200 14 810 IV SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Januar 2006 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Diese sprach ihm mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 66) ab 1. April 2005 eine ganze bzw. vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte für die Zeit danach bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. B. Zwischenzeitlich war die IVB über einen Arbeitsunfall des Versicherten vom 16. August 2007 in Kenntnis gesetzt worden (act. II 31), worauf sie mit Eingang der SUVA-Akten per 8. Oktober 2007 (act. II 34/1) von einer Neuanmeldung ausging und weitere Abklärungen traf. Während die SUVA die vorübergehenden Leistungen per 1. September 2011 einstellte und einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mangels adäquater Unfallkausalität verneinte (Akten der IVB [act. IIA], 111.1, 121; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2012, UV/2011/1229), ermittelte die IVB gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 3. Dezember 2012 (Akten der IVB [act. IIA], 139.1) einen Invaliditätsgrad von 43 %. Mit Vorbescheid vom 11. September 2013 (act. IIA 145) stellte sie dem Versicherten ab 1. August 2008 eine Viertelsrente in Aussicht und verfügte nach erhobenem Einwand (act. IIA 154) am 22. August 2014 (act. IIA 162) wie angekündigt. C. Mit Eingabe vom 4. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. August 2014 (act. IIA 162). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höhere als eine Viertelsrente gewährte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 5 Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein erstes Leistungsgesuch – wie ursprünglich angekündigt (act. II 32, 35) – tatsächlich zurückgezogen hat und die Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 66) in der Folge nicht eröffnet worden wäre. Der Beschwerdeführer erlitt bereits vor Erlass der besagten Verfügung einen Arbeitsunfall (act. II 34/6), worauf die Beschwerdegegnerin ohne förmliches Gesuch mit Eingang der edierten SUVA-Akten per 8. Oktober 2007 (act. II 34/1) offenbar von einer Neuanmeldung ausging und weitere Abklärungen traf. Die Eintretensfrage ist damit praxisgemäss nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist der neuerliche Rentenan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 6 spruch, nachdem ein solcher mit der ursprünglichen Verfügung (act. II 66) für die Zeit ab 1. Februar 2006 verneint worden war. Zu prüfen gilt es deshalb zunächst, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2008 (act. II 66) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 (act. IIA 162) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 In der rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 66) fehlt der Begründungsteil der Beschwerdegegnerin (vgl. zur Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen: Art. 57 und 60 IVG; Rz. 3039 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Aus dem Vorbescheid vom 5. Juni 2008 (act. II 54) geht indes hervor, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 23. Januar 2006 (act. II 8) stützte. Dieser diagnostizierte hauptsächlich eine Angststörung mit Phobie bzw. eine Panikstörung sowie einen Status nach linksseitiger Kniearthroskopie und belastungsabhängigem Schmerzsyndrom (act. II 8/1 lit. A Ziff. 1 f.). Er attestierte gestützt auf eine Konsultation vom 14. November 2005 (act. II 8/3 lit. E Ziff. 2) in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (act. II 8/2 lit. D Ziff. 4). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2014 (act. IIA 162) basiert vorab auf dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 3. Dezember 2012 (act. IIA 139.1). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkt (act. IIA 139.1/26 Ziff. 5.1): 1. Chronisches zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - radiomorphologisch fortgeschrittene Osteochondrosen im Segment C5/6, geringer im Segment C4/5 mit lateral weichem Diskusprolaps C4/5 mit Einengung des Eingangs zum http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 7 linken Neuroforamen, bilaterale Diskusprotrusion C5/6, Unkarthrose C5/6 - muskuläre Dysbalance mit aktuell klinisch leicht ausgeprägter, bilateral identischer Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- sowie interskapulären Muskelgruppen mit multiplen, nur rechtsseitig schmerzhaften Triggerpoints - Wirbelsäulenfehlhaltung mit leicht betonter Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule (BWS) und konsekutiver Halswirbelsäulen- (HWS-) und Schulterprotraktionsfehlstellung 2. Bilaterale linksbetonte, deutlich ausgeprägte Pangonarthrose (ICD-10: M17.0) - Status nach offener medialer und lateraler Meniskektomie - Status nach posttraumatischer operativ versorgter lateraler Tibiafraktur links im November 1993 - rechts Status nach