200 14 771 IV publiziert in BVR 2016 S. 175 SCJ/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 24. September 2001 bei einer Frontalkollision mit seinem PKW ein HWS-Beschleunigungstrauma und eine Commotio cerebri (Akten der Invalidenversicherung [act. IID] 154 S. 2). Am 22. September 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen – u.a. wurde das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ (MEDAS C.________) vom 17. Januar 2006 eingeholt – wies die IVB mit Verfügung vom 10. März 2006 das Leistungsbegehren mangels Vorliegens eines körperlichen resp. psychischen Gesundheitsschadens ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. August 2009 (IV 68575) gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes nach einem am 15. August 2006 erlittenen Motorradunfall an die IVB zurück (E. 3.3). Die IVB veranlasste in der Folge weitere Abklärungen, u.a. holte sie die – durch die Unfallversicherung D.________ veranlasste – psychiatrische Expertise von Dr. med. G.________ und ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS C.________ ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Advokat E.________ – am 9. November 2011 Einwand. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wies die IVB einen Anspruch auf Leistungen ab, weil kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe (act. IID 154 S. 3). Die hiergegen am 7. Juni 2012 vom Versicherten – neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. November 2012 ab. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass weder in der Zeit bis zur Erstellung des ersten MEDAS-Gutachtens vom 17. Januar 2006 noch in der Zeit bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 ein invalidisierender Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 3 sundheitsschaden vorgelegen habe. Es bestehe damit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2012 sei nicht zu beanstanden (IV/12/560; act. IID 154). Mit Urteil vom 13. Februar 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2012 ab (9C_1026/2012). In den Erwägungen hielt es u.a. fest, die angefochtene Ablehnungsverfügung vom 7. Mai 2012 beziehe sich ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt nach, auf welchen es für die Auslegung des Anfechtungs- und folglich die Festlegung des Streitgegenstandes allein ankomme, einzig auf den Rentenanspruch. Dem Versicherten bleibe es unbenommen, sich mit einem Eingliederungsgesuch an die Durchführungsstelle zu wenden (act. IID 156). B. Am 4. März 2013 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (act. IID 160). Die IVB holte einen IK-Auszug ein (act. IID 162) und es fand am 3. April 2013 ein Erstgespräch statt (act. IID 163). Am 6. Mai 2013 teilte die IVB dem Versicherten mit, er habe glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Dies gelte auch in analoger Weise bei einer Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen (act. IID 171). Nachdem der Rechtsvertreter die IVB darauf aufmerksam gemacht hatte, dass kein Revisionssachverhalt vorliege (act. IID 172), trat die IVB auf das Gesuch ein (act. IID 180); sie holte medizinische Berichte (act. IID 192, 198) und eine Beurteilung sowie eine Aktennotiz des RAD ein (act. IID 206 S. 2 f., 207). Mit Vorbescheid vom 15. April 2014 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. IID 208). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. IID 211). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wies die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen (insbesondere Massnahmen beruflicher Art und Integrationsmassnahmen) ab. Die Voraussetzungen gemäss Art. 8 IVG zur Durchführung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 4 von Eingliederungsmassnahmen seien zu verneinen, denn es liege kein ivrelevanter Gesundheitsschaden vor (act. IID 215). C. Am 22. August 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte, die Verfügung vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzesmässigen Leistungen in Form von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und Massnahmen beruflicher Art, zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. In den Stellungnahmen vom 16. Februar und 10. März 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 19. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Schlussbemerkungen ein den Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014 betreffend. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Juli 2014 (act. IID 215), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen abgewiesen worden ist. Streitig ist einzig der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen muss. Wenn es um keine besonders kostspielige Massnahme geht, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingter Beeinträchtigung (BGE 122 V 377 E. 2b cc S. 380, 116 V 80 E. 6a S. 81, 115 V 191 E. 4e cc S. 198). 2.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19590131/index.html#fn-#a14a-1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 7 gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (Bst. a) und Beschäftigungsmassnahmen (Bst. b). 