (medizinischen) Leistungen bezog, noch den in deren unmittelbaren Zusammenhang stehenden Arztberichten ergeben sich ausreichend konkrete Hinweise für eine (über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hinausgehende) Hilfsbedürftigkeit, welche die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes hätten veranlassen müssen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung bereits damals von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Entscheid des BGer vom 16. August 2011, 9C_206/2011, E. 3.3 und E. 4.2). Allein der nicht weiter präzisierte Hinweis im Kurzbericht der Klinik J.________ vom 12. September 2011, wonach seit Kleinkindalter ein behinderungsbedingter Mehraufwand bestehe (AB 29/2), vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist anzumerken, dass ein entsprechender Mehraufwand im Vergleich zu einem nichtbehinderten Kind gleichen Alters aufgrund des mit dem Kleinkindalter einhergehenden Betreuungsbedarfs nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, Rz. 8088). Im Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 27. Januar 2012 wurde letztlich gar ausdrücklich bestätigt, dass kein behinderungsbedingter Mehraufwand bestehe (AB 34/3). Hinzu kommt, dass nach Gutheissung des Gesuchs um Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV am 16. Februar 2012 (AB 36) seitens der den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen vertretenden Eltern zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde, es bestünden noch unbehandelte Leistungsansprüche. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer (bzw. dessen Eltern) erst wieder mit Telefonat vom 27. Februar 2014 (vgl. AB 43) bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, als die Betreuungsleistungen der Schule gekürzt wurden. In diesem Zeitpunkt wurde geltend gemacht, die Kosten für eine entsprechende Betreuung in der Schule habe die IV im Rahmen eines Assistenzbeitrages zu übernehmen. In der Folge wurde entsprechend dem Vorbescheid vom 28. Februar 2014 (AB 44) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. April 2014 (AB 45) der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneint.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 9 Ob für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bzw. für dessen Entstehung der Anruf vom 27. Februar 2014 (AB 43) oder die schriftliche Anmeldung vom 17. April 2014 (AB 46) massgebend ist, kann hier angesichts des Ergebnisses offen gelassen werden. 4. 4.1 Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin lagen neben den Vorakten im Wesentlichen der Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 13. April 2014 (AB 47/13), der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Juni 2014 (AB 51/2 ff.) sowie der Bericht von G.________, Heilpädagogische Fachberatung des Institutes K._______, und H.________, Schulbegleiterin des Beschwerdeführers, vom 15. September 2014 (AB 60/2 ff.) zugrunde. Daraus ergibt sich das Folgende: 4.1.1 Im Bericht vom 13. April 2014 hielt Dr. med. F.________, fest, nebst dem Asperger-Syndrom liege beim Beschwerdeführer ein selektiver Mutismus vor. Er komme seit Dezember 2012 regelmässig in eine Therapiegruppe, wobei er zu Beginn eigentlich nicht tragbar gewesen sei, da er immer wieder durch aggressive Ausbrüche massiv gestört habe. Auch heute zeige er noch eine geringe kognitive Flexibilität, beispielsweise wenn er nicht kriege, was er sich wünsche. Der Beschwerdeführer gebe sich jedoch Mühe, arbeite hart an sich und taue weiterhin erkennbar auf. Nachdem die Anzahl Begleit-Lektionen in der Schule gekürzt worden sei, könne der Beschwerdeführer die übrigen Lektionen nicht einfach unbegleitet mitmachen (AB 47/13). 4.1.