200 14 802 IV FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. August 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als sie am xx. xx. 1997 einen Auffahrunfall erlitt (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 11 S. 24). Nach durchgeführten medizinischen Erhebungen schloss die SUVA den Fall ab und stellte die bislang erbrachten Taggeldleistungen per 31. Dezember 2003 ein (act. II 49 S. 1 f.). Ferner sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2004 (act. II 54) ab Januar 2004 bei einer Erwerbseinbusse von 58% eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 19‘440.-- zu. Im weiteren Verlauf wurde die Rentenzusprache bestätigt (act. II 70, 74). B. Am 13. Januar 2000 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, Kopfschmerzen sowie Rücken- und Armschmerzen bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 1). In der Folge sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ihr nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen mit Verfügung vom 27. Januar 2004 (act. II 59 S. 4 ff.) rückwirkend ab August 2000 bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 48% eine Viertelsrente zu (vgl. auch act. II 44). Die Rentenzusprache wurde im weiteren Verlauf (revisionsweise) bestätigt (act. II 65, 69, 78, 82, 91). Im Rahmen der im Jahr 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (act. II 92). Daraufhin führte die IVB medizinische Erhebungen durch und stellte mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2013 (Akten der IV [act. IIA] 102) die Aufhebung der bisher ausgerichteten Viertelsrente in Anwendung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen lit. a der Schlussbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 3 stimmungen der 6. IV-Revision in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 104). Im weiteren Verlauf erteilte die IVB, nachdem sich die Versicherte am 11. Dezember 2013 für Massnahmen der Wiedereingliederung bereit erklärt hatte (act. IIA 110), mit Mitteilung vom 17. Januar 2014 (act. IIA 115) Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung C.________ für den Zeitraum vom 20. Januar bis am 13. April 2014. Am 28. Januar 2014 verfügte die IVB wie im Vorbescheid vom 23. Oktober 2013 angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf (act. IIA 117). Ferner teilte sie der Versicherten am 29. Januar 2014 mit (act. IIA 118), dass die Invalidenrente während der Durchführung der beruflichen Massnahme (Belastbarkeitstraining) weiter ausgerichtet werde, wobei die Weiterausrichtung bei Abbruch der Massnahme eingestellt werde. Nachdem die Versicherte in den ersten beiden Wochen des Belastbarkeitstrainings an drei Tagen gefehlt hatte, wurde sie von der IVB am 4. Februar 2014 aufgefordert, an diesem ab sofort ohne Absenzen teilzunehmen und die Präsenz gemäss der Zielvereinbarung zu steigern (Schadenminderungspflicht), ansonsten würden die berufliche Massnahmen abgebrochen und die Weiterausrichtung der IV-Rente eingestellt werden (act. IIA 119). Mit Vorbescheid vom 14. März 2014 (act. IIA 125) stellte die IVB den Abbruch des Belastbarkeitstrainings in Folge der Verletzung der Schadenminderungspflicht per 21. März 2014 und die Einstellung der Viertelsrente per 1. April 2014 in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 129). Am 3. Juli 2014 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt (act. IIA 131). C. Hiergegen liess die Versicherte am 2. September 2014 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des rechtserhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 4 chen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und gestützt darauf sei über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juli 2014 (act. IIA 131). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Abbruchs des für die Dauer vom 20. Januar bis am 13. April 2014 (act. IIA 114) gewährten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 5 Belastbarkeitstrainings aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht per 21. März 2014 sowie die Einstellung der Weiterausrichtung der IV-Rente per 1. April 2014. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens und in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision. Die entsprechende Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. IIA 117) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Unter Berücksichtigung der im Streit liegenden beruflichen Eingliederungsmassnahme und des Umstands, dass die IV-Rente von monatlich Fr. 464.-- (act. II 82 S. 1) bis längstens zwei Jahre seit deren Aufhebung am 28. Januar 2014 (act. IIA 117) weiterausgerichtet werden könnte, liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 6 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 - 18c IVG, die Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21 - 21quater IVG sowie die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und -bezüger und ihrer Arbeitgeber (Art. 8a Abs. 2 lit. a - d IVG). 2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Massnahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 7 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.5 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin für die Dauer vom 20. Januar bis am 13. April 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining erteilt. Ziel dies Belastbarkeitstraining war eine Präsenzzeitsteigerung von anfänglich zwei Stunden am Tag auf vier Stunden am Tag, dies jeweils an fünf Tagen die Woche (act. IIA 114 S. 1). Dabei wurde vereinbart, die Präsenzzeit nach vier Wochen auf zweieinhalb Stunden zu steigern und danach alle zwei Wochen eine weitere Steigerung von einer halben Stunde vorzunehmen (act. IIA 114 S. 2). Dieses Ziel wurde von der Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen nicht eingehalten. So hatte sie in der Zeit vom 20. Januar bis am 21. März 2014 insgesamt elf Fehltage, wobei sie für vier Tage ein Arztzeugnis vorweisen konnte (act. IIA 128 S. 7). Darüber hinaus fand keine Präsenzzeitseigerung statt. Dies insbesondere auch nicht nachdem sie am 4. Februar 2014 von der Beschwerdegegnerin auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen worden war (act. IIA 119). So hat sie zum Beispiel vom 24. Februar bis am 9. März 2014 anstatt der vorgesehenen 3.25 Stunden am Tag lediglich 2.1 Stunden am Tag gearbeitet (act. IIA 128 S. 7). 3.2 Weiter ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin dieses Belastbarkeitstraining zu den besagten Prä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 8 senzzeiten zumutbar war resp. ist. Denn in der unangefochten in Rechtkraft erwachsenen Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. IIA 117) wurde festgelegt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden – und damit keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – besteht. Dass seit dieser Verfügung aus gesundheitlicher Sicht eine Veränderung eingetreten wäre, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, die von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Ziele einzuhalten (Beschwerde S. 5), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache vom 27. Januar 2004 (act. II 59 S. 4 ff.) von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. auch act. II 44 S. 5 Ziff. 3.8). Somit wäre der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining zu den in der Zielvereinbarung vom 14. Januar 2014 (act. IIA 114) festgelegten Bedingungen bereits zum damaligen Zeitpunkt ohne weiteres zumutbar gewesen. 3.3 Schliesslich ist aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Sie hat die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 schriftlich und unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Schadenminderung aufgefordert (act. IIA 119). Der Beschwerdeführerin musste folglich klar sein, dass ein nochmaliger (unbegründeter) Fehltag beim Belastbarkeitstraining ein Abbruch der beruflichen Massnahme und damit die Einstellung der Weiterausrichtung der IV-Rente zur Folge haben wird. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz der erfolgten Aufforderung zur Schadenminderung dem Belastbarkeitstraining wiederum fern geblieben war und ihre Präsenz nicht gemäss der Zielvereinbarung gesteigert hatte, durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die subjektive Eingliederungsbereitschaft, welche Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG bildet (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 121), nicht gegeben ist. Folglich hat sie die berufliche Massnahme zu Recht per 21. März 2014 abgebrochen und die Weiterausrichtung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 9 IV-Rente zu Recht per 1. April 2014 (vgl. Rz. 1013 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]) eingestellt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 3. Juli 2014 (act. IIA 131) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, IV/14/802, Seite 10 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.