200 14 745 IV MAW/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. November 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ meldete sich am 3. August 1989 wegen einer Ende 1988 festgestellten Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) Stadium III-IV zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. II] 29 S. 316). Nach entsprechenden Abklärungen wurde dem Versicherten mit den Verfügungen vom 9. August 1991 (act. II 29 S. 193 – 198) ab 1. November 1989 eine Viertelsrente (IV- Grad: 47%), ab 1. März 1990 eine halbe Rente (IV-Grad: 52%) und ab 1.Juni 1990 eine ganze Rente (IV-Grad: 78%) zugesprochen. Die ganze Rente wurde in den Jahren 1993 (act. II 29 S. 158), 1995 (act. II 29 S. 123), 1998 (act. II 29 S. 76) sowie 2003 (act. II 29 S. 49) revisionsweise bestätigt. Infolge eines Wohnortwechsels des Versicherten vom Kanton ... nach … erhielt die ab Mai 2009 zuständige IV-Stelle Bern die Akten übermittelt (act. II 32). B. Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach der Versicherte die Firma „...“ betreibe (nach zefix eingetragen im 2008) und dabei monatlich ca. 80 Stunden als ... für eine Firma arbeite und einen Verdienst von Fr. 3‘500.— bis Fr. 4‘000.— erziele sowie auch weitere Aufträge für Einzelpersonen ausführe (act. II 35), leitete die IVB ein Revisionsverfahren ein (act. II 38). Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 40) sowie aktuelle Arztberichte (act. II 41, 44) ein und ordnete eine Beweissicherung vor Ort (BvO) an; die Rentenzahlungen sistierte die IVB mit Verfügung vom 5. März 2012 per sofort (act. II 47). Am 24. Februar 2012 führte die IVB ein Gespräch mit dem Versicherten, in welchem sie diesen mit den Ergebnissen der BvO konfrontierte (act. II 52). Anschliessend reichte der Versicherte Abrechnungen für erbrachte Dienstleistungen ein (act. 53.1 – 53.8). Nach Eingang weiterer Arztberichte (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 3 56, 59) ordnete die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologischpsychiatrisch) an; die Gutachten samt interdisziplinärer Beurteilung wurden am 27. bzw. 30. August 2013 erstattet (act. II 87.1/2 und 88.1/2). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Versicherten, Rechtsanwalt B.________, unter Hinweis auf Bemerkungen des behandelnden Arztes vom 12. Dezember 2013 zum somatischen Gutachten (act. II 93 S. 3 – 5), liess die IVB den rheumatologischen Gutachter Stellung nehmen (act. II 96.1) und stellte dem Versicherten daraufhin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40% mit Vorbescheid vom 31. März 2014 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 in Aussicht (act. II 102). Hiergegen erhob der Versicherte anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 20. Mai 2014 Einwand (act. II 106). Am 26. Juni 2014 verfügte die IVB die in Aussicht gestellte Herabsetzung der Rente; zum erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 110). C. Mit Beschwerde vom 14. August 2014 lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragen, die Verfügung 26. Juni 2014 samt Rentensistierung sei aufzuheben und es sei unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% über den 1. Januar 2012 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IVB zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass – sowohl in gesundheitlicher als auch erwerblicher Hinsicht – keine massgebliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung geltenden Rechts, indem kein Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung bzw. der letzten Rentenrevision vorgenommen worden sei, die IVB fehlerhafte Schlüsse aus der BvO gezogen und einzig auf das nicht schlüssige Gutachten des Dr. med. F.________ abgestellt habe, anstatt eine Oberbegutachtung anzuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 4 Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2014 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Oktober 2014 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss seine Kostennote ein und machte verschiedene Bemerkungen zu den Ausführungen der IVB in der Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Juni 2014, mit welcher die bisher laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 5 ist. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung einer ganzen Rente auch nach dem 1. Januar 2012; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 6 2.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.6 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 7 stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 2 Ziff. 6), es fehle an einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse, kann dem nicht gefolgt werden: Die ursprüngliche Rentenzusprechung basierte auf einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der Tätigkeit in seiner eigenen Firma (zuletzt seit 1998 A.