Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 03.02.2015 200 2014 970

February 3, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,641 words·~13 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (ER RD 1081/2014)

Full text

200 14 970 ALV SCI/ZID/WOL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Februar 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis zum 31. Juli 2014 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als ... angestellt. Am 21. Mai 2014 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thun zur Arbeitsvermittlung an, wies dabei darauf hin, dass er ab 1. Oktober 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wiederum als ... angestellt sein werde, und stellte am 18. August 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 25 f. und 40 - 43). Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte das RAV Bern West den Versicherten auf, seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen, und setzte ihn über eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlassungsfall in Kenntnis (Akten des beco, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 12/2). Der Versicherte reichte mit Schreiben vom 8. August 2014 (act. II 20/2) eine Übersicht sämtlicher Bewerbungen (September 2012 bis April 2014; act. II 17) sowie Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Mai bis Juli 2014 (act. II 18) und August 2014 (act. II 19) ein. Mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. II 22) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er nach der Zusage von April 2014 für eine Beschäftigung ab Oktober 2014 in den Monaten Mai und Juni 2014 keine Bewerbungen mehr getätigt habe. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 3) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (act. IIA 6 - 9) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte eine Reduktion der neun Einstelltage um die Hälfte. Am 24. Oktober 2014 reichte er unaufgefordert einen Nachtrag zur Beschwerde ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (act. IIA 6 - 9). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen fehlenden bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für neun Tage eingestellt wurde. 1.3 Bei einem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 10'500.-- (act. IIB 53) und den verfügten neun Einstelltagen, wovon der Beschwerdeführer eine Halbierung beantragt, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 5 frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.4 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 6 fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Allerdings darf diese Rechtsprechung nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit nicht mehr zu prüfen. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beendet wird (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217, 112 V 326 E. 3d S. 329; ARV 2000 S. 152 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wusste spätestens seit dem 6. Juni 2013 mit Sicherheit, dass das bisherige Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2014 (d.h. mehr als ein Jahr später) definitiv und ohne die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung enden würde (act. IIB 37 - 39). Weil es sich um eine befristete Anstellung handelte, musste er sich bereits vor deren Ende bzw. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um eine neue Stelle bemühen. Dieser Pflicht kam der Beschwerdeführer denn auch von sich aus nach. Seiner Zusammenstellung der Arbeitsbemühungen (act. II 17) lässt sich entnehmen, dass er auf 28 überwiegend bei … eingereichte Bewerbungen zwischen November 2012 und April 2014 jeweils Absagen erhalten hatte, bevor er am 14. Mai 2014 (act. II 3) schliesslich eine schriftliche Zusage für eine Anstellung als ... per 1. Oktober 2014 erhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 7 In der Folge tätigte er in den Monaten Mai und Juni 2014 keine Arbeitsbemühungen mehr (act. II 18). 3.2 Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wie auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor) wurden für die zum Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV bereits feststehende Arbeitslosigkeit von immerhin noch zwei Monaten bejaht. Aufgrund des Stellenantritts per Oktober 2014 war der Beschwerdeführer am 6. August 2014 zudem für den Monat September 2014 gänzlich vom Nachweis der Arbeitsbemühungen befreit worden (vgl. act. II 14). Der Beschwerdeführer musste sich damit vor Eintritt der (befristeten) Arbeitslosigkeit bis zum 31. August 2014 um eine Zwischenlösung – zur Not auch ausserhalb seines Stellenprofils – bemühen. Hierzu bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Nachtrag vom 24. Oktober 2014) keines besonderen Hinweises seitens des RAV. Eine vollständige Befreiung von der Stellensuche, wie sie kurz vor Antritt einer neuen Stelle eintritt (vorliegend bejaht für September 2014; vgl. E. 2.4 hiervor) kann bei einer Arbeitslosigkeit von immerhin zwei Monaten grundsätzlich nicht angenommen werden. Das Finden einer befristeten Stelle als Übergangslösung war auch unter Berücksichtigung der spezialisierten Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten weder ausgeschlossen noch in erheblicher Weise eingeschränkt. 