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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2015 200 2014 765

February 26, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,271 words·~16 min·4

Summary

Verfügung vom 17. Juni 2014

Full text

200 14 765 IV FUR/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) musste sich infolge eines hochgradig malignen Sarkoms in der linken Hand am 29. Oktober 2013 den linken Unterarm amputieren lassen (Dossier der IV-Stelle Bern, Antwortbeilagen [AB] 6/1, 6/8). Am 13. November 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) für die berufliche Integration bzw. eine Rente an (AB 2) und ersuchte sie am 5. Dezember 2013 um Kostengutsprache für eine myoelektrische Unterarm-Prothese des Modells i-Limb Ultra Revolution im Gesamtbetrag von Fr. 57‘996.20 (AB 8, 9). Die IVB holte nebst erwerblichen und medizinischen Unterlagen eine fachtechnische Abklärung der Abklärungsstelle D.________ vom 4. März 2014 sowie eine Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 27. März 2014 ein (AB 25, 31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 32, 39) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2014 im Hinblick auf eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung einen Kostenbeitrag von Fr. 7‘000.-- bis max. Fr. 10‘000.-- an eine myoelektrisch gesteuerte Prothesenhand zu und wies eine weitergehende Kostengutsprache ab (AB 43). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, am 21. August 2014 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben und es seien die Kosten für eine Versorgung mit einer myoelektrischen Unterarm- Prothese des Modells i-Limb Ultra Revolution im Betrag von Fr. 57‘996.20 sowie die dafür künftig anfallenden Unterhalts- und Reparaturkosten zu übernehmen. In der Begründung wird im Wesentlichen gerügt, die IVB habe die Angemessenheit der beantragten Prothese zu Unrecht verneint. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 3 Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals E.________ vom 31. Dezember 2014 zu den Akten ein (Dossier des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeantwort und verzichtet auf weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 43). Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für eine myoelektrische Unterarm-Prothese des Modells i-Limb Ultra Revolution gemäss Kostenvoran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 4 schlag Nr. KO-13-07441 vom 15. November 2013 der F.________ im Betrag von total Fr. 57‘996.20 (AB 9). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 5 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Als Hilfsmittel sind in Ziff. 1.02 Anhang HVI definitive Hand- und Armprothesen aufgeführt. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterliegt jede Hilfsmittelversorgung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2010, 8C_961/2009, E. 7.1). 2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 6 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte im Hinblick auf strittige Hilfsmittelabgaben nach IVG analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.1.3 S. 62 und E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin holte zur Abklärung des streitigen Hilfsmittelanspruchs eine fachtechnische Beurteilung der Abklärungsstelle D.________ vom 4. März 2014 ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, die i-Limb Ultra Revolution Prothesenhand verfüge über die Möglichkeit alle fünf Finger einzeln zu bewegen und anzusteuern. Der Daumen verfüge zudem über einen zusätzlichen Motor um vom Lateral- in den Oppositions-Griff zu wechseln. Dies sei mit einer herkömmlichen myoelektrischen Prothese (nur Oppositions-Griff) nicht möglich. Die i-Limb Prothesenhand biete dem Prothesenträger die grösstmögliche Auswahl an verschiedenen Griffmustern und die Option, eigene, wichtige Griffmuster (z.B. für den Beruf) direkt zu programmieren und über ein Smartphone oder einen iPod abzurufen. Der Beschwerdeführer arbeite als … und … für ein deutsches, international orientiertes Unternehmen. Als … und … stehe er oft im Mittelpunkt. Hantieren, Gestikulieren, Aufzeichnen auf Flipcharts sowie Bedienen von verschiedenen, unpersönlichen Computern gehörten zum beruflichen Tätigkeitsprofil. Kaderleuten Anweisungen zu erteilen und Strategien aufzuzeigen, würden Überzeugungsarbeit und eine unabdingbare Präsenz erfordern. Der Beschwerdeführer habe die Begeisterung für seinen Beruf wörtlich zum Ausdruck gebracht. Er sei motiviert und überzeugt, mit der offerierten Handprothese baldmöglichst (voraussichtlich im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 7 Herbst 2014) in seinen angestammten Beruf zurückzukehren. Die persönlichen Anforderungen des Versicherten an die Handprothese lägen dabei eindeutig in deren Funktionalität. Die gute körperliche Verfassung, der lange Stumpf und dessen gute Beweglichkeit (Pro-Supination) seien allesamt unbestritten optimale Voraussetzungen für eine gewichtsmässig nicht zu unterschätzende, myoelektrisch gesteuerte Unterarm-Prothesenversorgung. Die i-Limb Prothesenhand scheine in Bezug auf die berufliche Arbeit, Alter, Potenzial und Motivation des