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Juni 2014 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden Überwachung, gehe alleine zur Schule und besuche seine Kollegen. Das An- und Auskleiden gehe sehr langsam, aber selbständig. Er werde oft abgelenkt, mache nicht vorwärts und frage nach witterungsgerechter Kleidung. Weiter könne der Beschwerdeführer zwar mit Besteck umgehen, esse aber meist lieber von Hand. Das Messer setze er grösstenteils gar nicht ein, nur wenn er dazu aufgefordert werde. Der Beschwerdeführer sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 10 sehr mobil und könne sich auch im Freien altersgerecht selbständig bewegen. Mit seinen Kollegen könne er sich problemlos unterhalten, ebenso mit seiner Familie und ihm bekannten Personen. Mit Respektspersonen, Lehrern oder Unbekannten spreche er dagegen nicht. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche, nicht altersentsprechende Dritthilfe angewiesen. Die Hilfe in einigen Bereichen sei zwar punktuell nötig, entspreche aber nicht einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass andere Kinder gleichen Alters durchaus dieselben Hilfeleistungen benötigten (AB 51/2 ff.). 4.1.3 Im Bericht von G.________, Heilpädagogische Fachberatung des Institutes K._______, und H.________, Schulbegleiterin des Beschwerdeführers, vom 15. September 2014 wurde dargelegt, im Schulkontext sei der Beschwerdeführer aufgrund der neuropsychologischen Störungen ohne eine 1:1 Begleitung komplett überfordert. Bei Überforderung reagiere er sehr unberechenbar und könne sich oder andere massiv gefährden. Durch die Störung der Theory of mind könne der Beschwerdeführer soziale Situationen nicht einschätzen, woraus im Schulalltag sehr viel Konfliktpotenzial entstehe. Durch die Diagnose des selektiven Mutismus sei er noch stärker auf Hilfe in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte angewiesen. Ausserhalb seines vertrauten Umfelds der Familie und auf dem Pausenplatz mit seinen Schulfreunden spreche er mit niemandem, weder mit der Lehrperson, der Therapeutin, dem Arzt, noch mit Fremden (AB 60/2 ff.). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 11 ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bzw. seines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Juni 2014 (AB 51/2 ff.). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor). Insbesondere wurde der Bericht durch eine qualifizierte Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizinischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der medizinische Sachverhalt mit den sich in den Akten befindenden verschiedenen Berichten und Stellungnahmen durchaus hinreichend belegt und vom Abklärungsdienst in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Zusammen mit den Auskünften der Mutter des Beschwerdeführers erlaubten die medizinischen Unterlagen der Abklärungsperson, die Auswirkungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 12 der Beeinträchtigungen im fraglichen Zeitpunkt umfassend zu beurteilen. Die Erhebungen sind nachvollziehbar, überzeugen und stehen mit den weiteren Unterlagen in Übereinstimmung, nicht zuletzt auch den von den Eltern anlässlich der Anmeldung gemachten Angaben. So machten diese einzig im Bereich Verrichten der Notdurft eine Hilfsbedürftigkeit geltend und führten aus, ihr Sohn müsse zum Ordnen der Kleider ermuntert werden (AB 46/4). Wenn in der Beschwerde nun diesbezüglich vorgebracht wird, den Eltern seien die massgeblichen Kriterien ganz offensichtlich nicht bekannt gewesen bzw. sie hätten beim Ausfüllen der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vor allem die direkte Hilfeleistung im Auge gehabt (Beschwerde, S. 5), so überzeugt dies nicht. Zunächst wird in der Anmeldung unverkennbar und in verständlicher Weise auch nach der Notwendigkeit indirekter Dritthilfe gefragt (AB 46/4). Sodann betrifft die vorgetragene Ermunterung zum Ordnen der Kleider nach dem Verrichten der Notdurft genau diese Art von Hilfe Dritter. