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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2015 200 2014 658

January 9, 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,601 words·~18 min·4

Summary

zwei Verfügungen vom 4. Juni und 16. Juni 2014

Full text

200 14 658 IV und 200 14 659 IV (2) KOJ/LUB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 4. Juni und 16. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2000 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Diese sprach ihm mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Mai 2001 rückwirkend ab dem 1. September 1999 bis zum 30. November 1999 eine Viertels- und ab dem 1. Dezember 1999 bis zum 31. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Die Verfügung enthielt zudem eine Auflistung der auszurichtenden Rentenbeträge inkl. entsprechender Ehegatten-Zusatzrente und Kinderrenten, wobei auch Leistungen über den 31. August 2000 hinaus ausgerichtet und bis auf weiteres in Aussicht gestellt wurden (Akten der IVB [act. IIA] 41). B. Mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom 3. April 2014 (act. II 24) sistierte die IVB die nach wie vor ausbezahlte Rente mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, bei einem internen Abgleich habe sie festgestellt, dass die Leistungen irrtümlicherweise erbracht würden. Mit Vorbescheid vom 9. April 2014 (act. II 25) stellte die IVB dem Versicherten die teilweise Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 23. Mai 2001 und die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 5. Mai 2014 Einwand (act. II 27). Zudem erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe desselben Tages Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IVB vom 3. April 2014 (act. II 29, vgl. Akten im Beschwerdeverfahren IV/2014/422) und beantragte, die verfügte Rentensistierung sei, unter Kosten und Entschädigungsfolge, aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 3 Die IVB verfügte am 4. Juni 2014 (act. II 30) die in Aussicht gestellte teilweise wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41), soweit die darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab dem 1. September 2000 vorsehe. Mit separater Rückerstattungsverfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 33) verpflichtete sie den Versicherten zur Rückzahlung der vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 170‘211.--. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 4. und 16. Juni 2014 seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schrieb mit Urteil vom 6. August 2014 das Beschwerdeverfahren IV/2014/422 hinsichtlich der Zwischenverfügung der IVB vom 3. April 2014 (sofortige Sistierung) als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. September 2014 liess die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht zusätzliche Akten zukommen und bestätigte die nunmehrige Vollständigkeit der Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 4. Juni 2014 (act. II 30 [teilweise Wiedererwägung]) und 16. Juni 2014 (act. II 33 [Rückerstattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41) zu Recht wiedererwägungsweise teilweise aufhob, und andererseits die Rechtmässigkeit der Rückforderung der zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 170‘211.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 5 unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a cc S. 314). 2.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401; ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). 2.3 Mit einer Verfügung regelt die Behörde ein Rechtsverhältnis (vgl. FELIX UHLMANN in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 5 N. 86). Die Regelung des Rechtsverhältnisses erfolgt dabei durch die Entscheidformel (Dispositiv) der Verfügung (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 29 N. 15 f.), womit prinzipiell auch nur diese an der Rechtskraft teilhat und einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich sein kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 6 einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IVspezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 7 Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41) umfasst insgesamt fünf Seiten. Das Dispositiv entspricht der auf der letzten Seite, unmittelbar im Anschluss an die Begründung platzierten und in Fettschrift hervorgehobenen Formulierung, dem Beschwerdeführer stehe vom 1. September 1999 bis zum 30. November 1999 befristet eine Viertelsrente und vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. August 2000 befristet eine ganze Rente zu (act. IIA 41 S. 6). Aus dem Dispositiv der Verfügung geht somit klar und unzweideutig hervor, dass dem Beschwerdeführer eine bis zum 31. August 2000 befristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Diese Befristung stimmt auch mit der Begründung im Abklärungsbericht … vom 28. August 2000 (act. II. 10), welcher zum integrierenden Bestandteil der Verfügung (act. IIA 41 S. 5) erklärt wurde, wie auch mit dem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2001 (act. II 15) und der Mitteilung des Beschlusses vom 2. März 2001 (act. II 17) an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), welche in Kopie auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, überein. Soweit