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Bern Verwaltungsgericht 28.10.2014 200 2014 727

October 28, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,010 words·~10 min·4

Summary

drei Entscheide vom 14. Juli 2014 (shbv 34/2014 - shbv 35/2014 - shbv 36/2014)

Full text

200 14 727 SH bis 200 14 729 SH (3) KOJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 C.________ Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________ gegen Einwohnergemeinde E.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend drei Entscheide vom 14. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 2 Sachverhalt: A. Die drei Brüder A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) werden seit über zwanzig Jahren vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde E.________ (nachfolgend Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügungen vom 9. Januar bzw. 7. April 2014 sprach die IV-Stelle Bern den drei Brüdern ab dem 1. Juni 2012 je eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (Akten der Gemeinde [act. IIC, act. IID, act. IIE] Dossier Korrespondenz). Daraufhin verfügte die Gemeinde am 3. bzw. 16. April 2014 die Einberechnung der Hilflosenentschädigung im Unterstützungsbudget bzw. deren Verrechnung mit bereits geleisteter Sozialhilfe, wobei allfällige behinderungsbedingte Ausgaben mittels Einreichen von Belegen bei der Sozialhilfe geltend gemacht werden könnten. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. IIC, act. IID, act. IIE rote Mappe, Register 4). B. Dagegen erhoben die drei Brüder, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 6. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA bzw. Vorinstanz). Unter anderem beantragten sie, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Akten der Vorinstanz [act. II, act. IIA, act. IIB] jeweils pag. 1 ff.). Nachdem es von der Gemeinde eine diesbezügliche Stellungnahme eingeholt hatte (act. II, act. IIA, act. IIB jeweils pag. 25 ff.), hiess das RSA mit Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2014 die Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gut und stellte Letztere wieder her. Gleichzeitig forderte es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, eine auf den Aufwand in Bezug auf die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung beschränkte Kostennote einzureichen (act. II pag. 39 ff.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 35 ff.). Mit Eingaben vom 29. Mai 2014 machte Rechtsanwalt D.________ gestützt auf ein Berechnungstool des Bernischen Anwaltsverbands für die drei Verfahren jeweils ein Honorar von Fr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 3 1'982.88 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; recte: Fr. 1'983.42) geltend (act. II pag. 51 ff.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 41 ff.). Das RSA setzte mit drei Entscheiden vom 14. Juli 2014 die von der Gemeinde zu entschädigenden Parteikosten in den drei (Teil-)Verfahren auf je Fr. 227.90 (Honorar: Fr. 200.--; Auslagen: Fr. 11.--; Mehrwertsteuer: Fr. 16.90) fest (act. II pag. 87 f.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 63 f.). C. Hiergegen erhoben die drei Brüder, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit separaten Eingaben vom 7. August 2014 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die jeweilige Kostenfestsetzung (shbv 34/2014 bzw. 35/2014 und 36/2014) vom 14. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei je eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'000.--, eventualiter Fr. 800.--, subeventualiter Fr. 400.-- zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zudem sei der Bernische Anwaltsverband dem Verfahren beizuladen. Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen mehrfach rechtsfehlerhaft ausgeübt. Insbesondere sei Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) entgegen der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht anwendbar, der massgebende Gebührenrahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz sei unterschritten worden und eine Reduktion der Entschädigung bei Eingabe mehrerer identischer Rechtsschriften sei gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Verfügung vom 8. August 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die drei Beschwerdeverfahren. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. September 2014 auf die Einreichung einer förmlichen Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Beiladung des Bernischen Anwaltsverbandes ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten sind drei Entscheide der Vorinstanz vom 14. Juli 2014 (act. II pag. 87 f.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 63 f.). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des den Beschwerdeführern zugesprochenen Parteikostenersatzes. 1.3 Die Beschwerdeführer beantragen jeweils eine Entschädigung von maximal Fr. 1'000.-- (Beschwerden, Rechtsbegehren Ziff. 2). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 5 2. 