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Bern Verwaltungsgericht 11.04.2014 200 2014 8

April 11, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,224 words·~26 min·5

Summary

Verfügung vom 14. November 2013

Full text

200 14 8 IV ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte eine Lehre als … und … sowie einen …. Er arbeitete als selbstständigerwerbender … (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 1, 45 S. 3). Der Versicherte meldete sich erstmals am 28. April 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB) wegen einer Hörverminderung an (AB 1). Am 2. Februar 2009 gewährte die IVB die Übernahme der Kosten für zwei Hörgeräte (AB 12). Im 21. Juli 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB an. Als gesundheitliche Einschränkungen gab er eine Erschöpfungsdepression, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie allgemeine Ängstlichkeit an (AB 15). Die IVB holte einen IK-Auszug (AB 20), die Buchhaltungs- und Jahresabschlüsse (AB 21.1-21.6), einen Bericht der Klinik C.________ vom 18. August 2010 (AB 23), einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 23. September 2010 (AB 24 S. 2 ff.), zusammen mit dem Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 17. September 2010 (AB 24 S. 7 ff.), sowie einen ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. D.________ vom 25. Mai 2010 (AB 29) ein. Es erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 12. September 2011 [AB 36]; vgl. auch AB 35 S. 3 f.). In der Folge veranlasste die IVB die Begutachtung durch Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Gutachten vom 30. Januar 2012 [AB 44]). Nach Einholung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 17. Februar 2012 (AB 45) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente in Aussicht (AB 46). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 47 S. 1 f.), wobei ein Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 22. März 2012 eingereicht wurde (AB 47 S. 3 f.). Nach Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 1. Mai 2012 (AB 49) und des Abklärungsdienstes vom 3. Mai 2012 (AB 50) stellte die IVB mit neuem Vorbescheid vom 9.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 3 Mai 2012 ab dem 1. Januar 2011 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2011 ein Viertelsrente in Aussicht (AB 51). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (AB 52, 61). Es wurden Berichte von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Juni 2012 (AB 60 S. 10 ff.) und von Dr. med. D.________ vom 14. August 2012 (AB 62) eingereicht und es erfolgten Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 19. November 2012 (AB 66 S. 3 ff.) und des Abklärungsdienstes vom 23. November 2012 (AB 67). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 sprach die IVB vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2011 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu (AB 71). Diese Verfügung wurde von der IVB am 20. Februar 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben (AB 74), da der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mitgeteilt hatte, es erfolge ein stationärer Klinikaufenthalt in der Klinik C.________ (AB 69; vgl. AB 76, 77). Die IVB holte in der Folge den Bericht der Klinik C.________ vom 29. Mai 2013 (AB 78), den Austrittsbericht vom 8. Juli 2013 (AB 80) sowie Berichte der behandelnden Psychotherapeutin vom 8. August 2013 (AB 84) und des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 12. August 2013 (AB 85) ein. Nach einer Stellungnahme durch die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 25. Oktober 2013 (AB 89 S. 2 ff.) sprach die IVB mit Verfügung vom 14. November 2013 vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2011 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu (AB 91). B. Am 31. Dezember 2013 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Beschwerde erhoben und beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. November 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, beginnend ab dem 1. Juni 2011, zuzusprechen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. November 2013 sei aufzuheben und die Angelegenheit zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und einem neuen Entscheid in der Sache an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. - Er beanstandet, dass psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2012, auf welches die Beschwerdegegnerin abstelle, sei mangelhaft. Die Anamnese und die Diagnosen seien unvollständig, bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und der zumutbaren Arbeiten seien zu viele Fragen offen. Es werde bestritten, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt für ein Pensum von 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche, mithin zu 60 %, arbeitsfähig sei. Wenn überhaupt sei ein geschützter Arbeitsplatz mit einem geringen Pensum, ohne jeden Leistungsdruck zumutbar. Es sei deshalb festzustellen, dass er ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Er habe zudem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern der Rentenanspruch verneint werden sollte. