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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2015 200 2014 848

January 22, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,539 words·~23 min·3

Summary

Verfügung vom 16. Juli 2014

Full text

200 14 848 IV SCJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) erlitt bei einem Sportunfall am 26. April 1992 ein HWS-Distorsionstrauma (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 34.1, S. 53). Im September 1996 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 34.1, S. 81 ff.). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 1997 eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Juli 1996 zugesprochen (AB 34.1, S. 11 ff.). Mit Verfügung vom 26. März 2003 wurde der Anspruch auf eine halbe Rente revisionsweise bestätigt (AB 10). Anlässlich einer Revision von Amtes wegen machte die Versicherte am 15. September 2008 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (AB 12). Daraufhin holte die IVB unter anderem einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Reisemedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9. Juni 2010 ein (AB 26 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 29) verfügte die IVB am 6. September 2010 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs und bestätigte den Anspruch auf die bisherige (halbe) Rente (AB 32). B. Gestützt auf ein von der D.________ in Auftrag gegebenes Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Januar 2013 (AB 36) verfügte diese am 24. Juni 2013 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juni 2013 (AB 42). Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen gab die Versicherte am 24. Juni 2013 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Beschwerden im Nackenbereich und Kopfschmerzen) an (AB 43). In der Fol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 3 ge veranlasste die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt vom 1. November 2013 (AB 45). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 stellte die IVB - bei einem Invaliditätsgrad von 4% - die Aufhebung der Rente in Aussicht (AB 46). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 51). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 5. Februar 2014 (AB 54) sowie eines neuen Abklärungsberichts Haushalt vom 5. März 2014 (AB 55) erliess die IVB am 20. März 2014 erneut einen Vorbescheid, in welchem sie - bei einem Invaliditätsgrad von 14% - die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (AB 56). Den hiergegen erhobenen Einwand (AB 57) wies die IVB nach Eingang einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 (AB 63) und Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. Juli 2014 (AB 62) mit Verfügung vom 16. Juli 2014 ab und bestätigte die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (AB 64). C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. September 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid über die Statusfrage sowie den IV-Grad im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass weder eine Veränderung des Gesundheitszustands noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliege, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 4 Am 20. Januar 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 16. Juli 2014 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist, ob die (halbe) Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende August 2014 aufgehoben worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 6 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). 3.1.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 7 3.1.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen (AB 34.1, S. 11 ff.; vgl. auch AB 10). Anlässlich der Revision von Amtes wegen im Jahr 2008 klärte die IVB die medizinischen Verhältnisse ab und holte zu diesem Zweck einen Bericht des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. Januar 2010 (AB 24) ein. Dieser legte seiner Stellungnahme verschiedene Berichte der behandelnden Spezialärzte im Zeitraum zwischen 2004 bis 2008 bei. Zudem erstellte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ einen Bericht vom 9. Juni 2010 (AB 26 f.). In der Folge führte die IVB einen Einkommensvergleich durch und wies das Rentenerhöhungsgesuch bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 55% mit Verfügung vom 6. September 2010 ab (AB 32). Obwohl sich Dr. med. C.________ im seiner Stellungnahme vorwiegend zur LWS-Problematik äusserte und keine aktuellen bildgebenden Abklärungen der HWS vorlagen (AB 26 f.), ist dennoch von einer umfassenden Abklärung auszugehen. So wurde weder vom Hausarzt Dr. med. F.________ noch von den behandelnden Spezialärzten in ihren Berichten auf eine Änderung der HWS-Problematik hingewiesen, welche seit 1992 andauert und zur Zusprechung einer halben IV-Rente geführt hat (AB 24). Ferner wurde auch die Frage des Status‘ der Beschwerdeführerin nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 8 unberücksichtigt gelassen. Zwar sind aufgrund der Akten diesbezüglich keine konkreten Abklärungen ersichtlich. Die IVB ging jedoch gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt zu Recht davon aus, dass keine entsprechenden Änderungen vorlagen und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wie dies bereits im Revisionsverfahren des Jahres 2003 festgestellt worden war (vgl. E. 3.7 hiernach). Die letzte materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs hat vorliegend somit im Jahr 2010 stattgefunden. Daher ist zu prüfen, ob im Vergleichszeitpunkt zwischen der rechtskräftigen, rentenbestätigenden Verfügung vom 6. September 2010 (AB 32) und der hier angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2014 (AB 64) eine Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Tatsachen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.1.3 hiervor). 3.3 Der rentenbestätigenden Verfügung vom 6. September 2010 (AB 32) lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. C.