2.4.1 Der Anspruch setzt die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV; vgl. BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 5). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht. (Art. 4quater Abs. 3 IVV). 2.4.2 Der Gesetzgeber hat im Rahmen der 5. IV-Revision gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) neu in den gesetzlichen Leistungskatalog aufgenommen. Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V 1 E. 3.2 S. 4 f.). 2.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 8 und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 138 V 17 E. 4.2 S. 20; SVR 2013 ALV Nr. 15 S. 42 E. 7.1). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 15 E. 5.3.2 S. 18, 213 E. 4.1 S. 216). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die Gewährung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG nicht nur das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit mindestens sechs Monaten, sondern – mit Blick auf die systematische Stellung der Integrationsmassnahme als Eingliederungsmassnahme – auch das Vorhandensein einer Invalidität bedingten (Stellungnahme vom 16. Februar 2015). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, Massnahmen gestützt auf Art. 14a IVG würden lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % während mindestens sechs Monaten, nicht aber eine Invalidität voraussetzen. Sowohl Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung als auch Massnahmen beruflicher Art würden im Vergleich zum übrigen IVG-Leistungskatalog herabgesetzte Anforderungen bezüglich der vorausgesetzten Gesundheitseinschränkung aufweisen. Ebenso wie eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine eigentliche Invalidität voraussetze, kenne Art. 14a IVG als Voraussetzung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen lediglich eine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) festgehalten, der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 9 auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setze eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7 S. 10 ff.; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 14a N. 1). Im Entscheid vom 2. November 2009, 9C_373/2009, E. 4, hielt das Bundesgericht weiter fest, die (beruflichen) Massnahmen nach Art. 14a, 15 und 18 IVG verlangten keinen Mindestinvaliditätsgrad, soweit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien (vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 3. Aufl., 2014, Art. 14a N. 1). Die hier umstrittene Frage, ob für einen Anspruch auf die (beruflichen) Massnahmen nach Art. 14a IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) die Voraussetzung einer Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor) sein müsse, hatte das Bundesgericht bisher soweit ersichtlich nicht zu beantworten. 3.2 Art. 8 Abs. 1 IVG verweist auf den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; E. 2.1 hiervor) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; E. 2.1 hiervor). 3.2.1 Zum Invaliditätsbegriff des Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG hält SILVIA BUCHER (Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 101, S. 64 f.) kritisch fest, er beziehe sich auf den „nach zumutbarer […] Eingliederung verbleibende[n] ganze[n] oder teilweise[n] Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt“. Schon dadurch, dass dieser Begriff die Durchführung der Eingliederung bereits voraussetze, könne sich diese Definition nur auf die Rente (nach dem Motto „Eingliederung vor Rente“), nicht auch auf die Eingliederungsmassnahmen beziehen. Denn die Eingliederung selbst könne ja logischerweise nicht die Eingliederung schon voraussetzen. Hinzu komme, dass auch bei Erwerbstätigen – auf solche beziehe sich Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG – nicht alle Eingliederungsmassnahmen an eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG anknüpften. So werde für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG verlangt (….). Art. 8 ATSG trage mit seiner allgemeinen Umschreibung dem Umstand nicht Rechnung, dass das IVG (auch nach Inkrafttreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 10 des ATSG) nicht einen einheitlichen, sondern einen leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff kenne, wobei der jeweilige spezifische Begriff, damit das System des leistungsspezifischen Invaliditätsbegriffs Sinn mache, jenem des Art. 8 ATSG vorgehen müsse. Die Invalidität werde für jede Eingliederungsmassnahme in den jeweiligen Bestimmungen umschrieben und sei durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Sie bestimme sich somit im hier interessierenden Bereich der Eingliederungsmassnahmen nicht primär nach Art. 8 ATSG, sondern nach einer je eigenen Definition (SILVIA BUCHER, a.a.O., 2011, Rz. 101, S. 65 f.). SILVIA BUCHER geht denn auch davon aus, dass die in Art. 14a IVG vorausgesetzte mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit zum leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff gehöre (SILVIA BUCHER a.a.O., 2011, Rz. 554, S. 286). Sie führt weiter aus, es stelle sich die Frage, ob man bei den Integrationsmassnahmen von Invalidität sprechen wolle, nachdem Art. 14a Abs. 1 IVG unter Hinweis auf Art. 6 ATSG ausdrücklich von Arbeitsunfähigkeit spreche. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grundbestimmung zu den Eingliederungsmassnahmen, Art. 8 IVG, eine (zumindest drohende) Invalidität verlange, sei es ihres Erachtens vorzuziehen, nicht zu sagen, dass für die Integrationsmassnahme keine (drohende) Invalidität verlangt werde, sondern die in Art. 14a Abs. 1 IVG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit – die nach dieser Bestimmung als solche noch nicht genüge, sondern überdies seit mindestens sechs Monaten im Umfang von mindestens 50 % vorhanden sein müsse – sei als Bestandteil der für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Invalidität zu betrachten (SILVIA BUCHER, a.a.O., 2011, Rz. 574, S. 297). 3.2.2 MEYER/REICHMUTH legen dar, die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 IVG, welche den Grundsatz aufstelle, dass nur invalide Versicherte (oder von einer Invalidität Bedrohte) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, sage für sich allein genommen nicht, welche Erfordernisse in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt sein müssen, damit die grundsätzliche Leistungsvoraussetzung der Invalidität erfüllt sei. Art. 8 Abs. 1 IVG sei daher gesetzessystematisch stets im Zusammenhang mit Art. 4 und 5 IVG auszulegen, insbesondere auch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG (Invaliditätseintritt) zu verstehen und anzuwenden. Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinn lasse sich somit nicht allgemein definieren, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des zur Beurteilung anstehenden Leistungsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 11 spruchs von Art. 12 ff. IVG (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 3. Aufl., 2014, Rz. 13 zu Art. 8). Art. 8 Abs. 1 IVG räume den Eingliederungsanspruch nicht nur den schon Invaliden ein, sondern auch den Versicherten, die von einer Invalidität bedroht seien. Gemäss Art. 1novies IVV liege drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei; der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit sei unerheblich (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 3. Aufl., 2014, Rz. 14 zu Art. 8). 3.2.3 ERWIN MURER (Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, Rz. 15 zu Art. 14a, S. 176) führt einerseits aus, die systematische Stellung von Art. 14a spreche dafür, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen das Vorliegen einer leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 IVG voraussetze. Andererseits hält er fest, dass gegen dieses Erfordernis die beiden folgenden Umstände sprächen: das Nichterwähnen der Invalidität in Art. 14a Abs. 1, dies im Unterschied zu Art. 15, 16, 17 und 18b, sodann die Tatsache, dass die Integrationsmassnahmen insofern keine „klassischen“ ordentlichen Eingliederungsmassnahmen seien, als sie nur auf die berufliche Eingliederung vorbereiten sollen und somit nur in diesen Schranken „notwendig und geeignet“ sein müssen. Letztlich lässt ERWIN MURER die Frage offen, „weil auf alle Fälle das im Gesetz vorgesehene Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit, die zu mindestens 50 Prozent sechs Monate lang gedauert hat, der leistungsspezifischen Invalidität sehr nahekommt“. 3.2.4 Gestützt auf die Literatur ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Begriff der Invalidität im eingliederungsrechtlichen Sinn nicht allgemein, sondern mit Blick auf den zur Beurteilung anstehenden Leistungsanspruch von Art. 12 ff. IVG zu definieren ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 3. Aufl., 2014, Rz. 13 zu Art. 8; vgl. auch SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 101, S. 66). In Bezug auf Art. 14a IVG gehört die mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit während mindestens sechs Monaten zum leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 554, S. 286) bzw. ist sie als Bestandteil der für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Invalidität zu betrachten (SILVIA BUCHER, a.a.O., 2011, Rz. 574, S. 297). Auch wird die Meinung vertreten, dass die Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 50 % sechs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 12 Monate lang gedauert hat, der leistungsspezifischen Invalidität sehr nahe kommt (ERWIN MURER, a.a.O., 2009, Rz. 14 zu Art. 14a, S. 176). 