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das psychiatrische Gutachten erfülle die Anforderungen an ärztliche Berichte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmung über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 5 setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) ist eingehalten. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. November 2013 wurde am 31. Dezember 2013 erhoben. Zur Frage der Rechtzeitigkeit hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Verfügung vom 14. November 2013 sei nicht als eingeschriebene Sendung verschickt worden (Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 dem Beschwerdeführer am 18. November 2013 (Beschwerde S. 2, Formelles Ziff. 4) zuging (vgl. BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1) und deshalb die Frist (Art. 60 ATSG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) eingehalten worden ist. Soweit der Rentenanspruch betroffen ist, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf berufliche Massnahmen (Beschwerde S. 17), da die Verwaltung darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 6 scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Eröffnung der angefochtenen Verfügung (Beschwerde S. 10): In formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre erste Verfügung vom 15. Februar 2013 (AB 71) am 20. Februar 2013 in Wiedererwägung gezogen hat (AB 74), um danach – als Folge des stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ vom 7. März bis 16. Juni 2013 (AB 85 S. 4) – neue Abklärungen zu tätigen. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres zulässig und das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Es kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat, indem der Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und auf schriftliche Anfrage vom 28. November 2013 (AB 92) hin Kenntnis des RAD-Berichts vom 25. Oktober 2013 (AB 89 S. 5) erhalten hat. Selbst wenn von einer – hier nicht schwer wiegenden – Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, so hätte diese als geheilt zu gelten. Denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit erhalten, sich im vorliegenden Verfahren umfassend zum RAD-Bericht zu äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 7 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 8 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Art. 1) umfasst die richterliche Überprüfungsbefugnis den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum, auch wenn er sich in verschiedene Bezugszeiten unterteilen lässt (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.). Somit ist nicht nur der Zeitraum ab Juli 2011 zu beurteilen, sondern auch die zugesprochenen Leistungen ab Januar 2011 (vgl. AB 91 S. 2). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Art. 1) ist die angefochtene Verfügung vom 14. November 2013 (AB 91) deshalb auch insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen. 4.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.2.1 Im Bericht vom 18. August 2010 diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.________ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; AB 23 S. 2). Im Austrittsbericht vom 17. September 2010 – gestützt auf die stationäre Behandlung vom 10. Juni bis 15. September 2010 – erwähnten sie ergänzend die Diagnose Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2; AB 24 S. 7). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Juni (AB 23 S. 2) bis 15. Oktober 2010 (AB 24 S. 11). 4.2.2 Im Bericht vom 23. September 2010 diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. D.________ eine schwere depressive Episode ohne psychotische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 9 Symptome (ICD-10 F32.2) und Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2; AB 24 S. 2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. Januar 2010 bis Frühling 2011 (AB 24 S. 3 Ziff. 1.6). 4.2.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste I.