________ vom 9. Juni 2010 zugrunde (AB 26 f.). Darin diagnostizierte der RAD-Arzt mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und ein chronisches cerviko-spondylogenes Syndrom (AB 26, S. 4; 27, S. 3). In der angestammten Tätigkeit sei nach wie vor ein Pensum von vier Stunden pro Tag zumutbar. Allerdings sei mit einer Einbusse der Leistungsfähigkeit von 10% zu rechnen, da vermehrt Pausen zur Entspannung, zur Lockerung und zum Herumgehen eingerechnet werden müssten. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit könne ein vierstündiges Pensum ohne Leistungseinbusse zugemutet werden. Die meisten Arbeiten im Haushalt könnten nach wie vor bewältigt werden. Gewisse Arbeiten wie Staubsaugen, WC putzen, etc. würden von einer anderen Person gemacht. Die Einbusse aus gesundheitlichen Gründen betrage schätzungsweise 10% (AB 26, S. 5). 3.4 Bezüglich der Situation im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2014 (AB 64) lassen sich den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.4.1 In dem von der D.________ in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Januar 2013 dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 9 gnostizierten die Ärzte ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.2), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) und eine leichtgradige Neuropathie des Nervus Ulnaris rechts (ICD-10: G54.2; Differentialdiagnose: Kompression im Sulcus Ellbogen, AB 36, S. 28). In der angestammten Tätigkeit bestehe rein unfallbedingt eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Rein unfallbedingt bestehe auch für andere Tätigkeiten, für welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Voraussetzungen grundsätzlich qualifiziert wäre, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 36, S. 32). 3.4.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 12. April 2013 aus, dass auf das ausführliche Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Januar 2013 abgestützt werden könne. Demnach sei seit August 1992 von einer wesentlichen Besserung der unfallbedingten Schmerzen auszugehen, so dass keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als … mehr bestehe. Die - unfallfremden - lumbalen Beschwerden hätten ebenfalls nicht zu einer verstärkten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als … geführt. Es werde höchstens eine Leistungseinschränkung von 10% wegen allfällig vermehrt notwendigen Pausen gesehen (AB 37, S. 3). In der Stellungnahme vom 5. Februar 2014 revidierte Dr. med. C.________ die Beurteilung vom 12. April 2013. Das Zumutbarkeitsprofil bleibe dasselbe wie im Bericht vom 9. Juni 2010. Es sei weiterhin von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40% als … (vier Stunden täglich mit einer Leistungseinbusse von 10%) und von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% in einer (besser) angepassten Tätigkeit auszugehen (AB 54, S. 3). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 10 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hielt in seiner ergänzenden bzw. teilweise revidierten Beurteilung vom 5. Februar 2014 schlüssig und nachvollziehbar fest (vgl. E. 3.5 hiervor), dass die Schilderung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin bei der Abklärung am 1. November 2013 und die bildgebenden Berichte betreffend die Hals- und Lendenwirbelsäule vom 16. September 2013 und 14. Januar 2014 (AB 51, S. 4 f.) keine wesentliche und objektive Veränderung seit dem Jahr 2010 ergeben hätten (AB 54, S. 2). Der RAD-Arzt attestierte bei unverändertem Zumutbarkeitsprofil seit Juni 2010 (AB 26, S. 5) weiterhin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit als … von 40% (vier Stunden täglich mit einer Leistungseinbusse von 10%) und von 50% in einer angepassten Tätigkeit (AB 54, S. 3). Auf diese Einschätzung ist abzustellen. Der vorangehenden Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 12. April 2013, in welcher er der Beschwerdeführerin ein volles Pensum in der angestammten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 10% attestierte (AB 37, S. 3), kann insofern nicht gefolgt werden, als der RAD-Arzt dabei die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ab August 1992 beurteilte. Vorliegend war jedoch die Frage zu klären, ob seit September 2010 eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.________ vom 17. Januar 2013 (AB 36) vermag daran (ebenfalls) nichts zu ändern. Die darin festgehaltene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei (AB 36, S. 32), wurde aus unfallversicherungsrechtlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 11 Sicht gestützt auf die Frage der Unfallkausalität vorgenommen. Diese Betrachtungsweise ist für die invalidenversicherungsrechtliche Einschätzung der Erwerbsfähigkeit jedoch nicht massgebend. 3.7 Der Verfügung vom 6. September 2010 ist ein Status der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zugrunde gelegt worden (vgl. AB 32, S. 2). Dies obwohl die Beschwerdeführerin im Vergleich zur rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Juli 1997 mittlerweile Mutter von zwei Söhnen (geb. 1998 und 2000) geworden war (AB 34.1, S. 11 ff.). In dem im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren erfolgte keine spezielle Abklärung der Statusfrage. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin im früheren Revisionsverfahren, welches im September 2002 eingeleitet worden war (AB 5), ausdrücklich danach gefragt, zu wie viel Prozent sie bei vollständiger Gesundheit und unter Berücksichtigung der Aufgabe als Mutter einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (AB 9). Darauf stellte die IVB ab und bestätigte in der Folge mit Verfügung vom 26. März 2003 die bisherige, auf der Basis einer vollen Erwerbstätigkeit zugesprochene halbe Invalidenrente (AB 10). Die Beschwerdegegnerin sieht den Revisionsgrund darin, dass im Status eine Änderung eingetreten sei und die Invalidität neu gestützt auf die gemischte Methode unter Annahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 50% zu ermitteln sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Im vorliegenden Fall ist - insbesondere angesichts des Alters der beiden Söhne (14 und 16 Jahre alt) - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute im Gegensatz zu September 2010 im Gesundheitsfall nicht mehr voll erwerbstätig wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 16. Oktober 2013 angab, ohne Behinderung vor August 2013 sicher zu 50% und danach „entsprechend mehr“ gearbeitet hätte bzw. arbeiten würde (AB 55, S. 4 Ziff. 3.5), vermag daran nichts zu ändern. Obgleich im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können, gilt es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 12 dennoch zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV- Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. So sagte die Beschwerdeführerin denn auch selber, es sei schwierig die Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit zu beantworten, da sie aus gesundheitlichen Gründen nie die Möglichkeit gehabt hätte, arbeiten zu gehen (AB 55, S. 4 Ziff. 3.5). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass zwischen September 2010 und Juli 2014 keine Veränderung des (Erwerbs-)Status eingetreten ist. Somit ist auch hier kein Revisionsgrund gegeben. 3.8 Zusammenfassend ist ein Revisionsgrund weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht berechtigt, die bisherige halbe Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG aufzuheben. 4. 4.1 Fehlen - wie hier - die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369, 110 V 291 E. 3c S. 296). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 13 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand ausgegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149, 125 V 383 E. 3 S. 390). 4.2 Wird die laufende Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs bestätigt, so tritt diese an die Stelle der überprüften Verfügung. Wenn nachträglich durch Wiedererwägung auf diese bestätigende Verfügung zurückgekommen wird, lebt die ursprüngliche Verfügung nicht wieder auf (amtlich zu publizierender Entscheid des BGer vom 21. November 2014, 8C_424/2013, E. 5.2). Demnach ist im vorliegenden Fall nur die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. September 2010, nicht aber diejenige der Rentenzusprache vom 3. Juli 1997 zu prüfen. Die rentenbestätigende Verfügung vom 6. September 2010 basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 9. Juni 2010 (AB 26 f.). Als zweifellos unrichtig kann dessen Einschätzung nicht betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 14 - wie bereits dargelegt - um eine umfassende Abklärung (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. C.________ legte nachvollziehbar dar, dass nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Gewichte heben und tragen bis 10 kg; repetitiv nur 5 kg tragen). Überkopfarbeiten seien schwierig durchführbar bzw. kaum zumutbar und Arbeiten in gebückter Stellung sowie mit Reklination der Halswirbelsäule sollten vermieden werden. Aufgrund der Rückenprobleme sei von einem zumutbaren Pensum von vier Stunden pro Tag in der angestammten Tätigkeit mit einer Einbusse der Leistungsfähigkeit von 10% aufgrund vermehrter Pausen auszugehen. Bei einer angepassten Tätigkeit könne ein vierstündiges Pensum ohne Leistungseinbusse zugemutet werden (AB 26, S. 4 f.). Auch die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit war angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin im Jahr 2002, ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig zu sein (AB 9), nicht zweifellos unrichtig. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihrer beider Kinder nicht wieder aufgenommen, obwohl ihr dies zu einem Pensum von 50% zumutbar gewesen wäre und sie in diesem Rahmen bis zur Geburt ihres ersten Kindes auch erwerbstätig war. Bei einer freien Prüfung würde dieser Umstand den Entscheid für eine 100%-ige Erwerbstätigkeit höchst fraglich erscheinen lassen. Vorliegend erfolgt jedoch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der zweifellosen Unrichtigkeit. Kommt hinzu, dass die Söhne der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. September 2010 mit 10 und 12 Jahren mittlerweile in einem Alter waren, in dem eine gewisse Selbstständigkeit besteht, was es der Beschwerdeführerin ohne weiteres erlaubt hätte, bei guter Organisation zu 100% zu arbeiten. Ferner besteht auch kein Hinweis darauf, dass sich hinsichtlich der Statusfrage im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 26. März 2003 und September 2010 Änderungen dergestalt ergeben hätten, so dass nunmehr nicht mehr von einer vollen Erwerbstätigkeit im Validitätsfall auszugehen gewesen wäre. Eine zweifellose Unrichtigkeit in dem Sinne, wonach kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung vom 6. September 2010 unrichtig war, liegt somit nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 15 4.3 Dementsprechend kann die angefochtene Revisionsverfügung vom 16. Juli 2014 (AB 64) nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Rentenentscheids geschützt werden. Für eine Rentenaufhebung besteht auch unter dem Titel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG kein Anlass, insbesondere werden keine neuen erheblichen Tatsachen festgestellt, deren Beibringung vorher nicht möglich gewesen wäre. Zu Recht beruft sich die Beschwerdegegnerin denn auch nicht auf diesen Rückkommenstitel. 5. Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG noch für eine Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der rentenzusprechenden Verfügung erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente damit zu Unrecht aufgehoben. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2014 (AB 64) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 16 sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der angemessenen Kostennote vom 7. November 2014 macht Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘225.-- (8.9 Stunden à Fr. 250.--) geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 56.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 182.50 (8% auf Fr. 2‘281.50). Insoweit ist die Parteientschädigung auf total Fr. 2‘464.-- festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Juli 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. 2. Der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘464.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, IV/14/848, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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