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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2014 200 2014 783

December 4, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,173 words·~26 min·4

Summary

Verfügung vom 25. Juni 2014

Full text

200 14 783 IV SCJ/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. August 2005, unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) und eine damit einhergehende verminderte Sehschärfe sowie Gleichgewichtsstörungen, bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (vgl. Akten der IVB [act. II] 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 19. Mai 2006 (act. II 15) bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (act. II 24) festhielt. Nach einer Neuanmeldung (act. II 30) ermittelte sie unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 65 % erwerbstätig bzw. zu 35 % im Haushalt beschäftigt, einen Invaliditätsgrad von 8 % und beurteilte das Leistungsbegehren hinsichtlich der Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Juli 2009 (act. II 65) erneut abschlägig. Nach einem Umzug der Versicherten verneinte auch die IV-Stelle … einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Oktober 2012 (act. II 78.1/310 f.). B. In der Folge nahm die Versicherte wieder Wohnsitz im Kanton Bern und ersuchte die IVB am 14. August 2013 abermals um eine Leistungsprüfung (vgl. act. II 71), worauf diese nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen bei einem unveränderten Status einen Invaliditätsgrad von 33 % berechnete und der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Mai 2014 (Akten der IVB [act. IIA] 106) die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich der Invalidenrente in Aussicht stellte. Nach erfolgtem Einwand (act. IIA 110) und Rücksprache mit ihrem Abklärungsdienst (vgl. act. IIA 113) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (act. IIA 114) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 27. August 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 8. September 2014 (act. IIA 119), auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und legte weitere Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.) ins Recht (Eingaben vom 13. und 15. Oktober 2014). Mit Duplik vom 13. November 2014 bestätigte die Beschwerdegegnerin den gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 4 Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Juni 2014 (act. IIA 114). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 5 2.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 7 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die letzte rechtskräftige Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich der Invalidenrente erfolgte durch die IV-Stelle … mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 (act. II 78.1/310 f.). Da hierbei keine materielle Anspruchsprüfung vorgenommen und bloss auf den früheren Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin verwiesen wurde, ist jene Verfügung vom 7. Juli 2009 (act. II 65) als Referenzzeitpunkt heranzuziehen. Zu prüfen ist demnach, ob im Vergleich zur damaligen Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 (act. IIA 114) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Eine mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen, sondern unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs- )Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350, 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich den durch die Verwaltung bereits im Rahmen der Verfügung vom 7. Juli 2009 (act. II 65) festgesetzten und in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014 (act. IIA 114) beibehaltenen Status von 65 % Erwerb bzw. 35 % Haushalt und bringt vor, sie wäre im Gesundheitsfall mittlerweile zu 80 % erwerbstätig bzw. zu 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. V). Da in der geltend gemachten Sachverhaltsänderung ein Revisionsgrund zu erblicken wäre, ist vorab diese Statusfrage zu prüfen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 8 3.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 9 4. 4.1 Da die Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 19. August 2013 einging (act. II 71 [vgl. Eingangsstempel]), könnte ein Rentenanspruch frühestens ab Februar 2014 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29bis IVV [Umkehrschluss]), zumal auch die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1lit. b IVG gewahrt ist (vgl. auch E. 5.1 hienach). Massgebend ist somit, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab Februar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.3 hievor) bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 4.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine einjährige …-Schule und stand vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der D.