________ AG), sodass sich eine erwerbliche Einbusse von 78% (vgl. act. II 29 S. 210) ergab, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründete. Nach Aufgabe der Tätigkeit in der ... Branche mit eigener Firma war der Beschwerdeführer – wie sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergibt (act. II 40 S. 4) – offenbar im Jahr 2004 selbstständig erwerbend und hat anschliessend keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Im Jahr 2008 hat er eine (neue) Firma, namentlich die „...“, gegründet, deren (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die Gesellschaft betreibt eine ... sowie einen .... Der Beschwerdeführer arbeitet für diese Firma, insbesondere führt er Personentransporte aus. Unter diesen Umständen ist – wie auch in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten – ohne weiteres das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. E. 2.7 hiervor). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 8 3.2 Nicht zu hören ist ferner, wenn ausgeführt wird, die BvO durch einen Detektiv sei aus Sicht des Beschwerdeführers widerrechtlich und verletze seine Persönlichkeitsrechte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG angeordnete BvO als nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171 und E. 5.7 S. 175, BGE 137 I 327 E. 5.2 S. 331, BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 334, BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Dezember 2011, 8C_195/2011, E. 3.2) entsprechend erscheinen liessen. Da der Beschwerdeführer die vorgebrachte Rüge nicht näher substanziiert, erübrigen sich weitere Ausführungen in dieser Hinsicht. 4. 4.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der – auf einer umfassenden Prüfung des Leistungsanspruchs beruhenden – Verfügung vom 4. Juni 2003 (act. II 29) und desjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2013 (act. II 110) zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Anlass zu einer Revision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, sei es in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht (vgl. E. 2.6 hiervor), wobei eine Änderung eines dieser beiden Parameter genügt. 4.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2014 lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 4.2.1 Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie, gab am 27. Januar 2012 an, dass beim Patienten keine geistigen und psychischen Einschränkungen, dagegen aber im Rahmen des Morbus Bechterew sowie der Polyarthritis und der Polyarthrose erhebliche körperliche Einschränkungen bei körperlich beanspruchenden Arbeiten bestünden (act. II 41 S. 3). 4.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.________, diagnostizierte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Februar 2012 einen Morbus Bechterew sowie eine Depression. Weitere medizinische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 9 Abklärungen seien vorgesehen. Sporadische, dosierbare ... Tätigkeiten seien unverändert möglich sowie gut und notwendig für die psychische Gesundheit (act. II 44 S. 1 f.). 4.2.3 Dr. med. E.________, FMH Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom März 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative Spondylarthritis vom Typ Bechterew (Diagnose 1986, HLA- B27 positiv, fortgeschrittene axiale Einsteifung, sekundäre Cox-arthrose mit Hüft-TP beidseits, aktuell floride Arthritis PIP IV rechts sowie generalisierte humorale Krankheitsaktivität) fest; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe anamnestisch eine Depression bei Anpassungsstörung. Der Patient habe hochgradige körperliche Einschränkungen aufgrund der massiv fortgeschrittenen Einsteifung seines Achsenskeletts. Dazu kämen Sekundärarthrosen in Schultergelenken. Im Rahmen von Entzündungsschüben sei der Patient wegen der hohen entzündlichen Aktivität glaubhaft in seiner Leistungsfähigkeit massiv einschränkt. Eine körperlich stark oder auch nur mässig belastende Arbeit sei praktisch nicht durchführbar; auch leichtere Arbeiten wie ... und ... seien nur ausserhalb von Entzündungsschüben möglich. Für eine adäquate Beurteilung der Leistungsfähigkeit und daraus abzuleitender möglicher Erwerbstätigkeit je nach Belastungsprofil müsse eine medizinische Begutachtung samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werden (act. II 56). 4.2.4 Das Spital H.________, Dr. med. F.________, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (Angst, Depression, Anspannung, Ärger) bei chronisch progredienter körperlicher Erkrankung (Morbus Bechterew) bei belastender psychiatrischer Anamnese (Burnout; ICD-10: F43.23) sowie einen Verdacht auf gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Diesen Diagnosen wurde zwar Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, inwiefern der Patient indessen aufgrund der erhobenen psychiatrischen Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt ist, und ggf. in welchem Ausmass, wurde nicht näher ausgeführt (act. II 59). 4.2.5 Im interdisziplinären Gutachten wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative Spondylarthritis Morbus Bechterew (fortgeschrittener axialer Gelenksbefall [chronisches Panvertebralsyn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 10 drom], periphärer Gelenksbefall [Befall der Kiefergelenke, Fingerpolyarthrose, Omarthrosen, endoprothetisch versorgte Hüftgelenke]) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine depressive Reaktion (vom Sommer 2010 bis Frühjahr 2012) sowie Eheprobleme und finanzielle Schwierigkeiten, Übergewicht (BMI 29,1kg/m2), gestörte Gluconeogenese, funktionelle Beschwerden sowie anamnestisch ein Reizmagen- Syndrom erwähnt. Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht wurden von Dr. med. F.________ unter Berücksichtigung der vorliegenden Dokumentation samt Vidoesequenzen sowie der Begutachtungsergebnisse nicht körperlich belastende Arbeiten, Arbeiten mit den Händen, bei denen die regelmässig zu bewegenden Gewichte 4 kg nicht überschreiten würden, Arbeiten, bei denen die Hände maximal bis Augenhöhe eingesetzt würden, Arbeiten, die im Sitzen, im Stehen und im Gehen auszuüben seien, sowie Arbeiten, die nach einer Sitzdauer von circa 1 Stunde die Möglichkeit zu einem Positionswechsel ermöglichten, als zumutbar beurteilt. Das nicht repetitive Bewegen von Gewichten, wie zum Beispiel …, auch wenn sie 20 kg schwer seien, sei derzeit auch noch zumutbar, zum Beispiel 2 bis 4 Mal täglich. Das Bedienen einer Tastatur, jedoch nicht im Sinn einer „Schreibkraft“, sei – sofern nach 2 Stunden eine 30minütige Pause eingelegt werden könne – derzeit auch noch möglich. Eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit sei bis Ende Winter 2012 täglich während 3 bis 4 Stunden und seit Anfang Frühjahr 2012 täglich während gut 5 Stunden zumutbar (act. II 87.1 S. 12 ff.). In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. med. G.________ weder geistige noch psychische Beeinträchtigungen feststellen. Eine therapeutische oder medikamentöse Behandlung sei nicht indiziert. Einzig vom Sommer 2010 bis Frühjahr 2012 habe eine depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bestanden, ferner Eheprobleme und finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z63/ Z59). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe nie während längerer Zeit bestanden (act. II 88.1 S. 7 ff.). 4.2.6 In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 zum somatischen Gutachten hält PD Dr. med. E.________ Diskrepanzen zu den von ihm objektivierbaren Befunden fest, weist auf widersprüchliche Aussagen innerhalb des Gutachtens sowie auf fachlich medizinisch unhaltbare Argu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 11 mentationen hin. Widersprüchlich sei, wenn der Gutachter beschreibe, dass der Röntgenbefund im Bereich des rechten Ring- und Zeigfingers das Ausmass der klinischen Beurteilung übertreffe, diese Diskrepanz dann aber nicht erkläre. Ferner macht er Bemerkungen im Zusammenhang mit den – nach seiner Auffassung fachlich medizinisch unhaltbaren – Ausführungen des Gutachters zu alternativen Behandlungsmethoden, um diesen Aspekt dann als absolut irrelevant zu bezeichnen (act. II 93). 4.2.7 In seiner einlässlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2014 zu den Bemerkungen von PD Dr. med. E.________ legt Dr. med. F.________ dar, dass und warum er auch im Lichte derselben grundsätzlich an seiner Beurteilung im Gutachten festhält. Insbesondere weist er darauf hin, dass die 3,5 Monate nach dem Gutachten (neu) erhobenen Befunde einem möglichen Verlauf der Erkrankung des Versicherten entsprächen und deshalb nicht als Diskrepanz interpretiert werden könnten und das auf den Videosequenzen dokumentierte Bewegungsausmass mit den im Gutachten beschriebenen Befunden vereinbar sei (act. II 96.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2014 in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G.________ und F.