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Bern Verwaltungsgericht 13.10.2014 200 2014 950

October 13, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·729 words·~4 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 22. September 2014

Full text

200 14 950 EL KOJ/RUM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, EL/14/950, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Eingabe vom 9. (recte: 8.) Oktober 2014 führt A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB, Beschwerdegegnerin) vom 22. September 2014, mit welchem diese ihren Entscheid vom 4. September 2014, auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. August 2014 nicht einzutreten, im Nachgang an eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2014 bestätigt hat (vgl. zum Ganzen auch die in den Beschwerdeverfahren 200 14 423 EL und 200 14 655 EL eingereichten Verwaltungsakten).  Als formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung werden Ergänzungsleistungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]; SVR 2006 EL Nr. 8). Die massgebliche Änderung ist vom gesuchstellenden Versicherten glaubhaft zu machen, ansonsten die Verwaltung auf das Gesuch nicht eintritt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 29, 44).  Mit dem Schreiben vom 23. August 2014 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Gesuch um Revision der laufenden Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte er aus, dass die bisherige Wohnung zu klein sei und momentan im gleichen Haus eine grössere Wohnung frei stehe; sodann ersuchte er für den Fall, dass er mit seiner Familie die grössere Wohnung beziehe, um Bestätigung einer allfälligen Leistungsanpassung. Ein tatsächlicher Wechsel des Beschwerdeführers und seiner Familie in die grössere Wohnung hatte bei Einreichung des Revisionsgesuchs demzufolge nicht stattgefunden. Nachdem die letzte EL- Verfügung unter Berücksichtigung des aktuellen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Familie erfolgt war (vgl. Akten des Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, EL/14/950, Seite 3 rens 200 14 423 EL, Verfügung vom 7. April 2014 [AB 103]), die Wohnsituation des Beschwerdeführers sich mithin seither nicht verändert hatte, wurde ein Revisionsgrund im Schreiben vom 23. August 2014 nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.  In formeller Hinsicht steht im Übrigen nichts entgegen, trotz fehlenden entsprechenden Bezeichnungen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2014 als (materielle) Verfügung und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2014, in welchem er sich mit dem Entscheid vom 4. September 2014 nicht einverstanden zeigte, als Einsprache zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer daraus keine Nachteile erwachsen.  Soweit in der Beschwerde auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2014 an die AKB Bezug genommen wird, ist dasselbe nicht Gegenstand des vorliegenden, erst mit Schreiben vom 23. August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens.  Zusammenfassend erweist sich der angefochtenen Einspracheentscheid als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen ist (Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG, BSG 155.21] e contrario; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).  Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) und eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, EL/14/950, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (mit Beschwerde vom 9. [recte: 8.] Oktober 2014 und Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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