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb etwa die heute geltend gemachte indirekte Hilfe beim An- und Ausziehen – wenn sie denn vorliegt – nicht auch vorgebracht wurde. Wenn die Eltern die direkte Dritthilfe im Blick gehabt hätten, so wäre zudem nicht verständlich, weshalb sie die Hilfestellungen in der Schule nicht erwähnt haben. Unabhängig davon ist letztlich entscheidend, dass im Rahmen der Abklärung umfassend und einlässlich – sowohl mit Blick auf die direkte wie auch die indirekte Dritthilfe – die aktuelle Situation erhoben und in Anwesenheit der Mutter sämtliche Aspekte angesprochen wurden. Zudem wurden die (gemäss Beschwerde unvollständigen) Angaben der Eltern bei der Anmeldung anlässlich der Abklärung vor Ort mit fachkundigem Wissen überprüft und verifiziert. Der Abklärungsbericht vom 23. Juni 2014 ist somit voll beweiskräftig. Im Einzelnen ergibt sich das Folgende: 4.4 Der Abklärungsbericht verneint den Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung (AB 51/3). Der Beschwerdeführer lässt dies sinngemäss bestreiten (Beschwerde, S. 6), 4.4.1 Im Zusammenhang mit dem Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 39 IVV wird unter Rz. 8079 KSIH als Beispiel einer besonders intensiven dauernden Überwachung dasjenige eines Kindes mit Autismus genannt. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 13 handelt es sich jedoch selbstredend um ein Anwendungsbeispiel, das nicht unbesehen des konkreten Sachverhalts auf jeden Fall mit gleicher Diagnose angewandt werden kann. Autistische Störungen weisen – wie vom Bundesgericht mehrfach festgehalten (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Oktober 2005, I 67/05, E. 4.2; SVR 2014 IV Nr. 14 S. 58 E. 8.2.2.2) – eine grosse Variationsbreite auf. Es kann deshalb auch bei Störungen aus dem autistischen Spektrum nicht abgeleitet von der Diagnose ohne genauere Betrachtung der konkreten Auswirkungen automatisch von einer dauernden oder gar einer besonders intensiven Überwachungsbedürftigkeit ausgegangen werden (vgl. EVG I 67/05, E. 4.2). 4.4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer zu Hause kommunikationsfähig, zeigt nur beschränkt Symptome seines Asperger-Syndroms und kann im Elternhaus gut allein gelassen werden (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Eine Überwachungsbedürftigkeit zu Hause wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Gruppensituationen, unter fremden Personen sowie in der Schule wegen der latenten Überforderung und der daraus folgenden aggressiven Ausbrüche der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe, damit er sich und andere nicht gefährde (Beschwerde, S. 6). Allein gestützt auf die (offenbar einzelnen) Fälle von Grenzüberschreitung, in denen der Beschwerdeführer Sachbeschädigungen beging oder während der Pause mit Gesteins- oder Eisbrocken auf dem Schulhof herumlief und damit andere Schüler in Angst versetzte (vgl. AB 60/3, 60/5), kann jedoch nicht bereits von einer dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit im Sinne der Hilflosenentschädigung ausgegangen werden. Denn solcherlei Verhalten ist nicht allein von gesundheitlich beeinträchtigten, sondern auch von gesunden Schülern durchaus bekannt und von der Schule etwa im Rahmen einer Pausenaufsicht aufzufangen. Ein unmittelbares Einschreiten zur Behebung der Gefahr kann auch den Beschwerdeführer betreffend von jeder die Pausenaufsicht innehabenden Lehrkraft erwartet werden. Auf keinen Fall abgeleitet werden kann aus diesen Einzelfällen die Notwendigkeit einer gezielten, über eine kollektive Aufsicht hinausgehenden dauernden Überwachung zur Verhinderung einer Eigen- oder Fremdgefährdung oder zum Schutze von Sachwerten. So musste die Schulbegleiterin bei kritischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 14 Situationen denn auch offenbar zuerst gerufen werden (vgl. AB 58/2). Hinzu kommt, dass andernfalls der Beschwerdeführer auch nicht alleine auf den Schulweg bzw. ganz allgemein in die Öffentlichkeit entlassen werden dürfte. Gerade dies geschieht jedoch ohne diesbezüglich geltend gemachte Probleme. So ist den Akten etwa zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen altersgerecht selbständig fortbewegt und nebst