________ gestützt. Dieses ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten abgegeben. Weiter ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und enthält begründete, nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Es erfüllt demnach die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen, womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. E. 2.3 hervor). In psychiatrischer Hinsicht sind die gutachterlichen Feststellungen zu Recht unbestritten geblieben. Das Gericht hat überdies keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der rheumatologischen Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu zweifeln. Daran vermag auch die Kritik von PD Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (vgl. E. 4.2.6) nichts zu ändern. Wie Dr. med. E.________ selbst zutreffend bemerkt, sind die (letztlich im Kontext der Begutachtung unnötigen) Ausführungen des Gutachters zu anderen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 12 handlungsmöglichkeiten für die sich hier stellende Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand und der sich daraus ergebenden Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht von Bedeutung. Andererseits räumt er aber auch ein, dass der Gutachter die multiplen, etablierten Krankheitsschäden (zumindest teilweise) korrekt wiedergegeben hat. Hinzu kommt, dass PD Dr. med. E.________ offenbar nicht über die im Rahmen der BvO erstellten Videoaufnahmen, welche nach den einleuchtenden Angaben von Dr. med. F.________ ein Bewegungsausmass dokumentieren, das mit den im Gutachten beschriebenen Befunden vereinbar sei, verfügte. Entgegen der Auffassung von PD Dr. med. E.________ ist sodann – wie Dr. med. F.________ zutreffend bemerkt (act. II 96.1 S. 7) – auch nicht davon auszugehen, dass sich das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil an der aufgrund der vorgeschlagenen alternativen Behandlung verbesserten Leistungsfähigkeit orientiert. Abgesehen davon, dass die geübte Kritik in wichtigen Belangen durch Dr. med. F.________ widerlegt wurde (act. II 96.1), rügt PD Dr. med. E.________ zwar eine „fachlich medizinische unhaltbare Argumentation“ und unterstellt eine zweifelhafte Fachkompetenz des Gutachters, hält indessen mit keinem Wort fest, dass dessen Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit bzw. das definierte Zumutbarkeitsprofil unzutreffend sei, und stellt diesem auch kein seiner medizinischen Erkenntnis entsprechendes Profil gegenüber. Der Stellungnahme von PD Dr. med. E.________ kann zudem nicht entnommen werden, dass er in Berücksichtigung der schlechteren Untersuchungsergebnisse weitere Untersuchungen veranlasst bzw. überprüft hätte, ob die von ihm erhobenen Ergebnisse dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprechen. Das vom rheumatologischen Gutachter definierte Zumutbarkeitsprofil (5 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit) überzeugt und scheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie in der (zulässigen und verwertbaren; vgl. E. 3.2 hiervor) BvO festgestellt werden konnte – im Rahmen seiner ... teilweise erheblich längere Einsätze geleistet hat, jedenfalls nicht zu dessen Nachteil ausgefallen zu sein. Anders als in der Beschwerde geltend gemacht, spielt es dabei keine Rolle, dass der Beschwerdeführer bei den aufgezeichneten Einsätzen keine … gehoben oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 13 getragen hat und dass auch andere Invalide … können bzw. dürfen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 wird zudem weder von einem mit den … erzielten Umsatz noch in irgendeiner Art und Weise vom … auf den Grad der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geschlossen. Hierfür sind vielmehr die gesundheitlichen Verhältnisse (siehe vorstehend) sowie die auf dieser Grundlage zu erfolgende Invaliditätsbemessung (siehe nachfolgend) massgebend. 5. 5.1 Die IVB hat einen Invaliditätsgrad von 40% ermittelt, wobei sie sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen pro 2012 gestützt auf die aufindexierte Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Totalwert, Anforderungsniveau 4, Männer bemessen hat. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre im ... absolviert und sich im … Bereich, insbesondere im ... weitergebildet (vgl. act. II 87.4), was ihn u.a. befähigt hat, im Mandatsverhältnis die ... der ... in ...zu führen; vor seiner Erkrankung hat er eine eigene Firma im ...Bereich gegründet und aufgebaut, deren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident er war (vgl. act. II 87.1 S. 2 unten). Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen jedenfalls nicht gestützt auf das Anforderungsniveau 4 zu ermitteln. Die Firma des Beschwerdeführers, zunächst eine Einzelfirma und ab 1998 in der Rechtsform einer AG, war bei Eintritt der Erkrankung im Aufbau begriffen, sodass nicht auf den damals erzielten Verdienst (bzw. Betriebsgewinn) abgestellt werden kann; dies umso weniger, als die … Branche seither einem derart starken Wandel unterworfen war, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit heute noch wirtschaftlich erfolgreich in diesem Bereich tätig. Dagegen darf angenommen werden, dass dieser im Validitätsfall beruflich (weiterhin) in leitender Funktion tätig wäre. Angesichts der vielseitigen Ausbildung, die ihm eine Vielfalt an erwerblichen Tätigkeiten ermöglicht, sowie der früher ausgeübten Tätigkeit ist für das Valideneinkommen auf den Totalwert im Anforderungsniveau 1+2 abzustellen. Dies entspricht einem Verdienst von Fr. 8‘125.— pro Monat bzw. Fr. 97‘500.— pro Jahr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 14 Aus den gleichen Gründen ist auch das Invalideneinkommen nicht anhand des Anforderungsniveaus 4 zu berechnen. Wie bereits erwähnt verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufslehre sowie über Weiterbildungen. Er hat u.a. – wovon er die Invalidenversicherung allerdings nie in Kenntnis gesetzt hat – im Mandatsverhältnis eine ... geführt, was durchaus eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit darstellt, welche der Beschwerdeführer mit den nötigen Pausen während 5 Stunden pro Tag ausüben könnte. Das Invalideneinkommen ist deshalb – sowie weil noch andere vergleichbare Tätigkeiten in Frage kommen und der Beschwerdeführer entsprechende Berufs- und Fachkenntnisse hat – gemäss Tabelle TA1 Pos. 45 – 96 (Dienstleistungen), Anforderungsniveau 3 festzulegen. Bei einem Vollpensum ergäbe sich dabei ein Verdienst von Fr. 5‘804.— pro Monat bzw. Fr. 69‘648.— pro Jahr. Dem Beschwerdeführer ist eine Arbeitszeit von 5 Stunden pro Tag zumutbar, entsprechend einem Pensum von ca. 60%, womit es ihm möglich ist, ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘482.40 bzw. ein jährliches Einkommen von Fr. 41‘788.80 zu erzielen. Die für 2012 erhobenen Zahlen liegen zwar zwischenzeitlich vor, folgen indessen einer vollständig geänderten Struktur und bedürfen deshalb noch einer eingehenden Sichtung, bevor sie vom Gericht für die Bemessung der Vergleichseinkommen herangezogen werden; vorderhand ist deshalb noch von der LSE 2010 auszugehen (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 26. August 2014). Ob bei der Festlegung der Vergleichseinkommen auf die Werte der LSE 2010 oder auf die auf das massgebende Jahr 2012 indexierten abgestellt wird, spielt letztlich keine Rolle, da dies ausgehend von der gleichen Grundlage und dem gleichen Faktor zur Indexierung zum gleichen Resultat führt. Aus den gleichen Gründen kann ferner auf eine Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verzichtet werden. Aus den oben festgelegten Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57%, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 15 5.2 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob die Rentenherabsetzung zu Recht mit Wirkung auf den 1. Januar 2012 vorgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer ist – wie anlässlich der BvO festgestellt und letztlich auch von ihm eingeräumt wird – einer erwerblichen Tätigkeit nachgegangen, indem er … im Rahmen seiner eigenen Firma erbracht hat. Dass er dabei (…) keinen Verdienst erzielt hat, spielt keine entscheidende Rolle; er hat damit aber den Tatbeweis erbracht, dass er über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt und diese auch verwerten kann. Den Akten ist ebenso zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Erkundigungen darüber eingezogen hat, wieviel er verdienen darf, um den Anspruch auf seine Rente nicht zu vermindern oder zu ganz verlieren (vgl. Aktennotiz vom 28. Februar 2012; act. II 45). In der Aktennotiz wurde u.a. festgehalten, dass er wegen des Verschweigens seiner Erwerbstätigkeit gegenüber der IVB Angst vor einer Verhaftung habe. Offensichtlich hatte er zudem ein Mandat zur Führung der ... der ... in ...übernommen, über welches er die IVB nicht in Kenntnis gesetzt hat. Unter diesen Umständen war dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst, dass er ein Invalideneinkommen erzielen könnte, welches einen Einfluss auf seinen Rentenanspruch haben würde. Aus seinem Verhalten ist zudem einerseits zu schliessen, dass er bewusst kein höheres Einkommen erzielen wollte, womit er die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Andererseits ist nach dem Gesagten erstellt, dass er mit dem Verschweigen seiner beruflichen Tätigkeiten der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer noch im Revisionsverfahren versucht hat, den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit zu verheimlichen (act. II 52 S. 3 ff.). Die Voraussetzungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, wonach die Herabsetzung u.a. der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, sind mithin vorliegend erfüllt. Nicht zu beanstanden ist der für die Rentenherabsetzung gewählte Zeitpunkt (1. Januar 2012), kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 16 doch gestützt auf die eingegangene Meldung und die anlässlich der Observierung getroffenen Erhebungen davon ausgegangen werden, dass die im (schlüssigen) Gutachten festgestellte Leistungsfähigkeit seit spätestens jenem Zeitpunkt besteht. 