offener medialer Meniskektomie Die Gutachter erklärten, für jegliche regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für eine regelmässig mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, wie dies im Wesentlichen den letzten Beschäftigungen des Exploranden entsprochen habe, bescheinigten sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit erachteten sie mit einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % für zumutbar, wobei das Pensum vollschichtig mit einem erhöhten Pausenbedarf von zehn Minuten pro Stunde umgesetzt werden könne (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2). Sie formulierten für leidensadaptierte Tätigkeiten das folgende Anforderungsprofil (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2 i.V.m. 139.1/25 Ziff. 4.2.5): «aufgrund der klaren bilateralen Pangonarthrose sind jegliche berufliche Tätigkeiten, welche verbunden sind mit dem berufsbedingten Zurücklegen von längeren Gehstrecken, dem Gehen auf unebenem Terrain, dem Treppensteigen oder gar dem Benützen von Leitern grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Arbeit ist in wechselnder Position durchzuführen, d.h. in eigener Zeiteinteilung bezüglich Sitzen, Stehen und Gehen. Zwingend vermieden werden müssen Arbeitspositionen in anhaltender Oberkörper-Vorneigeposition. In einer eher sitzenden Arbeitsposition bestehen keine Einschränkungen für regelmässige fein- und intermittierend grobmanuell verarbeitende berufliche Tätigkeiten. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille ist bis 15, maximal 20 kg möglich, über Taille bis 10, intermittierend 15kg». Zudem seien Akkordarbeiten nicht mehr möglich und sollte ein hoher Zeit- und Leistungsdruck am Arbeitsplatz oder geforderte Komplexität vermieden werden. Ideal seien Routinetätigkeiten mit wiederholtem ähnlichem Ablauf (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2). Retro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 8 spektiv attestierten sie für Verweisungstätigkeiten ab 18. August 2007 eine vollständige, ab 18. Februar 2008 eine 70%ige, ab 31. März 2008 eine 50%ige sowie ab 19. Mai 2008 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 139.1/28 Ziff. 6.3). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2012 (act. IIA 139.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.4 hievor) und erbringt vollen Beweis, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird. 3.5.1 Für die Zeit nach dem Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hievor) ergeben sich aus der Expertise vorderhand keine relevanten Änderungen des Gesundheitszustandes, insbesondere präsentiert sich die Arbeitsunfähigkeit nach anfänglich schwankendem Verlauf spätestens seit 19. Mai 2008 stabil (act. IIA 139.1/28 Ziff. 6.3). Der Unfall vom 16. August 2007 (act. II 34/6) mit konsekutiver vollständiger Arbeitsunfähigkeit (act. IIA 139.1/28 Ziff. 6.3) ist auszuklammern, denn er ereignete sich bereits vor dem Erlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 9 der rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 66) und hätte darin zwingend mitberücksichtigt werden müssen, was gegebenenfalls zu einer weiteren abgestuften oder befristeten Rente geführt hätte (vgl. BGE 109 V 125 E. 4a S. 127). Es fehlt somit an den (bei Neuanmeldungen analog anwendbaren [vgl. E. 2.3 hievor]) Revisionsvoraussetzungen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (act. IIA 162) rückwirkend ab 1. August 2008 eine Rente zugesprochen hat, was teilweise einen Zeitraum beschlägt, für den sie einen Rentenanspruch bereits rechtskräftig verneint hatte (act. II 66; vgl. auch act. II 54/3, 60/1). Weil die ursprüngliche Verfügung vom 11. November 2008 (act. II 66) das am 16. August 2007 stattgehabte Unfallereignis (act. II 34/6) trotz aktenkundigen medizinischen Auswirkungen vollständig ausser Acht liess, leidet sie diesbezüglich in wiedererwägungsrechtlichem Sinne (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) an einem ursprünglichen Mangel. Damit ist im Zusammenhang mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014 (act. IIA 162) sowohl die Rechtsbeständigkeit der damaligen Leistungsablehnung als auch der fehlende Revisionsgrund unschädlich, denn das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369); diese Voraussetzungen sind hier ohne weiteres erfüllt. 