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Bern Verwaltungsgericht 25.09.2014 200 2014 689

September 25, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,037 words·~15 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (12.13910.13.9)

Full text

200 14 689 UV MAW/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung geltend machte, er habe am … anlässlich einer Explosion mit zwei Todesopfern einen psychischen Schock erlitt (vgl. Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 6). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (AB 26) verneinte die SUVA einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mangels Vorliegen eines als Unfall zu wertenden aussergewöhnlichen Schreckereignisses. B. Die hiergegen seitens der Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie des Versicherten erhobenen Einsprachen (vgl. AB 27, 29, 32) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47) ab. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Februar 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügung vom 19. Februar 2014 (AB 26) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERK- LI/AESCHLIANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtsprechung jedoch auf eine «weite Bandbreite» von versicherten Personen abzustellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 5 scheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 46 ff.; DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in SZS 2007 S. 45 ff.). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 6 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom … keinerlei somatische Beeinträchtigungen zuzog. Hingegen wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (AB 14/3, 15/2, 17, 42/5), welche der Beschwerdeführer sowie die beteiligten Ärzte und Therapeuten auf den besagten Vorfall zurückführen (vgl. AB 12, 14/3 f., 42/5). Die Tatfrage nach einem allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.3 hievor) stellt sich jedoch erst, soweit feststeht, dass in rechtlicher Hinsicht überhaupt ein Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist. Aus den Akten lassen sich – soweit diesbezüglich wesentlich – die nachstehenden Angaben entnehmen: 3.2 In der von der C.________ in … betriebenen Fabrik D.________ bereiteten zwei Mitarbeitende am … an der östlichen Grenze des Betriebsareals in einer dafür vorgesehenen baulichen Vorrichtung (Wanne aus armiertem Beton mit einer Grundplatte von 3 x 3 Meter und drei Seitenwänden von zirka 1,2 Meter Höhe und 0,2 Meter Tiefe) das Verbrennen von Abfällen und Pyrotechnik vor, als es – je nach Angabe (vgl. AB 4/2 Ziff. 4, 14/2, 23/1, 23/9 f.) – zwischen 7.15 Uhr und 7.39 Uhr (Alarmierung [AB 23/1]) auf dem Abbrennplatz zu einer Detonation kam, welche zum sofortigen Tod der beiden Personen führte. Der Explosionsknall war in der weiteren Umgebung zu vernehmen und es war eine aufsteigende Rauchwolke festzustellen. Die Explosion beschädigte die Verbrennungsanlage schwer, unter anderem auch an der Betonwanne. Die drei Seitenwände wurden nach aussen gedrückt und erlitten teilweise Risse, die Ecken rissen durch und die Metallkonstruktion des zurückgefahrenen Daches wurde im vorderen Teil zerfetzt. An der Westfassade eines rund 80 Meter (Luftlinie) entfernten Wohnhauses barsten Verglasungen und wurden Fenster- und Türscharniere herausgerissen (vgl. AB 4 [inkl. Schadenskizze und Fotodokumentation]). Der Beschwerdeführer, der als … eingesetzt wurde (vgl. AB 6 Ziff. 3; 23/6), soll sich – je nach Angabe – zwischen zirka 25 und 30 Meter (vgl. AB 10, 14/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3) vom Detonationspunkt entfernt aufgehalten, sich mit zwei Arbeitskollegen unterhalten und in Richtung der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 7 schehnisse geblickt haben. Er sah nach eigenen Angaben einen Lichtblitz aber keine Feuersäule, hörte unmittelbar danach die Detonation und beobachtete alsdann den pilzförmigen Rauch (vgl. AB 10, 23/7). Zudem soll er die Druckwelle deutlich gespürt haben (vgl. AB 14/2). Gemäss Aktenlage rannte er sofort aus seinem Büro (vgl. AB 11) und suchte zusammen mit einer Drittperson am Schadenplatz sowie in der Umgebung nach den beiden Arbeitskollegen, worauf sie Leichenteile (Knochen, Fleischfetzen, ein Fuss mit Schuh, zwei linke Hände, Hautteile und Gedärme) fanden (vgl. AB 10/1, 11/1, 14/2, 23/7). In den ersten drei Wochen nach dem Vorfall arbeitete der Beschwerdeführer