________ diagnostizierten gestützt auf eine teilstationäre Behandlung vom 29. November 2010 bis 4. März 2011 eine mittelgradige depressive Episode, aktuell remittiert (ICD- 10 F32.10), Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), anankastisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom; ICD-10 Z73.0; AB 30 S. 2). Trotz leichter Besserung der Symptomatik bestünden nach wie vor massive Einschränkungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, der Stresstoleranz und Belastbarkeit (AB 30 S. 5). 4.2.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2012 diagnostizierte Dr. med. G.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) in Teilremission und eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur mit anankastischen, rigiden und skrupulösen Elementen (ICD-10 F60.5; AB 44 S. 13). Die beobachtete Defizit- und Beschwerdeorientiertheit könne überwiegend als Ausdruck der Zwangssymptomatik interpretiert werden, welche ihrerseits – wahrscheinlich überwiegend – nach teilweiser Remission der Depression die bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen determiniere: Dabei imponierten v.a. Verlangsamung betreffend Antriebsverhalten und Denken, umständliche Denkweise, Blockierungen, ratlose Grundstimmung, Selbstzweifel, zwanghaftes Hinterfragen, reduzierte Ausdauer, reduzierte emotionale Flexibilität und Beeinträchtigungen im interpersonellen Verhalten. An Ressourcen verfüge der Beschwerdeführer über eine differenzierte Kognition, berufliche Kenntnisse und Erfahrung, musische und handwerkliche Fähigkeiten, zwischenmenschliche Zugänglichkeit und Kooperationsfähigkeit (AB 44 S. 16). Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gutachter dar, dass die vom Hausarzt und den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit insoweit nachvollziehbar sei, als vom 15. Januar 2010 bis zum Austritt aus der Tagesklinik der I.________ am 4. März 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei (AB 44 S. 18 f. Ziff. 7). Er legte weiter dar, es könne aufgrund der effektiv vorliegenden funktionellen Einbussen nunmehr eine Beein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 10 trächtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % bescheinigt werden (AB 44 S. 16), die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen von 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar (AB 44 S. 18 Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit von 60 % gelte ab März 2011 (AB 44 S. 19). Zum Zumutbarkeitsprofil führte er aus, ein potentieller Arbeitsplatz sollte übersichtlich und klar strukturiert sein. Anforderungen und Aufgaben sollten jeweils klar definiert werden. Stress und Hektik seien obsolet. Schicht- und Nachtarbeit seien kontraindiziert. Emotionale Belastungen seien zu vermeiden. Führungs- und Leitungsfunktionen seien nicht angezeigt. Übermässiger äusserer Druck könne die Zwangssymptomatik verstärken (AB 44 S. 20 Ziff. 12). 4.2.5 Im Bericht vom 22. März 2012 legte die Psychotherapeutin dar, dass die Leistungsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe in der Therapiesituation nach wie vor grosse Schwierigkeiten, sich auf ein Thema zu konzentrieren (AB 47 S. 3). 4.2.6 Der Psychiater Dr. med. H.________ diagnostizierte am 29. Juni 2012 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, vorwiegend unaufmerksamer Typus (DSM-IV 314.0), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Es seien ab der Kindheit bis ins Erwachsenenalter Probleme mit der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie der Selbstkontrolle in verschiedenen Lebensbereichen zu beobachten, die auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung des unaufmerksamen Typs schliessen liessen. Sekundär sei ab 2010 eine mittelgradige depressive Störung feststellbar. Psychodiagnostisch sei zudem von einer hohen Unsicherheit im Sozialkontakt und einer zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (AB 60 S. 17). 4.2.7 Im Kurzbericht vom 14. August 2012 bestätigte der Hausarzt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit und legte dar, die Therapie mit Ritalin bei ADHS scheine langsam etwas Wirkung zu zeigen. Die depressiven Episoden bestünden nach wie vor. Die zwanghafte Persönlichkeitsstörung werde aber immer auffälliger (AB 62).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 11 4.2.8 In der Stellungnahme vom 19. November 2012 ging die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ davon aus, dass keine Verschlechterung vorliege und die Einschätzung des Gutachters weiterhin gültig sei (AB 66 S. 5). 4.2.9 Im Bericht vom 29. Mai 2013 diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.