3.5.2 Zur Beurteilung des Rentenanspruchs ist von einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen (act. IIA 139.1/28 Ziff. 6.8). Soweit der Beschwerdeführer postuliert, diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seines vorgerückten Alters nicht verwertbar und es sei von einer Einschränkung von 50 % auszugehen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 10 Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 und E. 3.3 S. 462). Hinsichtlich der somatischen Beeinträchtigungen wurde bereits anlässlich der Untersuchung des SUVA- Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 30. Juni 2009 (act. II 93.13) ein praktisch identisches Zumutbarkeitsprofil definiert und der Beschwerdeführer wurde nach erfolgter versicherungspsychiatrischer Beurteilung (act. IIA 98.5) durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom Versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, im Januar 2011 gegenüber den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung für mehr als 75 % vermittlungsfähig gemeldet (act. IIA 100/1, 100/4). Dass er in der Folge keine Arbeitslosenversicherungsleistungen beanspruchen konnte, hatte seinen Grund denn auch nicht im Gesundheitszustand, sondern hauptsächlich in der nicht erfüllten Beitragszeit (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2011, ALV/2011/454, E. 3.2). Weiter führt auch der Umstand, dass die MEDAS-Gutachter die von ihm beklagten Schmerzen und Defizite anders als Dr. med. E.________ (act. II 98.5) nicht mit den psychiatrischen Befunden begründeten, sondern als mit den degenerativen Veränderungen für vereinbar hielten (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2), nicht dazu, dass hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes auf diese Expertise abzustellen wäre. Denn die vom RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aufgrund der Untersuchungen der SUVA im Januar 2011 auf 80 % festgelegte Arbeitsfähigkeit (act. II 101/3) wurde im MEDAS-Gutachten explizit bestätigt (act. IIA 139.1/25 Ziff. 4.2.7). Dass der Beschwerdeführer trotz dieser klaren Verhältnisse «seine Arbeitsabstinenz» in Erwartung einer Rente fortsetzte, wie es Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 22. Juli 2011 ausdrückte (act. II 109/3), hat der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen selbst zu verantworten. Somit stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit spätestens im Januar 2011 fest. Der Beschwerdeführer befand sich damals im 60. Altersjahr, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2.1). Zu berücksichtigen ist zudem, dass er über drei Berufsausbildungen verfügt (act. II 2/4 Ziff. 6.2; act. IIA 139.1/14 Ziff. 3.1.2) und das Anforderungsprofil (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2 i.V.m. 139.1/25
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 11 Ziff. 4.2.5) nicht derart eng formuliert ist, dass eine entsprechende Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Insbesondere ist eine freie Einteilung der Positionswechsel nicht unüblich und auch der erhöhte Pausenbedarf von zehn Minuten pro Stunde sowie die Hebeund Tragelimite lassen einen breiten Fächer von möglichen Beschäftigungen zu. Da eine Verweisungstätigkeit vollschichtig zumutbar ist und der Pausenbedarf in der 20%igen Leistungseinschränkung mitberücksichtigt wurde, verbleibt insgesamt ein beachtliches Rendement, welches auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nur in Form von Nischenarbeitsplätzen nachgefragt würde. Dem Alter des Beschwerdeführers wurde im Übrigen auch ausdrücklich durch das Vermeiden von Akkordarbeiten, hohem Zeit- und Leistungsdruck sowie geforderter Komplexität Rechnung getragen (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer hat seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten, womit für die Invaliditätsbemessung nicht von der 50%igen Einschränkung für mittelschwere Tätigkeiten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 4), sondern von der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten Tätigkeiten auszugehen ist. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 12 genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 13 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad zwar im Rahmen eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (act. IIA 144), der Beschwerdeführer war aber vor dem Unfallereignis vom 16. August 2007 (act. II 34/6) nicht selbständigerwerbend, sondern figurierte bis Oktober 2001 als ... bzw. bis Januar 2006 als … der G.________ im Handelsregister (vgl. auch act. II 13/1 Ziff. 1, 50/2 Ziff. 3, 56/2). Im besagten Bericht erfolgte die Invaliditätsbemessung denn auch anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 4.1 hievor) und nicht etwa nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Der für die Invaliditätsbemessung massgebende Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) setzte die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf August 2008 fest, zumal der sachliche Anwendungsbereich von Art. 29bis IVV nicht betroffen und das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) erneut zu bestehen war. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stand ab August 2007 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem Arbeitsverhältnis mit der G.