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Bern Verwaltungsgericht 01.03.2016 200 2015 1001

March 1, 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,731 words·~9 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (11.13.11286-4)

Full text

200 15 1001 UV ACT/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. März 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Helvetia Versicherungen AG Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2015 (11.13.11286-4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit 2001 als … für die C.________ und war für diese Tätigkeit bei der Helvetia Versicherungen AG ([Helvetia bzw. Beschwerdegegnerin]; ehemals Nationale Suisse) obligatorisch unfallversichert (vgl. Akten der Helvetia [act. II] K10.4). Am 1. August 2013 wollte die Versicherte in ein Boot steigen, rutschte dabei aus und stürzte zu Boden. Sie verletzte sich am rechten Arm bzw. an der rechten Schulter (vgl. act. II SIa). Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Januar 2014 attestiert (vgl. act. II KTG M2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. März bzw. 30. September 2014 (vgl. act. II SI, S. 4 sowie Beschwerdebeilage [act. I] 4). Nach diversen Abklärungen verfügte die Helvetia am 27. April 2015 die Ablehnung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen, da sich der Unfall nach Ablauf der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen ereignet habe (act. II K5). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II K6) wies die Helvetia mit Entscheid vom 9. Oktober 2015 ab (act. II K14). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. November 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 2015 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfallereignisses andauerte bzw. zu keinem Zeitpunkt unterbrochen war. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. dazu act. II K17) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG). 2.2 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 4 dem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). 2.3 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt. Für Teilzeitbeschäftigte, welche diese Mindestdauer nicht erreichen, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV). 3. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Helvetia vom 9. Oktober 2015 (act. II K14). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob am 1. August 2013, dem Tag des als Unfall in Betracht fallenden Ereignisses (act. II SIa), eine Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin bestand. 3.1.1 Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ vom 5. bzw. 28. März bzw. 3. April 2001 ist die „Vertragsdauer … auf eine …- bzw. …-Saison“ beschränkt, welche grundsätzlich von „Sommer bis Spätherbst“ dauert (act. II K10.4, S. 2). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung „gelten die gleichen Bestimmungen sinngemäss“ für …, „die auch ausserhalb der genannten Saison im Einsatz sind“, „d.h. ihre Einsatzzeit erstreckt sich über das ganze Kalenderjahr“. Weiter sieht Ziff. 2 Abs. 5 des Arbeitsvertrages Kündigungsfristen vor; wird nicht innert Frist gekündigt, „erneuert sich dieser Vertrag stillschweigend für eine weitere Saison im folgenden Jahr“ (Ziff. 2 Abs. 6 des Arbeitsvertrages).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 5 Die Beschwerdeführerin war nicht nur während der Saison (Sommer bis Spätherbst) beschäftigt, sondern auch zu anderen Zeiten (vgl. die Jahreslohnkonten 2011 bis 2013; act. II K10.1 – K10.3), wobei auffällt, dass im Vergleich zum Jahr 2011 in den Jahren 2012 und 2013 deutlich weniger Einsätze ausserhalb der Saison geleistet worden sind, was gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin wegen Unfall und Krankheit der Fall gewesen ist (e-mail vom 21. Juli 2015; act. II K10). Es ist in der Folge zu fragen, was die Bestimmungen in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages bedeuten, wonach „die gleichen Bestimmungen sinngemäss“ gelten bzw. dass sich die „Einsatzzeit … über das ganze Kalenderjahr“ erstreckt. Diese Passagen können nur so verstanden werden, dass in diesen Fällen eine ganzjährige Vertragsdauer vorgesehen ist, während Abs. 1 der Ziff. 2 vom Grundsatz eines (auf die Saison) befristeten Vertrages ausgeht. Damit steht fest, dass es sich hier um einen ganzjährigen Vertrag - und nicht allein um eine Saisonanstellung - handelt. 