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Bern Verwaltungsgericht 29.09.2014 200 2014 741

September 29, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,772 words·~9 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (ER RD 753/2014)

Full text

200 14 741 ALV MAW/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (ER RD 753/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. April 2014 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 42 bis 44) stellte das RAV Gümligen den 1953 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betreffend die Kontrollperiode März 2014 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2014 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2014 (act. IIA 50 f.) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 4. August 2014 (act. IIA 65 bis 67) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. August 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 3 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (act. IIA 65 bis 67). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen (erstmalig) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode März 2014). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 4 chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 5 scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Nachweis für die Kontrollperiode März 2014 am 23. April 2014 beim RAV Gümligen eingegangen ist (act. IIA 41) und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das am 31. März 2014 unterzeichnete Formular für die Bewerbungsnachweise - wie in den Monaten zuvor auch - rechtzeitig am 1. April 2014 auf elektronischem Weg per E-Mail versandt, jedoch ohne eine Lesebestätigung angefordert zu haben. Aus unerklärlichen Gründen habe die Übermittlung an die Verwaltung nicht geklappt (vgl. Beschwerde S. 1; act. IIA 51). 3.3 Jeder elektronische Sendevorgang kann diverse Speichervorgänge in Gang setzen. Eine Speicherung kann auf dem Rechner des Versenders stattfinden, wo die E-Mail - je nach Benutzereinstellung - auf die Festplatte kopiert wird. In jedem Fall wird die E-Mail aber auf den Mailservern gesichert. Somit findet auch eine Speicherung statt, wenn bloss der Webbrowser verwendet wird. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis nicht zu erbringen bzw. nicht zu beweisen, dass er das fragliche Formular (rechtzeitig) per E-Mail versandt hat. Da der Nachweis des Versendens der E-Mail fehlt und auch keine entsprechende Fehlermeldung generiert wurde, muss ein technischer Fehler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Damit lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 6 der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Des Weiteren liegt ein entschuldbarer Grund nach der Aktenlage nicht vor und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Damit konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor) und hatte der Beschwerdeführer als Rechtsfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu gewärtigen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.3 hiervor) wie ein vollständiges Fehlen von Arbeitsbemühungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Weder Art. 30 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Ermessen ein, von der Sanktion Umgang zu nehmen bzw. lediglich eine Verwarnung auszusprechen (vgl. Beschwerde S. 1 unten). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Nachweise seiner bisherigen Arbeitsbemühungen bis Februar 2014 immer rechtzeitig abgeliefert hat (vgl. Beschwerde S. 1). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Einstelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat einen nach Verschulden abgestuften Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 7 rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2013 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 5-9 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2014, ALV/14/741, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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