dem Schulweg auch den Weg zu Kollegen sowie zum Fussballtraining unbeaufsichtigt mit dem Fahrrad zurücklegen kann (AB 51/5). Die vorliegenden Verhältnisse sind somit von der Schwere der Autismus-Spektrum-Störung wie auch deren Auswirkungen auf das alltägliche Leben nicht vergleichbar mit Fällen, in denen das Bundesgericht aufgrund der zu jedem Zeitpunkt möglichen Fremd- und Selbstaggressionen einen dauernden Überwachungsbedarf bejahte (vgl. insbesondere BGer 8C_158/2008, E. 7.1). Ausserhalb des Unterrichts kann folglich insgesamt keine Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV abgeleitet werden. Zu klären bleibt, ob die im schulischen Bereich erfolgte Überwachung anspruchsbegründend ist. 4.4.3 Aus den Akten (vgl. AB 60/2 ff.; E. 4.1.3 hiervor) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im schulischen Umfeld ein besonderer gesundheitsbedingter Betreuungsbedarf zukommt bzw. zukam. Dies ist auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. So ist er etwa darauf angewiesen, dass die Aufgaben seiner jeweiligen Verfassung entsprechend angepasst und aufgeteilt werden, er auf neue Aufträge vorbereitet wird und in möglichen Überforderungssituationen frühzeitig vermittelnd und motivierend eingegriffen werden kann (vgl. AB 60/2 f.). Die Betreuung in der Schule – auch wenn zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung geleistet – dient damit in erster Linie der bestmöglichen schulischen Förderung des Beschwerdeführers. Im Rahmen des neuen Finanzausgleichs sowie der Neuregelung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurden per 1. Januar 2008 Kompetenzen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Sonderschulung von der IV an die Kantone übertragen (vgl. Art. 62 Abs. 3 und Art. 197 Ziff. 2 der Bundesverfassung [BV]; aArt. 19 IVG sowie aArt. 8 ff. IVV je in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; BBl 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 15 6218 f.). Hinsichtlich der neuen Aufgabenteilung ist vorab die bereits vor dem NFA gebildete Abgrenzung zwischen medizinischen und pädagogischtherapeutischen Massnahmen von Bedeutung. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind pädagogisch-therapeutische Massnahmen Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten dienen. Vielmehr sind sie hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Auswirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen, wobei im Verhältnis zu den medizinischen Massnahmen entscheidend ist, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt (BGE 131 V 9 E. 5.2.1 S. 23, 121 V 11 E. 3b S. 14, 114 V 22 E. 3a S. 27). Diese Unterscheidung zwischen medizinischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen hat auch nach der Neuregelung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Geltung. Ziel der durch die Ausgliederung der Massnahmen für die besondere Schulung aus der IV war nicht, bisher als pädagogisch-therapeutisch qualifizierte Massnahmen neu den medizinischen Massnahmen zuzuordnen, sondern vielmehr die bisher im Rahmen der Regelung über die Massnahmen für die besondere Schulung von der IV getragenen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen neu zulasten der Kantone abzurechnen (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 171; vgl. auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Soziale Sicherheit von Kindern und Jugendlichen, 2011, Rz. 458). Vorliegend beschränkt sich die der dauernden Überwachung im Sinne der Bestimmungen der Hilflosenentschädigung ähnliche Betreuung in der Schule auf eine pädagogisch-therapeutische Unterstützung. Im Vordergrund steht die günstige Beeinflussung des Verhaltens sowie der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten. Dies ergibt sich ohne Weiteres und eindeutig aus dem mit Unterstützung des Instituts für Heilpädagogik des Institutes K._______ erstellten Bericht der Schulbegleiterin (AB 60/2 ff.; vgl. E. 4.1.3 hiervor). Aufgrund dieser pädagogisch-therapeutischen