________ – gestützt auf eine stationäre Behandlung ab dem 7. März 2013 – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; AB 78 S. 1). Der Beschwerdeführer habe auf fraglichem Niveau stabilisiert werden können. Es bestünden starke Einschränkungen hinsichtlich der Konzentrationsleistung und -spanne, der generellen Belastungsfähigkeit, Stresstoleranz sowie Anpassungsfähigkeit (AB 78 S. 3 Ziff. 1.7). Er sei ab dem 7. März 2013 100 % arbeitsunfähig (AB 78 S. 3 Ziff. 1.6). Im Austrittsbericht vom 8. Juli 2013 legten die Ärzte dar, die depressive Symptomatik sei bei Austritt nur teilweise remittiert, die Stimmung sei zwar deutlich gestiegen, die Ängste hätten abgenommen und die Konzentration sei unter Ritalin besser. Jedoch bestünde weiterhin ein verminderter Antrieb sowie Energielosigkeit und der Beschwerdeführer sei motorisch immer noch verlangsamt (AB 80 S. 6). 4.2.10 Der Hausarzt ging im Verlaufsbericht vom 12. August 2013 (AB 85) davon aus, dass der Beschwerdeführer zurzeit schwer depressiv und nicht arbeitsfähig sei (AB 85 S. 3 Ziff. 2). 4.2.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ hielt in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 fest, dass medizinisch keine Verschlechterung ausgewiesen sei (AB 89 S. 5). 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 12 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 In somatischer Hinsicht bestehen keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (Berichte der Klinik C.________ vom 18. August 2010 [AB 23 S. 7], des Dr. med. D.________ vom 23. September 2010 [AB 24 S. 2 + 4] und 25. Mai 2011 [AB 29 S. 2 Ziff. 1], der I.________ vom 19. Mai 2011 [AB 30 S. 3] sowie der Klinik C.________ vom 29. Mai 2013 [AB 78 S. 3 Ziff. 1.7]). 4.5 In psychiatrischer Hinsicht erfüllt das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 30. Januar 2012 (AB 44 S. 3 ff.) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Der Gutachter geht genügend auf abweichende ärztliche Auffassungen ein (AB 44 S. 14 ff.; vgl. Beschwerde S. 7) und er hat – anders als in der Beschwerde (S. 8 lit. c) angenommen – die Freizeitbeschäftigungen nicht überbewertet (AB 44 S. 11 + 14). Nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters sprechen die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin vom 1. November 2011 (AB 40) und 22. März 2012 (AB 47 S. 3). Einerseits handelt es sich dabei nicht um ärztliche Berichte (der mitunterzeichnende Dr. med. J.________ kann medizinische Fragen mangels Befassung mit der Sachlage nicht beantworten; AB 84 S. 2), andererseits wird darin allein auf die Angaben und Annahmen des Beschwerdeführers abgestellt, ohne dass diese einer eigenen Würdigung und Einschätzung unterzogen werden. Auch der Bericht des Dr. med. H.________ vom 29. Juni 2012, in welchem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 13 neu ein ADHS diagnostiziert wird (AB 60 S. 8), vermag die Einschätzung des Gutachters Dr. med. G.________ nicht zu erschüttern, da nicht ersichtlich ist, inwieweit diese neue Diagnose einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Arzt keine entsprechende Einschränkung erwähnt. Weiter vermag die im Bericht des Dr. med. H.________ erwähnte mittelgradige depressive Episode (AB 60 S. 8) nicht zu überzeugen, fehlen doch die notwendigen Befunde sowie eine entsprechende Begründung in den Ausführungen des Arztes. Schliesslich enthält der Kurzbericht des Dr. med. D.________ vom 14. August 2012 (AB 62) weder einen neuen Aspekt noch eine Begründung, weshalb die Einschätzung des Experten nicht korrekt sein sollte. Damit ist erstellt, dass ab April 2011 (AB 44 S. 18 Ziff. 7) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (AB 44 S. 18 ff.). In dieser Hinsicht sind keine beruflichen Abklärungen nötig (vgl. Beschwerde S. 15 unten), denn das Anforderungsprofil ist genügend spezifiziert, hält der Experte doch die eigentlichen beruflichen Arbeiten für weiterhin zumutbar, während er Führungs- und Leitungsfunktionen sowie organisatorische Aufgaben für eher nicht geeignet erachtet (AB 44 S. 19 Ziff. 11). Für die Zeit von Januar 2010 bis und mit März 2011 ist dagegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (AB 44 S. 18 Ziff. 7). 4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Sachverhalt jedoch ab Frühjahr 2013 ungenügend abgeklärt, trat der Beschwerdeführer doch im März 2013 zu einer stationären Behandlung in die Klinik C.________ ein (AB 80 S. 2). Auch wenn sich diese Institution im Bericht vom 8. Juli 2013 nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert (AB 80 S. 7), ist doch festzustellen, dass ein gut dreimonatiger Klinikaufenthalt erfolgt ist (AB 80 S. 2). Damit drängt sich eine Verlaufsbegutachtung auf. Auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 25. Oktober 2013 (AB 89 S. 2) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, da er nicht von einer Psychiaterin verfasst worden ist. Die Sache geht deshalb antragsgemäss (Beschwerde S. 2) zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 14 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 5.2.