________ in …, wobei sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Beschäftigungsgrad von vier bis neun Stunden täglich an zwei bis drei Tagen pro Woche als … eingesetzt wurde (vgl. act. II 2, 8, 32). Im Zeitpunkt der Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) vom 10. Februar 2009 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem … geborenen Sohn und ihrer Mutter im selben Haushalt (vgl. act. II 50/3 Ziff. 2.1). Sie gab gegenüber der Abklärungsperson an, sie beabsichtige nach … zu ziehen und eine Ausbildung in einem … zu beginnen (vgl. act. II 59/2 f. Ziff. 1 und 3.2). Bei guter Gesundheit würde sie mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 60 % und 70 % ausserhäuslich arbeiten, da sie einen schulpflichtigen Sohn habe. Sie wäre weiterhin im … tätig, da ihr diese Arbeit grossen Spass bereitet habe. Sie könnte sich ebenso vorstellen in … zu arbeiten; auch bei guter Gesundheit würde sie eine Ausbildung in einem … absolvieren (vgl. act. II 59/4 Ziff. 3.5). Nach der Neuanmeldung teilte die Beschwerdeführerin den Haushalt nur noch mit ihrem Sohn (vgl. act. IIA 103/3 Ziff. 2.1) und führte anlässlich der erneuten Haushaltsabklärung vom 15. April 2014 aus, bei guter Gesundheit hätte sie die Ausbildung als … beendet und wäre allenfalls in einem … angestellt oder würde selbst ein … betreiben. Als Angestellte wäre sie mit einem Arbeitspensum von 100 % erwerbstätig. Da die … in der Regel erst spät am Morgen öffneten, hätte sie das Haus erst um 09.00 Uhr verlassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 10 müssen und ihren Sohn weiterhin am Morgen zur Schule schicken können. Abends wäre sie jeweils nicht vor 21.00 Uhr zu Hause eingetroffen; ihr Sohn wäre über Mittag und am Abend durch dessen Grossmutter verpflegt worden. Sie könnte sich auch eine Tätigkeit im …-Bereich vorstellen. Im Vergleich zur Situation im Jahr 2009 seien die Ansprüche des Sohnes und auch die Ausgaben nun höher, weshalb sie mehr Einkommen erzielen müsste (vgl. act. II 103/4 Ziff. 3.5). 4.3 Es ist davon auszugehen, und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Ausmass der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Validitätsfall richtig verstand, zumal es sich bei der aktuellsten Haushaltsabklärung bereits um die dritte Erhebung an Ort und Stelle handelte (vgl. act. II 13 f., 55, 59; act. IIA 103). Allerdings wusste sie durch die früheren Abklärungen und Entscheide allenfalls auch um die versicherungsrechtliche Relevanz der Statusfrage, weshalb die Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) im Rahmen der freien Beweiswürdigung nur bedingt als taugliche Entscheidungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. V lit. c). Indes zeigte die Beschwerdeführerin mit einleuchtenden und nachvollziehbaren Argumenten auf, weshalb sie im Vergleich zum Jahr 2009 mehr arbeiten würde. Ihr Sohn war im Zeitpunkt der Abklärung vom 15. April 2014 rund … Jahre alt (vgl. act. II 2/18), womit nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Betreuungsaufwand aufgrund zunehmender Selbständigkeit des Kindes geringer geworden ist. Die Beschwerdeführerin legte glaubhaft dar, dass sie Anfang August 2013 (nach Aufenthalten im Kanton … und … [vgl. act. II 78.1/346-349]) bewusst in die Nähe ihrer Mutter zog, damit diese bei Bedarf – wie bereits vorher (vgl. act. II 13/3 Ziff. 3.4) – Betreuungsaufgaben übernehmen und Unterstützung im Haushalt leisten kann (vgl. act. IIA 110/1). Dabei ändert nichts, dass die Mutter aufgrund gesundheitlicher Probleme ihr Pensum reduzieren musste (vgl. act. IIA 119/2), ist sie dadurch doch grundsätzlich zeitlich verfügbarer geworden und nach der Schilderung der Beschwerdeführerin wäre ihr trotz des Gesundheitsschadens (Handgelenksfraktur, Darmoperation) eine Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 11 treuung des Enkels möglich (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. V lit. c Lemma 2; Replik S. 1). Es mag zutreffen, dass die Mutter weniger «spontane Dritthilfe» leisten könnte (vgl. act. IIA 113/3), da sie nicht mehr im selben Haushalt lebt, immerhin wohnt sie aber in derselben Gemeinde (vgl. act. IIA 103/3 Ziff. 2.1) und könnte die Beschwerdeführerin damit weiterhin relativ kurzfristig unterstützen. Ohnehin müsste der überwiegende Teil der notwendigen Fremdbetreuung nicht spontan erfolgen, sondern könnte anhand der Stundenpläne des Kindes (act. I 3 f.) frühzeitig organisiert werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wie sie in der Duplik (S. 2) zumindest sinngemäss vorgebracht wurde, benötigt ein …jähriges Kind (mit Blick auf die scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt) zudem keine ununterbrochene Betreuung, sondern kann erfahrungsgemäss durchaus gewisse Zeit alleine sein (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; vgl. auch: PHILIPP MAIER, FamPra.ch 2014 S. 338). Hinzu kommt, dass der pensionierte und alleinstehende Vater der Beschwerdeführerin nach deren Aussage immerhin tageweise (abends oder an den Wochenenden) Betreuungsarbeit übernahm und die örtliche Distanz ihm dies durchaus auch weiterhin erlauben würde (vgl. Replik S. 1). Angesichts ihres beruflichen Werdeganges könnte die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Beschäftigungsgrad von 65 % nur knapp bestreiten, zumal laut Abklärungsbericht Schulden bestehen (vgl. act. IIA 103/4 Ziff. 3.6). Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Validitätsfall den Beschäftigungsgrad gesteigert hätte. Sie bezieht zurzeit für ihren Sohn Alimente von Fr. …. Ob und in welchem Ausmass sie diese Alimente auch im Gesundheitsfall erhalten würde, ist offen. Allerdings ist wenig wahrscheinlich, dass die Alimente bei einem Arbeitspensum von 80 % (in einer tief entlöhnten Hilfsarbeitertätigkeit) vollständig wegfielen, wie dies der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2014 (act. IIA 113/4) annahm (vgl. zu den Anpassungstatbeständen: PETER BREITSCHMID in HONSELL/VOGT/GEISER, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2010, Art. 286 N. 3 ff.). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bei einer Steigerung des Beschäftigungsgrades derart marginal änderten, wie dies der Abklärungsdienst darstellt. Richtig ist in diesem Zusammenhang aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 12 die Auffassung des Abklärungsdienstes, dass eine Statusänderung nicht allein mit einem finanziellen Bedarf der Beschwerdeführerin begründet werden kann (vgl. act. IIA 113/4), dies darf hingegen auch nicht dazu führen, dass die ökonomischen Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. Dass die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle in einem … finden würde, erscheint zumindest fraglich (vgl. act. IIA 113/3). Die Ausbildung von … ist bisher weder geregelt noch anerkannt, dasselbe gilt für die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit. Es handelt sich bekanntlich um eine Nischenbranche, in der das Ausüben einer hauptberuflichen Vollzeitstelle eine gewisse Berufserfahrung voraussetzen dürfte (vgl. <www….ch>, Rubrik: …; <www….ch>, Rubrik: Infos/Ausbildung). Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin über ein …-Diplom (act. II 2/13) und gab an, sie könne sich bei guter Gesundheit auch eine Tätigkeit im …-Bereich vorstellen (vgl. act. IIA 103/4 Ziff. 3.5). Zudem wäre auch denkbar, dass sie in der bisherigen Tätigkeit in der … (oder einer anderweitigen Branche als Hilfsarbeiterin) eine Arbeitsstelle mit höherem Arbeitspensum fände. Dass sie dabei – wie anlässlich der Haushaltsabklärung geltend gemacht (vgl. act. IIA 103/4 Ziff. 3.5) – vollschichtig erwerbstätig wäre, ist allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich, da zumindest bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des Sohnes unter anderem auch eine gewisse Betreuung erfahrungsgemäss weiterhin erforderlich bleibt (vgl. PHILIPP MAIER a.a.O.; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109) und konkrete Indizien (beispielsweise eine finanzielle Notwendigkeit oder eine fehlende Möglichkeit Teilzeit zu arbeiten) für die Annahme eines Beschäftigungsgrades von 100 % fehlen. Dagegen ist aufgrund der gesamten Umstände und nach dem massgebenden Beweisgrad davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend der Beschwerdebegründung – spätestens ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2014 (vgl. E. 4.1 hievor) ohne Gesundheitsschaden ein Arbeitspensum von 80 % ausüben würde. 4.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Referenzzeitpunkt das Pensum ihrer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Validitätsfall von 65 % auf 80 % gesteigert hätte, mithin neu ein Status von 80 % Erwerb bzw. 20 % Haushalt vorliegt. Diese Sachverhaltsentwicklung ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 13 anspruch zu beeinflussen, womit ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 3.1 hievor). 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Berichten des behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 13. September 2012 (act. IIA 92/15 f.) und 27. September 2013 (act. IIA 91, 94), dass die Beschwerdeführerin während der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Zudem ist die medizinische Situation ab Februar 2014 aufgrund seiner weiteren Berichte vom 17. Januar (act. IIA 99/1-5) sowie vom 30. Januar 2014 (act. IIA 100) hinreichend dokumentiert. Dr. med. E.________ vermerkte im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2014 (act. IIA 99/1-5) als Diagnose eine MS und erklärte, es bestünden eine spastisch ataktische Gangstörung mit eingeschränkter Gehfähigkeit sowie eine schwere Fatigue-Symptomatik. Zudem sehe die Beschwerdeführerin Doppelbilder, was jedoch in Besserung begriffen sei. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei noch mit vorwiegend sitzenden Verrichtungen und einem Arbeitspensum von fünf Stunden täglich mit vermindertem Arbeitstempo zumutbar. Ungeeignet seien körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten und solche mit wesentlichen Gehstrecken. Vorwiegend geistige Tätigkeiten könnten noch mit einem Arbeitspensum von 50 % und zusätzlich vermindertem Arbeitstempo ausgeübt werden. Er attestierte für die angestammte Tätigkeit vom 30. Oktober 2013 bis 30. Januar 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. IIA 99/1 Ziff. 5). Am 30. Januar 2014 beschrieb der Neurologe eine Beschwerdebesserung. Doppelbilder träten nur noch nach längerer Belastung auf und die Ataxie habe sich verringert, so dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt, jedoch wieder selbständig sei. Klinisch-neurologisch stünden die ataktische Gangstörung, die auftretenden Doppelbilder sowie eine insgesamt mittelgradige Fatigue- Symptomatik mit Betonung der kognitiven Funktionen im Vordergrund. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 14 diesen Einschränkungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % bis 50 % für kognitive Tätigkeiten (vgl. act. IIA 100). Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), gelangte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2014 (act. IIA 104) zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der bisher dokumentierten Fatigue, der Gehfähigkeit und des Sehvermögens der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu einem halben Tagespensum zugemutet werden könne, wobei mit einer Leistungsverminderung von 10 % bis 20 % zu rechnen sei. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Aktenbeurteilung des RAD- Arztes vom 29. April 2014 (act. IIA 104) ab (vgl. act. IIA 103/5 f. Ziff. 3.8 und 4.1). Dessen Schlussfolgerungen korrelieren mit den Einschätzungen des behandelnden Facharztes, erfüllen die höchstrichterlichen beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b) und werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es ist folglich von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % und – unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2) – einer zusätzlichen Leistungsminderung von 15 % auszugehen. Die im Bericht vom 6. März 2014 (act. IIA 101) dokumentierte Verschlechterung der Gehfähigkeit infolge eines erneuten Krankheitsschubes hat unberücksichtigt zu bleiben, da es sich nach der Aktenlage (vgl. act. IIA 105) um eine kurzfristige Exazerbation handelte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Zu prüfen bleibt, wie sich diese medizinische Ausgangslage in erwerblicher Hinsicht auswirkt bzw. wie es sich mit der Einschränkung im Haushalt verhält. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung sowohl des Validenwie auch des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 15 desamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (vgl. act. IIA 103/5 f. Ziff. 4.1) und stellte dabei auf die Totalwerte des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1; Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Insbesondere wäre für das Valideneinkommen trotz des berufsbegleitend erlangten …-Diploms (act. II 2/13) nicht auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen, denn die Beschwerdeführerin war nur kurz in dieser Branche und danach langjährig im … tätig (vgl. act. II 2/11), weshalb – selbst wenn sie im Gesundheitsfall allenfalls wieder in … arbeiten würde (vgl. E. 4.3 hievor) – sie nach überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Funktion bekleiden würde, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. Da somit beide Vergleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns berechnet werden, erübrigt sich deren betragsmässige Ermittlung. Die Einschränkung im Erwerb entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin liess einen Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) von 10 % zu (vgl. act. IIA 103/5 Ziff. 4.1). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss die leidensbedingte Einschränkung in der Regel bereits mit der verringerten Leistungsfähigkeit zusammenfällt. Weil zudem sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen, weil sie bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Aufgrund des noch zumutbaren eingeschränkten Tätigkeitsspektrums erscheint der von der Verwaltung gewährte Abzug von 10 % jedoch als gerechtfertigt und es besteht kein Anlass in deren Ermessen einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 16 Damit resultiert eine (ungewichtete) Einschränkung im Erwerb von 52.19 % (0.8 ./. [0.5 ./. 15 % ./. 10 %] / 0.8 x 100). Um den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 2.2.2 hievor) zu ermitteln, ist die Einschränkung im Haushalt einzubeziehen. 6.2 Nach dem Abklärungsbericht Haushalt vom 29. April 2014 (act. IIA 103), dessen Beweiswert (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2) unbestritten ist, ergab sich für den Aufgabenbereich aus dem Betätigungsvergleich eine Einschränkung von 7.50 % (vgl. act. II 103/9). 6.3 Somit resultiert im erwerblichen Bereich eine gewichtete Einschränkung von 41.75 % (52.19 % [E. 6.1 hievor] x 80 % [Gewichtung]) und im Haushalt eine solche von 1.5 % (7.50 % [E. 6.2 hievor] x 20 % [Gewichtung]). Dies führt zu einem abzurundenden (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 43 % (41.75 % + 1.5 %) und damit zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hievor) ab 1. Februar 2014 (vgl. E. 4.1 und 5.1 hievor). Die Beschwerde vom 27. August 2014 erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 17 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch lic. iur. C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 20. November 2014 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘397.50 (10.8 h [richtig wohl: 10.75 h] x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 42.-- und Fr. 115.15 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 1‘554.65, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, IV/14/783, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. Juni 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘554.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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