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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2014 200 2014 67

July 9, 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,065 words·~10 min·5

Summary

Verfügung vom 5. Dezember 2013

Full text

200 14 67 IV SCJ/IMD/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 1. August 2004 eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Aktenbeilage [AB] 30). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen stellte die IVB fest, dass der Versicherte seit dem 11. August 2008 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging (AB 46, S. 1; 51, S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 54) verfügte die IVB am 30. September 2013 (AB 56, 58) rückwirkend per 1. September 2008 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54% sowie die Aufhebung dieser Rente per 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 30% ab dem 1. Januar 2012. Zudem seien aufgrund der Verletzung der Meldepflicht die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit seit dem 1. September 2008 zurückzuerstatten. Nachdem die IVB mit Verfügung vom 27. September 2013 (AB 59) die zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- zurückgefordert hatte, stellte der Versicherte am 16. Oktober 2013 (AB 60) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Dieses wies die IVB mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 (AB 62) ab und führte aus, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, am 12. Januar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 sowie den Erlass der Rückerstattung von Fr. 63‘064.--. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 3 sentlichen vor, er lebe schon jetzt auf dem Existenzminimum und die geforderte Rückzahlung bringe ihn an den Rand des persönlichen Konkurses. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 25. April 2014 zu den Akten und verzichtete auf weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der abweisende Erlassentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2013 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 63‘064.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 4 Nicht bestritten und damit nicht Teil des Anfechtungsobjekt sind dagegen der Bestand sowie die Höhe der Rückforderung. Die Verfügung vom 27. September 2013 (AB 59) ist in Rechtskraft erwachsen, wenngleich das Erlassgesuch noch während der Rechtsmittelfrist gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer doch explizit ein Gesuch um Erlass gestellt, nachdem er auch über die Möglichkeit einer Beschwerde ausdrücklich informiert worden war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Streitig ist, ob das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen wurde und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die IV-Rente seit dem 1. September 2008 in gutem Glauben empfangen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2008 eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf und erzielte dabei ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- (AB 46, 1 f.). Nach einem Wechsel des Arbeitgebers per 1. Januar 2010 erhöhte sich sein Erwerbseinkommen auf Fr. 3‘800.-- bzw. auf Fr. 4‘166.70 monatlich ab dem 1. Januar 2012 (AB 51, S. 2, 4). Weder wurden die veränderten erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, noch erlangte diese – bis zur Durchführung einer Revision von Amtes wegen – auf anderem Weg Kenntnis von diesen Erwerbstätigkeiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 6 Versicherte sind verpflichtet, der IV von sich aus Änderungen in den Erwerbsverhältnissen zu melden (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Beschwerdegegnerin jede Änderung in Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe, was insbesondere auch bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit notwendig sei (AB 30, S. 4; 37, S. 1). Die fehlende Mitteilung der veränderten Erwerbsverhältnisse erfüllt demnach grundsätzlich den Tatbestand der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), zumal es sich mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse zweifellos um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. AB 38, S. 3). 3.3 Von Bedeutung ist sodann, ob die unterbliebene Mitteilung über die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen einer leicht- oder grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht entspricht, da die Gutgläubigkeit nur bei einer leichtfahrlässigen Unterlassung angenommen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach konstanter Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). Praxisgemäss wird in Fällen, in denen es der Versicherte trotz schriftlicher Aufklärung über die Meldepflicht unterlässt, den Leistungserbringer über die erheblich veränderten erwerblichen Verhältnisse aufzuklären, eine grobfahrlässige Pflichtverletzung angenommen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2013, IV/2010/1271, E. 3.2 sowie vom 21. Dezember 2010, IV/2010/886, E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Verhältnisse – namentlich die Konzentrationsschwierigkeiten und seine Gleichgültigkeit (vgl. Beschwerde) – vermögen vorliegend keine von dieser Praxis abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Insbesondere ist festzustellen, dass zwischen dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 14‘400.-- (vgl. AB 30, S. 4) und den tatsächlich realisierten Jahreseinkommen, die sich ab dem Jahr 2009 im Rahmen zwischen Fr. 44‘715.-- und Fr. 50‘000.40 be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 7 wegten (AB 38, S. 4; 51, S. 4), offenkundig eine erhebliche Differenz besteht. Mithin hat der Beschwerdeführer während Jahren mehr als das Dreifache des angerechneten Invalideneinkommens verdient. Angesichts dieser augenfälligen Differenz hätte der Beschwerdeführer mit der ihm trotz der diagnostizierten minimalen cerebralen Dysfunktion (AB 36, S. 1; 52, S. 1) zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit ohne Weiteres zur Erkenntnis gelangen müssen, dass ihm die bezogenen Leistungen (in dieser Höhe) nicht zustehen können bzw. aufgrund seiner Meldepflicht eine entsprechende Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erforderlich wäre. Bei dieser grobfahrlässigen Pflichtverletzung kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die IV-Rente in gutem Glauben bezogen zu haben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verdienst werde im Lohnausweis ausgewiesen und sei für die Beschwerdegegnerin deshalb sicherlich ersichtlich gewesen (vgl. Beschwerde), ändert hieran nichts, denn von der Höhe der Einkommen erhalten einzig die Ausgleichskassen Kenntnis. Da die IV-Stellen und die Ausgleichskassen durch die Kantone als selbstständige (voneinander unabhängige) öffentlich-rechtliche Anstalten errichtet werden (vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG sowie Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]), kann das Wissen der AKB der Beschwerdegegnerin nicht angerechnet werden (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 9). Letztere konnte somit frühestens nach Erhalt des im Rahmen der Rentenrevision eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers am 9. November 2012 (vgl. AB 38) von den erzielten Jahreseinkommen Kenntnis erlangt haben. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Entscheid betreffend sein Erlassgesuch sodann vorbringt, eine Rückerstattung sei für ihn finanziell nicht tragbar, da er schon jetzt auf dem Existenzminimum sei, vermag auch dies am Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Gewährung eines Erlasses setzt kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte wie auch des guten Glaubens voraus. Da letzterer – wie dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor) – nicht gegeben ist und schon aus diesem Grund vom Erlass der Rückzahlung abzusehen ist, kann die Frage, ob die Rückforderung der zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 8 Unrecht bezogenen Leistungen eine besondere Härte für den Beschwerdeführer darstellt, offen bleiben. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht begangen hat, womit die Leistungen der IV seit September 2008 nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 (AB 62) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs, weshalb keine Kostenpflicht besteht (vgl. Beschluss vom 26. November 2006 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-wird ihm zurückerstattet. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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