5.3 Nachzugehen ist schliesslich der Frage, wie es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verhält, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit sei angesichts seines Alters von mittlerweile 63 Jahren sowie des jahrelangen Rentenbezugs nicht mehr verwertbar. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter zu beantworten ist, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit massgebend (BGE 138 V 457 E. 3.3. S. 462). Vorliegend fand die medizinische Begutachtung, auf die abzustellen ist, im August 2013 statt. Damals war der Beschwerdeführer noch nicht ganz 62 Jahre alt, sodass ihm bis zum Erreichen des AHV- Rentenalters noch eine Aktivitätsdauer von etwas mehr als drei Jahren bevorstand. Der Einfluss des – obschon invaliditätsfremder Faktor, unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigenden – Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, dem absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflichem Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich, ab (BGE 138 V 457 E. 3.1. S. 460). Vom Alter her gesehen war die Situation im erwähnten Bundesgerichtsentscheid mit der hier zur Diskussion stehenden vergleichbar. Anders als im vorliegenden Fall fehlte es dort allerdings an ausbildungsmässigen Voraussetzungen, damit sich die Versicherte – welcher die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar war – beruflich hätte umorientieren können. Der Beschwerdeführer verfügt demgegenüber über mehrere Ausbildungen, die mindestens teilweise dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Hinzu kommt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 17 dass der Beschwerdeführer während einer nicht unerheblichen Dauer des Rentenbezugs in einem bestimmten Rahmen berufstätig blieb und seine Tätigkeit offensichtlich freiwillig einschränkte, um kein rentenminderndes bzw. –ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Demnach kann der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit durchaus verwerten. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos war und die Prozessarmut aufgrund der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst … (Beschwerdebeilage [act. I] 5) ausgewiesen ist, ist das uR- Gesuch unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 18 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist eine Kostenaufteilung vorzunehmen, und zwar in dem Sinn, dass den Parteien die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.3 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Umfang der Hälfte zu vergüten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. Oktober 2014 über ein Honorar von Fr. 4‘250.— zuzüglich Auslagen von Fr. 28.30 und MWSt in Höhe von Fr. 342.25, mithin insgesamt Fr. 4'620.55, ist nicht zu beanstanden. Die Parteikosten sind im gleichen Verhältnis zu verlegen wie die Verfahrenskosten. Die Beschwerdegegnerin hat mithin die Hälfte dieser Parteikosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘310.30 zu bezahlen. Die andere Hälfte der Parteikosten wird dem Rechtsvertreter im Rahmen des Honorars als amtlicher Anwalt ausgerichtet. Dabei wird das amtliche Honorar auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.— bemessen (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]), was einen Betrag von Fr. 1‘701.— ergibt; hinzu kommt die Hälfte der Auslagen (ausmachend Fr. 14.15) sowie die Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenden Betrag (Fr. 137.20), sodass dem amtlichen Anwalt insgesamt Fr. 1‘852.35 aus der Gerichtskasse zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern insoweit abgeändert, als die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin (Fr. 350.—) und dem Beschwerdeführer (Fr. 350.—) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘310.30 zu bezahlen. 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘852.35 festgesetzt und aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/745, Seite 20 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.