Beschwerdeführers eine naheliegende sowie nachvollziehbare, einfache und zweckmassige Versorgungslösung zu sein. Obwohl bei einer Erstversorgung in der Regel von einer solchen kostenintensiven Versorgung abgesehen werde, sei man beim Beschwerdeführer überzeugt, dass die i-Limb Prothesenhand für den beruflichen Haupteinsatz von unbestrittener Wichtigkeit sei und eine anderweitige Versorgung nicht von Nutzen sein werde. Eine kostengünstige, alternative Prothesenversorgung mit einer Bebionic-Prothesenhand sei bei der Abklärung berücksichtigt und in die engere Auswahl einbezogen worden. Unter Einbezug sämtlicher relevanter Aspekte sei man jedoch zur Überzeugung gelangt, dass diese (alternative) Lösung für den Beschwerdeführer wegen der limitierten Bewegungsgriffmuster nicht vollumfänglich ins Arbeitsprofil passe und die Defizite auch nicht anderweitig wettgemacht werden könnten. Es werde empfohlen, die i-Limb Prothesenhand nur leihweise abzugeben, nach einer einjährigen Tragzeit eine Auswertung bzw. Abklärung zum messbaren Einsatz und Nutzen durchführen zu lassen sowie eine Rückmeldung des Versicherten (Zufriedenheit, Erfahrungen, Probleme, etc.) einzuholen. Sollte die Versorgung wider erwarten nicht getragen werden können, sei eine Rückgabe an die IV (IV-Depot D.________) in Betracht zu ziehen. Zur i-Limb Prothese gebe es ein elektronisches Trainingsprogramm, welches es dem Prothesenträger ermögliche, virtuell und überprüfbar die Ansteuerung und Funktionen der Hand zu erlernen und zu vertiefen. Insofern könnte von einem kostenpflichtigen, ergotherapeutischen Gebrauchstraining abgesehen werden (AB 25/3-5). 3.2 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten zudem Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 8  Dem Bericht des Spitals E.________ vom 29. Oktober 2013 lässt sich entnehmen, dass etwa zehn Prozent der Patienten therapierefraktäre Phantomschmerzen hätten. Eine frühe Funktion des Stumpfs habe einen guten Effekt auf die Entwicklung von Phantomschmerzen und die Reorganisation des Cortex (AB 6/11).  Im Bericht des Spitals E.________ vom 26. Mai 2014 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als … zwingend auf eine hochleistungsfähige Prothese angewiesen. Bereits die Probeversorgung habe gezeigt, dass er vollumfänglich in der Lage sei, die Kunsthand zu bedienen und einzusetzen. Damit könnten die behinderungsbedingten Einschränkungen weitgehend kompensiert werden, sodass die Aussicht bestehe, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Armfunktion in der angestammten Tätigkeit als … wieder vollumfänglich arbeitsfähig werde. Die Prothese sei auch wichtig, um die aktuell noch sehr hohen Schmerzen günstig zu beeinflussen. Der Einsatz der amputierten Hand werde zudem Überlastungserscheinungen und eine muskuläre Dysbalance erheblich reduzieren (AB 42).  Im Bericht des Spitals E.________ vom 31. Dezember 2014 wurde schliesslich festgehalten, es bestünden immer noch erhebliche Phantomschmerzen, die die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Zudem bestehe eine Beeinträchtigung aufgrund des funktionellen Verlusts der linken Hand, welche durch eine einfache Prothesenversorgung nicht kompensiert werden könne. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit erfolgreich mit einer i-Limb Prothesenhand versorgt worden, die für eine langfristige berufliche Reintegration als … die optimalen Voraussetzungen biete. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere im Training und der Ausbildung, wo er interaktiv mit dem Publikum arbeite, auf den Einsatz auch der linken Hand angewiesen für Flipcharts, Post-ist, Markers, PC- Bedienung, etc. Die myoelektrische Versorgung mit der aktuell getragenen i-Limb Prothesenhand reduziere die Phantomschmerzen in erheblichem Umfang, ohne dass für die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigende höher dosierte Analgetika eingesetzt werden müssten. Aus medizinischer Sicht handle es sich bei der durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 9 geführten i-Limb Versorgung um die einzige zweckmässige Versorgungsart (BB 5). 3.3 3.3.1 Die fachtechnische Beurteilung der Abklärungsstelle D.________ vom 4. März 2014 wurde von einer qualifizierten Person (Orthopädietechniker), in Kenntnis des Gesundheitszustands sowie nach Abklärung und unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers erstellt. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar und schlüssig begründet. Der Abklärungsbericht entspricht insgesamt den vom Bundesgericht an solche gestellten Anforderungen und ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2 Aufgrund der Akten ist der Beschwerdeführer als …, der hauptsächlich allein und zu einem wesentlichen Teil mit dem Computer (Erstellung von Texten und Grafiken) arbeitet, im Rahmen seiner Tätigkeit auf eine möglichst uneingeschränkte manuelle Fertigkeit angewiesen (vgl. auch Beschwerde, S. 5 f.). Gemäss den übereinstimmenden Angaben im Abklärungsbericht der Abklärungsstelle D.________ und der Berichte des Spitals E.