3.1.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich allein um einen ganzjährig geltenden Rahmenvertrag handelt und die einzelnen Einsätze jeweils im Rahmen konkreter Verträge geregelt werden (die Beschwerdeführerin einem Einsatz also zustimmen muss), d.h. ob unechte Arbeit auf Abruf vereinbart worden ist, oder ob ein ganzjähriger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, wobei sich die Arbeitszeiten nach den Weisungen des Arbeitgebers richten und die Beschwerdeführerin die einzelnen Einsätze nicht ablehnen kann, dafür jedoch den Bereitschaftsdienst entschädigt erhält (echte Arbeit auf Abruf; vgl. zum Ganzen: BVR 2013, 299 E. 3.3.3). Im vorliegenden Fall ist keine echte Arbeit auf Abruf vereinbart worden, ist im Vertrag doch keine Entschädigung für die Wartezeit vereinbart worden. Überdies hängen die Arbeitszeiten gemäss Ziff. 3 des Arbeitsvertrages „von den einzelnen Aufträgen“ ab (act. II K10.4, S. 3), was jeweils einzelne Abreden und damit ein Ablehnungsrecht der Beschwerdeführerin voraussetzt. Dies deckt sich denn auch damit, dass nicht ein Monats-, sondern ein Stundenlohn inklusive Anteile für Ferien und den 13. Monatslohn vereinbart worden ist (Ziff. 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages; act. II K10.4, S. 3). 3.1.3 In der Folge besteht für das Ereignis vom 1. August 2013 (vgl. act. II Sia) keine Versicherungsdeckung. Die für August 2013 vereinbarte Arbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 6 (vgl. act. II K10.3) hatte die Beschwerdeführerin wegen des nationalen Feiertages am 1. August 2013 noch nicht antreten können (Art. 3 Abs. 1 UVG; vgl. E. 2.2 hiervor). Sie macht denn auch nichts Entsprechendes geltend. Kommt hinzu, dass der letzte Arbeitseinsatz - welcher auch zum letzten Lohnanspruch vor dem Ereignis am 1. August 2013 führte - im Juni 2013 stattfand (act. II K10.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2013 noch gearbeitet hätte, wären mehr als dreissig Tage vergangen, weshalb die Nachdeckungsfrist des Art. 3 Abs. 2 UVG den 1. August 2013 nicht mehr abdeckte. Anders als in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 4) offenbar angenommen, kommt diese Norm nicht nur bei Ansprüchen auf Lohnersatz, sondern auch bei solchen auf Lohn selber zum Tragen, was denn auch Art. 7 Abs. 1 lit. a UVV explizit festhält. 3.2 Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob allenfalls eine Abredeversicherung bestand (Art. 3 Abs. 3 UVG; vgl. E. 2.2 hiervor). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2013 vor dem 1. August 2013 einzig im Monat Juni gearbeitet und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 450.-- erzielt hat (exklusiv Zuschläge, Ferienabgeltung und 13. Monatslohn; act. II KTG K4a). Daraus resultiert bei einem Stundenlohn von Fr. 24.20 (act. II K10.4) eine monatliche Einsatzzeit von 18.6 Stunden und daraus wiederum eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 4.3 Stunden (18.6 : 4.33). Die wöchentliche Arbeitszeit lag somit unter acht Stunden, weshalb die Beschwerdeführerin nach Art. 13 Abs. 1 UVV als Teilzeitbeschäftigte nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert war (vgl. E. 2.3 hiervor sowie BVR 2013, 295 ff.). Folglich war der Abschluss einer Abredeversicherung nach Art. 8 UVV - die sich ihrer Natur nach nur auf Nichtberufsunfälle beziehen kann - gar nicht möglich, da eine ohnehin nicht bestehende Versicherungsdeckung sachlogisch nicht verlängert werden kann und Art. 3 Abs. 3 UVG konzeptionell von einer Verlängerung einer bestehenden Deckung ausgeht. 3.3 Nach dem Dargelegten bestand für das Ereignis vom 1. August 2013 weder eine Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin noch war eine Abredeversicherung möglich. Ein Anspruch auf Leistungen der Helvetia ist damit nicht gegeben. Der angefochtene Einspracheent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 7 scheid vom 9. Oktober 2015 ist deshalb nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Helvetia Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2016, UV/15/1001, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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