3.3 Als Eingliederungsmassnahmen gelten – nebst den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 Bst. abis i.V.m. Art. 14a IVG) – die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG), darunter die Arbeitsvermittlung. Art. 18 Abs. 1 IVG sieht vor, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben. Seit der 5. IV-Revision steht der Anspruch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Zur Begründung eines solchen Anspruchs genügt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit oder gar zur Invalidität verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der IV von der sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst worden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 3. Aufl., 2014, Rz. 2 und 3 zu Art. 18). Es ist somit unbestritten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nach dem klaren Wortlaut keine Invalidität voraussetzt; es genügt eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, soweit sie quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen ist, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert; ferner ist bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nicht nur der erste, sondern auch der zweite Satz von Art. 6 ATSG zu beachten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., 3. Aufl., 2014, Rz. 4 zu Art. 18), d.h. bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Art. 14a IVG ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gleich ausgestaltet wie Art. 18 IVG, wird doch auch hier von einer Arbeitsunfähigkeit gesprochen und auf Art. 6 ATSG verwiesen. Wie im Anwendungsbereich von Art. 18 IVG ist auch bei Art. 14a IVG auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) abzustellen. Es genügt somit eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) während mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 %, wobei diese nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 13 nem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 137 V 1 E. 7) bestanden haben muss. Eine Invalidität ist in Art. 14a IVG – gleich wie bei Art. 18 IVG – nicht vorausgesetzt. Es besteht kein Anlass, um vom Wortlaut der Bestimmung abzuweichen (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran ändert nichts, dass Art. 8 IVG für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in allgemeiner Weise das Vorliegen einer Invalidität voraussetzt (vgl. E. 2.3, 3.2.1 und 3.2.2 hiervor). Als leistungsspezifische Voraussetzung für die Zusprechung von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG genügt für den Anspruch eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG während sechs Monaten zu mindestens 50 %. Somit geht die spezielle Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die einzelne Massnahme den allgemeinen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG vor. Die gleiche Meinung vertreten wohl auch MEYER/REICHMUTH (a.a.O., 3. Aufl., 2014, Art. 16 Rz. 24), wenn sie für einen möglichen Anwendungsfall von Integrationsmassnahmen auf die Konstellation (insbesondere bei längerer Arbeitsabstinenz) verweisen, bei welcher der Anspruch auf berufliche Neuausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zufolge fehlender Invalidität zwar verneint wird, dagegen aber Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in Betracht kommen könnten. Zum gleichen Ergebnis führt auch der in BGE 137 V 1 E. 7.2.2 S. 11 erwähnte Hinweis auf die Botschaft (BBl 2005 4563 f.). Zu Art. 14a IVG hielt der Bundesrat fest, „mit diesem Artikel werden die neuen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im IVG eingeführt. Absatz 1 regelt die besonderen Anspruchsvoraussetzungen. Diese Massnahmen sollen Versicherten zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt und dies seit mindestens sechs Monaten. Diese Anspruchsvoraussetzungen lassen sich ziemlich rasch und genau abklären“. Eine solche rasche und genaue Abklärung wäre erschwert, wenn vorerst geprüft werden müsste, ob eine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG vorliegt. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Einwand der Beschwerdegegnerin, sei ein Anspruch auf „klassische“ Eingliederungsmassnahmen mangels (drohender) Invalidität nicht ausgewiesen, so könnten durch die Zusprache von Integra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 14 tionsmassnahmen auch nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Massnahmen geschaffen werden. Das Bundesgericht führte in BGE 137 V 1 aus, dass die Versicherten, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, "niederschwellig" in den Genuss von Integrationsmassnahmen kommen sollten, um sie zu befähigen, die berufliche Eingliederung überhaupt anzutreten und diese mit einer besseren Chance auf Erfolg zu absolvieren (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.3 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass solch niederschwellige Massnahmen vorerst auch ohne Invalidität zugesprochen werden können. Eine Invalidität bzw. eine drohende Invalidität wird erst bei den weiterführenden beruflichen Massnahmen vorausgesetzt, wobei jeweils die entsprechenden Voraussetzungen bei jeder Massnahme beruflicher Art einzeln zu prüfen sind. Wie erwähnt ist beispielsweise beim Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) keine Invalidität (Art. 8 ATSG) vorausgesetzt, vielmehr genügt eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG). 3.4 Nach dem Gesagten genügt für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG eine mindestens 50 %ige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten. Diesbezüglich ist der Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten. 4. 