weiter. Ab … hatte er Ferien und fuhr nach … zu seiner Familie, wo er zusammenbrach und am … seinen Hausarzt konsultierte, der ihn zur Behandlung an einen Psychiater überwies (vgl. AB 10/2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 47) das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses, da sich der Vorfall nicht in der unmittelbaren Gegenwart des Beschwerdeführers ereignet habe und dieser nicht gefährdet gewesen sei. Die Verbrennungsanlage liege etwas abgesondert vom übrigen Firmenareal hinter einem Waldstück (vgl. AB 47/6 E. 3) und es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Ereignis unmittelbar haben erkennen können, da sich das Ganze hinter dem Wald abgespielt habe. Er habe bestenfalls den Lichtblitz und den aufsteigenden Rauch der Explosion hinter dem Waldstück unmittelbar wahrgenommen. Es bestünden keine Hinweise, dass er unmittelbar miterlebt habe, wie seine zwei Arbeitskollegen getötet worden seien. Das Ereignis sei für ihn erst dann zur Gewissheit geworden, als er sich zum Unglückort begeben habe (vgl. AB 47/6 f. E. 4). Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation hauptsächlich entgegen, der äussere Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG liege nicht in der Explosion als solcher, sondern im Auffinden von Leichenteilen seiner Freunde. Die Ungewöhnlichkeit offenbare sich als Programmwidrigkeit im Moment der Konfrontation mit den Leichenteilen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). 3.4 Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen (vgl. E. 3.2 hievor) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Augenzeuge des Todes seiner beiden Arbeitskollegen wurde, das Gegenteilige wird denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 8 nicht behauptet. Er befand sich in einem Gebäude und die Opfer hielten sich innerhalb der Verbrennungsanlage auf, so dass kein direkter Blickkontakt möglich war, zumal sich nach den zutreffenden und unbestritten gebliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem Explosionsort und den Produktionsgebäuden eine bewaldete Fläche befand (vgl. AB 45, 47/6 E. 3 f.). Die genaue Distanz zwischen der Verbrennungsanlage und der Position des Beschwerdeführers ist unklar, die Angaben reichen von 25 bis 30 Meter (vgl. AB 10, 14/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Zudem soll die kontrollierte Zündung im Normalfall jeweils mittels Elektrozünder aus der Ferne erfolgt sein, wobei die Angaben über die Länge des Zündkabels ebenfalls abweichen. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom … gab der Beschwerdeführer an, das Kabel sei zirka 20 bis 25 Meter lang (vgl. AB 23/6), während eine andere Auskunftsperson erklärte, es messe zirka 50 Meter und die Mitarbeitenden hätten sich jeweils auch in dieser Distanz in Deckung befunden (vgl. AB 23/8). Die exakte Distanz ist vorliegend indes nicht entscheidwesentlich. Da es laut Unfallrapport bei der Beschädigung der Verbrennungsanlage nicht zur relevanten Bildung von Wurfstücken kam (vgl. AB 4/3 Ziff. 5) und höchstens die Druckwelle physisch auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte, ist nach dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdung bestand und er die Ereignisse – soweit für ihn wahrnehmbar – aus sicherer Distanz miterlebte. Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Explosion mit Todesfolge für Dritte die Qualität als Schreckereignis zufolge eines fehlenden sich in unmittelbarer Gegenwart abspielenden Vorfalls absprach. Es kann sich hier nicht anders verhalten als im Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 17. Juni 2003, U 273/02 (vgl. RKUV 2004 S. 153 ff., SVR 2004 UV Nr. 6 S. 19 f.). Im dort zu beurteilenden Fall war die versicherte Person als Schichtführer bei der Kehrrichtverwertung tätig, als ein Arbeitskollege in einen Brennofen stürzte und verstarb. Das EVG erwog, die versicherte Person sei erst mehrere Minuten nach dem Sturz beim Brennofen angelangt, womit der tragische Vorfall stattgefunden habe, bevor sie sich in unmittelbarer Gegenwart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 9 des Verunglückten befand (E. 3.2). Gleich beurteilte das EVG das Auffinden des einem Tötungsdelikts zum Opfer gefallenen Sohnes, weil die versicherte Person zwar die Leiche gefunden, das Tötungsdelikt aber nicht miterlebt habe (vgl. RKUV 2000 S. 91 E. 3). Vorliegend nahm der Beschwerdeführer zwar die Explosion – akustisch durch den Detonationsknall, visuell durch den aufsteigenden Rauch (bzw. allenfalls durch einen Lichtblitz) sowie sensorisch durch die Druckwelle – wahr, er befand sich jedoch in sicherer Entfernung und begab sich erst zum Schadenplatz, nachdem die Mulde nicht mehr rauchte (vgl. AB 23/7). Folglich war er örtlich nicht in unmittelbarer Nähe des Vorfalls bzw. ereignete sich dieser zeitlich vor seiner Ankunft bei der Verbrennungsanlage. 