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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2015 200 2014 965

April 8, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,771 words·~9 min·1

Summary

Ablehnungsbegehren im Klageverfahren

Full text

200 14 965 SCHG SCI/BOC/KRK Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 8. April 2015 in der Besetzung von: Vorsitzender Verwaltungsrichter Schwegler Mitglieder: Fürsprecher Gafner und Fürsprecher und Notar Kurt Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Gesuchstellerin gegen C.________ Gesuchsgegner D.________ Beigeladene betreffend Ablehnungsbegehren im Klageverfahren SchG/…

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 2 Sachverhalt: A. Am XX.XX.2012 erhob die A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, gegen die D._______ (nachfolgend: D._______ bzw. Beigeladene) beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. … 2. ... – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Urteil vom XX.XX.2013 (SchG/…) trat das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in der Besetzung der neutralen Vorsitzenden Verwaltungsrichterin E.________, der Fachrichter F.________ und C.________ sowie der Gerichtsschreiberin G.________ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage vom XX.XX.2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Entscheid vom XX.XX.2014, …, gut und wies die Sache zum materiellen Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern zurück. B. In der Folge wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2014 darüber informiert, dass das Verfahren zum materiellen Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 unter der Verfahrensnummer SchG/… geführt werde und die Akten des Verfahrens SchG/… integrierender Bestandteil dieses Verfahrens seien. Gleichzeitig erfolgte die Information über … und die nun geltende Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im betreffenden Ver-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 3 fahren (Verwaltungsrichter H.________, Vorsitzender, F.________, Fachrichter, C.________, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin G.________). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 stellte die A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren gegen den Fachrichter C.________. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsgegner sei …, weshalb der Gesuchsgegner ein Interesse daran habe, dass die Gesuchstellerin für … zu einem tieferen Tarif entschädigt werde. Folglich sei ein Ausstandsgrund gegeben, weshalb der Gesuchsgegner im betreffenden Verfahren als Fachrichter abgelehnt werde. C. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde das vorliegende Verfahren eröffnet (SchG/2014/965), zu welchem die D._______ mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2014 beigeladen wurde. Mit Eingabe vom 10. November 2014 beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 26. November 2014 am gestellten Ablehnungsbegehren fest und machte zusätzliche Ausführungen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 beantragte die Beigeladene sinngemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Von der Möglichkeit Schlussbemerkungen einzureichen, machten der Gesuchsgegner am 2. Februar, die Gesuchstellerin am 4. Februar und die Beigeladene am 5. Februar 2015 Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er die Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im vorliegenden Verfahren bekannt (Verwaltungsrichter Schwegler, Vorsitzender, Fürsprecher Andreas Gafner, Fachrichter, Für-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 4 sprecher und Notar Daniel Kurt, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin Bossert). Erwägungen: 1. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss von Fachrichter C.________, über das Ablehnungsbegehren vom 10. Oktober 2014 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Verfahren vor den kantonalen Schiedsgerichten gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) haben die Parteien einen aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richtern ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. Juli 2004, K 29/04, E. 2.2). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 5 Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfahrensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorgesehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK beschränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (lit. b) am Vorentscheid mitgewirkt hat; (lit. c) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; (lit. d) eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht; (lit. e) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; (lit. f) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 6 2.3 Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstandsoder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). 3. 3.1 In der Hauptsache hat das Schiedsgericht über die Klage der Gesuchstellerin vom XX.XX.2012 zu entscheiden. In Bezug auf das im Verfahren SchG/… eingereichte und vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren stellt sich zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor), da das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil SchG/… vom XX.XX 2013 bereits unter Mitwirkung des Gesuchsgegners ergangen war, gegen diesen aber erst nach bundesgerichtlicher Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung im Verfahren SchG/… am 9. Oktober 2014 ein Ausstandsbegehren gestellt wurde. 3.2 Im Verfahren SchG/… war den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2013 (act. 52 im Dossier SchG/…) in der Eröffnungsformel die Besetzung des Schiedsgerichts – darunter der Gesuchsgegner – offen gelegt worden. Innert der den Parteien mit erwähnter Verfügung angesetzten Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zuständigkeit des Gerichts erhob die Gesuchstellerin keine Einwände gegen die erwähnten Mitglieder des Schiedsgerichts. Selbst im Verfahren … vor Bundesgericht hat sich die Gesuchstellerin nicht zu den Personen des Schiedsgerichts (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. BGE 115 V 257 E. 4a S. 262). Erst nachdem das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückgewiesen hatte (BGer …), hat die Gesuchstellerin am 9. Oktober 2014 ein Ablehnungsgesuch gegen den Gesuchsgegner, Mitglied des für die Beurteilung der Klage vom XX.XX.2012 … festgelegten Schiedsgerichts, erhoben. Dieses Gesuch muss im Sinne der Rechtsprechung

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 7 gemäss BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112 (vgl. E. 2.3 hiervor) als verspätet betrachtet und die Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung als verwirkt bezeichnet werden. Der Umstand, dass der … Vorsitzende die Zusammensetzung des Schiedsgerichts den Parteien im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 26. September 2014 (aufgrund …) nochmals bekannt gegeben hat, ändert am Ganzen nichts. Denn der vom Ablehnungsgesuch betroffene Fachrichter war den Parteien seit dem Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2013 bekannt. Zudem bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass nach der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Zuständigkeit mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2013, mit welcher die Besetzung des Schiedsgerichts offen gelegt worden war, die Einlassung im Verfahren SchG/… in Unkenntnis der geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. ohne dass mit zumutbarem Aufwand diese bereits damals hätten festgestellt werden können, erfolgt war. Zumal die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern unter www.justice.be.ch verzeichnet sind. Aus der Liste geht hervor, wer auf wessen Vorschlag vom Grossen Rat des Kantons Bern als Fachrichter gewählt ist (Art. 48 Abs. 2 GSOG). 3.3 Nach dem Dargelegten wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner verspätet eingereicht. Ob die geltend gemachten Gründe effektiv den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, kann daher offen bleiben. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). 4.2 Als Mitglied des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung zu.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 8 Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von C.________ als Fachrichter im Verfahren betreffend die Klage vom XX.XX.2012 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 500.--, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Gesuchstellerin - C.________ - D.________ - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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