4.1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Art. 10 Abs. 1 IVG). Indem Art. 10 Abs. 1 IVG an die Bestimmung anknüpft, wonach – wer eine Versicherungsleistung beansprucht – sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat, hat er den frühestmöglichen Zeitpunkt festgehalten, in welchem der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung entstehen können. Das bedeutet nicht, dass der Anspruch mit der Einreichung der Anmeldung entsteht; vielmehr muss in diesem Zeitpunkt oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 15 später der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. einer der Bestimmungen gemäss Art. 14a - 18d IVG eingetreten sein oder noch eintreten. Mit anderen Worten hat die IV auch für Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art nur aufzukommen, wenn der Gesundheitszustand in seinen zeitlichen, qualitativen und quantitativen Auswirkungen die Zusprechung solcher Vorkehren erforderlich macht (vgl. MEYER/REICHMUTH a.a.O., 3. Aufl., 2014, Art. 10 Rz. 2). Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher am 4. März 2013 ein Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (act. IID 160) einreichte, einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. danach hat, welcher rechtsprechungsgemäss während mindestens sechs Monaten eine hälftige Arbeitsunfähigkeit nicht bloss im bisherigen Beruf, sondern auch in einer zumutbaren Verweistätigkeit voraussetzt (BGE 137 V 1). 4.2 4.2.1 Es ist erstellt, dass in somatischer Hinsicht keine hinreichenden Beeinträchtigungen und damit keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. act. IID 156 S. 3 [9C_1026/2012, E. 3.1]. 4.2.2 In psychiatrischer Hinsicht ging die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.________ im Bericht vom 13. Dezember 2013 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Zu den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie aus, im Spannungsfeld von übermässigem Leistungsanspruch an sich bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und der durch den Unfall von 2001 entstandenen neurokognitiven Beeinträchtigung (gemäss neuropsychologischen Testungen leichten Grades; ICD-10 F07.8) habe sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) und eine übermässige Anpassung der Alltagsgestaltung an die Beschwerden entwickelt, was zu einem erheblichen sozialen Rückzug geführt habe (act. IID 198 S. 1). Sie befürwortete zwar – da der Beschwerdeführer seit 2001 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei – als ersten Schritt eine sozialberufliche Rehabilitation, bei der er zuerst eine Tätigkeit mit zwei Stunden täglich ausprobieren und trainieren und stufenweise gemäss Zustand erhöhen könnte (act. IID 198 S. 1 f.). Auf ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 16 Beurteilung bezüglich der – hier für den Anspruch der Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG massgebenden – seit 2001 unverändert attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % lässt sich jedoch nicht abstellen, weil sie ausdrücklich darauf hinweist, dass die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsfeld abgeklärt werden müsste (act. IID 198 S. 3). Die Arbeits(un)fähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG in psychischer Hinsicht ist somit unklar, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend des Anspruchs auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG zurückzuweisen ist. 4.3 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Juli 2014 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Parteientschädigung beurteilt sich nach kanto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 17 nalem Recht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 409). Dieses hat den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu genügen. Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). In der Kostennote vom 9. April 2015 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘450.-- (17,8 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 133.50 (3 % von Fr. 4‘450.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 366.70 (8 % auf Fr. 4‘583.50), insgesamt Fr. 4‘950.20 geltend. Mit Blick darauf, dass der Rechtsvertreter – wegen der Teilnahme am Verfahren zur Rentenfrage (act. IID 154, 156) – bereits Aktenkenntnis hatte und dass lediglich die Frage von Eingliederungsmassnahmen strittig ist, erscheint die geltend gemachte Parteientschädigung zu hoch. Angemessen ist ein zeitlicher Aufwand von höchstens 12 Stunden (à Fr. 250.--). Damit ergibt sich, bei einem Honorar von Fr. 3‘000.-- (12 Stunden), einer Auslagenpauschale von Fr. 90.-- (3 % auf Fr. 3‘000.--) und der Mehrwertsteuer von Fr. 247.20 (8 % auf Fr. 3090.--), eine Parteientschädigung von Fr. 3‘337.20.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘337.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2015, IV/14/771, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.