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 15 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 5.4 Frühest möglicher Rentenbeginn ist hier Januar 2011, erfolgte die Anmeldung doch im Juli 2010 (AB 15). Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) war ebenfalls in diesem Zeitpunkt abgelaufen, ist die Arbeitsunfähigkeit doch ab Januar 2010 ausgewiesen (AB 44 S. 18 Ziff. 7). 5.5 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen (vgl. AB 44 S. 18 Ziff. 7) resultiert deshalb ab Januar 2011 von vornherein ein Anspruch auf eine ganze Rente. 5.6 Die auf April 2011 hin festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit von 60 % [vgl. AB 44 S. 16 unten]) ist ein Revisionsgrund, der eine weitere Invaliditätsbemessung zur Folge hat (vgl. E. 5.3 hiervor). 5.6.1 Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Selbstständigerwerbender tätig wäre, so dass das Valideneinkommen entsprechend zu bestimmen ist. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 57‘940.-- aus (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. November 2012 [AB 67 S. 2]), was nicht zu beanstanden ist und auch nicht bestritten wird. 5.6.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Zahlen der LSE zu bemessen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Bei einem Einkommen von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Total), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 16 schaft Heft 12, 2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und angepasst an die Lohnentwicklung (BFS, Lohnentwicklung 2011, Tabelle T1.1.10, Total, Männer: + 1 %) sowie aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein Einkommen von Fr. 61‘924.60 jährlich (Fr. 4‘901.-- ./. 40 x 41,7 ./. 100 x 101 x 12). Die Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 5.6 hiervor) führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37‘154.75. Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (AB 67 S. 2, 91) vor, was nicht zu beanstanden ist. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘581.55 (Fr. 37‘154.75 x 0,85). 5.7 Die Gegenüberstellung des Validen- (Fr. 57‘940.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 31‘581.55) ergibt eine Einbusse von Fr. 26‘358.45 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 45 % (Fr. 26‘358.45 ./. Fr. 57‘940.-- x 100). Die ganze Rente ist deshalb auf Anfang Juli 2011 hin (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 5.8 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2011 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Ob im Frühjahr 2013 ein erneuter Revisionsgrund eingetreten ist, ist zurzeit unklar. Je nach Ergebnis der Abklärungen (vgl. E. 4.6 hiervor) wird allenfalls ein erneuter Einkommensvergleich durchzuführen sein. 5.9 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 14. November 2013 aufzuheben soweit die Zeit ab Frühjahr 2013 betreffend und die Sache in diesem Umfang an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 17 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweise Gutheissung soweit einzutreten ist), sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, je hälftig vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Es werden dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss Fr. 350.-- entnommen und Fr. 350.-- werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von Fr. 350.-- zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen teilweisen Ersatz der Parteikosten. Mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ vom 11. Februar 2014, worin ein Honorar von Fr. 2‘500.--, Auslagen von Fr. 60.-- und Mehrwertsteuern von Fr. 204.80, somit Fr. 2‘764.80 geltend gemacht wird, ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘382.40 (50 % von Fr. 2‘764.80) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 14. November 2013 aufgehoben soweit die Zeit ab Frühjahr 2013 betreffend und die Sache in diesem Umfang an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.-- festgelegt und sind vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je hälftig zu tragen. Dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- werden Fr. 350.-- entnommen und Fr. 350.-- werden nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014, IV/14/8, Seite 18 Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 350.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘382.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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