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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2014 200 2014 936

December 9, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,197 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (ER RD 1051-1053/2014)

Full text

200 14 936 ALV SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), war seit 1979 bei diversen Arbeitgebern bzw. selbstständig als ... tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV]; [act. IIC] 10 ff.). Nachdem das letzte Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per Ende März 2014 gekündigt worden war, meldete sich die Versicherte am 26. Mai 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 90-100% an (act. IIC 4 f.) und beantragte zudem am 27. Mai 2014 Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 11 ff.). Am 13. Juni 2014 (act. IIC 52 ff.) stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs „B.________“ (...), welcher jedoch abgesagt wurde, bevor das RAV darüber verfügungsweise entschieden hatte (act. IIC 70; 75). Am 23. Juli 2014 stellte die Versicherte drei weitere Gesuche um Übernahme der Kosten für die Kurse „C.________“ (Kosten: Fr. 3‘850.-- [act. IIC 83 f.]), „D.________“ (Kosten: Fr. 7‘900.-- [act. IIC 87 f.]) und „E.________“ (Kosten: Fr. 3‘630.-- [act. IIC 93 f.]). Mit drei separaten Verfügungen vom 5. August 2014 wies das RAV die Gesuche mit der Begründung ab, die Versicherte verfüge über eine umfassende Berufserfahrung und Weiterbildung in der .... Mit den beantragten Kursen würde sich die Vermittlungsfähigkeit bezüglich der beruflichen Situation nicht tatsächlich verbessern (act. IIC 105; 107) bzw. der beantragte Kurs „D.________“ gehöre in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde (act. IIC 112). Die dagegen erhobene, alle drei Verfügungen betreffende Einsprache (act. IIC 148 ff.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 22. September 2014 ab (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Rechtsdienst [act. II] 16 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten von insgesamt Fr. 15‘380.-- für die Kurse „C.________“, „D.________“ und „E.________“. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei diskriminierend, wenn über 50jährige kein Recht mehr hätten, „sich nach heutigen Massstäben messen zu dürfen.“ Ferner sei ihr der (schliesslich nicht durchgeführte) Kurs bei ... bewilligt worden, weshalb sie einen gleichwertigen Ersatz gesucht habe. Im Übrigen seien Kenntnisse der Social Media notwendig, da der gesamte „HR-Markt“ über deren Plattformen ablaufe. Die Kurse böten in ihrem Alter eine ideale Ergänzung zur Praxis; ferner ermöglichten sie eine Anstellung in der „Privatwirtschaft“ und im „sozialen Bereich“. Auch seien sie – im Falle einer allfälligen Selbstständigkeit – ein gutes Verkaufsargument. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist er auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend bringt er hauptsächlich vor, die Beschwerdeführerin verkenne, dass deren erschwerte Vermittelbarkeit als eine der für die Bewilligung von Kursen notwendige Voraussetzung insbesondere aufgrund ihres Alters von 59 Jahren bejaht und die Finanzierung der nachgefragten Kurse nicht wegen des Alters der Beschwerdeführerin, sondern aufgrund der fehlenden arbeitsmarktlichen Indikation der Kurse abgelehnt worden sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. September 2014 (act. II 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kurskosten von insgesamt Fr. 15‘380.-- (vgl. act. IIC 84; 88; 94). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 5 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 6 tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine ... und arbeitete anschliessend als ... in verschiedenen …. Zwischen 1987 und 2007 war sie selbstständig in der ... tätig und dabei für die … verantwortlich. Von 2007 bis 2009 arbeitete sie als Geschäftsführerin in einem …; zuletzt war sie zwischen 2011 und 2014 bei der ... als Bereichsleiterin für … im Bereich … tätig (act. IIC 10). Sie verfügt über (gute) Kenntnisse in Französisch, Italienisch und Englisch (act. IIC 4) und absolvierte diverse Weiterbildungen. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass ein allfälliger Anspruch bzw. die arbeitsmarktliche Indikation unter dem Aspekt von Art. 60 Abs. 1 AVIG für jeden Kurs separat zu beurteilen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Beschwerdegegner habe den von ihr nachgefragten, schliesslich jedoch abgesagten Kurs „B.________“ bereits bewilligt gehabt, auf einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hinsichtlich der vorliegend Streitgegenstand bildenden Kurse (vgl. E. 1.2 vorne) schliesst, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdegegner die arbeitsmarktliche Indikation des fraglichen Kurses einzig im Rahmen der verwaltungsinternen Entscheidfindung bejaht (act. IIC 71), gegenüber der Beschwerdeführerin indessen keine (verfügungsweise oder anderweitige)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 7 Leistungszusicherung abgegeben. Insofern konnte auch keine – von der Beschwerdeführerin implizierte – potentiell den Vertrauensschutz begründende Vertrauensbasis geschaffen werden. 3.3 3.3.1 Hinsichtlich des Kurses „C.________“ ist grundsätzlich festzuhalten, dass – entgegen dem Beschwerdegegner – mit dem Erwerb von Kenntnissen über Google, Facebook, Twitter u.ä. durchaus ein fachliches, durch die technische und wirtschaftliche Entwicklung entstandenes Defizit behoben werden könnte. Zudem wird Erfahrung mit neuen (sozialen) Medien und/oder neuen Kanälen auch im Bereiche der ... immer wichtiger, weshalb insoweit eine wesentliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit nicht zum Vorneherein ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 2.3 f.). Indessen richtet sich der Lehrgang in erster Linie an Personen, die im … Bereich tätig sind (vgl. http://www....; besucht im 2014). Demgegenüber sucht die Beschwerdeführerin einen Beruf im Bereich ... (act. IIC 4). Zwar kann die ... im generellen Sinne auch das ... umfassen. Mit Blick auf die Kursinhalte (vgl. act. IIC 81) ist die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Weiterbildung in dieser Hinsicht allerdings zu wenig spezifisch, ist doch nicht ersichtlich, dass die Thematik ... (oder gar –…) im fraglichen Lehrgang überhaupt behandelt oder ihr gar besonderes Gewicht beigemessen würde. Insofern führte der fragliche Kurs lediglich zu einer allgemeinen bildungsmässigen Verbesserung, was jedoch keine Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 AVIG darstellt (vgl. E. 2.4 vorne). Im Ergebnis ist dem Beschwerdegegner somit beizupflichten, wonach die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin durch den streitigen Kursbesuch nicht im erforderlichen Ausmass gefördert wird. 3.3.2 Ferner vermag auch der Kurs „D.________“ die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der ... nicht entscheidend zu verbessern. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin im Verlaufe ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit ein erhebliches Wissen und eine reiche Praxis im nämlichen Themenbereich angeeignet haben dürfte, ist weder ersichtlich noch legt sie substanziiert dar, dass der Abschluss des fraglichen Kurses bei Stellen im …-Bereich vorausgesetzt wäre. Angesprochen http://www....