3.5 Der Beschwerdeführer scheint anzuerkennen, dass in der Explosion, welche zum sofortigen Tod seiner Arbeitskollegen führte, bezogen auf die von ihm geltend gemachte Gesundheitsschädigung kein Unfall im Rechtssinne zu erblicken ist. Er geht vielmehr sinngemäss davon aus, dass allein das Auffinden der Leichenteile als Unfall zu qualifizieren sei (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). Beim «blossen Auffinden» der menschlichen Überreste fehlt es aber an einem gewaltsamen Vorfall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor). Es genügt nicht, das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versicherte Person einwirken zu lassen, erforderlich ist ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Geschehensablauf, welcher die versicherte Person der schädigenden Einwirkung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetzt (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 51 Ziff. 3.6). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der Fall eines Lokomotivführers, der im Gotthardtummel ein unbekanntes Objekt überfuhr und erst später beim Reinigen der Zugkomposition Blut und menschliche Überreste entdeckte. Das EVG sprach diesem Vorfall – zwar noch unter dem alten Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG; BS 8 281), jedoch unter Herrschaft der Praxis über die Schreckereignisse – die Qualität als Unfall ab (vgl. EV- GE 1963 S. 170 E. 3). Hinzu kommt, dass in der Lehre postuliert wird, dass auch für die versicherte Person selbst eine akute und unmittelbare Todesgefahr bestehen muss, da sich die Wirkungen des Ereignisses gegen ihn zu richten haben, wie dies auch bei einem Unfall mit mechanischer Einwirkung und somatischer Verletzung geschieht (vgl. DAVID WEISS, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 10 S. 48 f. Ziff. 3.3). Auch dieses Kriterium, auf welches die Rechtsprechung jedoch nicht konsequent abstellt (vgl. RKUV 1990 S. 300), wäre bzw. ist vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich lässt die Formulierung, wonach das aussergewöhnliche Schreckereignis verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock zu sein hat (vgl. E. 2.2 hievor), den Schluss zu, dass der psychische Schock unmittelbare Folge des Schreckereignisses zu sein hat. Die typische Angstund Schreckwirkungen haben in zeitlicher Nähe zum Ereignis aufzutreten (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 47 Ziff. 3.1). Das Entdecken der menschlichen Überreste war zweifellos äusserst belastend und die psychische Reaktion des Beschwerdeführers durchaus verständlich. Ihm wurde jedoch erst sukzessive klar, was passiert sein musste und die Gewissheit über den Tod der beiden Arbeitskollegen stellte sich nicht sofort ein (vgl. AB 10/1). Er arbeitete noch während drei Wochen weiter und dekompensierte erst danach (vgl. AB 10/2, 14/4). Auch dieser Umstand spricht gegen die Anerkennung des Vorfalls vom … als ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tötung seiner Arbeitskollegen nicht sah, er durch die Explosion nicht gefährdet war und sich der Vorfall nicht in seiner unmittelbaren Gegenwart abspielte. Das spätere Auffinden der Leichenteile stellt keinen gewaltsamen Vorfall dar und der psychische Schock trat nicht als unmittelbare Folge des Ereignisses ein bzw. wirkte sich nicht sofort aus. Demzufolge stellte weder die Explosion mit Todesfolge für Drittpersonen, noch das Auffinden der menschlichen Überreste für den Beschwerdeführer ein aussergewöhnliches Schreckereignis dar, welches im Sinne der Rechtsprechung als Unfall einzustufen ist. Zwar ist nachvollziehbar und verständlich, dass das tragische Ereignis vom … auf den Beschwerdeführer traumatisch wirkte, dies vermag aus rein rechtlicher Sicht aber nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht damit zu Recht, weshalb sich die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47) gerichtete Beschwerde vom 16. Juli 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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