auf den ersten beiden Seiten der Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41 S. 2 f.) die frankenmässigen monatlichen Rentenbeträge aufgeführt wurden, stellt dies keinen Bestandteil des Dispositivs dar. Vielmehr handelt es sich bei diesen Ausführungen um (teilweise) offensichtlich irrtümliche, vom Verfügungsdispositiv abweichende Angaben über die Abwicklung des Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 8 tungsanspruchs (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3). Für die Frage der Wiedererwägung ist diese vom Dispositiv abweichende Auflistung unbeachtlich, zumal sie nicht an deren Rechtskraft teilhat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Zwar kann die Rentenberechnung durch die Ausgleichskasse, bei der es in der Regel um eine rein technisch-arithmetische Aufgabe und nur ausnahmsweise um rechtliche Fragen geht (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106), im Einzelfall ebenfalls Dispositivcharakter haben und für sich allein Anlass zur gerichtlichen Überprüfung bieten, namentlich wenn einzelne Parameter der Rentenberechnung (vgl. Art. 37 IVG i.V.m. Art. 29bis ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) umstritten sind. Dies betrifft systembedingt jedoch einzig strittige Aspekte des Rentenanspruchs, die nicht bereits durch die IV-Stelle im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz verbindlich vorgegeben sind. Aufgrund der Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen (vgl. Art. 57 und 60 IVG; Rz. 3039 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und seit 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) haben sich die Abrechnungen der letzteren an den begründeten Angaben der ersteren zum Leistungsanspruch zu orientieren und sind insoweit gleichsam akzessorisch zu diesen. Aus einer vom Dispositiv (im Verfügungsteil der IV-Stelle) in masslicher oder zeitlicher Hinsicht abweichenden Abrechnung (im Verfügungsteil der Ausgleichskasse) kann sich kein weitergehender Rentenanspruch der materiellen Verfügungsadressaten ergeben. 3.3 Ein Grund, weshalb das Dispositiv der Verfügung vom 23. Mai 2001 zweifellos unrichtig im Sinne der einschlägigen Praxis (vgl. E. 2.1 f. hiervor) sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Selbst die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2014 fest, dass die Verfügung vom 23. Mai 2014 hinsichtlich des Dispositivs richtig sei (act. II 30 S. 1). Soweit sie demgegenüber vorbringt, die Rentenausrichtung ab dem 1. September 2000 sei zu Unrecht erfolgt, beschlägt dies zwar die Angaben über die Abwicklung des Leistungsanspruchs auf den ersten beiden Seiten, nicht jedoch das Dispositiv der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 9 fügung. Da die Befristung der Invalidenrente bis zum 31. August 2000 im Dispositiv formell rechtskräftig verfügt wurde, leidet der Verwaltungsakt bezüglich eines Leistungsanspruchs ab dem 1. September 2000 nicht an einem ursprünglichen Rechtsfehler, womit für eine Korrektur mittels Wiedererwägung von vornherein kein Raum besteht. Zwar kann durch eine nie formell verfügte, aber jahrelang ausgerichtete Invalidenrente unter Umständen eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden, die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 22. November 2006, U 209/06, E. 2.4.2; Entscheid des BGer vom 5. Juli 2001, 8C_149/2011, E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt, erfolgte die Leistungsausrichtung doch vielmehr irrtümlich, im Widerspruch zum klaren Dispositiv der Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41) und wurde ein entsprechender Rentenanspruch ab dem 1. September 2000 auch nicht (formlos) bestätigt. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41) der Wiedererwägung nicht zugänglich. Die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 4. Juni 2014 (act. II 30) ist daher aufzuheben. 4. Zu prüfen bleibt im Weiteren die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 33), mithin der Bestand der Rückforderung der zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. März 2014 bezogenen Rentenleistungen. 4.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41) Rentenleistungen erbrachte. Aufgrund der verfügten Befristung per Ende August 2000 erfolgten diese Auszahlungen ohne Rechtsgrund (vgl. E. 3 hiervor). Solche verfügungswidrig ausgerichteten Leistungen sind gemäss Art. 25 ATSG ohne weiteres als unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. ULRICH MEY- ER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, 3. Aufl. 2014, S. 446 f.], UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 6 und 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 10 4.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April 2014 hinsichtlich des Rentenanspruchs einen Vorbescheid (act. II 25), in welchem sie die teilweise wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2001 (act. IIA 41) in Aussicht gestellt und auf die Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen hingewiesen hat. Der Umstand, dass die Wiedererwägungsverfügung (act. IIA 41) im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (vgl. E. 3, hiervor), führt nicht dazu, dass dem durchlaufenen Vorbescheidverfahren im Nachhinein die fristwahrende Wirkung hinsichtlich der Rückerstattung abgesprochen werden könnte. Anders verhielte es sich nur, wenn für die zu erlassende Verfügung gar kein Vorbescheidverfahren vorgesehen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Februar 2007, I 1023/06, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin wahrte mit dem Erlass des Vorbescheids vom 9. April 2014 (act. II 25) die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG bezüglich der vom 1. April 2009 bis zum 30. März 2014 unrechtmässig ausgerichteten Rente. 