2.1 Im Umfang ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Person Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 2.2 Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 2.3 Bei Streitigkeiten um den Parteikostenersatz auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift aber ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2011, 100.2011.335U, E. 1.3; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in den drei Entscheiden vom 14. Juli 2014 erwogen, die von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Honorarforderung sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als sehr überhöht einzustufen. Unter Beachtung des in der Sache gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses rein im Hinblick auf die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erscheine pro Verfahren ein Honorar von Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Dies wird von den Beschwerdeführern bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 6 3.2 Vorliegend geht es einzig um die Entschädigung im Rahmen der mit Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2014 angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Dies betrifft nur einen Nebenpunkt der drei parallel geführten Beschwerdeverfahren. In den jeweiligen Beschwerdeschriften umfasste dieser Punkt rund eine Seite, wobei der Wortlaut in allen Beschwerden identisch ist. Unter diesen Umständen ist das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar von Fr. 200.-- (Fr. 227.90 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) pro Beschwerdeführer sachgerecht, zumal der Aufwand zur Hauptsache bei der Formulierung der Beschwerde und damit nur einmal anfiel, während derselbe Text in die anderen Rechtsschriften hineinkopiert werden konnte. Die weiteren von den Beschwerdeführern genannten Punkte (Beschwerden Ziff. 15) fielen demgegenüber nicht ins Gewicht bzw. erfolgten aufgrund der Parallelität der Verfahren teilweise im selben Schritt, insbesondere was die aufgeführte "Orientierung", "Besprechung" und das "Studium von Stellungnahmen/Verfügungen" betrifft. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken. Daran ändert die blosse und offensichtlich irrtümliche Erwähnung von Art. 42 KAG in der Begründung der angefochtenen Verfügungen nichts. Die in den drei Kostennoten erwähnten Auslagen von je Fr. 11.-- sind sodann nicht zu beanstanden. 3.3 Da die streitige Entschädigung einzig die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ist mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache wie auch die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG) keine Erhöhung gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass in der vom Rechtsvertreter mit Hilfe des Berechnungstools des Bernischen Anwaltsverbandes erstellten Honorarnote vom 29. Mai 2014 (act. II pag. 51 ff.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 41 ff.) die Bedeutung sowie die Schwierigkeit der Sache mit "unterdurchschnittlich" bewertet wurden. Entscheidend für die Bemessung der Entschädigung sind die gesetzlichen Grundlagen und die einschlägige Praxis, nicht das beigezogene Berechnungstool. 3.4 Nichts für sich ableiten können die Beschwerdeführer mit ihrer dahingehenden Argumentation, wonach eine Reduktion aufgrund identischer Eingaben bereits deshalb nicht erlaubt sei, da im umgekehrten Fall drei identische Beschwerdeschriften auch die gleiche Verfahrensgebühr verur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 7 sachen würden (Beschwerden Ziff. 15), sind doch für die Festsetzung der Verfahrenskosten einerseits und die Bemessung des Parteikostenersatzes andererseits unterschiedliche Bestimmungen und Kriterien massgebend und werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung ohnehin keine Kosten erhoben (Art. 53 SHG). 3.5 Schliesslich ist die streitige Entschädigung der Vorinstanz auch mit Blick auf den Tarifrahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV nicht zu beanstanden (Beschwerden Ziff. 12), da mit den Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2014 (act. II pag. 39 ff.; act. IIA, act. IIB jeweils pag. 35 ff.) lediglich die Frage der aufschiebenden Wirkung entschieden wurde und das Verfahren in der Hauptsache damit nicht abgeschlossen war. 3.6 Nach dem Gesagten wurde der Parteikostenersatz für die drei Beschwerdeführer rechtmässig festgesetzt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 4. 4.1 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG). Dies gilt praxisgemäss auch bei Beschwerdeverfahren bezüglich Bemessung des Parteikostenersatzes (BVR 2007 S. 523, nicht publ. E. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. September 2008, 23367, E. 4.2). Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend soweit die Verfahrenskosten betreffend mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4.2 Zufolge Unterliegens haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Sie haben indessen für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 8 ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern beantragten, offensichtlich übersetzten Parteientschädigung wie auch des Umstands, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der Grundsatz bekannt ist bzw. sein muss, wonach sich das Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bemessung der Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Behörden einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zubilligt (vgl. Beschwerden Ziff. 10), erweist sich die Beschwerdeerhebung als aussichtslos. Daran vermögen auch die gestellten Eventualbegehren nichts zu ändern, wird doch damit eine immer noch rund vier- bzw. zweimal so hohe Entschädigung wie der tatsächlich zugesprochene und vorstehend als angemessen bezeichnete Parteikostenersatz verlangt. Dementsprechend ist das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beschwerdeführer - Einwohnergemeinde E.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, SH/14/727, Seite 9 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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