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Bern Verwaltungsgericht 20.11.2014 200 2014 749

November 20, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,356 words·~12 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014

Full text

200 14 749 ALV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich infolge Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses am 8. März 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA 7 f.) und beantragte am 2. Mai 2012 (act. IIA 4 f.) Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurden ihm Arbeitslosentaggelder ausgerichtet und arbeitsmarktliche Massnahmen gewährt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 wurde der Versicherte zu einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Biel (RAV) am 28. März 2014 eingeladen (Akten des RAV [act IIC] 51). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er am 31. März 2014 Gelegenheit, sich zum Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (act. IIC 56). Der Versicherte führte diesbezüglich in seinem Antwortschreiben vom 4. April 2014 aus, die Einladung zum Beratungsgespräch nicht erhalten zu haben (act. IIC 62). Mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. IIC 57 ff.) stellte das RAV den Versicherten ab dem 29. März 2014 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 8. Mai 2014 (Postaufgabe) erhobene Einsprache (act. IIC 64 f.) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne nicht beweisen, dass die Einladung für den Gesprächstermin bei ihm angekommen sei. Es werde als selbstverständlich erachtet, dass das RAV feh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 3 lerfrei arbeite. Es liege ein unglücklicher Zufall vor, dass ihm zum zweiten Mal ein Schreiben nicht zugestellt worden sei. Aus dem der Beschwerde beigelegten Arbeitszeugnis gehe eindeutig hervor, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkomme. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Er macht hauptsächlich geltend, anhand der Zuverlässigkeit von Postzustellungen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal ein korrekt adressiertes Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit dem Schreiben des RAV vom 10. März 2014 entnehmen können, dass er Ende März 2014 einen Gesprächstermin wahrzunehmen gehabt hätte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 4 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Beratungsgespräche beim RAV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2014 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschien. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, die schriftliche Einla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 6 dung des RAV vom 21. Februar 2014 (act. IIC 51) für dieses Gespräch erhalten zu haben. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die - objektive - Beweislast, wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Richter hat danach nicht den vollen Beweis zu verlangen, sondern er hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er als die wahrscheinlichste würdigt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 31. August 2004, I 218/04, E. 5.1). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2013 einem Beratungsgespräch beim RAV fernblieb (Akten des RAV [act. IIB] 105). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013 (act. IIB 108) führte er diesbezüglich gegenüber dem RAV im Wesentlichen aus, dass er die Einladung (act. IIB 87) zum besagten Gesprächstermin nicht erhalten habe. Das RAV verzichtete in der Folge darauf, eine Sanktion auszusprechen, wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, bei wiederholtem Terminversäumnis das Vorbringen desselben Rechtfertigungsgrundes als Schutzbehauptung zu qualifizieren und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (act. IIB 115). Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 zu einem Beratungsgespräch beim RAV nicht erschien und als Begründung vorbrachte, die entsprechende Einladung nicht erhalten zu haben. Dies lässt nunmehr sein Vorbringen, er habe die Einladung vom 21. Februar 2014 ebenfalls nicht erhalten, als wenig wahrscheinlich erscheinen. Darü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 7 ber hinaus macht er weder ein Fehlverhalten der Post oder des Postboten geltend noch belegt er seine angeblich getätigten Nachforschungen bei der Post (act. IIC 62). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2012 eine eingeschriebene Postsendung des RAV nicht abholte. Das RAV übermittelte ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2012 die entsprechende Verfügung mit normaler Post (act. IIB 3). Gestützt auf obige Erläuterungen erscheint unter den gesamten Umständen die Zustellung des Einladungsschreibens vom 21. Februar 2014 für das Beratungsgespräch vom 28. März 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt. 3.3 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, das Schreiben des RAV vom 10. März 2014 (act. IIC 54) erhalten zu haben. Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er aufgrund des baldigen Erreichens des Pensionsalters keine Arbeitsbemühungen mehr nachweisen müsse. Der zuständige Sachbearbeiter führte im selben Schreiben aus, dass er sich freue, ihn (den Beschwerdeführer) Ende des Monats zum Gespräch begrüssen zu dürfen. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, die Einladung zum Beratungsgespräch vom 28. März 2014 nicht erhalten, so wäre er aufgrund seiner aus Art. 17 AVIG fliessenden Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, sich beim RAV über den Grund und den genauen Termin des angesprochenen Gesprächs zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weshalb er sich dieses Fehlverhalten entgegenhalten lassen muss. Dieses passive Verhalten widerspricht zugleich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er jederzeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem RAV nachgekommen sei. Sein Verweis auf das der Beschwerdeschrift beigelegte Arbeitszeugnis, woraus hervorgehe, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkomme, vermag daran ebenfalls nicht zu ändern. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen mehrfach in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 11, 20, 23, 44). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das von ihm ausgefüllte und persönlich abgegebene Formular „Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 8 über die versicherte Person für den Monat Juli 2014“ (act. IIA 83) sei bei der zuständigen Stelle nicht angekommen, ist dies hier nicht von Bedeutung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Sachverhalt, welcher zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterscheinens zum Beratungsgespräch geführt hat. Im Übrigen liessen sich aus diesem Vorbringen keine Rückschlüsse ziehen, ob dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben vom 21. Februar 2014 zugestellt worden ist oder nicht. 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch vom 28. März 2014 ohne entschuldbaren Grund versäumt hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 vorne). 4. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 9 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungsoder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer bereits vorgängig wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 11 ff.). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). http://www.treffpunkt-arbeit.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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