Natur der Betreuung ist der Unterstützungsbedarf während des Unterrichts nicht Ausdruck einer Hilflosigkeit, sondern Teil der eingliederungswirksamen Massnahmen im Sinne einer beschränkten Sonderbeschulung, welche nicht als dauernde persönliche Überwachung angerechnet werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 16 Im Lichte von Art. 62 Abs. 3 BV ist es dem Kanton versagt, gebotene Massnahmen der Sonderschulung, sei es im Rahmen der Vollintegration innerhalb der Regelschule oder bei separater Beschulung in besonderen Institutionen, über die IV zu finanzieren. Hierfür einzustehen hat nicht (mehr) die IV, sondern allein der Kanton Bern. Insoweit ist es an den zuständigen kantonalen Behörden, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen über die Gewährung der pädagogisch-therapeutischen Unterstützung in der (integrativen) Volksschule oder aber der (allenfalls besser geeigneten, wirksameren, zweckmässigeren oder wirtschaftlicheren) Bildungsmassnahmen in gesonderten Institutionen über allfällige Kostengutsprachen zu entscheiden (vgl. Art. 17 ff. des Volksschulgesetzes des Kantons Bern vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]; Art. 3 ff. sowie Art. 28 ff. der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen des Kantons Bern vom 8. Mai 2013 [SPMV; BSG 432.281]). Hat die zuständige kantonale Behörde der Bildung die Bewilligung für sonderpädagogische Massnahmen nicht mehr bzw. nur noch in beschränktem Umfang erteilt, so bedeutet dies unabhängig vom Grund der Kostenverweigerung nicht, dass hierfür nun die IV einzustehen hätte. Die Beurteilung der Frage, ob die Einschränkung der im vorliegenden Fall in der kantonalen Verantwortung liegenden pädagogisch-therapeutischen Betreuung korrekt war und ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.4.4 Die (allein) im Lernumfeld bisher gewährte und auch nur dort notwendige engmaschige Betreuung kann nicht als dauernde persönliche Überwachung im Sinne der IV berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine leistungsbegründende dauernde und persönliche Überwachung besteht. 4.5 Die Abklärungsperson legte sodann dar, der Beschwerdeführer sei in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf behinderungsbedingte Dritthilfe angewiesen (AB 51/4 ff.). Der Beschwerdeführer widerspricht dem und macht Dritthilfe in den Lebensverrichtungen Kontaktaufnahme, An- und Ausziehen sowie Essen geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 17 4.5.1 Die durch die Abklärungsperson in nachvollziehbarer und überzeugender Weise verneinte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Verrichtung der Notdurft, Körperpflege und Aufstehen/Absitzen/Abliegen wird zu Recht nicht bestritten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehleinschätzung der Beschwerdegegnerin, weshalb auf weitere Ausführungen in dieser Hinsicht verzichtet werden kann. 4.5.2 Bezüglich der Lebensverrichtung An- und Auskleiden macht der Beschwerdeführer geltend, ohne entsprechende Kontrolle würde er sich am Morgen überhaupt nicht oder erst nach Stunden ganz anziehen. Ohne Dritthilfe könne er sich zudem nicht witterungsgemäss kleiden (Beschwerde, S. 6). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterstützung mit einer gewissen Regelmässigkeit und in erheblicher Weise notwendig sein muss, um eine Hilflosigkeit zu begründen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Weiter liegt keine relevante Hilflosigkeit vor, solange durch zumutbare und geeignete Massnahmen die Selbständigkeit erhalten bzw. hergestellt werden kann (ZAK 1986 S. 483 E. 2a; Entscheid des EVG vom 11. Mai 2004, I 402/03, E. 7.2). Eine Anrechnung als Hilfsbedürftigkeit kann zudem nur dann erfolgen, wenn der diesbezügliche Aufwand das altersübliche Mass übersteigt (Art. 37 Abs. 4 IVV). Mit Blick auf den Einwand vom 2. September 2014, in dem der Beschwerdeführer darlegte, er sei in der Schule beim An- und Ausziehen nicht auf Hilfe angewiesen (AB 56/3) und