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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2015 200 2015 128

April 2, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,319 words·~17 min·4

Summary

Verfügung vom 31. Dezember 2014

Full text

200 15 128 IV SCI/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1960 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) sprach die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Akten der IVB, Antwortbeilage [act. II] 40) rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% zu, welche nach einer im September 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II 55) unverändert ausgerichtet wurde (act. II 59). Im Rahmen der 2012 von Amtes wegen in die Wege geleiteten Revision (act. II 67) hob die IVB nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) bei einem Invaliditätsgrad von 12% die Rente auf. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erhobene Beschwerde (act. II 90/3) hiess dieses mit Urteil vom 3. März 2014 IV/2013/151 (nachfolgend VGE IV/2013/151; Akten der IVB, Antwortbeilage [act. IIA] 128) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und gegebenenfalls Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurückwies. B. Mit Schreiben vom 11. August 2014 (act. IIA 135) teilte die IVB dem Versicherten mit, sie beabsichtige bei einem nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachterinstitut ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie) in Auftrag zu geben. Zudem unterbreitete sie ihm den vorgesehenen Fragekatalog. Hierzu nahm der Versicherte am 26. September 2014 (act. IIA 140) Stellung. Neben der Kritik an der Auswahl der Gutachterstelle nach dem sogenannten „Zufallsprinzip“ forderte er die Ausdehnung der Begutachtung auf die Fachdisziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie. Zudem reichte er diverse Zusatzfragen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 3 Die interdisziplinäre Begutachtung wurde über die Plattform Suisse- MED@P der MEDAS X.________ (nachfolgend MEDAS X.________) zugeteilt (act. IIA 143). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 146) teilte die IVB dem Versicherten die Begutachtungsstelle inkl. die vorgesehenen medizinischen Disziplinen und Ärzte mit. Da dieser nach wie vor eine Ausweitung der Begutachtung auf die Disziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie forderte (act. IIA 148 f.), hielt die IVB mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) an den von ihr vorgesehenen medizinischen Disziplinen (vgl. act. IIA 135) fest. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 liess der Versicherte hiergegen Beschwerde erheben. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die verfügte polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) bei der MEDAS X.________um die Fachrichtungen Rheumatologie und Neuro-Otologie zu erweitern und es seien neben den bereits eingereichten und von der Beschwerdegegnerin anerkannten Zusatzfragen weitere mit der Beschwerde eingereichte Fragen der MEDAS X.________ zur Beantwortung zu unterbreiten. Das Verwaltungsgericht habe zudem festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und somit die Folgen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während des Beschwerdeverfahrens nicht eintreten könnten. Auch ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 27. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2015 wurde die öffentliche Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Dienstag, 31. März 2015, 14:00 Uhr, angesetzt. Mit Eingabe vom 23. März 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Schlussverhandlung verzichte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 4 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. März 2015 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. März 2015) zwei Berichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Radiologie FMH vom 28. November 2014 (MRI- Bericht) und vom 5. Januar 2015 (Steroidinfiltrations-Bericht) einreichen mit dem Antrag, diese zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. Anlässlich der Schlussverhandlung vom 31. März 2015 bestätigte Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschwerdeführers die gestellten Rechtsbegehren und nahm im Rahmen des Plädoyers hiezu Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch nachfolgend E. 1.2.3 und 1.2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 5 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung der interdisziplinären Begutachtung (allgemein-internistisch, neurologisch, orthopädischtraumatologisch und psychiatrisch) und dabei namentlich die Frage, ob die Begutachtungsanordnung seitens der Verwaltung um die Fachdisziplinen Rheumatologie und Neuro-Otologie zu erweitern gewesen wäre. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.3 Beschwerdeweise wird ferner beantragt - in Erweiterung des Streitgegenstandes - seien die in der Beschwerde neu dargelegten Fragen den Gutachtern zur Beantwortung zu unterbreiten. Daran hielt der Beschwerdeführer anlässlich des von seinem Rechtsvertreter an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2015 gehaltenen Plädoyers fest. Mit der Ankündigung der Anordnung einer MEDAS-Begutachtung (act. IIA 135) war dem Beschwerdeführer auch der Fragekatalog offen gelegt worden. Von seinem Recht, Zusatzfragen einzureichen, machte er nach gewährter Fristverlängerung (act. IIA 139) am 26. September 2014 Gebrauch (act. IIA 140). Die IVB hat die Zusatzfragen vollumfänglich der MEDAS X.________ übermittelt und dies dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 auch so mitgeteilt (act. IIA 145). Insoweit waren die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 19. Dezember 2014 (act. IIA 148