3.3 In seinem Schreiben vom 8. August 2014 (act. II 17/2) führte der Beschwerdeführer aus, sich auf die Mitteilung des RAV Thun anlässlich der Anmeldung am 26. Mai 2014 verlassen zu haben, wonach er sich im August beim RAV Bern melden und sonst nichts unternehmen müsse. Mit Einsprache (act. IIA 3) machte er geltend, dass ihm explizit erklärt worden sei, er brauche keine Arbeitsbemühungen zu erbringen, weil er ab Oktober 2014 bereits wieder eine Festanstellung habe. Dies bekräftigte er auch in der Beschwerde. Im Einspracheentscheid (act. IIA 6 - 9) hat der Beschwerdegegner den Verlauf sowie die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen korrekt dargelegt (S. 3). Zu Recht hat er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV Thun am 21. Mai 2014 (act. II 9 - 11) rechtzeitig über seine Pflichten informiert worden war. In dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Formular "Ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 8 Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" (act. II 9/2) war er explizit darauf hingewiesen worden, die Informationsbroschüre (vgl. www.vol.be.ch) – in welcher die Pflicht zur Stellensuche aufgeführt wird – zu lesen und Nachweise der Stellensuche vor der Anmeldung beim RAV sowie während der Arbeitslosigkeit zu notieren. Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sind damit ihrer Informationspflicht hinreichend nachgekommen und der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung in genügender Weise über seine Pflichten aufgeklärt. Unter diesen Umständen konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, für die in diesem Zeitpunkt bereits feststehende befristete Arbeitslosigkeit von August bis September 2014 gänzlich von der Stellensuche befreit zu sein. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2014 nun ausführt, er habe es – trotz in Aussicht stehender baldiger Arbeitslosigkeit – als nicht nötig erachtet, die Unterlagen des RAV zu studieren, so kann er sich damit in keiner Weise entlasten. Insofern würde dem Beschwerdeführer auch nicht helfen, wenn ihm tatsächlich (was jedoch weder erstellt ist noch sich erstellen liesse) vom RAV anlässlich der Anmeldung zur Stellenvermittlung auf seine Frage, was noch zu tun sei, geantwortet worden wäre, nichts (vgl. act. II 17). Denn auch eine solche Antwort hätte er nicht in guten Treuen über den Gesprächsgegenstand, d.h. das Anmeldungsverfahren, hinaus auf die nötigen Arbeitsbemühungen ausgedehnt verstehen können. Insoweit überzeugt auch die (nicht konstant) geführte spätere Argumentation des Beschwerdeführers, ihm sei gar ausdrücklich beschieden worden, er müsse keine Arbeitsbemühungen mehr vornehmen (act. IIA 3, Beschwerde), nicht, abgesehen davon, dass gemäss seiner Darstellung die Anmeldestelle gleich auch einen Vorbehalt zur Zuständigkeit formuliert hat. Damit hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 9 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die verhängte Sanktion entspricht dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abrufbar auf www.treffpunkt-arbeit.ch] Ziff. 1.A/3), wonach die Einstellung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist zwischen neun bis zwölf Tagen liegt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist hier zu beachten, dass er zunächst durchaus eine Stelle gesucht (vgl. act. II 17) und daraufhin auch gefunden hat. Für die verbliebene Übergangszeit von zwei Monaten hätte er jedoch weiterhin nach Anstellungen suchen müssen (vgl. E. 3.3 hiervor), was er aber nicht getan hat. Seine hiergegen geführte Argumentation entlastet ihn nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Angesichts aller Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 10 stellung im Bereich des leichten Verschuldens verfügt hat (Art. 30 AVIG i.V.m. Art. 45 AVIV). Die konkrete Einstufung mit neun Tagen ist gemäss "Einstellraster" Ziff. 1.A/3 für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist vorgesehen. Dies erscheint vorliegend sachgerecht, weshalb keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (act. IIA 6 - 9) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2015, ALV/14/970, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 970 — Bern Verwaltungsgericht 03.02.2015 200 2014 970 — Swissrulings