nachdem der Beschwerdeführer in der häuslichen Umgebung in allen Bereichen und gemäss allen Akten kommunikativer und besser an die gebotenen Handlungsweisen angepasst ist, als in ihm fremdem Umfeld (vgl. AB 29/7, 34/7, 51/2, 60/7), vermag das Vorbringen einer (leistungsbegründenden) Hilfsbedürftigkeit im Bereich An- und Ausziehen nicht zu überzeugen. Wie die abklärende Person zu Recht festhielt (AB 51/4, 61/5), ist es zudem gerade im Zusammenhang mit dem morgendlichen Anziehen sowie der Wahl witterungsgerechter Kleidung nicht unüblich, dass auch bei zehnjährigen Kindern noch entsprechende Unterstützung und Begleitung der Eltern notwendig ist. Den Eltern ist es zumutbar, die Kleidung des Beschwerdeführers saisonabhängig zu ordnen und dadurch den ohnehin beschränkten Hilfsbedarf weiter zu reduzieren. Somit kann aus den vorliegenden Verhältnissen nicht auf eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich An- und Auskleiden geschlossen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 18 4.5.3 Gleiches gilt auch hinsichtlich des Bereichs Essen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lieber von Hand isst und teilweise das Besteck nicht einsetzt (AB 51/4; Beschwerde, S. 6), obwohl er dies könnte, bedeutet nicht, dass hier bereits von einer erheblichen und regelmässigen Hilfeleistung bzw. einem behinderungsbedingten Mehraufwand auszugehen ist. So essen grundsätzlich auch andere gleichaltrige Kinder mit ihrer Familie und müssen auch Eltern gesunder Kinder gleichen Alters regelmässig erzieherisch eingreifen. Wenn der Beschwerdeführer als feinmotorisch begabt bezeichnet wird und grundsätzlich mit Messer und Gabel umgehen kann (AB 51/4), sind die vorliegenden Verhältnisse zudem in keiner Weise vergleichbar mit Fällen, in denen das Bundesgericht eine Hilfsbedürftigkeit bezüglich dieser Lebensverrichtung bejaht hat, da die betroffenen (erwachsenen) Personen aufgrund motorischer Einschränkungen nicht fähig waren, die Nahrung mit dem Besteck zum Mund zu führen oder die Speisen zu zerkleinern, und daher ohne entsprechende Hilfeleistungen gezwungen gewesen wären, stets von Hand zu essen bzw. sich nur von Nahrungsmitteln zu ernähren, welche nicht noch zerschnitten werden müssen (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Januar 2011, 8C_728/2010, E. 2.4; Entscheid des EVG vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa; BGE 106 V 153 E. 2b S. 159). 4.5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich betreffend den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Hilfsbedürftigkeit geltend macht, ist ihm zwar beizupflichten, dass er namentlich hinsichtlich der Kontaktaufnahme gewisse Defizite aufweist. Zunächst ist jedoch zu beachten, dass er sich auch ausser Haus inzwischen durchaus gleichaltrigen Kindern entsprechend frei bewegt und insbesondere den Schulweg, den Weg zu Freunden wie auch den Weg zum Fussball selbständig und ohne Beaufsichtigung auf dem Fahrrad zurücklegen kann (AB 51/5). Eine Einschränkung im Teilbereich der Fortbewegung ist daher nicht zu erkennen. Gleichermassen ist die Kontaktaufnahme in der Familie sowie mit den Schulkameraden nicht (mehr) besonders erschwert. Allein in Bezug auf Autoritätspersonen, insbesondere Lehrkräfte, sowie andere Erwachsene ergeben sich noch Defizite (AB 51/2, 51/5). Diese können im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie hauptsächlich das schulische Umfeld betreffen und die dabei notwendige Begleitung so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 19 mit Teil der vom Kanton zu finanzierenden pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ist (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Eine hinreichend regelmässige und erhebliche Einschränkung ist nicht ausgewiesen. 4.6 Entgegen der Annahme der Vertreterin stützen auch die Arztberichte die Beurteilung des Abklärungsdienstes. So bestätigen insbesondere die Ausführungen des Dr. med. F.