________ (act. II 47/2 Ziff. 1). Von Mai 2006 bis Juli 2007 sowie von Juni bis Dezember 2008 bestand eine Anstellung bei der H.________, wobei das anfängliche Vollpensum mit der Wiedereinstellung auf 80 % und per Oktober 2008 auf 20 % reduziert wurde (act. II 51/4, 52/1 Ziff. 1, 52/2 Ziff. 9, 65, 67,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 14 69/17-19, 72/17). Auf das vom Beschwerdeführer postulierte Valideneinkommen auf Basis eines bei der H.________ erzielbaren Monatseinkommens von Fr. 7‘500.-- (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 4) kann nicht abgestellt werden. Er wurde ab Wiedereintritt im Juni 2008 als … in der Qualitätskontrolle im Stundenlohn beschäftigt und mit Fr. 26.-- pro Stunde entschädigt (act. II 67/1 f. Ziff. 5 und 12), woraus bei einer Vollzeitbeschäftigung ein maximaler Bruttojahreslohn von Fr. 62‘248.-- (42.5 Wochenarbeitsstunden [act. II 67/1 Ziff. 8] x 52 Arbeitswochen x Fr. 26.-- Stundenlohn / 12 Monate x 13 Monate) bzw. unter Zuschlag der Ferienentschädigung von 10.64 % (act. II 67/2 Ziff. 12) ein solcher von Fr. 68‘871.-- (Fr. 62‘248.-- + 10.64 %) resultiert. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 51/2) verdiente der Beschwerdeführer in den früheren Arbeitsverhältnissen nie ein solch hohes Einkommen und während der ersten Beschäftigung bei der H.________ betrug das vereinbarte Jahreseinkommen Fr. 60‘000.-- (act. II 47/4 Ziff. 12). Dass die Beschwerdegegnerin Tabellenlöhne heranzog (act. IIA 144/4 Ziff. 5, 162/5) und ein Valideneinkommen von Fr. 71‘168.-- ermittelte (Fr. 5‘744.-- [BFS, LSE 2008, Tabelle TA1, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 33, Anforderungsniveau 3] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.3 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2008, Wirtschaftszweig Ziff. 31-33]), erweist sich mit Blick auf die vorerwähnten Feststellungen als wohlwollend. 4.2.3 Für das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin anhand der Tabellenlöhne unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % von einem Wert von Fr. 40‘786.-- aus (act. IIA 144/4 Ziff. 5, 162/2; Fr. 4‘806.-- [BFS, LSE 2008, Tabelle TA1, Männer, Total, Anforderungsniveau 4] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, BUA 2008, Total] x 80 % Restleistungsfähigkeit ./. 15 % leidensbedingter Abzug). Der Pausenbedarf von zehn Minuten pro Stunde bei einer vollschichtigen Tätigkeit (act. IIA 139.1/27 Ziff. 6.2) von rund acht Stunden täglich und sechs Pausen (mindestens zwei Pausen fallen auf den Mittag und das Arbeitsende) führt rein mathematisch zu einer Leistungseinschränkung von höchstens 12.5 % (100 / 8 Arbeitsstunden x 1 Pausenstunde). Der erhöhte Pausenbedarf ist damit bei der Leistungseinschränkung von 20 % ebenso umfassend berücksichtigt wie eine degenerativaltersbedingte Verlangsamung. Die Beschwerdegegnerin begründete den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 15 zusätzlichen Abzug von 15 % damit, dass keine schweren Arbeiten mehr zumutbar sind (act. IIA 162/6). Mithin wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Alter ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsgebiets um eine Anstellung bemühen muss. Dies erweist sich insofern als wohlwollend, als die berufliche Karriere des Beschwerdeführers auf häufige Stellen- und Tätigkeitswechsel im Sinne einer «Freelancer»-Eigenschaft in breiten Betätigungsfeldern schliessen lässt (act. II 51/4, 56/2), womit er sich auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im fortgeschrittenen Alter nach immer neuen Beschäftigungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen hätte umsehen müssen. Zu ergänzen ist dabei, dass die G.________, über welche das Arbeitsverhältnis abgewickelt wurde, das zum Arbeitsunfall führte, im März 2011 (nach einer Umfirmierung in G.________ ) konkursamtlich liquidiert wurde. Jedenfalls würde sich ein noch höherer Tabellenlohnabzug von 20 % (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 4) nicht rechtfertigen, zumal beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, womit allfällige invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Bei einer zumutbaren ganztägigen Präsenz mit Leistungseinschränkung ist zudem auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit zuzulassen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein aufgerundeter (vgl. BGE 130 V 123 E. 3.2 und 3.3) und zu einer Viertelsrente berechtigender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von 43 % ([Fr. 71‘168.-- :/. Fr. 40‘786.--] / Fr. 71‘168.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 22. August 2014 (act. IIA 162) ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 16 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2015, IV/14/810, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.