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 8 sind denn auch gemäss den Kursunterlagen in allgemeiner Weise „…“ (act. IIC 89). Zudem gehört der Kurs angesichts der Dauer von einem Jahr bereits aus zeitlichen Gründen eher zur allgemeinen beruflichen Weiterbildung und nicht zur Bildungsmassnahme im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Der Beschwerdegegner hat eine Leistungspflicht somit zu Recht verneint. 3.3.3 Schliesslich richtet sich der Kurs „E.________“ grundsätzlich an Personen, welche bereits über eine … Ausbildung oder -praxis verfügen (vgl. act. IIC 97), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Zudem legt die Beschwerdeführerin auch insoweit – beispielsweise anhand konkreter Stellenprofile – nicht dar, dass die Absolvierung des fraglichen Kurses die Chancen auf dem anvisierten Arbeitsmarkt tatsächlich verbessern würde. Mithin stünde auch insoweit die allgemeine bildungsmässige Verbesserung im Vordergrund, weshalb die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht erheblich (qualifiziert) verbessert werden könnte. Der Beschwerdegegner hat deshalb eine Leistungspflicht auch mit Bezug auf diesen Kurs zu Recht verneint. 3.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die altersbedingt erschwerte Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren verkannt wurde bzw. wird (vgl. auch act. IIC 101; 108; 113). Wie der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort nach dem hiervor Dargelegten indes zutreffend festhält, fehlt es bei den nachfragten Kursen jeweils an der spezifischen arbeitsmarktlichen Indikation, weshalb der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, ALV/14/936, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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