________ keine für die IV relevante Hilflosigkeit, weder im Sinne der dauernden persönlichen Überwachung, noch im Sinne der Hilfsbedürftigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr hat auch dieser Arzt als Leiter der Therapiegruppe des Beschwerdeführers die Notwendigkeit intensiver Unterstützung in der Schule, wenn der Beschwerdeführer in der Regelklasse verbleiben sollte (wofür er votierte), attestiert (AB 47/13). Dies ist vor dem Hintergrund aller Unterlagen durchaus nachvollziehbar, beweist aber – wie gesagt (vgl. E. 4.4.3 hiervor) – nicht die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der IV. Der Umstand, dass Dr. med. F.________ aus dem Gesundheitsschaden folgende, in der (fordernden und Grenzen auslotenden) Therapie auftretende Auswirkungen der Störung bezeichnet und dabei auch auf die in der Therapie zwingend notwendige Aufsicht hinweist (AB 47/13), belegt weder eine allgemein notwendige dauernde Überwachung, noch eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Anders als von der Vertreterin angenommen, ergibt sich daraus auch keine unzureichende Abklärung. Die dem Gericht vorliegenden Akten, bestehend aus Arztberichten, Stellungnahmen der Eltern, der Rechtsvertreterin und der heilpädagogischen Schulbegleiterin sowie eines einlässlichen und überzeugenden Abklärungsberichts, genügen zur abschliessenden Beurteilung. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichte Bericht der Psychomotorik Therapeutin I.________ vom 2. Februar 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 4) vermag am Ganzen nichts zu ändern. Er weicht erheblich von der Darstellung der gesamten übrigen Akten ab, insbesondere auch den zuvor gemachten Aussagen der Eltern. Namentlich legte die Mutter des Beschwerdeführers (in Übereinstimmung mit den Angaben der Schulbegleiterin H.________) gegenüber der Abklärungsperson dar, ihr Sohn habe in der Schule „Gspänli“, verfüge auch im Dorf über Kontakte, gehe selber zu anderen Kindern und könne sich problemlos mit seinen Kollegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 20 unterhalten (AB 51/2, AB 51/5). Demgegenüber führt die Therapeutin nun aus, der Beschwerdeführer könne nicht wie andere Kinder seines Alters mit Kindern spielen und sei auf seinen Bruder angewiesen, der ihn begleite (BB 4). Wenn im Bericht vom 2. Februar 2015 ferner dargelegt wird, bei der aktuellen Freizeitbeschäftigung, die wegen der Behinderung des Beschwerdeführers nur in der Eins zu Eins Situation möglich sei, müsse die Mutter als Übersetzerin dabei sein, widerspricht auch dies dem ansonsten übereinstimmenden Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit unbeaufsichtigt zum Fussball sowie zu seinen Kollegen gehen kann (AB 51/2, 51/5; vgl. E. 4.4.2 und E. 4.5.4 hiervor). In diesem Zusammenhang ist auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Zudem darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass namentlich Hausärzte – das Gleiche hat ebenso für therapeutisch tätige Fachpersonen zu gelten – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Hinzu kommt, dass die Therapeutin gerade für die angebliche Hilfsbedürftigkeit zu Hause kaum Aussagen zu eigenen Beobachtungen festhalten kann, sondern vielmehr allein ihr gegenüber Widergegebenes zitieren muss. Auf die nun von Mal zu Mal dramatischeren Schilderungen kann damit nicht abgestellt werden. Wenn die Situation derart dramatisch wäre, wie nun behauptet, wäre zudem nicht einzusehen, weshalb dies nicht bereits anlässlich der Anmeldung, spätestens jedoch anlässlich der Abklärung vor Ort oder im Einwand so festgehalten worden wäre. Es wurde denn auch nie geltend gemacht, die Aussagen der Eltern vor Ort seien falsch protokolliert worden. 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der IV verneint. Die angefochtene Verfügung vom 20. November 2014 (AB 64) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 21 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/15/14, Seite 22 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.