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 6 f.), wonach die Beschwerdegegnerin sich zu seinen eingereichten Zusatzfragen nicht geäussert habe, offensichtlich unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere Fragen auflegt, nachdem er durch die ihm gewährte Fristverlängerung (act. IIA 139) hinreichend Zeit hatte, sich zu den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern und weitere Fragen zu stellen, was er auch tat, und die Fragen von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden, so ist das Einreichen weiterer Fragen im vorliegenden Verfahren offensichtliche verspätet (vgl. auch Rz. 2076.1 und 2083.2 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] sowie BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). Die beschwerdeweise eingereichten Fragen bilden nicht Gegenstand der Verfügung und es kann zufolge verspäteter Einreichung von der Beschwerdegegnerin auch nicht verlangt werden, diese zu prüfen. Umso weniger ist eine Ausdehnung des Streitgegenstandes möglich. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Abgesehen davon, dass selbst, wenn auf die Eingabe in dieser Hinsicht eingetreten und den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend die Übermittlung der Fragen materiell zu prüfen wäre, das Begehren offensichtlich abzuweisen wäre. Die neu aufgelegten Fragen betreffen - entgegen der insbesondere auch anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2015 vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers - Umstände, die (soweit sie versicherungsmedizinisch respektive invalidenversicherungsrechtlich überhaupt relevant sind), in einer lege artis vorzunehmenden (den von der Beschwerdegegnerin gestellten und vom Beschwerdeführer bereits ergänzten Fragen folgenden) gutachterlichen Beurteilung inhärente sind und damit keiner weiteren Erwähnung bedürfen. 1.2.4 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Folgen des mitverfügten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens während des Beschwerdeverfahrens nicht eintreten können, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat - wie vom Anwalt des Beschwerdeführers richtig festgestellt - in ihrer Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) einer allfälligen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 7 schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Somit hat der Beschwerdeführer offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrags. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) die aufschiebende Wirkung entzogen hatte und damit die Renteneinstellung trotz gerichtlicher Aufhebung der Verfügung (VGE IV/2013/151) zumindest vorerst weiterhin Gültigkeit hat. Wo wie hier keine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung vorliegt, dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die Einstellung der Rente auch noch für den Zeitraum des angeordneten Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1). Diese Anordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit nicht mehr zu prüfen. Zu klären bleibt einzig, ob das Gericht für das vorliegende Verfahren vorsorgliche Massnahmen nach Art. 27 VRPG (im Sinne des vom Beschwerdeführer Verlangten) zu treffen hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung verzögert zu haben. Vielmehr waren und sind es die Handlungen des Beschwerdeführers selbst, welche das Verfahren verzögern und dazu geführt haben, dass die Begutachtung noch nicht durchgeführt werden konnte. Damit bleibt es dabei, dass der mit Verfügung vom 22. Januar 2013 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Rentenaufhebung auch während des vorliegenden Verfahrens Gültigkeit hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 8 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 2.2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 9 durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.2.3 Sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtungen steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bzw. dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3. 3.1 Die im Juni 2003 (act. II 40) zugesprochene Rente basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 16. Mai 2002 (act. II 34). Dieser stellte einen unauffälligen neurologischen Befund fest (S. 12 und 16) und verwies ausdrücklich auf das gegenwärtig ganz im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzsyndrom (S. 17). Diese Beurteilung wird u.a. durch den Bericht der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Inselspitals vom 19. September 2000 (act. II 16/17) gestützt, in welchem explizit ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache erwähnt wurde. Die untersuchenden Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden als diffus und machten auf die eindeutig hystrionischen Züge aufmerksam. Zu keinem anderen Schluss kam Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72), in welchem er insbesondere ausführte, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) vor (S. 21). Zusammenfassend war somit Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 10 ein somatoformes Schmerzsyndrom d.h. ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (VGE IV/2013/151 E. 6.1). 3.2 Was die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers betrifft, war die Sache mit unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2014 (VGE IV/2013/151 E. 7.2.2) zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Das heute gültige Vergabesystem für polydisziplinäre Begutachtungen wurde bundesgerichtlich gefordert (BGE 137 V 210) und von den Bundesbehörden in einer vom Bundesgericht seither nie beanstandeten Weise implementiert. Der gerichtlichen Anordnung folgend hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise über SuisseMED@P eine MEDAS-Begutachtung angeordnet. Diese ist immer auf dem zufallsbasierten Weg zu vergeben (BGE 140 V 507). Zu Recht hat der Beschwerdeführer (anders als in der Stellungnahme vom 26. September 2014 [act. IIA 140]) in dieser Hinsicht im Beschwerdeverfahren denn auch keine Kritik mehr geäussert. An der Rechtmässigkeit der Gutachtensanordnung ändern auch die konkreten Festlegungen der Beschwerdegegnerin nichts. Die Beschwerdegegnerin hat in einer ersten Beurteilung vor der Vergabe die aus ihrer Sicht zu begutachtenden Fachdisziplinen zu benennen. Dass hier die vom Beschwerdeführer verlangten weiteren Disziplinen in der Vergabe nicht vorgesehen wurden überzeugt. Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine rheumatologische und neurootologische Begutachtung notwendig ist oder gar weitere medizinische Fachdisziplinen zugezogen werden müssten. So hat der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bereits im Anschluss an VGE IV/2013/151 aufgrund sämtlicher Akten nachvollziehbar eine polydisziplinäre Begutachtung, die die Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie umfasst, für angezeigt erachtet (act. IIA 133). Nachdem der Beschwerdeführer eine Erweiterung der Begutachtung um die beiden erwähnten Fachrichtungen Neuro-Otologie und Rheumatologie gefordert hatte (act. IIA 140 und 148 f.), wurde Dr. med. F.________ die Problematik erneut vorgelegt. Dieser kam zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 11 Schluss, dass eine primäre medizinische Notwendigkeit für die Ausweitung der interdisziplinären Begutachtung auf die zusätzlich vom Beschwerdeführer geforderten Fachdisziplinen nicht erkennbar ist (AB 142). Dieses Vorgehen ist korrekt. Neben Anderem ist es Aufgabe eines RAD-Arztes, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer Begutachtung zu beteiligen sind (SVR 2014 IV Nr. 6 S. 26 E. 3.2). Es lag somit in der Kompetenz von Dr. med. F.________, die Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und orthopädische Traumatologie (nicht aber zusätzlich Neuro-Otologie und Rheumatologie) für die Begutachtung vorzusehen. Die Anordnung der polydisziplinären Begutachtung ist damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind. Den Gutachtern steht es frei, die von der Beschwerdegegnerin bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3.3 Ob die dem Beschwerdeführer zweifellos seit längerem - zumindest hinsichtlich der Existenz - bekannten und nach Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. März 2015) auch verspätet eingereichten Arztberichte vom 18. November 2014 und 5. Januar 2015 überhaupt zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen werden können, kann hier offen bleiben. Sie ändern an der vorstehenden Beurteilung nichts. So werden auch in diesen Berichten seit über zehn Jahre bestehende Lumbalgien als Ausgangspunkt der Untersuchung erwähnt, die sich in den letzten sechs Monaten verschlimmert hätten. Diese angebliche Verschlimmerung liegt rund anderthalb Jahre nach der angeordneten und hier Grundlage der Prüfung bildenden Rentenaufhebung. Dass der Beschwerdeführer selbst, wie er anlässlich der Schlussverhandlung vom 31. März 2015 ausführen liess, eine bis anhin nicht bekannte organische oder nicht-organische Komponente vermutet, begründet keine Notwendigkeit für den Beizug der beantragten Fachrichtungen. Wenn er zudem eine entzündliche, dem Fachbereich der Rheumatologie zuzuordnende Erkrankung behauptet, so ist er darauf hinzuweisen, dass gerade die letzten Abklärungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 12 nicht in diese Richtung zielen. Abgesehen davon, dass Fachärzte der Neurologie und Orthopädie zweifellos in der Lage sind, die hier geklagte Problematik zu beurteilen bzw. bei Bedarf einen weiteren Facharzt zuzuziehen. 4. Die angefochtene Verfügung vom 31. Dezember 2014 (act. IIA 150) erweist sich damit als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/15/128, Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 31. März 2015) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 31. März 2015 sowie den Berichten vom 28. November 2014 und 5. Januar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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