________ bietet die in Frage stehende Prothesenhand mit ihren einzeln beweglichen Fingern dem Beschwerdeführer die hierfür nötige Funktionalität (AB 25/4; BB 5 S. 2), wohingegen ebenfalls getestete einfachere myoelektrische Prothesen insofern als unzulänglich beurteilt wurden (AB 25/5). Hinzu kommt, dass mit der i-Limb Prothesenhand aufgrund deren Funktionalität und der damit verbundenen Aktivierung des Unterarmstumpfs die Phantomschmerzen erheblich reduziert werden können, was sich gemäss den behandelnden Ärzten positiv auf die Leistungsfähigkeit auswirkt (AB 6/11, 42/1; BB 5). Unter diesen Umständen ist die beantragte i-Limb Ultra Revolution Prothesenhand für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als notwendig und geeignet zu betrachten. 3.3.3 Die Teilaspekte der sachlichen und persönlichen Angemessenheit sind ebenfalls zu bejahen. Gemäss dem Abklärungsbericht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 10 D.________ verfügt der Beschwerdeführer über sehr gute Muskelimpulswerte und liegen auch hinsichtlich seiner körperlichen Verfassung und des Unterarmstumpfs optimale Voraussetzungen für die Versorgung mit der in Frage stehenden Prothesenhand vor (AB 25/3 f.). Der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit bereits mit der i-Limb Prothesenhand versorgt wurde, kommt mit deren Bedienung nach Angaben der behandelnden Ärzte bestens zurecht (AB 42/1). Die Gesamtsituation lässt somit erwarten, dass der Beschwerdeführer mit dem anbegehrten Hilfsmittel auch prospektiv keine Schwierigkeiten bekunden wird, womit die vom BSV geäusserten Bedenken als überholt gelten. Zudem führt der Umstand, dass die Abgabe einer i-Limb Ultra Revolution Prothesenhand den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine berufliche Tätigkeit (mit der Anforderung an eine weitestgehend uneingeschränkte manuelle Fertigkeit; vgl. E. 3.3.2 hiervor) in bis anhin gewohnter Weise weiter auszuüben, zur Bejahung eines hinreichenden Masses an Eingliederungswirksamkeit. Gegeben ist mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1980 und seiner verbleibenden Aktivitätsdauer weiter auch die zeitliche Angemessenheit der in Frage stehenden Prothesenversorgung. 3.3.4 Der Teilaspekt der finanziellen Angemessenheit wird durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht. Danach besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Das BSV und gestützt darauf auch die Beschwerdegegnerin sind der Auffassung, dass die beantragte Prothesenhand diese Anforderungen übersteigt (AB 31, 43). Das Bundesgericht hat indessen klar festgehalten, dass es sich bei der Einfachheits- und Zweckmässigkeitsanforderung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, bei dessen Konkretisierung auf die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen ist. Die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung muss demnach zeitgemäss sein (BGE 132 V 215 E. 4.3.3 S. 226). Das Bundesgericht hat auf dieser Basis auch die Versorgung mit hochtechnologischen, computergesteuerten Hilfsmitteln als zulässig betrachtet, wenn und soweit spezielle berufliche Anforderungen dies erforderten (BGE a.a.O., E. 4.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 11 Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer gemäss der fachtechnischen Beurteilung der Abklärungsstelle D.________ sowie der fachärztlichen Angaben nur mit einer i-Limb Ultra Revolution Prothesenhand in der Lage ist, den mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen Aufgaben weiterhin möglichst uneingeschränkt nachzukommen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Unter Berücksichtigung der langen Aktivitätsdauer, die der Beschwerdeführer noch zu absolvieren hat, erscheinen deshalb die Versorgungskosten von rund Fr. 58'000.-- noch nicht als finanziell unangemessen, womit auch der Teilaspekt der finanziellen Angemessenheit zu bejahen ist. 3.4 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Versorgung mit der i-Limb Ultra Revolution Prothesenhand erfüllt. Die Prothese ist nach Massgabe der Ausführungen in der fachtechnischen Beurteilung der Abklärungsstelle D.________ leihweise abzugeben. Nach einer einjährigen Tragezeit ist im Rahmen einer weiteren Abklärung eine Auswertung durchzuführen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 aufzuheben. 4. 4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zur Kostenpflicht der IV-Stelle Bern: BVR 2009 S. 186 ff. E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 12 meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Der von Fürsprecher C.________ mit Honorarnote vom 13. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 1‘568.15 (Fr. 1‘378.-- Honorar [10.6 Std. x Fr. 130.--], zuzüglich Fr. 74.-- Auslagen und Fr. 116.15 Mehrwertsteuer [MWSt.]) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Juni 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die leihweise Abgabe der i-Limb Ultra Revolution Prothesenhand gemäss dem Kostenvoranschlag Nr. KO-13-07441 vom 15. November 2013 der Firma F.________. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2015, IV/14/765, Seite 13 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘568.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2015) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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