4.3 Die einjährige relative Frist beginnt gemäss Rechtsprechung explizit erst zu laufen, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss (Entscheid des BGer vom 30. November 2013, 9C_399/2013, E. 3.1.1; E. 2.5 hiervor). Zum Grundsatz resp. zum Rechtsgrund der Rückforderung gehört notwendigerweise die Tatsache, dass über einen bestimmten Zeitraum unrechtmässige Leistungen ausgerichtet wurden, da sich ansonsten eine Rückerstattung erübrigt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin erst anlässlich eines Datenabgleichs im März 2014 von der Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 31. August 2000 hinaus Kenntnis erhalten hatte (vgl. act. II 24 f.). Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2014 (act. IIA 43 S. 2) denn auch explizit fest, dass im Zeitraum vom 23. Mai 2001 bis zum 3. April 2014 kein Verwaltungshandeln stattgefunden habe. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Das Vorbringen, eine Rentenrevision sei nicht terminiert worden, weil von einer befristeten Rentenzusprache ausgegangen worden sei, erscheint unter diesen Gegebenheiten als nachvollziehbar (act. IIA 43 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 11 Die relative einjährige Verwirkungsfrist begann demnach, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt (vgl. act. IIA 43), mit dem Datenabgleich vom März 2014 zu laufen. Da innerhalb dieser Frist dem Beschwerdeführer der Vorbescheid vom 9. April 2014 (act. II 25) zugestellt wurde, ist diese ohne weiteres gewahrt. 4.4 Der Betrag der Rückforderung ist unbestritten und auch vom Gericht nicht zu beanstanden. Die Rückforderungsverfügung vom 16. Juni 2014 (act. II 33) erweist sich demnach als rechtens. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2014 nichts zu ändern. Soweit dieser vorbringt, der Beschwerdeführer habe die Rentenleistungen in gutem Glauben bezogen bzw. empfangen, ist dies nicht im Rahmen des vorliegenden Rückforderungsverfahrens zu thematisieren. Die Frage des guten Glaubens bzw. des Vertrauensschutzes ist Gegenstand eines allfälligen späteren Erlassverfahrens i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Was die Vorbringen des Rechtsvertreters (vgl. Beschwerde Art. 2 und 5) sowie des Beschwerdeführers (act. IIA 42) zum Gesundheitszustand und Angewiesensein auf eine Invalidenrente angehen, ist darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen erneut rentenbegründend invalid geworden ist. Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen allfälligen Rentenanspruch für die Zukunft mittels einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) geltend zu machen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2000 kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Die ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen sind betreffend die Zeit ab dem 1. April 2009 zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 12 Die Beschwerde vom 7. Juli 2014 ist demnach dahingehend teilweise gutzuheissen, als die Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. II 30) aufzuheben ist. Soweit weitergehend (Rückforderung der vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2014 ausgerichteten Leistungen) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie mit Blick auf dessen materielle Rechtsfolgen rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Viertel auszugehen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten drei Viertel, ausmachend Fr. 525.--, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Umfang ihres Unterliegens Verfahrenskosten von Fr. 175.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil des Beschwerdeführers ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu entnehmen. Die verbleibenden Fr. 175.-- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Umfang von einem Viertel zu vergüten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 13 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 30. September 2014 über ein Honorar von Fr. 2‘300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 48.40 und MWSt in Höhe von Fr. 187.85, mithin insgesamt Fr. 2‘536.25, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dementsprechend eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 634.05 zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 175.--, und zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 525.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Fr. 525.-- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihm die darüber hinaus verbleibenden Fr. 175.-zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenanteil von Fr. 634.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2015, IV/14/658, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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